{"status":"available","doknr":"61996CJ0132","ecli":"ECLI:EU:C:1998:427","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Sechste Kammer","decided":"1998-09-24","aktenzeichen":"C-132/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992 und durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992, ist dahin auszulegen, daß der zuständige Träger bei der Bestimmung des theoretischen Rentenbetrags, der als Grundlage für die Berechnung der anteiligen Rente dient, eine im nationalen Recht vorgesehene Ergänzungsleistung zur Erreichung des Mindestruhegehalts zu berücksichtigen hat.","text_plain":"In der Rechtssache C-132/96\n\nbetreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag von der Pretura circondariale Rom (Italien) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit\n\nAntonio Stinco und\n\nCiro Panfilo\n\ngegen\n\nIstituto nazionale della previdenza sociale (INPS)\n\nvorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 1) und durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 7),\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten H. Ragnemalm sowie der Richter G. F. Mancini, P. J. G. Kapteyn, J. L. Murray (Berichterstatter) und G. Hirsch,\n\nGeneralanwalt: F. G. Jacobs\n\nKanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin\n\nunter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen\n\nvon Herrn Stinco und Herrn Panfilo, vertreten durch die Rechtsanwältinnen Rosamaria Ciancaglini und Marcella Rossi, Rom,\n\ndes Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS), vertreten durch die Rechtsanwälte Maddalena Pittelli und Carlo De Angelis, Rom,\n\nder schwedischen Regierung, vertreten durch Erik Brattgård, Departementsråd in der Abteilung für Außenhandel des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,\n\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Peter Hillenkamp, Juristischer Dienst, und Enrico Altieri, zum Juristischen Dienst abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte,\n\naufgrund des Sitzungsberichts,\n\nnach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Stinco und Herrn Panfilo, vertreten durch Rechtsanwältin Marcella Rossi, des Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS), vertreten durch Rechtsanwalt Carlo De Angelis, der spanischen Regierung, vertreten durch Abogado del Estado Paloma Plaza Garcia als Bevollmächtigte, der österreichischen Regierung, vertreten durch Magister Gerhard Hesse, Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, und der Kommission, vertreten durch Enrico Altieri, in der Sitzung vom 25. Juni 1997,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. September 1997,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDie Pretura circondariale Rom hat mit Beschluß vom 4. April 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 24. April 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 1) und durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 7), zur Vorabentscheidung vorgelegt.\n\n\n2\nDiese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen den italienischen Staatsangehörigen Stinco und Panfilo (im folgenden: Kläger) und dem Istituto nazionale della previdenza sociale (im folgenden: INPS) wegen der Weigerung des INPS, für die Zwecke der Berechnung der Altersrente nach italienischem Recht den zum Erreichen des in diesem Recht vorgesehenen Mindestruhegehalts erforderlichen Betrag zu berücksichtigen.\n\n\n3\nArtikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 1248/92 geänderten Fassung sieht vor:\n\nDer zuständige Träger berechnet den theoretischen Betrag der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den für den Arbeitnehmer oder Selbständigen geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nur in dem betreffenden Staat und nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften der Betrag der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.\n\n\n4\nArtikel 50 der Verordnung Nr. 1408/71 lautet:\n\nDer Empfänger von Leistungen nach diesem Kapitel darf in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet er wohnt und nach dessen Rechtsvorschriften ihm eine Leistung zusteht, keinen niedrigeren Leistungsbetrag als die Mindestleistung erhalten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für eine Versicherungs- oder eine Wohnzeit vorgesehen ist, welche den Zeiten insgesamt entspricht, die bei der Feststellung seiner Leistung gemäß den vorstehenden Artikeln angerechnet wurden. Der zuständige Träger dieses Staates zahlt dem Betreffenden gegebenenfalls während der gesamten Zeit, in der er im Hoheitsgebiet dieses Staates wohnt, eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Summe der nach diesem Kapitel geschuldeten Leistungen und dem Betrag der Mindestleistung.