{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:1998:587","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Vierte Kammer","decided":"1998-12-03","aktenzeichen":"C-259/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Position 9705 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ist dahin auszulegen, daß ein historischer oder völkerkundlicher Wert bei Kraftfahrzeugen vermutet wird, die sich im Originalzustand — ohne wesentliche Änderungen des Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors usw. — befinden, 30 Jahre oder älter sind und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen. Fahrzeuge, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind jedoch nicht von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert, wenn die zuständige Behörde nachweist, daß sie keinen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder keinen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen können. Darüber hinaus müssen die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes entwikkelten Kriterien in bezug auf die Eigenschaften erfüllt sein, die für die Aufnahme eines Kraftfahrzeugs in eine Sammlung erforderlich sind.","text_plain":"In der Rechtssache C-259/97\n\nbetreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit\n\nUwe Clees\n\ngegen\n\nHauptzollamt Wuppertal\n\nvorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Position 9705 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1)\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn sowie der Richter H. Ragnemalm und K. M. Ioannou (Berichterstatter),\n\nGeneralanwalt: P. Léger\n\nKanzler: R. Grass\n\nunter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen\n\nvon Herrn Clees, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Hertwig, Köln,\n\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Fernando Castillo de la Torre und Karin Schreyer, im Rahmen des Austausche mit nationalen Beamten zur Kommission abgeordnete deutsche Beamtin, beide Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,\n\naufgrund des Berichts des Berichterstatters,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Juni 1998,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDas Finanzgericht Düsseldorf hat mit Beschluß vom 2. Juli 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Juli 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Position 9705 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1; im folgenden: KN) zur Vorabentscheidung vorgelegt.\n\n\n2\nDiese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Clees und dem Hauptzollamt Wuppertal über die zollrechtliche Tarifierung eines gebrauchten Personenkraftwagens.\n\n\n3\nLaut Vorlagebeschluß beantragte Herr Clees am 29. April 1991 beim zuständigen Zollamt, ein gebrauchtes Kraftfahrzeug der Marke Mercedes-Benz, Typ 300 SL, Baujahr 1956, als Sammlungsstück von geschichtlichem Wert der KN-Position 9705 zum freien Verkehr abzufertigen. Diese Position gehört zu Kapitel 97 mit der Überschrift Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten und hat folgenden Wortlaut:\n\nZoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert.\n\n\n4\nNach einer Beschau des Fahrzeugs stellte das Zollamt folgendes fest: Fahrgestellnummer wie angenommen festgestellt. Das Fahrzeug weist als besonderes Konstruktionsmerkmal Flügeltüren auf. Demnach liegt neben der Seltenheit ein konstruktionsbedingtes historisches Interesse vor (Baujahr 1956). 970500000003. Es gab dem Antrag von Herrn Clees daher mit Steuerbescheid vom 29. April 1991 statt.\n\n\n5\nAm 16. Juli 1992 übersandte das Hauptzollamt Herrn Clees jedoch einen Steueränderungsbescheid über die Einfuhrabgaben mit der Begründung, daß das betreffende Fahrzeug irrtümlich in die Position 9705 eingereiht worden sei und aufgrund des Urteils des Gerichtshofes vom 10. Oktober 1985 in der Rechtssache 200/84 (Daiber, Slg. 1985, 3363) als gebrauchter Pkw in die KN-Position 8703 einzureihen sei.\n\n\n6\nDa der von Herrn Clees gegen den Steueränderungsbescheid des Hauptzollamts eingelegte Einspruch am 1. Februar 1993 zurückgewiesen worden war, erhob der Betroffene Klage beim Finanzgericht Düsseldorf.\n\n\n7\nDas nationale Gericht stellte fest, daß das fragliche Fahrzeug das Kriterium des geschichtlichen Wertes in der Auslegung des genannten Urteils Daiber nicht erfülle. Es hält diese Auslegung jedoch seit den Erläuterungen der Kommission zur KN-Position 9705 gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2658/87 (ABl. 1996, C 127, S. 3) für zweifelhaft.