{"status":"available","doknr":"61998CJ0166","ecli":"ECLI:EU:C:1999:316","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Fünfte Kammer","decided":"1999-06-17","aktenzeichen":"C-166/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Richtlinien 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke und 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke beeinträchtigen könnte.","text_plain":"In der Rechtssache C-166/98\n\nbetreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Tribunal de grande instance Foix (Frankreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit\n\nSociété critouridienne de distribution (Socridis)\n\ngegen\n\nReceveur principal des douanes\n\nvorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Richtlinien 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 21) und 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 29)\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet sowie der Richter P. Jann, C. Gulmann, D. A. O. Edward und M. Wathelet (Berichterstatter),\n\nGeneralanwalt: J. Mischo\n\nKanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler\n\nunter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen\n\nder Société critouridienne de distribution (Socridis), vertreten durch Rechtsanwalt Alexandre Carnelutti, Paris,\n\nder französischen Regierung, vertreten durch Kareen Rispal-Bellanger, Leiterin der Abteilung Internationales Wirtschaftsrecht und Gemeinschaftsrecht in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Sujiro Seam, Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten in dieser Direktion, als Bevollmächtigte,\n\nder spanischen Regierung, vertreten durch Monica López-Monís Gallego, Abogado del Estado, als Bevollmächtigte,\n\ndes Rates der Europäischen Union, vertreten durch die Rechtsberater Anna-Maria Colaert und Antonio Tanca als Bevollmächtigte,\n\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Helene Michard und Enrico Traversa, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,\n\naufgrund des Sitzungsberichts,\n\nnach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Société critouridienne de distribution (Socridis), vertreten durch Rechtsanwalt Alexandre Carnelutti, der französischen Regierung, vertreten durch Alain Lercher, Beisitzer am Verwaltungsgericht, als Bevollmächtigten, der spanischen Regierung, vertreten durch Mónica López-Monís Gallego, des Rates, vertreten durch Anna-Maria Colaert, und der Kommission, vertreten durch Hélène Michard, in der Sitzung vom 21. Januar 1999,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Februar 1999,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDas Tribunal de grande instance Foix hat mit Urteil vom 21. April 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 29. April 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Gültigkeit der Richtlinien 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 21) und 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 29) zur Vorabentscheidung vorgelegt.\n\n\n2\nDiese Frage stellt sich im Rahmen einer Klage der Société critouridienne de distribution (im folgenden: Socridis) auf Erstattung der von ihr in der Zeit von Mai bis Dezember 1993 entrichteten Verbrauchsteuern.\n\n\n3\nSocridis vertrat vor dem vorlegenden Gericht die Ansicht, daß die Richtlinien 92/83 und 92/84 gegen Artikel 95 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 Absatz 2 EG) verstießen, weil sie ein Besteuerungssystem einführten, das diskriminierende und wettbewerbswidrige Praktiken zulasse, mit denen die Erzeugung von Wein zum Nachteil der Erzeugung von Bier mittelbar begünstigt werde.\n\n\n4\nArtikel 95 des Vertrages bestimmt:\n\nDie Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.\n\nDie Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.\n\n...\n\n\n5\nDie Richtlinie 92/83 legt den Anwendungsbereich und die Methode für die Festsetzung der gemeinsamen Verbrauchsteuer für die betreffenden Erzeugnisse fest.