{"status":"available","doknr":"61997CJ0289","ecli":"ECLI:EU:C:2000:363","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Sechste Kammer","decided":"2000-07-06","aktenzeichen":"C-289/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Prüfung der Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1580/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises für Rohzucker, der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben sowie der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für das Wirtschaftsjahr 1996/97 und der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker beeinträchtigen könnte.","text_plain":"In der Rechtssache C-289/97\n\nbetreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Giudice di Pace Genua (Italien) in dem bei diesem anhangigen Rechtsstreit\n\nEridania SpA\n\ngegen\n\nAzienda Agricola San Luca di Rumagnoli Viannj\n\nvorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1580/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises für Rohzucker der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben sowie der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für das Wirtschaftsjahr 1996/97 (ABl. L 206, S. 9) und der Verordnung (EWG) Nr 1785/81 des Rates vom 30. jun. 1981 über die gemeinsame Markt o rani at io n für Zuc ker (ABL L 177, 4) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1101/95 des Rates vom 24. April 1995 (ABl. L 110, S. 1)\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Richters P. J. G. Kapteyn in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter G. Hirsch (Berichterstatter) und H. Ragnemalm,\n\nGeneralanwalt: J. Mischo\n\nKanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin\n\nunter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen\n\nder Eridania SpA, vertreten durch Rechtsanwälte C. Cacciapuoti und I. Vighotti, Genua, und durch B. O'Connor, Solicitor,\n\ndes Rates der Europäischen Union, vertreten durch die Rechtsberater I. Díez Parra und J.-P. Hix als Bevollmächtigte,\n\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Condou und F. Ruggeri Laderchi, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,\n\naufgrund des Sitzungsberichts,\n\nnach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Eridania SpA, vertreten durch Rechtsanwalt I. Vigliotti und B. O'Connor, des Rates, vertreten durch 1. Díez Parra und J.-P. Hix, sowie der Kommission, vertreten durch F. Ruggen Ladercni, in der Sitzung vom 4. März 1999,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. April 1999,\n\naufgrund des Beschlusses vom 5. Oktober 1999 über einen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDer Giudice di Pace Genua hat mit Beschluß vom 16. Juli 1997, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 4. August 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Gültigkeit von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1580/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker des Interventionspreises für Rohzucker, der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben sowie der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für das Wirtschaftsjahr 1996/97 (ABl. L 206, S. 9) und der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1101/95 des Rates vom 24. April 1995 (ABl. L 110, S. 1; im folgenden: Verordnung Nr. 1785/81) zur Vorabentscheidung vorgelegt.\n\n\n2\nDiese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Eridania SpA (im folgenden: Klägerin), einem italienischen Zuckererzeuger, und der Azienda Agricola San Luca di Rumagnoli Viannj (im folgenden: Beklagte), die der Klägerin Zuckerrüben lieferte, über die Frage, ob die Einstufung Italiens als Zuschußgebiet für das Wirtschaftsjahr 1996/97 und infolgedessen die Anwendung eines a bg eleiten Interventionspreises für Weißzucker für die Gebiete dieses Mitghedstaats und von erhöhten Mindestpreisen, die den Zuckerrübenerzeugern zu zahlen sind, berechtigt war.\n\nDas Gemeinschaftsrecht\n\nZur gemeinsamen Marktorganisation für Zucker\n\n\n3\nIm Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker führte die Verordnung Nr. 1785/81 in Titel I eine Preisregelung und in Titel III eine Quotenregelung ein.\n\n\n4\nDie Quotenregelung sieht für jeden Mitgliedstaat Grundmengen für die Erzeugung von Zucker und Isoglukose vor. Diese Mengen sind eingeteilt in Grundmengen A und Grundmengen B. Sie werden sodann den Erzeugern in der Weise zugeteilt, daß jeder von ihnen eine Erzeugungsquote A und eine Erzeugungsquote B (allgemein als A-Zucker und B-Zucker bezeichnet) erhält, wobei die Grundmenge A zumindest zunächst auf dem Gemeinschaftsverbrauch beruht und die Grundmenge B die Menge darstellt, die die A-Quote übersteigt, jedoch höchstens der Summe aus den A- und B-Quoten eines bestimmten Erzeugers entspricht.\n\n\n5\nDie überschüssige Erzeugung, die die Summe aus der A-Quote und der B-Quote übersteigt (sogenannter C-Zucker), darf nicht auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft abgesetzt werden und ist ohne Intervention der Gemeinschaft in Drittländer auszuführen, sofern diese Menge nicht im Rahmen der testgesetzten Grenzen auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragen wird.