\n\n\n8\nDa das Finanzgericht Düsseldorf jedoch Bedenken hat, ob die in den Erläuterungen der Kommission genannten Voraussetzungen den vom Gerichtshof im Urteil Daiber aufgestellten Grundsätzen entsprechen, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\nIst Position 9705 der Kombinierten Nomenklatur der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in der Fassung ihres Anhangs I gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2472/90 dahin gehend auszulegen, daß Kraftfahrzeuge als Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert in der Regel\n\nsich lediglich in ihrem Originalzustand — ohne wesentliche Änderungen des Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors usw. — befinden,\n\n30 Jahre oder älter sein und\n\neinem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen müssen?\n\n\n9\nIn der Rechtssache Daiber hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg zwei Fragen nach der Auslegung der Tarifnummer 99.05 des Gemeinsamen Zolltarifs (im folgenden: GZT) in seiner vor Einführung der KN geltenden Fassung mit praktisch dem gleichen Wortlaut wie die gegenwärtige Position 9705 zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Gerichtshof hat folgende Antwort gegeben:\n\n— Sammlungsstücke im Sinne der Tarifnummer 99.05 des GZT sind Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, das heißt Gegenstände, die verhältnismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind und einen hohen Wert haben.\n\n— Von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert im Sinne der Tarifnummer 99.05 des GZT sind solche Sammlungsstücke, die einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen.\n\n\n10\nDa das Urteil Daiber von den nationalen Zollverwaltungen unterschiedlich ausgelegt wurde, verfaßte die Kommission die erwähnten Erläuterungen.\n\nNummer 1 dieser Erläuterungen hat folgenden Wortlaut:\n\nHierher gehören auch Kraftfahrzeuge als Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert, wenn sie den Kriterien des EuGH-Urteils in der Rechtssache Nr. C 200/84 entsprechen und somit:\n\neinen gewissen Seltenheitswert haben,\n\nnormalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß genutzt werden,\n\nGegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind,\n\neinen hohen Wert haben und\n\neinen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften oder einen Abschnitt dieser Entwicklung dokumentieren.\n\nIm Hinblick darauf, daß es sich bei einem Kraftfahrzeug grundsätzlich um einen relativ kurzlebigen Gebrauchsgegenstand handelt, der der ständig fortschreitenden technischen Entwicklung unterliegt, können — soweit nicht offensichtlich Tatsachen dagegen sprechen — die vorstehenden Voraussetzungen des genannten Urteils als gegeben unterstellt werden für:\n\nKraftfahrzeuge in ihrem Originalzustand — ohne wesentliche Änderungen des Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors usw. —, die 30 Jahre oder älter sind und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen;\n\nalle Kraftfahrzeuge, die vor dem Jahr 1950 hergestellt wurden, auch in nicht fahrbereitem Zustand.\n\n\n11\nDas nationale Gericht führt aus, daß diese Kriterien nicht notwendigerweise von jedem Oldtimer erfüllt würden, wie man vielleicht aufgrund der fraglichen Erläuterungen annehmen könnte. Somit sei nach den vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen ausgeschlossen, daß jedes nicht mehr gebaute, mehr als 30 Jahre alte Kraftfahrzeug im Originalzustand mit einem hohen Wert in der Lage sein solle, einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften zu dokumentieren.\n\n\n12\nDie Auslegung einer Tarifierungsbestimmung durch ein Urteil des Gerichtshofes kann nicht durch spätere Erläuterungen der Kommission verändert werden, die zwar ein wichtiges Hilfsmittel sind, um eine einheitliche Auslegung der KN durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, jedoch rechtlich nicht verbindlich sind (Urteil vom 16. Juni 1994 in der Rechtssache C-35/93, Develop Dr. Eisbein, Slg. 1994, I-2655, Randnr. 21). Damit stellt sich die Frage, ob die betreffenden Erläuterungen den Grundsätzen entsprechen, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes für die Auslegung der fraglichen Tarifierungsbestimmung aufgestellt worden sind.\n\n\n13\nFerner genügt es nach der Entscheidung des Gerichtshofes für die Zuordnung zur fraglichen Tarifposition nicht, daß ein Gegenstand lediglich die Merkmale eines Sammlungsstücks aufweist, d. h. nur die erforderlichen Eigenschaften besitzt, um in eine Sammlung aufgenommen zu werden. Er muß außerdem von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert sein. Nach der Entscheidung des Gerichtshofes müssen also diese beiden Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein (vgl. Urteil Daiber, a. a. O., Randnr. 