\n\n\n6\nNach Artikel 3 dieser Richtlinie wird die von den Mitgliedstaaten auf Bier erhobene Verbrauchsteuer entweder nach der Anzahl Hektoliter/Grad Plato oder nach der Anzahl Hektoliter/Grad vorhandener Alkoholgehalt des Fertigerzeugnisses festgesetzt; gemäß Artikel 9 Absatz 1 wird die auf Wein erhobene Verbrauchsteuer nach der Anzahl Hektoliter des Fertigerzeugnisses festgesetzt.\n\n\n7\nIn Artikel 5 der Richtlinie 92/84 wird der Mindestverbrauchsteuersatz für Wein ab dem 1. Januar 1993 auf 0 ECU je hl des Erzeugnisses und in Artikel 6 der für Bier auf 0,748 ECU je hl/Grad Plato oder 1,87 ECU je hl/Grad Alkohol des Fertigerzeugnisses festgesetzt.\n\n\n8\nIn Frankreich sehen die zur Umsetzung der Richtlinien 92/83 und 92/84 erlassenen Artikel 438 und 520 A des Code general des impôts (Abgabenordnung; im folgenden: Code) vor:\n\ndie Erhebung einer für Schaumweine auf 54,80 FF/hl und für andere Weine auf 22 FF/hl festgesetzten Verbrauchsabgabe (Artikel 438 des Code);\n\ndie Erhebung einer Steuer auf Bier, deren Satz für Bier mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 2,8 Vol.-% auf 6,25 FF pro Grad Alkohol je hl und für andere Biere auf 12,50 FF pro Grad Alkohol je hl festgesetzt ist (Artikel 520 A des Code).\n\n\n9\nSocridis machte vor dem vorlegenden Gericht geltend, daß Bier und Wein vor der gemeinschaftlichen Harmonisierung in Frankreich nach denselben Modalitäten (nur nach Volumen) und zu ähnlichen Sätzen (19,50 FF/hl für Bier und 22 FF/hl für Wein) besteuert worden seien.\n\n\n10\nDie Harmonisierung habe in diesem Staat eine Änderung der Methode der Besteuerung von Bier durch Einführung des Kriteriums des Alkoholgehalts und eine erhebliche Erhöhung der Verbrauchsteuern auf Bier zur Folge gehabt.\n\n\n11\nDa das Tribunal de grande instance festgestellt hatte, daß die gemäß den Richtlinien 92/83 und 92/84 erlassene französische Regelung zu einer deutlich höheren Besteuerung von Bier als von Wein führte, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\nSind die Richtlinien 92/83 und 92/84 des Rates zur Harmonisierung der Verbrauchsteuern im Hinblick auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 95 Absatz 2 des Vertrages, insofern ungültig, als sie\n\nfür Bier eine Mindestbesteuerung in Höhe von 1,87 ECU je Grad Alkohol und Hektoliter festsetzen,\n\nwährend sie für Wein eine Besteuerung allein nach dem Volumen mit einem Mindestsatz von 0 ECU zulassen,\n\nwodurch sie den Mitgliedstaaten vorschreiben, die Besteuerung von Bier bis zum genannten Mindestsatz anzuheben, und damit zu möglicherweise diskriminierenden Unterschieden in der Besteuerung von Bier und Wein führen?\n\n\n12\nSocridis stellt die Gültigkeit der Richtlinien 92/83 und 92/84 im wesentlichen aus drei Gründen in Frage. Zunächst verstießen die Richtlinien gegen Artikel 95 des Vertrages, und zwar gegen dessen Absatz 2. Sodann liefen sie Artikel 99 EG-Vertrag (jetzt Artikel 93 EG) zuwider, da sie die Besteuerungsmethoden in einem wesentlichen Punkt nicht annäherten, sondern im Gegenteil die Unterschiede, die zwischen den Mitgliedstaaten bestünden, und damit das sich aus ihnen ergebende Handelshemmnis vergrößerten. Schließlich genüge die Begründung der Richtlinien 92/83 und 92/84 nicht den Anforderungen des Artikels 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG).\n\nZur Vereinbarkeit der Richtlinien 92/83 und 92/84 mit Artikel 95 des Vertrages\n\n\n13\nNach Ansicht von Socridis enthält Artikel 95 Absatz 2 des Vertrages als solcher ein Verhältnismäßigkeitsgebot, das insbesondere für die Bemessungsgrundlage, die Art und Weise der Erhebung und die Steuersätze gelte. Daher verstoße ein Mitgliedstaat, der ein eingeführtes Getränk höher besteuere als ein konkurrierendes inländisches Getränk, gegen diese Vertragsbestimmung, sofern der Unterschied außer Verhältnis zum Grad der Unterschiedlichkeit der beiden Getränkegruppen stehe.\n\n\n14\nDie in den Richtlinien 92/83 und 92/84 angeordneten und begründeten Besteuerungsunterschiede gingen deutlich über die Unterschiede hinaus, die objektiv zwischen Bier und Wein bestünden.