\n\n\n6\nBei den Quoten für A- und B-Zucker werden den Zuckererzeugern angemessene Einkünfte durch einen Interventionspreis und Ausfuhrerstattungen gewährleistet. Allerdings ist bei A-Zucker, der sowohl zum Verbrauch auf dem Markt der Gemeinschaft als auch zur Ausfuhr bestimmt ist, der garantierte Interventionspreis höher als der Interventionspreis für B-Zucker. Nach Maßgabe der Abschöpfungen, die je nach Quote unterschiedlich hoch sind, genießt A-Zucker eine Garantie in Höhe von 98 % des Interventionspreises und B-Zucker eine Garantie von 68 % oder 60,5 % dieses Preises.\n\n\n7\nDie Interventionspreise werden gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 1785/81 in zwei Gruppen eingeteilt; dieser Artikel bestimmt:\n\n(1) Für Weißzucker werden jährlich folgende Preise festgesetzt:\n\na) ein Interventionspreis für Gebiete ohne Zuschußbedarf;\n\nb) ein abgeleiteter Interventionspreis für jedes einzelne Zuschußgebiet.\n\n...\n\n(4) Der Interventionspreis für Weißzucker wird vor dem 1. August für das am 1. Juli beginnende darauffolgende Wirtschaftsjahr nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages festgesetzt.\n\n...\n\n(5) Gleichzeitig mit dem Interventionspreis für Weißzucker bestimmt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit jährlich ... die abgeleiteten Interventionspreise.\n\n\n8\nDamit die Erzeuger angemessene Garantien erhalten, wird jährlich zusammen mit dem Zuckerpreis ein Mindestpreis für Zuckerrüben nach Maßgabe eines Grundpreises festgesetzt, der gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 1785/81 ermittelt wird. In bezug auf die Mindestpreise für Zuckerrüben bestimmt Artikel 5 der Verordnung:\n\n(1) Jährlich wird gleichzeitig mit dem Interventionspreis für Weißzucker ein Mindestpreis für A-Zuckerrüben und ein Mindestpreis für B-Zuckerrüben festgesetzt.\n\n...\n\n(2) Der Mindestpreis für A-Zuckerrüben entspricht 98 v. H. des Grundpreises für Zuckerrüben.\n\nDer Mindestpreis für B-Zuckerrüben entspricht ... 68 v. H. des Grundpreises für Zuckerrüben.\n\n(3) Für Gebiete, für die ein abgeleiteter Interventionspreis für Weißzucker festgesetzt ist, werden die Mindestpreise für A-Zuckerrüben und B-Zuckerrüben um einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem abgeleiteten Interventionspreis für das betreffende Gebiet und dem Interventionspreis erhöht, wobei auf diesen Betrag der Koeffizient von 1,30 anzuwenden ist.\n\n(4) Im Sinne dieser Verordnung werden unter A- und B-Zuckerrüben alle Zukkerrüben verstanden, die zu A-Zucker bzw. B-Zucker verarbeitet werden ...\n\n\n9\nNach Artikel 6 der Verordnung Nr. 1785/81 sind\n\n(1) ... die Zuckerhersteller verpflichtet, beim Kauf von Zuckerrüben ...\n\nmindestens einen Mindestpreis zu zahlen ...\n\nWeiter heißt es dort:\n\n(2) Der Mindestpreis im Sinne von Absatz 1 entspricht:\n\na) Gebiete ohne Zuschußbedarf:\n\nfür Zuckerrüben, die zu A-Zucker verarbeitet werden, dem Mindestpreis für A-Zuckerrüben;\n\nfür Zuckerrüben, die zu B-Zucker verarbeitet werden, dem Mindestpreis für B-Zuckerrüben;\n\nb) Zuschußgebiete:\n\nfür Zuckerrüben, die zu A-Zucker verarbeitet werden, dem gemäß Artikel 5 Absatz 3 erhöhten Mindestpreis für A-Zuckerrüben;\n\nfür Zuckerrüben, die zu B-Zucker verarbeitet werden, dem gemäß Artikel 5 Absatz 3 erhöhten Mindestpreis für B-Zuckerrüben.\n\n...\n\n\n10\nSomit gelten für die als Zuschußgebiete im Sinne der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker geltenden Gebiete die abgeleiteten Interventionspreise nach den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b und 5 der Verordnung Nr. 1785/81 sowie die erhöhten Mindestpreise für Zuckerrüben gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (im folgenden: erhöhte Preise). Dieses System ist allgemein als Regionalisierung bekannt und erlaubt für die Zuschußgebiete die Festsetzung höherer Preise als für die Gebiete ohne Zuschußbedarf.\n\nZu den Verordnungen, die das Wirtschaftsjahr 1996/97 betreffen\n\n\n11\nDer Rat gelangte bei seiner Tagung am 24. und 25. Juni 1996 nicht zu einer allgemeinen Einigung über das gesamte Preispaket für die gemeinsamen Marktorganisationen.\n\n\n12\nDeshalb erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1252/96 vom 28. Juni 1996 mit den im Zuckersektor zu erlassenden Erhaltungsmaßnahmen (ABl. L 161, S. 143). Vorsorglich setzte die Kommission für das Wirtschaftsjahr 1996/97 einen Betrag von 63,19 ECU/100 kg Zucker als Interventionspreis für Weißzucker für die Gebiete ohne Zuschußbedarf und einen Betrag von 65,53 ECU/100 kg als abgeleiteten Interventionspreis für Weißzucker für sämtliche Gebiete Italiens fest. Daneben wurde nach Artikel 2 dieser Verordnung ein Betrag von 46,72 ECU/t als Mindestpreis für A-Zuckerrüben und von 32,42 ECU/t als Mindestpreis für B-Zuckerrüben festgesetzt.