{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:2000:213","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Dritte Kammer","decided":"2000-04-13","aktenzeichen":"C-123/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Die Hellenische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle verstoßen, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. 2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.","text_plain":"In der Rechtssache C-123/99\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Condou-Durande, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nHellenische Republik, vertreten durch N. Dafniou und D. Tsagkaraki, juristische Mitarbeiterinnen im Besonderen Juristischen Dienst — Abteilung für Gemeinschaftsrecht — des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Griechische Botschaft, 117, val Sainte-Croix, Luxemburg,\n\nBeklagte,\n\nwegen Feststellung, daß die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag und aus der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365, S. 10) verstoßen hat, indem sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht mitgeteilt oder nicht erlassen hat,\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida sowie des Richters C. Gulmann und der Richterin F. Macken (Berichterstatterin),\n\nGeneralanwalt: R Léger\n\nKanzler: R. Grass\n\naufgrund des Berichts des Berichterstatters,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Januar 2000,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDie Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 13. April 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, daß die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag und aus der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365, S. 10) verstoßen hat, indem sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht mitgeteilt oder nicht erlassen hat.\n\n\n2\nNach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens ab 30. Juni 1996 nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.\n\n\n3\nDa die Kommission keine Mitteilung über die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in die griechische Rechtsordnung erhalten hatte und auch im übrigen über keine Informationen verfügte, aus denen sie hätte schließen können, daß die Hellenische Republik ihren Verpflichtungen nachgekommen wäre, übersandte sie der griechischen Regierung am 16. Januar 1997 eine schriftliche Aufforderung zur Äußerung.\n\n\n4\nDa dieses Schreiben unbeantwortet blieb, richtete die Kommission am 2. Oktober 1997 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die griechische Regierung, in der sie diese aufforderte, innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.\n\n\n5\nMit Schreiben vom 22. Juni 1998 übermittelte die griechische Regierung der Kommission den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie.\n\n\n6\nNachdem die Kommission jedoch weiterhin keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie erhalten hatte, erhob sie die vorliegende Klage.\n\n\n7\nUnter Hinweis auf die den Mitgliedstaaten obliegenden Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 189 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG und 249 Absatz 3 EG) vertritt die Kommission die Auffassung, die Hellenische Republik hätte die Maßnahmen treffen und mitteilen müssen, die erforderlich sind, um der Richtlinie innerhalb der festgesetzten Frist nachzukommen.\n\n\n8\nDie Hellenische Republik stellt den gerügten Verstoß nicht in Abrede. Sie trägt lediglich vor, ein Gesetzentwurf liege den zuständigen Ministern zur Unterzeichnung vor.\n\n\n9\nDa die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der Frist erfolgt ist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, ist die von der Kommission diesbezüglich erhobene Klage als begründet anzusehen.\n\n\n10\nDagegen hat der Gerichtshof nicht zu berücksichtigen, daß keine Mitteilung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften erfolgt ist, die hätten erlassen werden müssen, um der Richtlinie nachzukommen, da die Hellenische Republik diese Vorschriften gerade nicht innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Frist erlassen hat (vgl. u. a. Urteil vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-303/93, Kommission/Italien, Slg. 1994, I-1901, Randnr. 6).\n\n\n11\nSomit ist festzustellen, daß die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.\n\nKosten\n\n\n12\nNach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Hellenischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)\n\nfür Recht erkannt und entschieden:\n\n1. Die Hellenische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle verstoßen, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.\n\n2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2000-04-13/c-123-99","cited_norms":[{"jurabk":"RL 94/62/EG","ref":"Art 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2000-04-13/c-123-99","retrieved":"2026-07-27 21:58:58.770884+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/2000-04-13/c-123-99","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Dritte Kammer","date":"2000-04-13","dockets":["C-123/99"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:2000:213","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:2000:213"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 13.04.2000 – C-123/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2000-04-13/c-123-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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