\n\n\n15\nAußerdem stelle die Festsetzung des Mindestverbrauchsteuersatzes für Wein auf 0 ECU eine den Mitgliedstaaten erteilte permanente Ermächtigung dar, Wein von jeder Verbrauchsteuer zu befreien. Diese Befreiung begünstige eine wichtige Erzeugung für die südeuropäischen Staaten, für die Bier weder einen Sektor noch ein Getränk von kultureller Bedeutung darstelle. Im übrigen wendeten sechs Mitgliedstaaten diesen Mindestsatz an: die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Italienische Republik und das Großherzogtum Luxemburg sowie seit ihrem Beitritt zu den Gemeinschaften die Republik Österreich.\n\n\n16\nZunächst ist daran zu erinnern, daß Artikel 95 des Vertrages insgesamt darauf abzielt, durch Beseitigung jeder Form des Schutzes, die aus einer die Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Besteuerung folgen könnte, den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Besteuerung für inländische und eingeführte Erzeugnisse zu sichern.\n\n\n17\nArtikel 95 Absatz 2 des Vertrages soll dabei jede Form eines mittelbaren steuerlichen Protektionismus bei eingeführten Erzeugnissen erfassen, die, ohne daß sie gleichartig im Sinne des Absatzes 1 wären, dennoch mit bestimmten inländischen Erzeugnissen, wenn auch nur teilweise, mittelbar oder potentiell, im Wettbewerb stehen (vgl. Urteil vom 9. Juli 1987 in der Rechtssache 356/85, Kommission/Belgien, Slg. 1987, 3299, Randnrn. 6 und 7).\n\n\n18\nInsoweit weisen nur Konsumweine, die im allgemeinen billig sind, ausreichend gemeinsame Merkmale mit Bier auf, um eine Alternative für den Verbraucher darzustellen und im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 des Vertrages mit Bier in Wettbewerb zu treten (vgl. Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 11). Daher betrifft der auf diese Vorschrift gestützte Ungültigkeitsgrund, den Socridis gegen den in der Richtlinie 92/84 festgesetzten Mindestverbrauchsteuersatz geltend macht, diesen Mindestsatz nur insoweit, als er für Konsumweine gilt.\n\n\n19\nSodann ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß Richtlinien nicht gegen den Vertrag verstoßen, wenn sie den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum belassen, der weit genug ist, um ihnen die Umsetzung in einer mit den Erfordernissen des Vertrages im Einklang stehenden Weise zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88, Wachauf, Slg. 1989, 2609, Randnr. 22).\n\n\n20\nEs steht fest, daß die Richtlinien 92/83 und 92/84 den Mitgliedstaaten lediglich die Verpflichtung auferlegen, eine Mindestverbrauchsteuer auf Bier zu erheben. Diesen Staaten verbleibt demzufolge ein ausreichender Ermessensspielraum, um zwischen der Besteuerung von Wein und der von Bier ein Verhältnis herzustellen, das jeden Schutz der inländischen Erzeugung im Sinne von Artikel 95 des Vertrages ausschließt.\n\n\n21\nDer Ungültigkeitsgrund der Unvereinbarkeit der Richtlinien 92/83 und 92/84 mit Artikel 95 Absatz 2 des Vertrages ist daher zurückzuweisen.\n\nZum Verstoß gegen Artikel 99 EG-Vertrag\n\n\n22\nIn der Erwägung, daß Artikel 99 EG-Vertrag eine Einschränkung der Handelshemmnisse bezwecke, die sich aus den Unterschieden zwischen den nationalen Steuersystemen auch dann ergeben würden, wenn diese Systeme in nichtdiskriminierender Weise angewandt würden, trägt Socridis vor, daß eine Intervention des Rates nach dieser Vorschrift nicht nur darauf abzielen müsse, die Unterschiede in der Besteuerung, und zwar auch diejenigen zwischen Erzeugnissen, die miteinander im Wettbewerb stünden, zu verringern, sondern auch darauf, nicht die Schaffung oder Aufrechterhaltung eines Besteuerungsverhältnisses zuzulassen, das gegen Artikel 95 Absatz 2 des Vertrages verstoße oder verstoßen könne.\n\n\n23\nDa die Richtlinien 92/83 und 92/84 weit hinter dem zurückblieben, was erforderlich sei, um eine Mindestangleichung des Besteuerungsverhältnisses zwischen Wein und Bier zu bewirken, habe der Rat Artikel 99 EG-Vertrag verletzt.\n\n\n24\nDiesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.