{"status":"available","doknr":"61996CJ0323","ecli":"ECLI:EU:C:1998:411","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Sechste Kammer","decided":"1998-09-17","aktenzeichen":"C-323/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Das Königreich Belgien hat dadurch, daß esweder für das Gesamtvorhaben noch für die einzelnen Lose im Zusammenhang mit dem Bau des Gebäudes für den Vlaamse Raad eine Vergabebekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht hat, die Vergabeverfahren gemäß der Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge in der Fassung der Richtlinie 89/440/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 und gemäß der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge nicht angewandt und insbesondere das Los 4 ohne Rechtfertigungsgrund freihändig vergeben hat, gegen seine Verpflichtungen aus diesen Richtlinien und insbesondere aus den Artikeln 7 und 11 Absätze 2 und 9 der Richtlinie 93/37 verstoßen. 2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.","text_plain":"In der Rechtssache C-323/96\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Hendrik van Lier als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nKönigreich Belgien, vertreten durch Rechtsanwalt Michel Flamee, Brüssel, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Belgische Botschaft, 4, rue des Girondins, Luxemburg,\n\nBeklagter,\n\nwegen Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch, daß es weder für das Gesamtvorhaben noch für die einzelnen Lose im Zusammenhang mit dem Bau des Gebäudes für den Vlaamse Raad eine Vergabebekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht hat und daß es die Vergabeverfahren gemäß der Richtlinie 89/440/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 zur Änderung der Richtlinie 71/305/EWG über die Koordination der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 210, S. 1) und gemäß der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54) nicht angewandt und insbesondere das Los 4 ohne Rechtfertigungsgrund freihändig vergeben hat, gegen seine Verpflichtungen aus diesen Richtlinien und insbesondere aus den Artikeln 7 und 11 der Richtlinie 93/37 verstoßen hat,\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten H. Ragnemalm sowie der Richter G. F. Mancini, P. J. G. Kapteyn, J. L. Murray und K. M. Ioannou (Berichterstatter),\n\nGeneralanwalt: S. Alber\n\nKanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler\n\naufgrund des Sitzungsberichts,\n\nnach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 5. Februar 1998, in der die Kommission durch Hendrik van Lier und die belgische Regierung durch die Rechtsanwälte Philippe Colle und Katelijne Ronse, Brüssel, vertreten wurde,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. März 1998,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDie Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 2. Oktober 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, eine Klage gemäß Artikel 169 EG-Vertrag auf Feststellung erhoben, daß das Königreich Belgien dadurch, daß es\n\nweder für das Gesamtvorhaben noch für die einzelnen Lose im Zusammenhang mit dem Bau des Gebäudes für den Vlaamse Raad eine Vergabebekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht hat,\n\ndie Vergabeverfahren gemäß der Richtlinie 89/440/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 zur Änderung der Richtlinie 71/305/EWG über die Koordination der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 210, S. 1) und gemäß der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54) nicht angewandt und insbesondere das Los 4 ohne Rechtfertigungsgrund freihändig vergeben hat,\n\ngegen seine Verpflichtungen aus diesen Richtlinien und insbesondere aus den Artikeln 7 und 11 der Richtlinie 93/37 verstoßen hat.\n\nSachverhalt\n\n\n2\nNach den Akten beschloß der Vlaamse Raad, das flämische Parlament im belgischen föderativen System, 1993, in Brüssel ein eigenes Gebäude errichten zu lassen.\n\n\n3\nFür den Bau dieses neuen Gebäudes führte der Vlaamse Raad ein nichtoffenes Verfahren durch und forderte zweiunddreißig Unternehmen zur Teilnahme daran auf. Weder für das Gesamtvorhaben noch für die einzelnen Lose wurde eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, obwohl jedes der Lose den in der gemeinschaftsrechtlichen Regelung vorgesehenen Betrag überstieg.\n\n\n4\nFür Los 4 (Fertigstellung und sanitäre Einrichtungen) wurde ein einzelstaatliches nichtoffenes Verfahren durchgeführt, das am 17. Februar 1994 ohne vorherige Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften begann. Nachdem die Baubehörde vierzehn hierzu abgegebene Angebote im Licht des Vergabekriteriums — des niedrigsten Preises — geprüft hatte, sprach sie sich für das Angebot eines mittlerweile in Konkurs gegangenen Unternehmens aus.\n\n\n5\nMit Beschluß vom 19. Mai 1994 annulierte das Büro des Vlaamse Raad daher das Vergabeverfahren und wandte, wieder ohne vorherige Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, das freihändige Verfahren an.