\n\n\n13\nNachdem der Rat am 22. und 23. Juli 1996 zu einer Einigung über das gesamte Preispaket gelangt war, erließ er am 30. Juli 1996 die Verordnungen (EG) Nrn. 1579/96 zur Festsetzung bestimmter Preise im Sektor Zucker und der Standardqualität für Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1996/97 (ABl. L 206, S. 7)\n\n\n14\nDiese Verordnungen, die am 30. Juli 1996 erlassen und am 16. August 1996 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, änderten die on der Kommission ergriffenen Erhaltungsmaßnahmen nicht ab. So bestätigte der Ra t in Ar tikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1579/96 den Betrag von 63,19 ECU/100 kg als Interventionspreis für Weißzucker für die Gebiete der Gemeinschaft ohne Zu schußbedarf und behielt in Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1580/ 6 de r Betra g von 6 5,53 ECU/100 kg als abgeleiteten Interventionspreis für Weißzucker für alle Gebiete Italiens bei. Weiter sind Mindestoreise für A-Zuckerrüben und B-Zuckerrüben nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 1580/96 diejenigen, die die Kommission festgesetzt hatte.\n\nSachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen\n\n\n15\nZur Versorgung ihrer Anlagen schloß die Klägerin mit der Beklagten für das Zuckerwirtschaftsjahr 1996/97 einen Vertrag über den Anbau von Zuckerrüben. Nach diesem Vertrag sollte die Bezahlung der Zuckerrüben zu den durch die Gemeinschafts- und/oder nationalen Vorschriften und/oder die Branchenvereinbarung für 1996/97 festgelegten Preisen und Bedingungen erfolgen.\n\n\n16\nDarau fhi zahl te d ie Kägerin d ie nach A rtikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1785/81 erhöhten Mindestpreise für Zuckerrüben, die somit die in den Gebieten ohne Zuschußbedarf geltenden Mindestpreise überstiegen.\n\n\n17\nMit ihrer Klage im Ausgangsverfahren verlangt die Klägerin die Erstattung eines Betrages von 2710672 ITL, den sie an die Beklagte wegen der aufgrund der Regionalisierung erhöhten Zuckerpreise gezahlt hatte.\n\n\n18\nDas vorlegende Gericht führt in bezug auf die Lage des Zuckermarktes in Italien aus, daß dort die Zuckererzeugung in der Vergangenheit den Verbrauch nicht gedeckt habe. Dank einer Umstrukturierung der italienischen Industrie im Laufe der letzten 25 Jahre habe sich die Lage jedoch nach und nach geändert, so daß seit 1990 die Voraussetzungen für die Regionalisierung nicht mehr erfüllt seien. Obwohl die Gemeinschaftsbehörden diese Entwicklung hätten erkennen müssen, habe die Verordnung Nr. 1101/95 unerwartet die Regionalisierungsregelung für die Wirtschaftsjahre 1995/96 und 1996/97 beibehalten.\n\n\n19\nDaher hat der Giudice di Pace Genua, der die Zweifel der Klägerin an der Gültigkeit der Beibehaltung der Regionalisierungsregelung für Italien teilt, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die beiden folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\n1. Ist die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 16. August 1996 veröffentlichte Verordnung (EG) Nr. 1580/96 vom 30. Juli 1996, insbesondere Artikel 1 Buchstabe f, gültig, und zwar vor allem in bezug auf das Vorbringen unter Nummer 3 des Teiles Rechtliche Beurteilung des vorliegenden Beschlusses?\n\n2. Falls die vorstehende Frage bejaht wird, sind die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Juli 1981 veröffentlichte Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 vom 30. Juni 1981 mit nachfolgenden Änderungen, insbesondere die Artikel 3 Absatz 1, 5 Absatz 3 und 6 Absatz 2, und demzufolge die vorgenannte Verordnung (EG) Nr. 1580/96 vom 30. Juli 1996, insbesondere Artikel 1 Buchstabe f, gültig, und zwar vor allem in bezug auf das Vorbringen unter Nummer 4 des Teiles Rechtliche Beurteilung des vorliegenden Beschlusses ?\n\nZur ersten Frage\n\n\n20\nMit dieser Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob die in der Verordnung Nr. 1580/96 für Italien vorgesehene Regionalisierung für das Wirtschaftsjahr 1996/97 gültig ist, da sie verspätet und unter Verstoß gegen Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 1785/81 erlassen worden sei, es an einer Begründung mangele, die die Regionalisierung rechtfertigen könne, und die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien, Italien als Zuschußgebiet zu betrachten.\n\nZur verspäteten Festsetzung des abgeleiteten Interventionspreises für Weißzucker und der erhöhten Preise für Zuckerrüben\n\n\n21\nFür die Klägerin bedeutet der Zeitpunkt des 1. August in Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 1785/81 das Ende einer Ausschlußfrist, so daß jede Festsetzung der Interventionspreise nach dem 1. August des dem Wirtschaftsjahr vorhergehenden Jahres zur Rechtswidrigkeit der betreffenden Verordnung führe. Dieser Zeitpunkt solle gewährleisten, daß die Marktbeteiligten des Zuckersektors die Spielregeln früh genug, d. h. vor Abschluß der Verträge zwischen Zukkerherstellern und Zuckerrübenerzeugern und vor der Aussaat für das künftige Wirtschaftsjahr, erführen.\n\n\n22\nDer Rat und die Kommission machen geltend, der Zeitpunkt des 1. August sei nur ein Anhaltspunkt. Das Ermessen, über das der Gemeinschaftsgesetzgeber im Bereich der Landwirtschaft verfüge, gelte auch für die im abgeleiteten Recht festgelegten Fristen, die nicht zwingend seien.\n\n\n23\nDie jeweiligen Preise könnten im übrigen zu einem Zeitpunkt kurz vor dem Beginn des Wirtschaftsjahres genauer festgesetzt werden. Daher genüge es, daß die Preise im Sinne von Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 1785/81 vor dem 1. Juli, dem Zeitpunkt des Beginns eines Wirtschaftsjahres, festgesetzt würden. Somit habe die Kommission die Richtpreise vorsorglich festgesetzt, und der Rat habe diese Maßnahmen nach dem Beginn des Wirtschaftsjahres in vollem Umfang bestätigt. Die Kommission begründet dieses unübliche Verfahren mit der Gefahr, daß das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vollständig blockiert worden wäre, falls die Verordnung Nr. 1580/96 wegen ihres verspäteten Erlasses für ungültig erklärt worden wäre.