\n\n\n5\nDurch die Verordnung Nr. 1247/92 wurde Artikel 10a in die Verordnung Nr. 1408/71 eingefügt, dessen Absatz 1 vorsieht, daß die in Anhang IIa der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführten beitragsunabhängigen Sonderleistungen nicht in andere Mitgliedstaaten als den Wohnstaat des Arbeitnehmers oder Selbständigen übertragbar sind. Zu den in diesem Anhang aufgeführten Leistungen gehören die in Abschnitt H (Italien) Buchstabe e dieses Anhangs genannten Ergänzungsleistungen zum italienischen Mindestruhegehalt.\n\n\n6\nAus den Akten ergibt sich, daß die Kläger beim INPS die Gewährung einer Altersrente beantragten und daß sie ab demselben Zeitpunkt Anspruch auf eine Altersrente in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Frankreich bzw. im Vereinigten Königreich, hatten.\n\n\n7\nNach Artikel 8 des Gesetzes Nr. 153 vom 30. April 1969 (GURI Nr. Ill vom 30. April 1969) ist im Fall eines Rentenanspruchs, der durch Zusammenrechnung von Versicherungszeiten entstanden ist, die aufgrund völkerrechtlicher Verträge über die soziale Sicherheit zu berücksichtigen waren, die Rente unter Berücksichtigung des Betrages der von dem ausländischen Versicherungsträger gezahlten Rente auf das Mindestruhegehalt zu ergänzen. Ein Anspruch auf die Ergänzungsleistung besteht nach Artikel 6 des Decreto-legge Nr. 463 vom 12. September 1983, umgewandelt in das Gesetz Nr. 638 vom 11. November 1983, nur dann, wenn das Einkommen den doppelten Betrag des jährlichen Mindestruhegehalts nicht übersteigt.\n\n\n8\nDas INPS gewährte den Klägern anteilige Renten gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71, die auf der Grundlage der fiktiven Renten berechnet worden waren, auf die sie Anspruch gehabt hätten, wenn sie während ihres gesamten Erwerbslebens in Italien gearbeitet hätten. Der Betrag dieser fiktiven Renten war so niedrig, daß den Klägern die nach italienischem Recht vorgesehene Ergänzungsleistung zur Erreichung des Mindestruhegehalts gewährt worden wäre, wenn sie tatsächlich Anspruch auf nationale Renten in dieser Höhe gehabt hätten.\n\n\n9\nDas vorlegende Gericht führt aus, daß die von den Klägern tatsächlich bezogene Rente jedoch nicht auf das gesetzliche Mindestruhegehalt erhöht worden sei, weil die Gesamtrente in beiden Fällen nach Berücksichtigung der jeweils in Frankreich oder im Vereinigten Königreich gezahlten Renten über dem Höchstbetrag gelegen habe, bis zu dem die nach italienischem Recht vorgesehene Ergänzungsleistung gewährt werde.\n\n\n10\nNach erfolglosem Widerspruch gegen diese Entscheidung rief jeder der beiden Kläger die Pretura circondariale Rom an, die die beiden Rechtssachen verband. Vor diesem Gericht machten die Kläger geltend, daß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 verlange, daß die fiktive Rente, die als Grundlage für die Berechnung der anteiligen Rente diene, die nach italienischem Recht vorgesehene Ergänzungsleistung einschließe.\n\n\n11\nDa der Pretore del lavoro von Rom Zweifel an der Auslegung dieser Vorschrift hat, hat er das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Frage ersucht, ob das INPS bei der Bestimmung des Betrages des italienischen Rentenanteils die sogenannte einfache virtuelle oder theoretische Rente zur Grundlage seiner Berechnung zu machen hat oder ob bei der Bestimmung dieses Betrages die durch Ergänzungsleistungen zur Erreichung des Mindestruhegehalts ergänzte virtuelle oder theoretische Rente als Berechnungsgrundlage heranzuziehen ist.\n\n\n12\nMit dieser Frage möchte das nationale Gericht im wesentlichen wissen, ob Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, daß der zuständige Träger bei der Bestimmung des theoretischen Rentenbetrags, der als Grundlage für die Berechnung der anteiligen Rente dient, eine in nationalem Recht vorgesehene Ergänzungsleistung zur Erreichung des Mindestruhegehalts zu berücksichtigen hat.\n\n\n13\nZur Beantwortung dieser Frage ist daran zu erinnern, daß Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71, wie der Gerichtshof bereits in Randnummer 24 des Urteils vom 22. April 1993 in der Rechtssache C-65/92 (Levatino, Slg. 1993, I-2005) entschieden hat, auf beitragsfreie Leistungen bei Alter, wie das nach belgischem Recht gewährte garantierte Einkommen für alte Menschen, anwendbar ist.