{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:1999:317","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Generalanwalt Antonio Saggio","decided":"1999-06-17","aktenzeichen":"C-401/98","doktyp":"Schlussanträge des Generalanwalts","leitsatz":"Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen, daß die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien und aus Artikel 189 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 EG) verstoßen hat, daß sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen; der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.","text_plain":"Schlußanträge des Generalanwalts\n\nAntonio Saggio\n\nvom 17. Juni 1999\n\nSachverhalt und Verfahren\n\n\n1\nDie Kommission hat mit Klageschrift, die am 10. November 1998 in das Register der Kanzlei eingetragen worden ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artike-1226 EG) eine Vertragsverletzungsklage gegen die Hellenische Republik auf Feststellung erhoben, daß der beklagte Staat gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag und aus der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (nachfolgend: Richtlinie) verstoßen hat.\n\n\n2\nGemäß Artikel 12 Absatz 1 der auf Artikel 100a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 95 EG) gestützten Richtlinie erlassen die Mitgliedstaaten... die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens 30 Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nachzukommen.\n\n\n3\nIn ihrer Klageschrift hat die Kommission geltend gemacht, sie habe von den griechischen Behörden keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in die griechische Rechtsordnung erhalten, und sie verfüge auch nicht über anderweitige Informationen, aus denen sie auf den Erlaß solcher Maßnahmen schließen könnte. Deswegen sandte die Kommission der griechischen Regierung am 9. September 1997 gemäß dem in Artikel 169 Absatz 1 EG-Vertrag vorgesehenen Verfahren ein Mahnschreiben, in dem sie ihr vorwarf, ihrer Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie nicht nachgekommen zu sein, und ihr Gelegenheit gab, sich zu äußern.\n\n\n4\nMit Schreiben vom 11. November 1997 teilte die griechische Regierung der Kommission mit, sie habe bereits den Entwurf eines ministeriellen Erlasses mit den fraglichen Bestimmungen ausgearbeitet. Sie fügte hinzu, das zu seiner Genehmigung erforderliche Verfahren sei im Gange.\n\n\n5\nAm 16. Januar 1998 ließ die Kommission den griechischen Behörden, da sie von ihnen keine Mitteilung über den Erlaß der fraglichen Maßnahmen erhalten hatte, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zukommen, in der ihnen vorgeworfen wurde, gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen zu haben, und ihnen eine Frist von zwei Monaten gesetzt wurde, um der Richtlinie nachzukommen.\n\n\n6\nDa die griechischen Behörden hierauf nicht antworteten, gelangte die Kommission zu dem Schluß, daß sie nicht für die Umsetzung der Richtlinie in das innerstaatliche Recht gesorgt hätten, und hat gegen diese Behörden die uns vorliegende Klage erhoben.\n\nBestehen der Vertragsverletzung\n\n\n7\nGemäß Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 EG) ist die Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich. Nach Artikel 5 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) treffen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Was die Umsetzung der Richtlinie 94/47 in innerstaatliches Recht angeht, so ist die entsprechende Verpflichtung ausdrücklich in ihrem Artikel 12 formuliert, der hierfür den 29. April 1997 als letzten Termin festlegt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Kommission unverzüglich vom Erlaß der innerstaatlichen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.\n\n\n8\nDie griechische Regierung hat in ihrer am 15. Dezember 1998 eingereichten Klagebeantwortung ausdrücklich eingeräumt, die Richtlinie noch nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt zu haben. Sie hat erklärt, ihr seien die Fristen, innerhalb deren das innerstaatliche Verfahren zur Umsetzung der Richtlinie abgeschlossen sein müsse, in vollem Umfang bekannt, und sich verpflichtet, auf den schnellstmöglichen Erlaß der erforderlichen nationalen Maßnahmen hinzuwirken. Insoweit hat sie geltend gemacht, daß das zuständige Entwicklungsministerium bereits den Entwurf eines Präsidialdekrets mit den fraglichen Bestimmungen erstellt habe und daß dieser Entwurf dem Staatsrat zur Prüfung vorgelegt werde, sobald alle erforderlichen Unterschriften vorhanden seien. Sie hat sich vorbehalten, eine Kopie dieses Entwurfs zur Akte zu reichen.\n\nEs steht also fest, daß die griechische Regierung nicht die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie innerhalb der in ihrem Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Frist erlassen hat und daß sie jedenfalls die Kommission vom Erlaß solcher Maßnahmen nicht in Kenntnis gesetzt hat. Überdies hat die Regierung, nachdem sie ausdrücklich die Vertragsverletzung eingeräumt hat, keinen zu deren Rechtfertigung geeigneten Umstand vorgebracht. Es braucht daher nicht betont zu werden, daß die bloße Ausarbeitung eines Dekretentwurfs, dessen Text im übrigen nicht einmal zur Akte gereicht wurde, in keiner Weise die Untätigkeit der griechischen Regierung rechtfertigen kann.\n\nKosten\n\n\n9\nGemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Im vorliegenden Fall ist die griechische Regierung unterlegen, und die Kommission hat den entsprechenden Kostenantrag gestellt. Folglich sind der griechischen Regierung die Kosten aufzuerlegen.\n\nErgebnis\n\n\n10\nAufgrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor,\n\nfestzustellen, daß die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien und aus Artikel 189 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 EG) verstoßen hat, daß sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen;\n\nder Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"is_opinion":true,"kind_note":"An opinion (for example an Advocate General's), not a decision of the court: it proposes how the court should rule.","label":"EuGH (GA), Schlussanträge vom 17.06.1999 – C-401/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1999-06-17/c-401-98","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1999-06-17/c-401-98","retrieved":"2026-07-27 21:33:47.614615+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/1999-06-17/c-401-98","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Generalanwalt Antonio Saggio","date":"1999-06-17","dockets":["C-401/98"],"decision_type":"Schlussanträge des Generalanwalts","ecli":"ECLI:EU:C:1999:317","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:1999:317"},"cite_as":"EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Antonio Saggio vom 17.06.1999 – C-401/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1999-06-17/c-401-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_a_decision","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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