\n\n\n25\nWie der Generalanwalt in Nummer 51 seiner Schlußanträge zutreffend ausgeführt hat, bestand das Ziel, das der Gemeinschaftsgesetzgeber mit dem Erlaß der Richtlinien 92/83 und 92/84 verfolgt hat, nicht darin, die Besteuerung von Wein und von Bier einander anzugleichen. Der Rat wollte aufgrund der Befugnisse, die ihm Artikel 99 EG-Vertrag ausdrücklich verleiht, im Hinblick auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum einen die nationalen Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuern auf Wein und zum anderen diejenigen über die Verbrauchsteuern auf Bier annähern.\n\n\n26\nAußerdem steht es den Gemeinschaftsorganen nach ständiger Rechtsprechung frei, einen Bereich nur schrittweise zu harmonisieren oder nationale Rechtsvorschriften nur in Etappen anzugleichen. Die Durchführung solcher Maßnahmen ist nämlich im allgemeinen schwierig, da sie voraussetzt, daß die zuständigen Gemeinschaftsorgane anhand von unterschiedlichen und komplexen nationalen Bestimmungen gemeinsame Vorschriften ausarbeiten, die den im Vertrag festgelegten Zielen entsprechen und die Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit der Mitglieder des Rates oder, wie im steuerlichen Bereich, sogar deren einstimmige Zustimmung finden (vgl. Urteile vom 29. Februar 1984 in der Rechtssache 37/83, Rewe-Zentrale, Slg. 1984, 1229, Randnr. 20, und vom 13. Mai 1997 in der Rechtssache C-233/94, Deutschland/Parlament und Rat, Slg. 1997, I-2405, Randnr. 43).\n\n\n27\nDer Ungültigkeitsgrund der Unvereinbarkeit der Richtlinien 92/83 und 92/84 mit Artikel 99 EG-Vertrag ist daher zurückzuweisen.\n\nZum Verstoß gegen die Begründungspflicht\n\n\n28\nSocridis vertritt die Ansicht, daß die Richtlinien 92/83 und 92/84 keine angemessene Begründung enthielten, die die nur für Bier geltende Einführung eines zweiten Besteuerungskriteriums — des Alkoholgehalts — sowie den Unterschied zwischen den Mindestverbrauchsteuersätzen für Wein und für Bier rechtfertigen könnte.\n\n\n29\nBezüglich der Besteuerungskriterien für Bier genügt die Feststellung, daß in der siebten Begründungserwägung der Richtlinie 92/84 darauf hingewiesen wird, daß Bier... in den Mitgliedstaaten nach unterschiedlichen Grundsätzen besteuert [wird]; diese unterschiedliche Handhabung kann insbesondere weiterhin gestattet werden, wenn eine Mindestabgabe festgelegt wird, die sich nach dem Stammwürzegehalt und dem Alkoholgehalt des Erzeugnisses errechnet.\n\n\n30\nWas den Unterschied zwischen den Mindestsätzen für Wein und für Bier angeht, so handelt es sich dabei nicht stricto sensu um eine vom Rat erlassene Maßnahme, sondern um die Folge der parallelen Annäherung der nationalen Verbrauchsteuersätze für Wein und für Bier, so daß dieser Unterschied keiner besonderen Begründung bedurfte. Entgegen dem Vorbringen von Socridis zielt die Richtlinie 92/84, worauf in Randnummer 25 des vorliegenden Urteils hingewiesen wird, nicht darauf ab, die Verbrauchsteuern auf Wein und die auf Bier einander anzugleichen, sondern darauf, einen Mindestsatz für die auf den beiden Erzeugnisgruppen jeweils lastenden Verbrauchsteuern festzulegen, wie sich aus der dritten Begründungserwägung dieser Richtlinie ergibt.\n\n\n31\nDer Ungültigkeitsgrund des Verstoßes gegen Artikel 190 EG-Vertrag ist daher ebenfalls zurückzuweisen.\n\n\n32\nNach alledem hat die Prüfung der vorgelegten Frage nichts ergeben, was die Gültigkeit der Richtlinien 92/83 und 92/84 beeinträchtigen könnte.\n\nKosten\n\n\n33\nDie Auslagen der französischen und der spanischen Regierung sowie des Rates und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)\n\nauf die ihm vom Tribunal de grande instance Foix mit Urteil vom 21. April 1998 vorgelegte Frage für Recht erkannt:\n\nDie Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Richtlinien 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke und 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke beeinträchtigen könnte.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-166/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1999-06-17/c-166-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-166/98","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-166/98"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1999-06-17/c-166-98","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-166/98","retrieved":"2026-07-27 21:37:49.398524+00:00"}}