\n\n\n14\nIm vorliegenden Fall machen das INPS und die österreichische Regierung jedoch geltend, daß die im italienischen Recht vorgesehene Ergänzungsleistung eine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2a der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 1247/92 geänderten Fassung sei und daher nicht gemäß Artikel 10a bei der Bestimmung des theoretischen Betrages der Rente eines einzelnen im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a berücksichtigt werden könne.\n\n\n15\nNach Artikel 10a der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 1247/92 geänderten Fassung sind die in Anhang IIa der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführten beitragsunabhängigen Sonderleistungen nicht in andere Mitgliedstaaten als den Wohnstaat des Arbeitnehmers oder Selbständigen übertragbar.\n\n\n16\nAls Ausnahme von einer Regelung, die die Situation von Arbeitnehmern und Selbständigen sowie deren Familienangehörigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu-und abwandern, verbessern soll, ist Artikel 10a eng auszulegen.\n\n\n17\nDie Möglichkeit, eine Leistung wie die im italienischen Recht vorgesehene Ergänzungsleistung zu exportieren, hat jedoch nichts mit der Frage der Bestimmung des theoretischen Betrages einer Rente zu tun.\n\n\n18\nDaraus folgt, daß eine Leistung wie die im Ausgangsverfahren streitige nicht wegen des Erlasses von Artikel 10a der Verordnung Nr. 1408/71 als vom Geltungsbereich des Artikels 46 dieser Verordnung ausgeschlossen angesehen werden kann.\n\n\n19\nDas INPS und die schwedische Regierung vertreten außerdem die Ansicht, daß Artikel 50 der Verordnung Nr. 1408/71 die einzige Bestimmung sei, die dem Rentner ein Mindesteinkommen sichern solle; daher seien nationale Vorschriften, die eine Mindestrente festlegten, nur unter den Voraussetzungen des Artikels 50 zu berücksichtigen.\n\n\n20\nWie der Gerichtshof in den Randnummern 13 und 14 des Urteils vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 22/81 (Browning, Slg. 1981, 3357) ausgeführt hat, handelt es sich bei der Bestimmung des theoretischen Betrages einer Rente, auf die sich Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 bezieht, um einen Vorgang, der sich von der in Artikel 50 geregelten Problematik, nämlich der Gewährung einer zusätzlichen Leistung, die über die nach den allgemeinen Rechtsvorschriften eines bestimmten Mitgliedstaats geschuldete Mindestleistung hinausgeht, unterscheidet.\n\n\n21\nDaraus folgt, daß eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats garantierte Mindestleistung im Rahmen der Berechnung des theoretischen Betrages nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 zu berücksichtigen ist.\n\n\n22\nFolglich ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, daß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, daß der zuständige Träger bei der Bestimmung des theoretischen Rentenbetrags, der als Grundlage für die Berechnung der anteiligen Rente dient, eine im nationalen Recht vorgesehene Ergänzungsleistung zur Erreichung des Mindestruhegehalts zu berücksichtigen hat.\n\nKosten\n\n\n23\nDie Auslagen der spanischen, der österreichischen und der schwedischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)\n\nauf die ihm von der Pretura circondariale Rom mit Beschluß vom 4. April 1996 vorgelegte Frage für Recht erkannt:\n\nArtikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992 und durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992, ist dahin auszulegen, daß der zuständige Träger bei der Bestimmung des theoretischen Rentenbetrags, der als Grundlage für die Berechnung der anteiligen Rente dient, eine im nationalen Recht vorgesehene Ergänzungsleistung zur Erreichung des Mindestruhegehalts zu berücksichtigen hat.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-132/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1998-09-24/c-132-96","cited_norms":[{"jurabk":"VO (EWG) Nr. 1408/71","ref":"Art 46","ref_norm":"46","n":11},{"jurabk":"VO (EWG) Nr. 1408/71","ref":"Art 10a","ref_norm":"10a","n":2},{"jurabk":"VO (EWG) Nr. 1408/71","ref":"Art 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"VO (EWG) Nr. 1408/71","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-132/96","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-132/96"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1998-09-24/c-132-96","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-132/96","retrieved":"2026-07-27 21:01:36.530547+00:00"}}