{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:1999:207","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Erste Kammer","decided":"1999-04-28","aktenzeichen":"C-405/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ist dahin auszulegen, daß aus einem Drittland eingeführte getrocknete Walnußstücke, die in der Gemeinschaft bei einer Temperatur von -24oC gelagert und nach der Wiedererwärmung zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden sind, in die Position 0802 einzureihen sind.","text_plain":"In der Rechtssache C-405/97\n\nbetreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Finanzgericht Bremen (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit\n\nMövenpick Deutschland GmbH für das Gastgewerbe\n\ngegen\n\nHauptzollamt Bremen\n\nvorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Position 0802 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 241, S. 1) und über die Gültigkeit von Artikel 522 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1)\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Erste Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter D. A. O. Edward und L. Sevón,\n\nGeneralanwalt: A. Saggio\n\nKanzler: R. Grass\n\nunter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen\n\nder Mövenpick Deutschland GmbH für das Gastgewerbe, vertreten durch den Steuerberater Otto Wilser, Stuttgart,\n\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Hauptrechtsberater Richard B. Wainwright und durch Karin Schreyer, zum Juristischen Dienst abgeordnete deutsche Beamtin, als Bevollmächtigte,\n\naufgrund des Berichts des Berichterstatters,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Januar 1999,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDas Finanzgericht Bremen hat mit Beschluß vom 7. Oktober 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Dezember 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Position 0802 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 241, S. 1; im folgenden: KN) und über die Gültigkeit von Artikel 522 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1; im folgenden: Durchführungsvorschriften) zur Vorabentscheidung vorgelegt.\n\n\n2\nDiese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Mövenpick Deutschland GmbH für das Gastgewerbe (im folgenden: Klägerin) und dem Hauptzollamt Bremen (im folgenden: Hauptzollamt) wegen der tariflichen Einordnung einer Partie getrocknete Walnußstücke.\n\nDer rechtliche Rahmen\n\n\n3\nDie Position 0802 KN lautet:\n\n0802Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:...— Walnüsse...08023200— — ohne Schale.\n\n\n4\nDie Position 0811 KN lautet:\n\n0811Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:...081190— andere...— — andere...08119099— — — andere.\n\n\n5\nArtikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1; im folgenden: Kodex) sieht für importierte Waren folgendes vor:\n\nSind die genannten Waren üblichen Behandlungen im Sinne des Artikels 109 unterzogen worden, so werden auf Antrag des Anmelders für die Festsetzung der Ein fuhrabgaben die Beschaffenheit, der Zollwert und die Menge zugrunde gelegt, die für die betreffenden Waren in dem Zeitpunkt nach Artikel 214 zu berücksichtigen wären, wenn sie diesen Behandlungen nicht unterzogen worden wären. Abweichungen von dieser Bestimmung können jedoch nach dem Ausschußverfahren festgelegt werden.\n\n\n6\nDer genannte Zeitpunkt ist nach Artikel 214 Absatz 1 des Kodex unbeschadet gegenteiliger Bestimmungen der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld.\n\n\n7\nArtikel 522 Absatz 3 der Durchführungsvorschriften lautete in der zur Zeit des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung:\n\nHätte die Behandlung zur Folge, daß ein höherer Einfuhrabgabenbetrag zu erheben wäre als für dieselben Waren vor der Behandlung, so muß der Beteiligte davon absehen, einen Antrag nach Artikel 112 Absatz 2 des Zollkodex zu stellen.\n\nIn diesem Fall muß der Lagerhalter eines Zollagers des Typs D auf alle Vorteile verzichten, die sich für ihn aus der Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen ergeben würden, die für die behandelten Waren bei ihrer Überführung in das Zollagerverfahren festgestellt oder anerkannt worden sind.\n\n\n8\nDiese Bestimmung wurde durch Artikel 1 Nummer 16 der Verordnung (EG) Nr. 3254/94 der Kommission vom 19. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung Nr. 2454/93 (ABl. L 346, S. 1) geändert. In seiner neuen Fassung, die am 7. Januar 1995 in Kraft getreten ist, enthält Artikel 522 der Durchführungsvorschriften nicht mehr die früher in Absatz 3 vorgesehene Einschränkung.