{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:1999:414","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Fünfte Kammer","decided":"1999-09-14","aktenzeichen":"C-401/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien verstoßen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen. 2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.","text_plain":"In der Rechtssache C-401/98\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Maria Condou-Durande, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nHellenische Republik, vertreten durch Nana Dafniou und Dimitra Tsagkaraki, juristische Mitarbeiterinnen der Sonderabteilung des Außenministeriums für Rechtsfragen der Europäischen Gemeinschaften, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Griechische Botschaft, 117, val Sainte-Croix, Luxemburg,\n\nBeklagte,\n\nwegen Feststellung, daß die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. L 280, S. 83) verstoßen hat, daß sie nicht die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen,\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-R Puissochet sowie der Richter R Jann, C. Gulmann (Berichterstatter), D. A. O. Edward und L. Sevón,\n\nGeneralanwalt: A. Saggio\n\nKanzler: R. Grass\n\naufgrund des Berichts des Berichterstatters,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Juni 1999,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDie Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 10. November 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, daß die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. L 280, S. 83) verstoßen hat, daß sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.\n\n\n2\nGemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie spätestens 30 Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.\n\n\n3\nDa die Richtlinie am 29. Oktober 1994 veröffentlicht wurde, hatten die Mitgliedstaaten die zu ihrer Umsetzung erforderlichen Maßnahmen vor dem 30. April 1997 zu treffen.\n\n\n4\nDa die Kommission von der griechischen Regierung keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in die griechische Rechtsordnung erhalten hatte und auch nicht über anderweitige Informationen darüber verfügte, daß die Hellenische Republik ihrer Verpflichtung nachgekommen war, forderte sie diesen Staat mit Schreiben vom 9. September 1997 gemäß dem in Artikel 169 des Vertrages vorgesehenen Verfahren auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu äußern.\n\n\n5\nDie griechische Regierung antwortete mit Schreiben vom 11. November 1997, daß der Entwurf zur Umsetzung in Form einer ministeriellen Verordnung erstellt und dem griechischen Fremdenverkehrsamt zur Stellungnahme zugeleitet worden sei.\n\n\n6\nDa die griechischen Behörden die erwähnte ministerielle Verordnung am 16. Januar 1998 noch nicht übermittelt hatten, richtete die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Hellenische Republik, in der sie diese aufforderte, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Stellungnahme die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nachzukommen.\n\n\n7\nDa die Kommission keine Information über die Umsetzung der Richtlinie erhielt, beschloß sie, die vorliegende Klage zu erheben.\n\n\n8\nIn ihrer Klagebeantwortung bestreitet die griechische Regierung nicht, daß die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen worden seien. Sie macht jedoch geltend, daß das Ministerium für Entwicklung schon den Entwurf eines Präsidialdekrets erstellt habe, der in Kürze alle erforderlichen Unterschriften erhalte und dann dem Staatsrat zur Prüfung vorgelegt werde; sie bemühe sich, das Verfahren zur Anpassung ihrer Rechtsvorschriften an die Richtlinie schnellstmöglich abzuschließen.\n\n\n9\nIn dieser Hinsicht ist klarzustellen, daß — worauf die Kommission hingewiesen hat — nach ständiger Rechtsprechung ein Mitgliedstaat sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. insbesondere Urteil vom 25. November 1998 in der Rechtssache C-214/96, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-7661, Randnr. 18).\n\n\n10\nDa die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der darin festgesetzten Frist erfolgt ist, ist die Klage der Kommission als begründet anzusehen.\n\n\n11\nSomit ist festzustellen, daß die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und VerwaltungsVorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.\n\nKosten\n\n\n12\nGemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)\n\nfür Recht erkannt und entschieden:\n\n1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien verstoßen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.\n\n2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1999-09-14/c-401-98","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1999-09-14/c-401-98","retrieved":"2026-07-27 21:42:57.786238+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/1999-09-14/c-401-98","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Fünfte Kammer","date":"1999-09-14","dockets":["C-401/98"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:1999:414","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:1999:414"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 14.09.1999 – C-401/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1999-09-14/c-401-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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