{"status":"available","doknr":"61997CJ0231","ecli":"ECLI:EU:C:1999:458","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Sechste Kammer","decided":"1999-09-29","aktenzeichen":"C-231/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Der Begriff Ableitung in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, daß darunter die Emission verunreinigter Dämpfe fällt, die sich auf oberirdischen Gewässern niederschlagen. Auf die Entfernung zwischen diesen Gewässern und dem Ort, an dem die verunreinigten Dämpfe frei werden, kommt es nur für die Beurteilung der Frage an, ob es auszuschließen ist, daß die Verschmutzung der Gewässer nach der allgemeinen Erfahrung als vorhersehbar angesehen werden kann, und folglich dafür, zu verhindern, daß die Verschmutzung dem Urheber der Dämpfe zugerechnet wird. 2. Der Begriff Ableitung in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 76/464 ist dahin auszulegen, daß darunter die Emission verunreinigter Dämpfe fällt, die sich erst auf dem Boden und auf Dächern niederschlagen und dann über einen Regenabzugskanal in die oberirdischen Gewässer gelangen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der fragliche Kanal der betreffenden Einrichtung oder einem Dritten gehört.","text_plain":"In der Rechtssache C-231/97\n\nbetreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom niederländischen Raad van State in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit\n\nA. M. L. van Rooij\n\ngegen\n\nDagelijks bestuur van het waterschap de Dommel,\n\nBeteiligte:\n\nGebr. Van Aarle BV,\n\nvorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. L 129, S. 23)\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn sowie der Richter G. Hirsch (Berichterstatter) und R. Schintgen,\n\nGeneralanwalt: A. Saggio\n\nKanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin\n\nunter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen\n\nvon Herrn van Rooij,\n\nder niederländischen Regierung, vertreten durch A. Bos, Rechtsberater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,\n\nder französischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, Leiterin der Abteilung für internationales Wirtschaftsrecht und Gemeinschaftsrecht in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und R. Nadal, stellvertretender Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten in derselben Direktion, als Bevollmächtigte,\n\nder finnischen Regierung vertreten durch Botschafter H. Rotkirch, Leiter der Abteilung für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,\n\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater G. zur Hausen als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt J.-J. Evrard, Brüssel,\n\naufgrund des Sitzungsberichts,\n\nnach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn van Rooij, des Dagelijks bestuur van het waterschap de Dommel, vertreten durch A. P. L. Verkaik als Bevollmächtigten, der Gebr. Van Aarle BV, vertreten durch Ingenieur K. Boon, der niederländischen Regierung, vertreten durch J. S. van den Oosterkamp, beigeordneter Rechtsberater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä, Rechtsberaterin im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte, und der Kommission, vertreten durch G. zur Hausen im Beistand von Rechtsanwalt M. Van Der Woude, Brüssel, in der Sitzung vom 25. November 1998,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Februar 1999,\n\nUrteil\n\n\n1\nDer niederländische Raad van State hat mit Urteil vom 17. Juni 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Juni 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. L 129, S. 23) zur Vorabentscheidung vorgelegt.\n\n\n2\nDiese Fragen stellen sich im Rahmen einer von Herrn van Rooij eingereichten Klage gegen die Entscheidung, mit der das Dagelijks bestuur van het waterschap de Dommel (im folgenden: zuständige Behörde) den Widerspruch zurückgewiesen hat, den er gegen eine frühere Entscheidung dieser Behörde erhoben hatte, mit der der Erlaß von Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der oberirdischen Gewässer abgelehnt worden war.\n\nRechtlicher Rahmen\n\nDie Richtlinie 76/464\n\n\n3\nDie Richtlinie 76/464 hat die Bekämpfung der Gewässerverschmutzung zum Ziel. Sie wurde auf der Grundlage der Artikel 100 und 235 EG-Vertrag (jetzt Artikel 94 EG und 308 EG) erlassen.