22).\n\n\n14\nWas die erste Voraussetzung angeht, so besitzen Gegenstände die für die Aufnahme in eine Sammlung erforderlichen Eigenschaften, wenn sie die vier im ersten Gedankenstrich des Tenors des genannten Urteils Daiber aufgeführten Merkmale erfüllen. Die in den ersten vier Gedankenstrichen der Nummer 1 der Erläuterungen der Kommission genannten Merkmale, die die erste Voraussetzung betreffen, entsprechen denen, die der Gerichtshof im Urteil Daiber festgelegt hat.\n\n\n15\nWas die zweite Voraussetzung angeht, daß nämlich der betreffende Gegenstand auch von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert sein muß, so hat der Gerichtshof im Urteil Daiber festgestellt, daß der Geschichtsbegriff die Entwicklung der Menschheit und die menschlichen Errungenschaften in allen Bereichen (Randnr. 23) einschließlich auch des Automobilbaus umfaßt. Somit kann ein Automobil, das einen Bezug zu den menschlichen Errungenschaften in diesem Bereich der Technik aufweist, von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert sein, wenn es einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentiert oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulicht (Urteil Daiber, zweiter Gedankenstrich des Tenors).\n\n\n16\nDie Kommission hat vor dem Gerichtshof ausgeführt, daß die drei in Nummer 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich ihrer Erläuterungen genannten Kriterien, auf die die Vorlagefrage verweise, nämlich daß sich das Kraftfahrzeug in seinem Originalzustand befinden, 30 Jahre oder älter sein und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen müsse, sich lediglich auf die zweite Voraussetzung betreffend den geschichtlichen oder völkerkundlichen Wert bezögen und damit keine Vorentscheidung über die Anwendung der vier vom Gerichtshof im ersten Gedankenstrich des Tenors des Urteils Daiber in bezug auf die erste Voraussetzung festgelegten Kriterien getroffen werde.\n\n\n17\nIm übrigen stellten die drei fraglichen Kriterien, die in Zusammenarbeit und im Einvernehmen mit den Vertretern der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten aufgestellt worden seien, nur eine Vermutung für das Vorliegen der vom Gerichtshof im Urteil Daiber umschriebenen Eigenschaften dar.\n\n\n18\nDie Prämisse, von der die Kommission ausgeht, nämlich daß ein Kraftfahrzeug grundsätzlich ein relativ kurzlebiger Gebrauchsgegenstand ist, der der ständig fortschreitenden technischen Entwicklung unterliegt, ist richtig und entspricht der Leitlinie des Gerichtshofes im Urteil Daiber. Da der Geschichtsbegriff die menschlichen Errungenschaften in allen Bereichen umfaßt, ist den Besonderheiten des jeweiligen Bereiches Rechnung zu tragen. Deshalb muß der Umstand Berücksichtigung finden, daß es sich bei einem Kraftfahrzeug um einen Gegenstand handelt, der grundsätzlich zum Zwecke des Gebrauchs und nicht als Erinnerungsstück entsprechend den technischen Möglichkeiten seiner Zeit gebaut wird.\n\n\n19\nAuf der Grundlage dieser Prämisse hat die Kommission als erstes Kriterium festgelegt, daß das betreffende Fahrzeug sich im Originalzustand ohne wesentliche Änderungen an seinen wichtigsten Bestandteilen befinden muß. Dieses Kriterium ist gerechtfertigt. Ein Fahrzeug, das sich nicht mehr im Originalzustand befindet, kann nämlich kein Zeugnis des Stands der technischen Entwicklung seiner Zeit sein.\n\n\n20\nEbenso gerechtfertigt ist das Kriterium, daß das betreffende Fahrzeug nicht mehr gebaut wird. Ein Fahrzeug, das noch gebaut wird, ist nämlich aufgrund seiner Gebrauchsfunktion für die Verbraucher noch von aktuellem Interesse und kann somit keinen Bezug zu einer nunmehr vergangenen Epoche aufweisen, um von geschichtlichem Wert zu sein.\n\n\n21\nDas Kriterium des Mindestalters des betreffenden Fahrzeugs muß in Verbindung mit dem Kriterium der Einstellung der Produktion des Fahrzeugs gesehen werden, da ein Fahrzeug, das 30 Jahre oder älter ist, in der Regel ein Modell sein wird, das nicht mehr gebaut wird, und aufgrund seiner Gebrauchsfunktion nicht mehr von Interesse sein kann. Allerdings gilt dieses Kriterium insoweit nur bedingt, als nicht auszuschließen ist, daß ein jüngeres Fahrzeug Eigenschaften aufweisen kann, die ihm geschichtlichen Wert verleihen können.