{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:1998:58","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Fünfte Kammer","decided":"1998-02-12","aktenzeichen":"C-139/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 der Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinations gerate verstoßen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen. 2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.","text_plain":"In der Rechtssache C-139/97\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Paolo Stancanelli, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Massimo Merola, Rom; Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nItalienische Republik, vertreten durch Professor Umberto Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Danilo Del Gaizo, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,\n\nBeklagte,\n\nwegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergerate sowie entsprechende Kombinationsgeräte (ABl. L 45, S. 1) verstoßen hat, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und diese Vorschriften der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat,\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richter D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet, P. Jann (Berichterstatter) und L. Sevón,\n\nGeneralanwalt: S. Alber\n\nKanzler: R. Grass\n\naufgrund des Berichts des Berichterstatters,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Dezember 1997,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDie Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 14. April 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte (ABl. L 45, S. 1) verstoßen hat, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und ihr diese Vorschriften jedenfalls nicht mitgeteilt hat.\n\n\n2\nNach Artikel 4 der Richtlinie 94/2 hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 1994 nachzukommen, und die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.\n\n\n3\nDa die Kommission keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 94/2 in die italienische Rechtsordnung erhalten hatte und auch nicht über anderweitige Informationen darüber verfügte, daß die Italienische Republik ihren Verpflichtungen nachgekommen war, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 des Vertrages ein.\n\n\n4\nMit Schreiben vom 16. Mai 1995 forderte die Kommission die italienische Regierung auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu äußern.\n\n\n5\nDie italienischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 13. Juli 1995, daß eine Durchführungsverordnung zur alsbaldigen Umsetzung der Richtlinie 94/2 in Vorbereitung sei.\n\n\n6\nDa die Kommission jedoch keine Mitteilung über diese Umsetzungsmaßnahmen erhalten hatte, übersandte sie der italienischen Regierung mit Schreiben vom 8. Mai 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie sie aufforderte, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.\n\n\n7\nDie italienische Regierung teilte der Kommission mit Schreiben vom 21. Juni 1996 mit, daß der Entwurf einer Verordnung zur Durchführung der Richtlinie 94/2 vom Ministerrat geprüft werde.\n\n\n8\nDa die Kommission keine Mitteilung über die endgültige Annahme dieses Entwurfes erhalten hatte, hat sie die vorliegende Klage erhoben.\n\n\n9\nDie italienische Regierung bestreitet nicht, die Richtlinie 94/2 nicht fristgemäß umgesetzt zu haben. Sie erklärt nur, daß die Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie in naher Zukunft ergriffen würden. Außerdem weist sie darauf hin, daß, soweit die Richtlinie 94/2 die Modalitäten für die Anwendung der noch nicht förmlich umgesetzten Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 297, S. 16) betreffe, sie erst dann angewendet werden könne, wenn das Verfahren zur Umsetzung der Richtlinie 92/75 abgeschlossen sei; ein entsprechender Verordnungsentwurf liege derzeit dem Staatsrat zur Prüfung vor.\n\n\n10\nHierzu ist zu bemerken, daß die Richtlinie 92/75 spätestens am 30. Juni 1993 umzusetzen war, d. h. vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 94/2. Die Italienische Republik kann daher die fehlende Umsetzung der letztgenannten Richtlinie nicht mit der Verzögerung bei der Umsetzung der Richtlinie 92/75 rechtfertigen (vgl. Urteil vom 23. März 1994 in der Rechtssache C-268/93, Kommission/Spanien, Slg. 1994, I-947, Randnr. 5).\n\n\n11\nDa die Richtlinie 94/2 also nicht innerhalb der festgesetzten Frist umgesetzt worden ist, ist die Klage der Kommission als begründet anzusehen.\n\n\n12\nFolglich ist festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 der Richtlinie 94/2 verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.\n\nKosten\n\n\n13\nNach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)\n\nfür Recht erkannt und entschieden:\n\n1. Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 der Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinations gerate verstoßen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.\n\n2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1998-02-12/c-139-97","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1998-02-12/c-139-97","retrieved":"2026-07-27 21:19:08.889109+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/1998-02-12/c-139-97","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Fünfte Kammer","date":"1998-02-12","dockets":["C-139/97"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:1998:58","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:1998:58"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 12.02.1998 – C-139/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1998-02-12/c-139-97","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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