\n\n\n4\nArtikel 1 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt:\n\nVorbehaltlich des Artikels 8 findet diese Richtlinie Anwendung auf\n\ndie oberirdischen Binnengewässer,\n\ndas Küstenmeer,\n\ndie inneren Küstengewässer,\n\ndas Grundwasser.\n\n\n5\nArtikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e der Richtlinie enthält folgende Definitionen der Begriffe Ableitung und Verschmutzung:\n\nAbleitung: jede Einleitung von Stoffen aus der Liste I oder aus der Liste II im Anhang in die in Absatz 1 genannten Gewässer, mit Ausnahme\n\nder Ableitung von Baggergut,\n\nder betriebsbedingten Ableitung von Schiffen aus in das Küstenmeer,\n\nder Versenkung von Abfallstoffen von Schiffen aus in das Küstenmeer...\n\nVerschmutzung: die unmittelbare oder mittelbare Ableitung von Stoffen oder Energie in die Gewässer durch den Menschen, wenn dadurch die menschliche Gesundheit gefährdet, die lebenden Bestände und das Ökosystem der Gewässer geschädigt, die Erholungsmöglichkeiten beeinträchtigt oder die sonstige rechtmäßige Nutzung der Gewässer behindert werden.\n\n\n6\nArtikel 2 der Richtlinie schreibt den Mitgliedstaaten den Erlaß geeigneter Maßnahmen [vor], um im Einklang mit dieser Richtlinie die Verschmutzung der in Artikel 1 genannten Gewässer durch die gefährlichen Stoffe der Familien und Gruppen von Stoffen aus der Liste I im Anhang zu beseitigen, und um die Verschmutzung der genannten Gewässer durch die gefährlichen Stoffe der Familien und Gruppen von Stoffen aus der Liste II im Anhang zu verringern, wobei diese Richtlinie einen ersten Schritt zur Erreichung dieses Ziels darstellt.\n\n\n7\nArtikel 7 Absätze 1 und 2 der Richtlinie sieht vor:\n\n(1)Zur Verringerung der Verschmutzung der in Artikel 1 genannten Gewässer durch die Stoffe aus der Liste II stellen die Mitgliedstaaten Programme auf, zu deren Durchführung sie insbesondere die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Mittel anwenden.\n\n(2)Jede Ableitung in die in Artikel 1 genannten Gewässer, die einen der Stoffe aus der Liste II enthalten kann, bedarf einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, in der die Emissionsnormen festgesetzt werden. Diese sind nach den gemäß Absatz 3 festgelegten Qualitätszielen auszurichten.\n\n\n8\nArtikel 10 der Richtlinie bestimmt:\n\nEin Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten können gegebenenfalls einzeln oder gemeinsam strengere als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen festlegen.\n\nDas niederländische Recht\n\n\n9\nDie Wet verontreiniging oppervlaktewateren (Gesetz über die Verschmutzung von oberirdischen Gewässern; im folgenden: WVO) ist am 1. Dezember 1970 in Kraft getreten. Durch das Gesetz vom 24. Juni 1981 (Stbl. 1981, S. 414) erfuhr die WVO bestimmte, durch den Erlaß der Richtlinie 76/464 erforderlich gewordene Änderungen. Aus den Akten geht hervor, daß die WVO als Rechtstext betrachtet wird, mit dem die Richtlinie in niederländisches Recht umgesetzt wird.\n\n\n10\nZur Bekämpfung der Verschmutzung von oberirdischen Gewässern verbietet es Artikel 1 WVO, Abfallstoffe oder verunreinigende oder gefährliche Stoffe ohne Genehmigung in oberirdische Gewässer einzuleiten. Das eingeführte Genehmigungssystem unterscheidet in dieser Hinsicht zwischen\n\nAbleitungen mit Hilfe eines Mechanismus (Artikel 1 Absatz 1 WVO) und\n\nAbleitungen auf andere Weise als mit Hilfe eines Mechanismus (Artikel 1 Absatz 3 WVO).\n\n\n11\nNach Artikel 24 WVO hat die für die Erteilung einer Genehmigung gemäß Artikel 1 zuständige Behörde insbesondere die Aufgabe, für die administrative Anwendung der mit diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen über die genannte Einleitung von Stoffen in oberirdische Gewässer zu sorgen. Artikel 25 WVO verweist insoweit auf die Artikel 18.3 bis 18.16 der Wet milieubeheer (Umweltschutzgesetz).\n\n\n12\nDie Durchführungsverordnung zur WVO vom 28. November 1974 (Stbl. 1974, S. 709) enthält genauere Vorschriften über die Ableitungen, die auf andere Weise als mit Hilfe eines Mechanismus erfolgen.\n\n\n13\nNach Artikel 3 Absatz 1 dieser Durchführungsverordnung ist es verboten, Abfallstoffe oder verunreinigende oder gefährliche Stoffe, die im Anhang dieser Verordnung erwähnt sind, auf irgendeine Weise in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten.