{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:1999:491","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Generalanwalt Philippe Léger","decided":"1999-10-07","aktenzeichen":"C-212/98","doktyp":"Schlussanträge des Generalanwalts","leitsatz":"In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich Ihnen vor, wie folgt zu entscheiden: 1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 14 der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung verstoßen, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen. 2. Irland trägt die Kosten des Verfahrens.","text_plain":"Schlußanträge des Generalanwalts\n\nPhilippe Léger\n\nvom 7. Oktober 1999\n\n\n1\nMit der vorliegenden Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/83/EWG zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutz-rechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (im folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.\n\n\n2\nGemäß Artikel 14 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie spätestens am 1. Januar 1995 nachzukommen. Nach dem gleichen Artikel waren sie verpflichtet, die Kommission unverzüglich von den erlassenen Vorschriften in Kenntnis zu setzen.\n\n\n3\nDa die Kommission keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie in das irische Recht erhalten hatte, leitete sie das in Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) vorgesehene Vorverfahren ein.\n\n\n4\nMit Schreiben vom 16. Mai 1995 forderte sie Irland auf, sich binnen zwei Monaten zu äußern.\n\n\n5\nMit Schreiben vom 28. Juli 1995 wies die irische Regierung darauf hin, daß sie den Copyright Act 1963 (Urheberrechtsgesetz) umfassend überarbeitet habe und daß die Bestimmungen der Richtlinie in die neuen Rechtsvorschriften aufgenommen seien.\n\n\n6\nAm 17. Juli 1996 richtete die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Regierung, in der sie sie aufforderte, der Richtlinie binnen zwei Monaten nachzukommen.\n\n\n7\nMit Schreiben vom 2. und 9. August 1996 teilte die irische Regierung mit, daß sie beabsichtige, die erforderlichen Vorschriften so bald wie möglich zu erlassen.\n\n\n8\nAm 9. Juni 1998 hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.\n\n\n9\nDie irische Regierung bestreitet den gegen sie erhobenen Vorwurf in ihren Schriftsätzen nicht. Sie erhebt jedoch zwei Arten von Einwänden.\n\n\n10\nZum einen macht sie bestimmte Schwierigkeiten geltend, die mit dem Umfang der Reform des Copyright Act und der Notwendigkeit, die Richtlinie durch Gesetzes- statt durch Verordnungsbestimmungen umzusetzen, verbunden seien.\n\nInsoweit erinnere ich daran, daß sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht auf Vorschriften, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.\n\n\n11\nZum anderen unterstreicht die irische Regierung, daß die Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie unverzüglich veröffentlicht werde. Sie beantragt, das Verfahren für einen bestimmten Zeitraum auszusetzen, um ihr Gelegenheit zu geben, ihren Verpflichtungen nachzukommen.\n\nNach meiner Ansicht kann diesem Antrag nicht stattgegeben werden. Würde nämlich das Verfahren allein aus den von der irischen Regierung vorgetragenen Gründen ausgesetzt, so würde der Gerichtshof eher die Vertragsverletzung dieses Mitgliedstaats billigen, als über ihr Vorliegen entscheiden.\n\n\n12\nIch schlage Ihnen daher vor, der Klage der Kommission stattzugeben.\n\n\n13\nNach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Irland mit seinen Anträgen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem dahin gehenden Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.\n\nErgebnis\n\n\n14\nIn Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich Ihnen vor, wie folgt zu entscheiden:\n\n1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 14 der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung verstoßen, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.\n\n2. Irland trägt die Kosten des Verfahrens.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"is_opinion":true,"kind_note":"An opinion (for example an Advocate General's), not a decision of the court: it proposes how the court should rule.","label":"EuGH (GA), Schlussanträge vom 07.10.1999 – C-212/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1999-10-07/c-212-98","cited_norms":[{"jurabk":"RL 93/83/EWG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1999-10-07/c-212-98","retrieved":"2026-07-27 21:29:45.260720+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/1999-10-07/c-212-98","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Generalanwalt Philippe Léger","date":"1999-10-07","dockets":["C-212/98"],"decision_type":"Schlussanträge des Generalanwalts","ecli":"ECLI:EU:C:1999:491","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:1999:491"},"cite_as":"EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Philippe Léger vom 07.10.1999 – C-212/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1999-10-07/c-212-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_a_decision","cited_norms":[{"id":"rl-93-83-ewg/14","law":"rl-93-83-ewg","abbreviation":"RL 93/83/EWG","ref":"14","label":"Art 14 RL 93/83/EWG","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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