\n\n\n24\nZunächst hatte der Rat die Interventionspreise im Sinne von Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 1785/81 entgegen dieser Bestimmung nicht vor dem 1. August 1995 festgesetzt. Der Rat entschied über das Preispaket erst am 22. oder 23. Juli 1996 und erließ die Verordnung Nr. 1580/96 am 30. Juli 1996. Diese Verordnung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am 16. August 1996 veröffentlicht. Somit hatte der Rat vor dem Beginn des erwähnten Wirtschaftsjahres in bezug auf die Festsetzung der Interventionspreise noch keine Tätigkeit entfaltet.\n\n\n25\nNach Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 1785/81 sind die Interventionspreise vor dem 1. August für das darauffolgende Wirtschaftsjahr festzusetzen; nach Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung beginnt dieses Wirtschaftsjahr am 1. Juli eines jeden Jahres.\n\n\n26\nEine buchstabengetreue Auslegung des Artikels 3 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 1785/81 findet jedoch in den Zwecken, die mit der durch diese Bestimmung eingeführten Preisregelung verfolgt werden, keine Bestätigung.\n\n\n27\nNicht erheblich ist dabei das Vorbringen der Kommission, die Nichteinhaltung des 1 August sei gerechtfertigt, weil im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik gleichzeitig eine Anzahl von Preisen der verschiedenen gemeinsamen Marktorganisationen auszuhandeln und so ein Preispaket zu bilden seien. Dieses Vorbringen steht in keinem unmittelbaren Bezug zur Regelung der Interventionspreise für Zucker; es muß außer Betracht bleiben.\n\n\n28\nZu den Zwecken der Preisregelung ergibt sich aus der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1785/81, daß mit diesen Preisen, insbesondere den verschiedenen Interventionspreisen, das Ziel verfolgt wird, geeignete Maßnahmen vorzusehen, um den Zuckermarkt zu stabilisieren und den Zukkerrubenerzeugern der Gemeinschaft Beschäftigungslage und Lebensstandard weiterhin zu sichern, und daß diese Zwecke dadurch erreicht werden können, daß der Ankauf zum Interventionspreis durch die Interventionsstellen vorgesehen wird.\n\n\n29\nDie vierte Begründungserwägung der Verordnung erstreckt die gleichen Garantien auf die Zuckerhersteller.\n\n\n30\nIm Interesse eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Mechanismus der Interventionspreise in Anbetracht dieser Zwecke muß, wie der Rat zu Recht ausführt, der Zeitpunkt, zu dem diese Preise festgesetzt werden, so nahe wie möglich am Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres liegen. Diese Preise werden nämlich anhand des Verhältnisses der im Wirtschaftsjahr verfügbaren Erzeugung zum vorhersehbaren Verbrauch im selben Wirtschaftsjahr festgelegt. Die Angaben, auf denen die Einschätzung von Erzeugung und Verbrauch beruht, sind um so verläßlicher, je näher am 1. Juli die Preise festgesetzt werden.\n\n\n31\nSchließlich soll dieser Mechanismus der Preisfestsetzung es den Marktbeteiligten des Zuckersektors entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht ermöglichen, sich beim Abschluß der Verträge zwischen Zuckerherstellern und Zukkerrübenanbauern und bei der Bestellung der Felder darauf einzurichten.\n\n\n32\nDie in Rede stehenden Preise sollen nämlich nicht das wirtschaftliche Verhalten der Marktbeteiligten des Zuckersektors lenken, sondern stellen einen Versuch dar, in ihrem Interesse die mögliche Entwicklung der Erzeugung und des Verbrauchs zum Zweck der Stabilisierung des Gemeinschaftsmarktes vorwegzunehmen.\n\n\n33\nDaher hat im Unterschied zu der Frist, um die es im Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-1/94 (Cavarzere Produzioni Industriali u. a., Slg. 1995, I-2363) ging und die nach Randnummer 21 des damaligen Urteils den Wirtschaftsteilnehmern im Zuckersektor die Gewißheit verschaffen sollte, daß sie über eine Frist von vier Monaten für ihre geschäftliche Planung verfügten, die Überschreitung des in Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 1785/81 festgelegten Zeitpunkts des 1. August nicht zur Folge, daß die Verordnung Nr. 1580/96 ungültig wäre, weil mit ihr die Interventionspreise nach diesem Zeitpunkt festgesetzt wurden.\n\n\n34\nNach allem ist der Zeitpunkt des 1. August in Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 1785/81 nicht das Ende einer Ausschlußfrist, und daher kann die Nichteinhaltung dieses Endzeittermins nicht bewirken, daß die Verordnung Nr. 1580/96 ungültig wäre, weil mit ihr der Interventionspreis nach dem 1. August festgesetzt wurde.\n\nZur mangelnden Begründung der Anwendung der Regionalisierung auf Italien\n\n\n35\nNach Ansicht der Klägerin stellt die bloße Erwähnung eines vorhersehbaren Zuschußbedarfs in der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1580/96 keine ausreichende Begründung im Sinne von Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) dar. Der Begriff Zuschußbedarf erfordere, daß ein tatsächlicher Mangel bestehe, der anhand von Zahlenangaben nachgewiesen sei. Da außerdem ein abgeleiteter Interventionspreis eine Ausnahme von der üblichen Preisregelung darstelle, müsse er besonders begründet werden.