\n\n\n9\nArtikel 526 Absatz 4 der Durchführungsvorschriften bestimmt in der durch Artikel 1 Nummer 18 der Verordnung Nr. 3254/94 geänderten Fassung, daß, wenn die Waren, die übergehen sollen, üblichen Behandlungen unterzogen worden sind und Artikel 112 Absatz 2 des Zollkodex anwendbar ist, der Vordruck die Angabe von Art, Zollwert und Menge der übergeführten Waren enthält, die bei Entstehen einer Zollschuld zugrunde zu legen wären, wenn die Waren nicht den genannten Behandlungen unterzogen worden wären.\n\nDer Ausgangsrechtsstreit\n\n\n10\nDie Klägerin importierte aus China getrocknete Walnußstücke. Während des Transports wurde die Ware auf eine Temperatur zwischen 0oC und +5oC gekühlt. Bei ihrem Eintreffen in Deutschland wurde sie in ein Zollager verbracht, wo sie bei einer Temperatur von -24oC aufbewahrt wurde. Vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr wurde sie in ein Warenlager verbracht, wo die Temperatur 0oC betrug.\n\n\n11\nAm 22. Dezember 1994 meldete die Klägerin beim Zollamt Neustädter Hafen eine Partie getrocknete Walnußstücke unter der Position 08023200 KN zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Das Zollamt reihte die Ware jedoch als gefrorene Walnußstücke in die Position 08119099 ein. Für diese Position gilt ein höherer Zollsatz als für die Position 08023200.\n\n\n12\nAm 16. Januar 1995 erhob die Klägerin Einspruch beim Hauptzollamt. Dieses wies den Einspruch mit Entscheidung vom 15. März 1996 als unbegründet zurück.\n\n\n13\nMit ihrer am 3. April 1996 beim Finanzgericht Bremen erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, daß die Ware in die Position eingereiht werden müsse, die ihrem Zustand zum Zeitpunkt der Verzollung am nächsten komme. Da aufgetaute Walnüsse von solchen, die nicht tiefgefroren gewesen seien, nicht unterschieden werden könnten, müßten sie in die Position 0802 eingeordnet werden. Artikel 522 Absatz 3 der Durchführungsvorschriften mache den in Artikel 112 Absatz 2 des Kodex aufgestellten Grundsatz wirkungslos. Er überschreite somit die Grenzen der in dieser Vorschrift enthaltenen Ermächtigung und sei deshalb ungültig.\n\n\n14\nDas Finanzgericht holte ein Sachverständigengutachten über die Frage ein, ob Walnußstücke, die unter den vorgenannten Bedingungen importiert und gelagert worden sind, dadurch in Gewebestruktur, Geschmack und Aussehen verändert sind. Der Sachverständige stellte fest, daß Walnüsse, die vorübergehend einer Temperatur von -20oC oder tiefer ausgesetzt gewesen seien, nach der Erwärmung keine gefriertypischen Veränderungen aufwiesen. Er kam zu folgendem Schluß:\n\nBeim Absenken der Produkttemperatur von Walnüssen auf -20oC kann in physikalischem Sinne nicht von einem Gefriervorgang, sondern nur von einem Abkühlvorgang gesprochen werden, da in Walnüssen typischerweise kein ausfrierbares Wasser vorhanden ist.\n\n\n15\nDas Hauptzollamt hielt an seiner Auffassung fest und machte geltend, daß der Gefriervorgang zwar die natürliche Beschaffenheit der Walnüsse nicht verändere, aber doch einen Einfluß auf diese habe, weil er das Ranzigwerden des Nußfettes verhindere.\n\n\n16\nDas Finanzgericht neigt zu derselben Ansicht wie das Hauptzollamt. Da es sich um ein Problem der Auslegung von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen handelt, hat es jedoch das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:\n\n1. Ist der Gemeinsame Zolltarif in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 (ABl. L 241, S. 1) zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif (Kombinierte Nomenklatur 1994) dahin auszulegen, daß aus einem Drittland importierte getrocknete Walnußstücke, die in der Gemeinschaft in einem Zolllager tiefgefroren gelagert und später aufgetaut zum freien Verkehr abgefertigt werden, in die Position 0802 einzuordnen sind?\n\n2. Bei Verneinung der Frage 1:\n\nWar Artikel 522 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 (ABl. L 253, S. 1), aufgehoben aufgrund der Neufassung des Artikels 522 durch die Verordnung (EG) Nr. 3254/94 der Kommission vom 19. Dezember 1994 (ABl. L 346, S. 1), unwirksam?\n\n3. Bei Bejahung der Frage 2:\n\nIst Artikel 522 in Verbindung mit Artikel 526 Absatz 4 [der Verordnung Nr. 2454/93] in der Fassung des Artikels 1 Nummer 16 und Nummer 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3254/94 der Kommission vom 19. Dezember 1994 auch für Zollanmeldungen vor dem 7. Januar 1995 anwendbar?\n\nDie erste Vorabentscheidungsfrage\n\n\n17\nDie erste Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob die Kombinierte Nomenklatur dahin auszulegen ist, daß aus einem Drittland eingeführte getrocknete Walnußstücke, die in der Gemeinschaft bei einer Temperatur von -24oC gelagert und nach der Wiedererwärmung zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden sind, als Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet in die Position 0802 oder als Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren in die Position 0811 einzureihen sind.