{"status":"available","doknr":"61998CJ0172","ecli":"ECLI:EU:C:1999:335","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Sechste Kammer","decided":"1999-06-29","aktenzeichen":"C-172/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 6 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG) verstoßen, indem es für die Verleihung der Rechtspersönlichkeit an eine Vereinigung verlangt, daß, je nach den Umständen, ein belgisches Mitglied dem Vorstand der Vereinigung angehört oder eine Mindestanzahl von Mitgliedern — die zudem die Mehrheit darstellen muß — die belgische Staatsangehörigkeit besitzt. 2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.","text_plain":"In der Rechtssache C-172/9 8\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Maria Patakia, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nKönigreich Belgien, vertreten durch Jan Devadder, Hauptberater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Belgische Botschaft, 4, rue des Girondins, Luxemburg,\n\nBeklagter,\n\nwegen Feststellung, daß das Königreich Belgien gegen die Verpflichtungen aus Artikel 6 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG) verstoßen hat, indem es für die Verleihung der Rechtspersönlichkeit an eine Vereinigung verlangt, daß, je nach den Umständen, ein belgisches Mitglied dem Vorstand der Vereinigung angehört oder eine Mindestanzahl von Mitgliedern — die zudem die Mehrheit darstellen muß — die belgische Staatsangehörigkeit besitzt,\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn sowie der Richter J. L. Murray und H. Ragnemalm (Berichterstatter),\n\nGeneralanwalt: G. Cosmas\n\nKanzler: R. Grass\n\naufgrund des Berichts des Berichterstatters,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28.Januar 1999,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDie Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 8. Mai 1998 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, gemäß Artikel 226 EG (früher Artikel 169) Klage auf Feststellung erhoben, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 6 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG) verstoßen hat, indem es für die Verleihung der Rechtspersönlichkeit an eine Vereinigung verlangt, daß, je nach den Umständen, ein belgisches Mitglied dem Vorstand der Vereinigung angehört oder eine Mindestanzahl von Mitgliedern — die zudem die Mehrheit darstellen muß — die belgische Staatsangehörigkeit besitzt.\n\n\n2\nNach Artikel 1 des belgischen Gesetzes vom 25. Oktober 1919 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an internationale Vereinigungen, die einen philanthropischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder pädagogischen Zweck verfolgen (im folgenden: Gesetz von 1919), kann unter den Bedingungen und in den Grenzen des vorliegenden Gesetzes Belgiern und Ausländern zugängliche Vereinigungen, die als ausführendes Organ eine Einrichtung oder ein Gremium haben, an deren Verwaltung mindestens ein belgisches Mitglied beteiligt ist, und die, ohne Gewinnerzielungsabsicht, einen philanthropischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder pädagogischen Zweck verfolgen, durch königlichen Erlaß Rechtspersönlichkeit verliehen werden.\n\n\n3\nArtikel 26 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Erwerbszweck und gemeinnützige Einrichtungen (im folgenden: Gesetz von 1921) bestimmt, daß ... die Vereinigung Dritten gegenüber sich nicht auf ihre Rechtspersönlichkeit berufen kann..., wenn nicht drei Fünftel ihrer Mitglieder die belgische Staatsangehörigkeit besitzen.\n\n\n4\nMit Schreiben vom 25. März 1996 rügte die Kommission gegenüber dem Königreich Belgien einen Verstoß dieser beiden Gesetze gegen Artikel 6 EG-Vertrag und forderte es zu einer Stellungnahme binnen zwei Monaten auf.\n\n\n5\nAm 9. August 1996 teilte die belgische Regierung der Kommission mit, sie beabsichtige, die beanstandeten Gesetze entsprechend der von der Kommission in ihrem Schreiben vom 25. März 1996 vertretenen Auffassung zu ändern. Am 26. Februar 1997 übermittelte sie der Kommission zwei Gesetzesvorentwürfe zur Änderung der Gesetze.\n\n\n6\nDa die Kommission feststellte, daß die beanstandeten Gesetze immer noch in Kraft waren, richtete sie am 19. Juni 1997 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Königreich Belgien, mit der sie dieses aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Artikel 6 EG-Vertrag binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Stellungnahme nachzukommen.\n\n\n7\nDie belgische Regierung übermittelte der Kommission daraufhin mit Schreiben vom 11. August 1997 einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Gesetzes von 1921 und mit Schreiben vom 27. Februar 1998 einen Gesetzesvorentwurf zum Gesetz von 1919.\n\n\n8\nDa die Kommission jedoch nicht darüber unterrichtet worden ist, daß tatsächlich Maßnahmen zur Änderung der beanstandeten Bestimmungen getroffen worden sind, hat sie die vorliegende Klage erhoben.\n\n\n9\nDie Kommission macht in ihrer Klageschrift geltend, die Gesetze von 1919 und 1921 enthielten eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und fielen insoweit unter den EG-Vertrag, da sie die Niederlassungsfreiheit beeinträchtigten, und verstießen damit gegen Artikel 6 EG-Vertrag.\n\n\n10\nDie belgische Regierung verweist in ihrer Klagebeantwortung darauf, daß ein Gesetzesvorentwurf ausgearbeitet worden sei, zu dem der Conseil d'État Stellung nehmen müsse, ehe er dem Parlament zur Zustimmung zugeleitet werden könne.\n\n\n11\nArtikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag verbietet im Anwendungsbereich des Vertrages jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende Ungleichbehandlung.\n\n\n12\nDie streitigen belgischen Gesetze regeln das Recht, in Belgien eine Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu gründen, und sind insbesondere auf Angehörige der anderen Mitgliedstaaten anwendbar. Sie betreffen somit eine der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten und fallen folglich in den Anwendungsbereich des Vertrages.\n\n\n13\nDie Artikel 1 des Gesetzes von 1919 und 26 des Gesetzes von 1921 verlangen für die Gründung dieser Vereinigungen eine Mindestanzahl von Mitgliedern mit belgischer Staatsangehörigkeit und stellen dadurch eine aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminierende Bedingung auf, die gegen Artikel 6 EG-Vertrag verstößt.\n\n\n14\nFolglich hat das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 6 EG-Vertrag verstoßen, indem es für die Verleihung der Rechtspersönlichkeit an eine Vereinigung verlangt, daß, je nach den Umständen, ein belgisches Mitglied dem Vorstand der Vereinigung angehört oder eine Mindestanzahl von Mitgliedern — die zudem die Mehrheit darstellen muß — die belgische Staatsangehörigkeit besitzt.\n\nKosten\n\n\n15\nGemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen, und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.\n\nAus diesen Gründen hat\n\nDER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)\n\nfür Recht erkannt und entschieden:\n\n1. Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 6 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG) verstoßen, indem es für die Verleihung der Rechtspersönlichkeit an eine Vereinigung verlangt, daß, je nach den Umständen, ein belgisches Mitglied dem Vorstand der Vereinigung angehört oder eine Mindestanzahl von Mitgliedern — die zudem die Mehrheit darstellen muß — die belgische Staatsangehörigkeit besitzt.\n\n2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-172/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1999-06-29/c-172-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-172/98","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-172/98"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1999-06-29/c-172-98","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-172/98","retrieved":"2026-07-27 21:37:58.601671+00:00"}}