\n\nDas Ausgangsverfahren\n\n\n14\nAus den Akten geht hervor, daß die Gebr. Van Aarle BV (im folgenden: Firma Van Aarle) in Sint-Oedenrode einen Betrieb führt, der sich mit der Holzimprägnierung zur besseren Konservierung des Holzes befaßt. Dazu wendet sie eine Dampffixiermethode mit einer Salzlösung Superwolman an. Sie besitzt dafür eine Genehmigung, die ihr nach dem Umweltschutzgesetz erteilt wurde. Bei der Holzimprägnierung entweicht Dampf und schlägt sich unmittelbar oder mittelbar auf den nahegelegenen oberirdischen Gewässern und insbesondere auch in einem ein bis zwei Meter breiten Graben hinter der Firma Van Aarle nieder, der während eines Teils des Jahres trocken ist.\n\n\n15\nHerr van Rooij wohnt neben der Firma Van Aarle. Unter Hinweis darauf, daß der Dampf durch die in der Liste II im Anhang der Richtlinie genannten Stoffe Arsen, Kupfer und Chrom verunreinigt sei, beschwerte er sich über die Verschmutzung des Grabens und beantragte bei der zuständigen Behörde, in bezug auf die Firma Sicherheitsmaßnahmen auf der Grundlage von Artikel 24 WVO zu ergreifen.\n\n\n16\nMit Entscheidung vom 29. Dezember 1994 lehnte die zuständige Behörde diesen Antrag ab und wies mit Entscheidung vom 21. April 1995 auch den Widerspruch zurück, den Herr van Rooij gegen die erste Entscheidung eingelegt hatte. Herr von Rooij erhob daraufhin Klage beim vorlegenden Gericht gegen die Zurückweisung seines Widerspruchs.\n\n\n17\nNach Ansicht von Herrn van Rooij sind sowohl der unmittelbare Niederschlag von verunreinigtem Dampf als auch die mittelbare — nämlich über einen Regenabzugskanal erfolgende — Einleitung von Dampf, der sich auf dem Boden und den Dächern in der Nähe der Firma Van Aarle niedergeschlagen hat, in die oberirdischen Gewässer als Ableitung anzusehen, für die eine Genehmigung nach der WVO erforderlich sei.\n\n\n18\nDazu weist das nationale Gericht darauf hin, daß es in einem früheren Rechtsstreit zwischen denselben Parteien mit Urteil vom 28. Oktober 1994 entschieden habe, daß das Ausstoßen von verunreinigtem Dampf in die Luft eine Einleitung in oberirdische Gewässer darstelle, für die nach der WVO eine vorherige Genehmigung erforderlich sei.\n\n\n19\nUnter diesen Umständen hat der niederländische Raad van State in der Erwägung, daß der Rechtsstreit eine Frage nach der Auslegung des Begriffes Ableitung im Sinne der Richtlinie aufwerfe, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\n1. Ist der Begriff Ableitung in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. L 129, S. 23) dahin auszulegen, daß der Niederschlag von verunreinigtem Dampf auf oberirdischen Gewässern darunter fällt? Kommt es insoweit darauf an, in welcher Entfernung sich der Dampf auf dem oberirdischen Gewässer niederschlägt?\n\n2. Fällt unter den Begriff Ableitung Dampf, der sich erst auf dem Boden und auf Dächern niederschlägt und dann über einen Regenabzugskanal der betreffenden Einrichtung oder von Wohnhäusern oder anderen Gebäuden in das oberirdische Gewässer gelangt? Kommt es für die Beantwortung dieser Frage darauf an, ob der verunreinigte Dampf über den Regenabzugskanal der betreffenden Einrichtung oder über einen Regenabzugskanal Dritter in das oberirdische Gewässer gelangt?\n\n3. Bei Verneinung der Fragen 1 und/oder 2: Ist es zulässig, daß dem Begriff Ableitung in den nationalen Rechtsvorschriften eine andere, umfassendere Bedeutung beigemessen wird als in der Richtlinie ?\n\nZur ersten Frage\n\n\n20\nMit seiner ersten Frage möchte das nationale Gericht im wesentlichen wissen, ob der Begriff Ableitung in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 76/464 dahin auszulegen ist, daß darunter die Emission verunreinigter Dämpfe fällt, die sich auf oberirdischen Gewässern niederschlagen, und ob es dabei auf die Entfernung zwischen dem Ort, an dem die Dämpfe frei werden, und den Gewässern, auf denen sie sich niederschlagen, ankommt.\n\n\n21\nNach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie ist der Begriff Ableitung als jede Einleitung von Stoffen aus der Liste I oder aus der Liste II im Anhang in die in Absatz 1 genannten Gewässer definiert.\n\n\n22\nIn seinem Urteil in der Rechtssache C-232/97 (Nederhoff, Slg. 1999, I-6385, Randnr. 