\n\n\n18\nNach ständiger Rechtsprechung sind im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit grundsätzlich die objektiven Merkmale und Eigenschaften einer Ware, wie sie im Wortlaut der Position der Kombinierten Nomenklatur festgelegt sind, das entscheidende Kriterium für deren zollrechtliche Tarifierung. Außerdem sind die bezüglich der Kombinierten Nomenklatur von der Kommission und bezüglich des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgearbeiteten Erläuterungen ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (vgl. insbesondere Urteile vom 10. Dezember 1998 in der Rechtssache C-328/97, Glob-Sped, Randnr. 26, Slg. 1998, I-8357, und vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-280/97, ROSE Elektrotechnik, Randnr. 16, Slg. 1999, I-689).\n\n\n19\nNach Anmerkung 2 zu Kapitel 8 KN werden gekühlte Früchte und Nüsse wie frische Früchte und Nüsse eingereiht. Nach Anmerkung 3 können getrocknete Früchte oder getrocknete Nüsse behandelt sein, um sie zusätzlich zu konservieren oder zu stabilisieren.\n\n\n20\nNach den Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zu Kapitel 8 KN wird unter einer gefrorenen Ware eine Ware verstanden, die auf eine Temperatur unterhalb des Gefrierpunktes bis zum Gefrieren im Kern abgekühlt worden ist, während eine gekühlte Ware eine Ware ist, deren Temperatur herabgesetzt worden ist, ohne daß Gefrieren eintritt.\n\n\n21\nAus den Feststellungen des vorlegenden Gerichts und insbesondere dem Gutachten des von ihm bestellten Sachverständigen ergibt sich, daß getrocknete Walnüsse kein ausfrierbares Wasser enthalten. Dieses Merkmal veranlaßte den Sachverständigen zu der Schlußfolgerung, daß die Behandlung, der die im Ausgangsverfahren streitige Ware während ihrer Lagerung unterzogen wurde, nicht als Gefriervorgang, sondern als Abkühlvorgang anzusehen sei. Dies genügt, um ein Gefrieren im Kern auszuschließen.\n\n\n22\nWeiter folgt aus dem Gutachten des vom vorlegenden Gericht bestellten Sachverständigen, daß die Behandlung der im Ausgangsverfahren streitigen Ware nach der Erwärmung durch Erhöhung der Lagertemperatur nicht zu gefriertypischen Veränderungen geführt hat. Somit kam es hier nicht zu den nicht mehr rückgängig zu machende[n] Veränderungen, insbesondere der Gewebestruktur, auf die der Gerichtshof im Urteil vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 120/75 (Riemer, Slg. 1976, 1003, Randnr. 4) abgestellt und aus denen er den Schluß gezogen hat, daß eine wiederaufgetaute Ware nicht als frische Ware tarifiert werden kann.\n\n\n23\nDer Umstand, daß die Behandlung, der die im Ausgangs verfahren streitige Ware unterzogen wurde, gleichwohl eine Wirkung auf diese hatte, da sie das Ranzigwerden des Nußfettes verhinderte, ist nicht als entscheidend anzusehen, da Anmerkung 3 zu Kapitel 8 KN ausdrücklich vorsieht, daß getrocknete Früchte oder getrocknete Nüsse behandelt sein können, um sie zusätzlich zu konservieren oder zu stabilisieren.\n\n\n24\nDeshalb ist auf die erste Frage zu antworten, daß die KN dahin auszulegen ist, daß aus einem Drittland eingeführte getrocknete Walnußstücke, die in der Gemeinschaft bei einer Temperatur von -24oC gelagert und nach der Wiedererwärmung zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden sind, in die Position 0802 einzureihen sind.\n\nDie zweite und die dritte Vorabentscheidungsfrage\n\n\n25\nIn Anbetracht der Antwort auf die erste Frage erübrigt sich die Beantwortung dieser Fragen.\n\nKosten\n\n\n26\nDie Auslagen der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Erste Kammer)\n\nauf die ihm vom Finanzgericht Bremen mit Beschluß vom 7. Oktober 1997 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:\n\nDie Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ist dahin auszulegen, daß aus einem Drittland eingeführte getrocknete Walnußstücke, die in der Gemeinschaft bei einer Temperatur von -24oC gelagert und nach der Wiedererwärmung zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden sind, in die Position 0802 einzureihen sind.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1999-04-28/c-405-97","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1999-04-28/c-405-97","retrieved":"2026-07-27 21:24:51.184117+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/1999-04-28/c-405-97","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Erste Kammer","date":"1999-04-28","dockets":["C-405/97"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:1999:207","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:1999:207"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 28.04.1999 – C-405/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1999-04-28/c-405-97","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. 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