\n\n\n36\nIn der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1580/96 wird nur festgestellt, daß in den Erzeugungsgebieten Italiens, Irlands, des Vereinigten Königreichs, Spaniens, Portugals und Finnlands ein Zuschußbedarf vorherzusehen sei.\n\n\n37\nDiese Begründung mag zwar wegen ihrer außerordentlichen Kürze insbesondere in Zusammenhängen zu beanstanden sein, in denen Artikel 190 EG-Vertrag strikt zu beachten ist, stellt jedoch keinen Verstoß gegen diese Bestimmung in ihrer Auslegung im Licht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes dar.\n\n\n38\nDie Begründung muß der Natur des betreffenden Rechtsakts entsprechen und die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, klar und unzweideutig erkennen lassen, so daß die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erfahren können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann (u. a. Urteile vom 22. Januar 1986 in der Rechtssache 250/84, Eridania u. a., Slg. 1986, 117, Randnr. 37, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 81).\n\n\n39\nZum Vorbringen der Klägerin, der abgeleitete Interventionspreis sei eine Ausnahmeregelung und daher eingehender zu begründen, hat der Generalanwalt in Nummer 55 seiner Schlußanträge zu Recht ausgeführt, nichts spreche dafür, daß der abgeleitete Interventionspreis eine Ausnahme von der normalen Preisregelung darstelle. Der Interventionspreis und der abgeleitete Interventionspreis sind nämlich beide Ausdruck des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes im Gemeinschaftsrecht (vgl. z. B. Urteil vom 17. September 1998 in der Rechtssache C-372/96, Pontillo, Slg. 1998, I-5091, Randnr. 41).\n\n\n40\nZweitens rügt die Klägerin, die Begründung der Verordnung Nr. 1580/96 sei unzulänglich, weil Zahlenangaben fehlten, die es rechtfertigten, Italien für das Wirtschaftsjahr 1996/97 als Zuschußgebiet zu bezeichnen. Nach ständiger Rechtsprechung ist es jedoch nicht erforderlich, in der Begründung einer Verordnung die verschiedenen, manchmal sehr zahlreichen und komplexen tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten darzulegen, die Gegenstand der Verordnung sind, wenn sie sich im systematischen Rahmen der Gesamtregelung halten, zu der sie gehören (Urteil Eridania u. a., Randnr. 38).\n\n\n41\nEbenfalls nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. in bezug auf staatliche Beihilfen Urteil vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63).\n\n\n42\nFür die gesamte Zuckerregelung und den besonderen Kontext, in den sich die Verordnung Nr. 1580/96 einfügt, ist kennzeichnend, daß Italien seit vielen Jahren zu den Zuschußgebieten gehört. Trotz der Umstrukturierungsbemühungen der italienischen Zuckerindustrie in den letzten 25 Jahren, die ab 1990 eine höhere Zuckererzeugung in Italien erhoffen ließen, bestand in diesem Mitgliedstaat — mit Ausnahme der Wirtschaftsjahre 1993/94 und 1994/95 wegen einer Überschußerzeugung im Wirtschaftsjahr 1992/93 und einer Mengenübertragung im Jahr 1994 — der Zuckerbedarf fort.\n\n\n43\nIn diesem Zusammenhang hat die Kommission zu den Schätzungen für das Wirtschaftsjahr 1996/97 zu Recht ausgeführt, daß die Klägerin die Zahlenangaben kennen mußte, auf die sich der Rat und die Kommission gestützt hatten, als sie Italien als Zuschußgebiet einstuften, auch wenn sie die Konsequenzen, die diese Organe aus diesen Angaben gezogen haben, nicht billigte, und daß ihr bekannt sein mußte, daß diese in bezug auf ihre Schätzungen konservativ handeln würden, zumal die Wirtschaftsteilnehmer auf dem Zuckermarkt über ihre Vertreter, zu denen diejenigen der Klägerin gehörten, an den Sitzungen des Beratenden Ausschusses für Zucker teilgenommen hätten, der durch den Beschluß 87/75/EWG der Kommission vom 7. Januar 1987 (ABl. L 45, S. 16) eingerichtet worden sei.\n\n\n44\nNach allem genügt die Begründung der Verordnung Nr. 1580/96 für die Einstufung Italiens als Zuschußgebiet in dem besonderen Kontext des Wirtschaftsjahres 1996/97 den in der Rechtsprechung des Gerichtshofes aufgestellten Erfordernissen.\n\nZur Vorhersehbarkeit eines Zuschußbedarfs\n\n\n45\nDie Klägerin bestreitet die Berechtigung der Regionalisierung, namentlich die Festsetzung eines abgeleiteten Interventionspreises für Italien gemäß Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1580/96; die Voraussetzungen dafür, Italien als Zuschußgebiet zu betrachten, seien für das Wirtschaftsjahr 1996/97 nicht gegeben gewesen. Die Klägerin und die Organe sind über die Schätzungen der Erzeugung dieses Wirtschaftsjahrs und des im selben Zeitraum zu erwartenden Verbrauchs uneins.\n\n\n46\nWie der Generalanwalt in Nummer 60 seiner Schlußanträge zu Recht ausführt, liegt nach der Verordnung Nr. 1785/81 ein Zuschußbedarf vor, wenn die gesamte verfügbare Erzeugung niedriger ist als der Verbrauch. Unter verfügbarer Erzeugung ist die Summe der Erzeugung von A- und B-Zucker zuzüglich der Übertragung von C-Zucker zu verstehen, die unter Einhaltung der Gemeinschaftsregelung vorgenommen worden ist.