37), das am selben Tag wie das vorliegende Urteil verkündet worden ist, hat der Gerichtshof entschieden, daß der in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 76/464 definierte Begriff Ableitung so zu verstehen ist, daß er jede einer Person zurechenbare Handlung betrifft, durch die unmittelbar oder mittelbar einer der gefährlichen Stoffe aus der Liste I oder aus der Liste II im Anhang der Richtlinie in die Gewässer eingeleitet wird, auf die die Richtlinie anwendbar ist.\n\n\n23\nWas den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens betrifft, so ist unstreitig, daß die Emission der Dämpfe durch eine einer Person zurechenbare Handlung, nämlich durch das Verfahren, mit dem die Angestellten der Firma Van Aarle das Holz unter Anwendung einer Dampffixiermethode mit einer Salzlösung imprägnieren, verursacht wird; unstreitig ist auch, daß die frei werdenden Dämpfe die in der Liste II im Anhang der Richtlinie genannten Stoffe Arsen, Kupfer und Chrom enthalten, und schließlich ist unstreitig, daß sich diese Dämpfe auf Gewässern, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, niederschlagen, wenn der Graben hinter der Firma Van Aarle nicht trocken ist.\n\n\n24\nDie französische Regierung stellt jedoch in Abrede, daß in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens die Dampfemissionen als Ableitung im Sinne der Richtlinie betrachtet werden könnten. Sie macht insbesondere geltend, daß diese Richtlinie, wie ihr Titel beweise, der für das Verbringen der Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft den Begriff déversées verwende, nur die Verschmutzung betreffe, die durch die Ableitung von flüssigen Stoffen in andere Flüssigkeiten verursacht werde. Im vorliegenden Fall werde aber die Verschmutzung durch Dämpfe und nicht durch flüssige Stoffe verursacht.\n\n\n25\nDazu ist festzustellen, daß zwar der Begriff déversées in der französischen Fassung des Titels der Richtlinie nach allgemeinem Verständnis für die von der französischen Regierung vertretene Auslegung zu sprechen scheint, daß er aber nicht ausschließlich dem Umgang mit flüssigen Stoffen vorbehalten ist, sondern auch für feste Stoffe gelten kann. Es trifft auch zu, daß die niederländische, die dänische und die griechische Fassung im Titel der Richtlinie mit geloosd, udledning und εκχέονται Ausdrücke verwenden, die den flüssigen Zustand des betreffenden Stoffes implizieren. Doch stützt der Titel der Richtlinie in den anderen Sprachfassungen eine solche Auslegung nicht. Denn die Begriffe discharged (englische Fassung), Ableitung (deutsche Fassung), vertidas (spanische Fassung), scaricate (italienische Fassung), lançadas (portugiesische Fassung), utsläpp (schwedische Fassung) und päästettyjen (finnische Fassung) bedeuten nicht notwendigerweise, daß sich der betreffende Stoff in flüssigem Zustand befindet.\n\n\n26\nIn Anbetracht dieser semantischen Divergenzen ist zu prüfen, ob die von der französischen Regierung vertretene Auslegung dem Zweck der Richtlinie entspricht.\n\n\n27\nEine Auslegung, die den Anwendungsbereich der Richtlinie auf die Ableitung von gefährlichen Stoffen in flüssigem Zustand begrenzen würde, liefe dem Zweck der Richtlinie zuwider, der, wie aus der ersten Begründungserwägung der Richtlinie hervorgeht, darin besteht, den Schutz der Gewässer der Gemeinschaft gegen Verschmutzung insbesondere durch bestimmte langlebige, toxische und biologisch akkumulierbare Stoffe sicherzustellen.\n\n\n28\nTatsächlich kann nicht angenommen werden, daß diese Stoffe, die im Anhang der Richtlinie erwähnt sind, nur in flüssigem Zustand für die Gewässer der Gemeinschaft gefährlich sind.\n\n\n29\nDaraus folgt, daß die Richtlinie die Ableitung aller in ihrem Anhang erwähnten gefährlichen Stoffe unabhängig von ihrem Aggregatzustand betrifft.\n\n\n30\nDie französische Regierung macht außerdem geltend, daß in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens die Verschmutzung durch Dämpfe zunächst in der Luft entstehe und erst später die oberirdischen Gewässer erreiche. Daher könne nicht die Ansicht vertreten werden, daß es sich um eine Ableitung im Sinne der Richtlinie 76/464 handele; vielmehr falle eine solche Situation in den Regelungsbereich der Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen (ABl. L 188, S. 20).\n\n\n31\nDazu genügt die Feststellung, daß der Umstand, auf den sich die französische Regierung beruft, nicht die Qualifizierung eines Phänomens wie das des Ausgangsverfahrens als Ableitung im Sinne der Richtlinie 76/464 ausschließen kann, da eine Verschmutzung der oberirdischen Gewässer vorliegt und diese unmittelbar oder mittelbar durch eine einer Person zurechenbare Handlung verursacht worden ist.