\n\n\n22\nSomit weichen die drei fraglichen Kriterien als Grundlage der von der Kommission aufgestellten Vermutung nicht von den Leitlinien des Gerichtshofes im Urteil Daiber ab. Die Fahrzeuge, die diese Kriterien erfüllen, können nämlich grundsätzlich ein Zeugnis der technischen und ästhetischen Besonderheiten der Zeit ihrer Herstellung sein und somit insbesondere einen Abschnitt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften im Automobilbau veranschaulichen.\n\n\n23\nDieses Ergebnis wird außerdem durch die Zielsetzung bestätigt, die der Gerichtshof der in der KN-Position 9705 festgelegten Zollbefreiung zuerkannt hat, nämlich den freien Verkehr mit Gegenständen kulturellen und erzieherischen Charakters zwischen den Völkern zu fördern (Urteil Daiber, a. a. O., Randnr. 15).\n\n\n24\nHingegen reicht der Umstand, daß ein Fahrzeug die drei von der Kommission aufgestellten Kriterien erfüllt, für eine Einreihung dieses Fahrzeugs in die KN-Position 9705 nicht aus. Zum einen stellen diese drei Kriterien nur eine Vermutung für das Vorliegen eines geschichtlichen oder völkerkundlichen Wertes dar, die durch den Nachweis der zuständigen Behörde widerlegt wird, daß das Fahrzeug keine mit einem vergangenen Zeitabschnitt zusammenhängenden Besonderheiten aufweist, so daß es keinen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder keinen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen kann. Zum anderen müssen darüber hinaus die vier im ersten Gedankenstrich des Tenors des Urteils Daiber genannten Kriterien in bezug auf die Eigenschaften erfüllt sein, die für die Aufnahme eines Kraftfahrzeugs in eine Sammlung erforderlich sind.\n\n\n25\nDem vorlegenden Gericht ist daher zu antworten, daß die KN-Position 9705 dahin auszulegen ist, daß ein historischer oder völkerkundlicher Wert bei Kraftfahrzeugen vermutet wird, die\n\nsich im Originalzustand — ohne wesentliche Änderungen des Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors usw. — befinden,\n\n30 Jahre oder älter sind und\n\neinem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen.\n\nFahrzeuge, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind jedoch nicht von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert, wenn die zuständige Behörde nachweist, daß sie keinen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder keinen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen können.\n\nDarüber hinaus müssen die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes entwickelten Kriterien in bezug auf die Eigenschaften erfüllt sein, die für die Aufnahme eines Kraftfahrzeugs in eine Sammlung erforderlich sind.\n\nKosten\n\n\n26\nDie Auslagen der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)\n\nauf die ihm vom Finanzgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 2. Juli 1997 vorgelegte Frage für Recht erkannt:\n\nDie Position 9705 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ist dahin auszulegen, daß ein historischer oder völkerkundlicher Wert bei Kraftfahrzeugen vermutet wird, die\n\nsich im Originalzustand — ohne wesentliche Änderungen des Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors usw. — befinden,\n\n30 Jahre oder älter sind und\n\neinem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen.\n\nFahrzeuge, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind jedoch nicht von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert, wenn die zuständige Behörde nachweist, daß sie keinen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder keinen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen können.\n\nDarüber hinaus müssen die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes entwikkelten Kriterien in bezug auf die Eigenschaften erfüllt sein, die für die Aufnahme eines Kraftfahrzeugs in eine Sammlung erforderlich sind.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1998-12-03/c-259-97","cited_norms":[{"jurabk":"VO (EWG) Nr. 2658/87","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1998-12-03/c-259-97","retrieved":"2026-07-27 21:21:53.946516+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/1998-12-03/c-259-97","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Vierte Kammer","date":"1998-12-03","dockets":["C-259/97"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:1998:587","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:1998:587"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 03.12.1998 – C-259/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1998-12-03/c-259-97","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Position 9705 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. 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