\n\n\n47\nDer Rat und die Kommission haben daher zum Zweck der Festsetzung der Interventionspreise sowie der Mindest- und der erhöhten Preise das mengenmäßige Verhältnis zwischen einer noch nicht geernteten Erzeugung und einem Verbrauch zu untersuchen, der noch nicht begonnen hat. Somit müssen sie auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten Vorausschätzungen erstellen, die sich, was die Entwicklung des Verbrauchs betrifft, auf das laufende Wirtschaftsjahr, was aber die Entwicklung der verfügbaren Erzeugung betrifft, auf die Aussichten für das kommende Wirtschaftsjahr beziehen.\n\n\n48\nDa der Rat bei der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik im Zukkerbereich einen komplexen wirtschaftlichen Sachverhalt beurteilen muß, beschränkt sich sein Ermessen nicht ausschließlich auf die Art und den Inhalt der zu erlassenden Bestimmungen, sondern in bestimmtem Umfang auch auf die Feststellung der Ausgangsdaten (vgl. Urteile vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 138/79, Roquette Frères/Rat, Slg. 1980, 3333, Randnr. 25, und vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-285/94, Italien/Kommission, Slg. 1997, I-3519, Randnr. 23).\n\n\n49\nDie richterliche Kontrolle der Ausübung einer solchen Befugnis ist auf die Prüfung beschränkt, ob der Behörde ein offensichtlicher Irrtum oder Ermessensmißbrauch unterlaufen ist oder ob sie die Grenzen ihres Ermessensspielraums offensichtlich überschritten hat (Urteil Roquette Frères/Rat, Randnr. 25).\n\n\n50\nDie Schätzung der Erzeugung und des Verbrauchs, die der Rat und die Kommission für das Wirtschaftsjahr 1996/97 vorgenommen haben, ist im Licht dieser Rechtsprechung zu untersuchen.\n\nZur Schätzung der Erzeugung\n\n\n51\nUnter Berufung auf die Tabelle Schätzung der Zuckererzeugung 1996/97 der Kommission vom 17. Juli 1996 macht die Klägerin geltend, die für das be treffende Wirtschaftsjahr verfügbare Erzeugung hätte auf 1568000 t festgesetzt werden müssen.\n\n\n52\nDiese Zahl entspreche der Entwicklung in den drei vorhergehenden Wirtschaftsjahren; namentlich hätten sich die verfügbaren Mengen auf 1568250 t für das Wirtschaftsjahr 1993/94 und 1558687 t für das Wirtschaftsjahr 1994/95 belaufen. Gegenüber diesen beiden Wirtschaftsjahren sei das bescheidenere Ergebnis von 1461670 t für das Wirtschaftsjahr 1995/96 bedeutungslos; es erkläre sich aus den völlig außergewöhnlichen klimatischen Bedingungen, die in Norditalien in dieser Zeit geherrscht hätten.\n\n\n53\nDer Rat und die Kommission machen geltend, sie seien am 24. und 25. Juni 1996, als sie ihre Entscheidung über die Preise für das Wirtschaftsjahr 1996/97 getroffen hätten, im Besitz verläßlicher Angaben der italienischen Regierung gewesen, die nur eine Vorausschätzung von 1465000 t zusätzlich einer Übertragung von 75000 t aus dem vorhergehenden Wirtschaftsjahr erlaubt hätten.\n\n\n54\nBei der Prüfung der Berechtigung der Schätzung der Zuckererzeugung, aufgrund deren die Organe Italien den Zuschußgebieten zugerechnet haben, ist zunächst festzustellen, zu welchem Zeitpunkt die Entscheidung über die Preise getroffen wurde und/oder hätte getroffen werden müssen; sodann sind die Angaben zu prüfen, die zu diesem Zeitpunkt verfügbar waren.\n\n\n55\nWie der Generalanwalt in den Nummern 67 bis 69 seiner Schlußanträge vorgetragen hat, kann entgegen der Ansicht der Klägerin der maßgebliche Zeitpunkt nur der 24. und 25. Juni 1996 sein. Nach den von der Klägerin nicht bestrittenen Angaben der Kommission und des Rates erzielte der Rat an diesen Tagen auf seiner Tagung eine Einigung über die Preise im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker, während eine allgemeine Einigung über das Preispaket nicht erreicht werden konnte. Diese im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker festgelegten Preise wurden sodann von der Kommission in Form von Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen der Verordnung Nr. 1252/96 offiziell festgesetzt.\n\n\n56\nDas Verfahren zur Festsetzung der Preise für das Wirtschaftsjahr 1996/97 war zwar ungewöhnlich, weil die Kommission, wie aus der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1252/96 hervorgeht, die zur Gewährleistung der Kontinuität des Funktionierens der gemeinsamen Agrarpolitik im Sektor Zucker unerläßlichen Erhaltungsmaßnahmen zu treffen hatte, die den späteren Beschlüssen des Rates nicht vorgriffen; es ändert aber nichts daran, daß der Zeitpunkt, zu dem diese Preise festgesetzt wurden, maßgeblich war.\n\n\n57\nDer Rät übernahm diese Erhaltungsmaßnahmen durch die Verordnungen Nrn. 1579/96 und 1580/96 — die letztgenannte Verordnung betraf die abgeleiteten Interventionspreise, namentlich den für Italien geltenden Preis — unverändert und setzte somit die Zahlen, die bei seiner Tagung vom 24. und 25. Juni 1996 festgehalten wurden, offiziell fest. Er hätte auch nicht anders handeln können, denn es war nicht seine Aufgabe, zu diesem Zeitpunkt das Ergebnis, das er einen Monat zuvor erzielt hatte, mit der Begründung zu ändern, eine auf neuen Angaben beruhende Vorausschätzung drohe die Tendenz der Erzeugung umzukehren.\n\n\n58\nEine solche Einigung, die nach schwierigen Verhandlungen, jedoch zeitnah zum Beginn des fraglichen Wirtschaftsjahres erzielt wurde, sollte zum einen nicht auf der Grundlage einer einzigen Schätzung geändert werden, auch wenn diese die Tendenz in Frage stellen kann, die sich auf der Grundlage der vorherigen Schätzungen abzeichnete.