\n\n\n32\nWas den zweiten Teil der ersten Frage anbelangt, so kommt es auf die Entfernung zwischen den oberirdischen Gewässern und dem Ort, an dem die verunreinigten Dämpfe frei werden, nur für die Beurteilung der Frage an, ob es auszuschließen ist, daß die Verschmutzung der Gewässer nach der allgemeinen Erfahrung als vorhersehbar angesehen werden kann, und folglich dafür, zu verhindern, daß die Verschmutzung dem Urheber der Dämpfe zugerechnet wird.\n\n\n33\nIn Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, daß der Begriff Ableitung in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 76/464 dahin auszulegen ist, daß darunter die Emission verunreinigter Dämpfe fällt, die sich auf oberirdischen Gewässern niederschlagen. Auf die Entfernung zwischen diesen Gewässern und dem Ort, an dem die verunreinigten Dämpfe frei werden, kommt es nur für die Beurteilung der Frage an, ob es auszuschließen ist, daß die Verschmutzung der Gewässer nach der allgemeinen Erfahrung als vorhersehbar angesehen werden kann, und folglich dafür, zu verhindern, daß die Verschmutzung dem Urheber der Dämpfe zugerechnet wird.\n\nZur zweiten Frage\n\n\n34\nMit seiner zweiten Frage möchte das nationale Gericht im wesentlichen wissen, ob der Begriff Ableitung in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 76/464 dahin auszulegen ist, daß darunter die Emission verunreinigter Dämpfe fällt, die sich erst auf dem Boden und auf Dächern niederschlagen und dann über einen Regenabzugskanal in die oberirdischen Gewässer gelangen, und ob es dabei darauf ankommt, ob der fragliche Kanal der betreffenden Einrichtung oder einem Dritten gehört.\n\n\n35\nAngesichts der vom Gerichtshof in Randnummer 22 des vorliegenden Urteils vertretenen Auslegung des Begriffes Ableitung und in Anbetracht des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens ist festzustellen, daß der Umstand, daß die verunreinigten Dämpfe nach ihrem Niederschlag auf dem Boden und auf Dächern über einen Regenabzugskanal, der entweder der betreffenden Einrichtung oder einem Dritten gehört, in die oberirdischen Gewässer gelangen, kein Hindernis dafür sein kann, daß die Verschmutzung dieser oberirdischen Gewässer die Folge einer einer Person zurechenbaren Handlung ist, nämlich der von der Firma Van Aarle durchgeführten Holzimprägnierung.\n\n\n36\nFolglich ist auf die zweite Frage zu antworten, daß der Begriff Ableitung in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 76/464 dahin auszulegen ist, daß darunter die Emission verunreinigter Dämpfe fällt, die sich erst auf dem Boden und auf Dächern niederschlagen und dann über einen Regenabzugskanal in die oberirdischen Gewässer gelangen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der fragliche Kanal der betreffenden Einrichtung oder einem Dritten gehört.\n\nZur dritten Frage\n\n\n37\nIn Anbetracht der Antworten auf die ersten beiden Fragen besteht kein Anlaß, die dritte Frage zu beantworten.\n\nKosten\n\n\n38\nDie Auslagen der niederländischen, der französischen und der finnischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)\n\nauf die ihm vom niederländischen Raad van State mit Urteil vom 17. Juni 1997 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:\n\n1. Der Begriff Ableitung in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, daß darunter die Emission verunreinigter Dämpfe fällt, die sich auf oberirdischen Gewässern niederschlagen. Auf die Entfernung zwischen diesen Gewässern und dem Ort, an dem die verunreinigten Dämpfe frei werden, kommt es nur für die Beurteilung der Frage an, ob es auszuschließen ist, daß die Verschmutzung der Gewässer nach der allgemeinen Erfahrung als vorhersehbar angesehen werden kann, und folglich dafür, zu verhindern, daß die Verschmutzung dem Urheber der Dämpfe zugerechnet wird.\n\n2. Der Begriff Ableitung in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 76/464 ist dahin auszulegen, daß darunter die Emission verunreinigter Dämpfe fällt, die sich erst auf dem Boden und auf Dächern niederschlagen und dann über einen Regenabzugskanal in die oberirdischen Gewässer gelangen. 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