\n\n\n59\nZum anderen sieht die Regelung für die gemeinsame Marktorganisation für Zucker zwar nach der Eröffnung eines Wirtschaftsjahres keine Verpflichtung zur Änderung der Preise vor, doch gibt es keinen vernünftigen Grund, eine solche Änderungsmöglichkeit einzuführen.\n\n\n60\nIm übrigen ergibt sich, was die Angaben betrifft, auf die sich die Kommission bei der Festsetzung der Preise für Italien Ende Juni 1996 berufen durfte, aus den Akten und insbesondere aus den vom Rat und von der Kommission eingereichten Belegen, daß die Schätzung der für das Wirtschaftsjahr 1996/97 verfügbaren Erzeugung trotz regelmäßiger, unbestrittener Aktualisierung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben, die im Durchschnitt zwanzigmal pro Jahr erfolgte, von März 1996 bis Anfang Juni 1996 unverändert geblieben war.\n\n\n61\nDenn die Tabellen Schätzung der Zuckererzeugung 1996/97 vom 1. Februar und 15. März 1996, die die Kommission als Zuckerbilanz bezeichnet, weisen eine geschätzte Erzeugung von 1431000 t aus. Diese Zahlen werden bestätigt durch die Tabellen Aussichten für die Zuckerrübenaussaat und die Zukkererzeugung für das Wirtschaftsjahr 1996/97 vom 13. März und 29. Mai 1996. Wird berücksichtigt, daß die Tabelle Italien: Erzeugung und Verbrauch von Zucker vom 18. Juni 1996 für das vorhergehende Wirtschaftsjahr 1461670 t angibt, so hatte die Kommission gute Gründe für die Schätzung, daß die Erzeugung des laufenden derjenigen des vorhergehenden Wirtschaftsjahres ungefähr entsprechen werde.\n\n\n62\nNach allem hat die Prüfung der Schätzung der im Wirtschaftsjahr 1996/97 verfügbaren Zuckererzeugung, die die Kommission zum Zeitpunkt der Festsetzung des für Italien geltenden Interventionspreises vorgenommen und die der Rat unverändert in die Verordnung Nr. 1580/96 übernommen hat, nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser Verordnung in Frage stellen könnte.\n\nZur Schätzung des Verbrauchs\n\n\n63\nDie Klägerin beanstandet die vom Rat und der Kommission bei der des Verbrauchs im Wirtschaftsjahr 1996/97 angewandte Methode; diesen Verbrauch hatte die Kommission anhand der am 18. Juni 1996 verfügbaren Zahlen auf 1532000 t geschätzt.\n\n\n64\nDie Klägerin schlägt selbst verschiedene andere Beurteilungsmethoden vor, die der Generalanwalt in den Nummern 72 bis 76 seiner Schlußanträge zusammengefaßt hat und die alle zu einem Verbrauch von 1446000 t bis 1467000 t gelangen, was ihr im Vergleich mit der Erzeugung den Schluß erlaubt, daß Italien in dem Wirtschaftsjahr ein Überschußgebiet sei.\n\n\n65\nDie Kommission hat den Verbrauch im Wirtschaftsjahr 1996/97 anhand der Angaben für das vorhergehende Wirtschaftsjahr geschätzt. Da jedoch der tatsächliche Verbrauch für ein Wirtschaftsjahr erst am 1. Oktober des folgenden Wirtschaftsjahres endgültig festgestellt werden kann, mußte die Kommission die Zahlenangaben hochrechnen, die im Juni 1996, als der Rat die Entscheidungen über die Preise im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker traf, bekannt waren.\n\n\n66\nDie Kommission räumt ein, daß die letzten Zahlen, über die sie im Juni 1996 für den Verbrauch im zweiten Halbjahr 1995 verfügte, eine leichte Verringerung des Verbrauchs belegten, konnte aber überzeugend rechtfertigen, daß sie beachtliche Gründe hatte, diese Verringerung nicht als stärkeren Rückgang des Verbrauchs zu betrachten, selbst wenn sie eine allgemeine Tendenz zu dessen Rückgang nicht verkennen konnte.\n\n\n67\nDie Schätzung der Kommission fügt sich in eine Entwicklungslinie des Zukkerverbrauchs ein, die aus der Tabelle Italien: Erzeugung und Verbrauch von Zucker vom 18. Juni 1996 hervorgeht. So war der Markt wohl trotz gewisser Unregelmäßigkeiten dieser Linie, insbesondere eines erheblichen Rückgangs des Zuckerverbrauchs im Wirtschaftsjahr 1993/94 — für den die Kommission überzeugende Gründe angeführt hat —, seit dem Wirtschaftsjahr 1989/90 durch einen langsamen, aber stetigen Rückgang des Verbrauchs von mehr als 1600000 t im Wirtschaftsjahr 1989/90 auf knapp über 1500000 t im Wirtschaftsjahr 1994/95 gekennzeichnet.\n\n\n68\nDaher war es weder willkürlich noch unsachgemäß, daß die Kommission die Angaben über den Verbrauch der letzten sechs Monate des Jahres 1995 als Anhaltspunkt für eine bloße Verringerung und nicht für einen erheblichen Rückgang des Verbrauchs im Wirtschaftsjahr 1996/97 erachtete, der schließlich unter 1500000 t lag.\n\n\n69\nNach allem haben der Rat und die Kommission die Grenzen des Ermessens, über das sie in der Agrarpolitik verfügen, nicht überschritten, als sie den Zukkerverbrauch im Wirtschaftsjahr 1996/97 auf 1532500 t schätzten. Da sie die Erzeugung auf 1465000 t schätzen durften, beruht die Einstufung Italiens als Zuschußgebiet in der Verordnung Nr. 1580/96 damit nicht auf einem Rechtsfehler.\n\n\n70\nNach allem ist auf die erste Frage zu antworten, daß die Prüfung der von der Klägerin gegen die Verordnung Nr. 1580/96 vorgebrachten Rügen, die das nationale Gericht in den Gründen des Vorlagebeschlusses wiedergibt, nichts ergeben hat, was die Gültigkeit dieser Verordnung beeinträchtigen könnte.\n\nZur zweiten Frage\n\n\n71\nMit dieser Frage wirft das nationale Gericht aus den Gründen, die die Klägerin vorträgt und die es in Nummer 4 der rechtlichen Beurteilung seines Vorlagebeschlusses zusammenfaßt, das Problem der Gültigkeit der Verordnung Nr. 1785/81 auf.\n\n\n72\nNach dieser Nummer 4 rügt die Klägerin, daß die Verordnung das Verbot der Diskriminierung von Erzeugern oder Verbrauchern im Sinne von Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG) verletze, da sie unter Verstoß gegen die Artikel 30 und 34 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 29 EG) Hemmnisse für den freien Verkehr von Zucker innerhalb der Gemeinschaft einführe und für die Zuckerrübenerzeuger in Zuschußgebieten eine ungerechtfertigte Beihilfe zu Lasten der Zuckerhersteller schaffe.\n\nZur Frage der Diskriminierung\n\n\n73\nDie Klägerin macht geltend, daß die Zuckerhersteller der Zuschußgebiete einen höheren Preis für die Zuckerrüben entrichten müßten als ihre Wettbewerber aus Überschußgebieten, ohne daß sie den Unterschied durch höhere Verkaufspreise ausgleichen könnten. Ferner seien die italienischen Hersteller von Ausschreibungen für die Ausfuhr ausgeschlossen, da sie nicht mit den Ausführern aus den Überschußgebieten in Wettbewerb treten könnten, denn die Ausfuhrerstattungen seien anhand der für diese Gebiete geltenden Interventionspreise kalkuliert.\n\n\n74\nDie Antworten des Rates und der Kommission auf dieses Vorbringen der Klägerin brauchen nicht wiedergegeben zu werden. Wie der Generalanwalt in Nummer 95 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, wird nämlich das Diskriminierungsverbot nicht dadurch berührt, daß für die Zuschußgebiete ein abgeleiteter Interventionspreis gilt.\n\n\n75\nDa der abgeleitete Interventionspreis und somit die erhöhten Preise der besonderen Lage der Wirtschaftsteilnehmer der Zuschußgebiete Rechnung tragen sollen, die sich von derjenigen der Wirtschaftsteilnehmer der Überschußgebiete unterscheidet, beruht diese unterschiedliche Behandlung auf objektiven Unterschieden, nämlich einer unzureichenden Erzeugung von Zuckerrüben und Zucker. Die Regionalisierung der Preise kann daher nicht als Diskriminierung betrachtet werden (vgl. Urteil vom 27. September 1979 in der Rechtssache 230/78, Eridania und Società italiana per l'industria degli zuccheri, Slg. 1979, 2749, Randnr. 19).\n\n\n76\nFerner verfügt der Rat, wie bereits in Randnummer 48 ausgeführt, bei der Belebung der Erzeugung in den Gebieten im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker über ein Ermessen, das insbesondere für Art und Inhalt der zu erlassenden Bestimmung gilt.\n\n\n77\nNach allem führt die Regionalisierung weder dadurch, daß die den Zukkerrübenerzeugern von den Herstellern zu zahlenden Preise höher als in den Überschußgebieten sind, noch dadurch zu einer Diskriminierung, daß die Hersteller bei der Ausfuhr auf Hindernisse stoßen.\n\nZu den Beschränkungen des freien Verkehrs des italienischen Zuckers\n\n\n78\nDie Beschränkungen des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft mit Zucker, der in den Zuschußgebieten erzeugt wird, und der Ausschluß der Erzeuger dieser Gebiete von der Möglichkeit, Zucker auszuführen, die sich aus der Regionalisierung ergeben, sind die notwendigen, ja angestrebten Folgen dieses Systems. Zur Verfolgung des Ziels, das Erzeugungsdefizit in einem bestimmten Gebiet zu verringern, ohne die den Zuckerrübenerzeugern in bezug auf die Beschäftigungslage und den Lebensstandard gegebene Garantie oder die entsprechenden Garantien in Frage zu stellen, die den Herstellern gegeben werden, ist es nicht willkürlich, durch die Einführung eines solchen Systems dafür Sorge zu tragen, daß die Urproduktion eines Zuschußgebiets soweit wie möglich dort abgesetzt wird.\n\nZur Frage einer Beihilfe für die Zuckerrübenerzeuger\n\n\n79\nDie Rüge, daß das System der Regionalisierung eine Beihilfe für die Zukkerrübenerzeuger zu Lasten der Zuckerhersteller darstelle, geht fehl. Wie der Generalanwalt in Nummer 98 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, ist die Erhöhung des Mindestankaufspreises für Zuckerrüben eine zwingende Folge des abgeleiteten Interventionspreises auf der Stufe der Erzeugung des Rohstoffes.\n\n\n80\nNach allem hat die Prüfung der zweiten Frage nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1785/91 beeinträchtigen könnte.\n\n\n81\nSomit ist auf die beiden Fragen des nationalen Gerichts zu antworten, daß ihre Prüfung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnungen Nrn. 1580/96 und 1785/81 beeinträchtigen könnte.\n\nKosten\n\n\n82\nDie Auslagen des Rates und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Gründen hat\n\nDER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)\n\nauf die ihm vom Giudice di Pace Genua mit Beschluß vom 16. Juli 1997 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:\n\nDie Prüfung der Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1580/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises für Rohzucker, der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben sowie der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für das Wirtschaftsjahr 1996/97 und der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. 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