\n\nVorprozessuales Verfahren\n\n\n6\nMit Fernschreiben vom 17. Juni 1994 teilte die Kommission den belgischen Behörden mit, daß das vom Vlaamse Raad angewandte Verfahren eindeutig und offenkundig gegen die gemeinschaftsrechtliche Regelung über öffentliche Bauaufträge sowie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber verstoße, der dieser Regelung zugrunde liege. Sie verlangte daher von den belgischen Behörden, das Verfahren für das Los 4 unverzüglich zu annulieren.\n\n\n7\nDie belgischen Behörden verpflichteten sich bei einem Treffen vom 1. Juli 1994, sich so bald wie möglich zu dem Vergabeverfahren für das Los 4 zu äußern. Gleichwohl erhielt die Kommission keine Stellungnahme. Sie leitete daher ein Verfahren gemäß Artikel 169 EG-Vertrag ein, indem sie der belgischen Regierung am 28. Juli 1994 ein Aufforderungsschreiben sandte.\n\n\n8\nMit Schreiben vom 31. August 1994 antwortete die belgische Regierung, daß die belgische Regelung über öffentliche Aufträge nur auf die vollziehende Gewalt, also die Verwaltungen des Staates, der Gemeinschaften und der Regionen, anwendbar sei und daß die Legislative nicht verpflichtet sei, das Gemeinschaftsrecht zu beachten, solange die Richtlinie 93/37 für sie nicht korrekt umgesetzt worden sei. Speziell zum Los 4 teilte die belgische Regierung der Kommission mit, daß das Büro des Vlaamse Raad eine Annulierung des Vergabeverfahrens abgelehnt habe.\n\n\n9\nMit Schreiben vom 16. November 1995 gab die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie das Königreich Belgien aufforderte, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme innerhalb von dreißig Tagen ab Kenntnisnahme nachzukommen.\n\n\n10\nMit Schreiben vom 15. Dezember 1995 übermittelte die Ständige Vertretung Belgiens bei der Europäischen Union der Kommission ein Schreiben vom 14. Dezember 1995, in dem der Präsident des Vlaamse Raad darauf hinwies, daß auf nationaler Ebene ein gesetzlicher Rahmen fehle, der die Unabhängigkeit des Vlaamse Raad als parlamentarischer Institution bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gewährleiste. Im übrigen seien konkrete Pläne für Maßnahmen in Vorbereitung; der Vlaamse Raad erörtere dieses Thema mit den Bundesstellen.\n\n\n11\nIn der Folge übermittelte die Ständige Vertretung Belgiens bei der Europäischen Union der Kommission mit Schreiben vom 10. April 1996 ein vom Präsidenten des Vlaamse Raad unterzeichnetes ergänzendes Schreiben vom 25. Februar 1996, nach dem der Vlaamse Raad, da die Stellungnahme der Bundesstellen nicht mehr abgewartet werden könne, ein Dekret zur Umsetzung der betreffenden Richtlinien vorbereite; der Kommission würden in naher Zukunft weitere Einzelheiten mitgeteilt.\n\n\n12\nDa die Kommission seitdem keine Mitteilungen erhalten hat, hat sie die vorliegende Klage erhoben.\n\nDie Richtlinie 93/37\n\n\n13\nNach ihrer ersten Begründungserwägung soll die Richtlinie 93/37 die Vorschriften der Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 185, S. 5) aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit kodifizieren.\n\n\n14\nIn Artikel 1 der Richtlinie 93/37 heißt es:\n\nIm Sinne dieser Richtlinie\n\n...\n\nb) gelten als öffentliche Auftraggeber: der Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen bestehen.\n\n...\n\ne) sind offene Verfahren diejenigen einzelstaatlichen Verfahren, bei denen alle interessierten Unternehmer ein Angebot abgeben können;\n\nf) sind nicht offene Verfahren diejenigen einzelstaatlichen Verfahren, bei denen nur die vom öffentlichen Auftraggeber aufgeforderten Unternehmen ein Angebot abgeben können;\n\ng) sind Verhandlungsverfahren diejenigen einzelstaatlichen Verfahren, bei denen die öffentlichen Auftraggeber ausgewählte Unternehmen ansprechen und mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über die Auftragsbedingungen verhandeln;\n\n...\n\n\n15\nArtikel 6 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 93/37 lautet wie folgt:\n\n(1) Diese Richtlinie gilt für die öffentlichen Bauaufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Mehrwertsteuer 5000000 ECU oder mehr beträgt.\n\n...\n\n(3) Besteht ein Bauwerk aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so muß der Wert eines jeden Loses bei der Errechnung des in Absatz 1 angegebenen Betrages berücksichtigt werden. Beläuft sich der kumulierte Wert der Lose auf den in Absatz 1 genannten Betrag oder übersteigt er ihn, so wird Absatz 1 auf alle Lose angewandt. Die öffentlichen Auftraggeber können von den Bestimmungen des Absatzes 1 bei Losen abweichen, deren geschätzter Auftragswert ohne Mehrwertsteuer weniger als 1000000 ECU beträgt, sofern der kumulierte Auftragswert dieser Lose 20 v. H. des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.\n\n\n16\nArtikel 7 der Richtlinie 93/37 bestimmt:\n\n(1) Für die Vergabe öffentlicher Bauaufträge haben die öffentlichen Auftraggeber die in Artikel 1 Buchstaben e), f) und g) genannten Verfahren in einer an diese Richtlinie angepaßten Form anzuwenden.\n\n(2) Die öffentlichen Auftraggeber können in den folgenden Fällen im Verhandlungsverfahren Bauaufträge vergeben, vorausgesetzt, daß sie eine Vergabebekanntmachung veröffentlicht und die Bewerber nach bekannten Eignungskriterien ausgewählt haben:\n\n...\n\n(3) Die öffentlichen Auftraggeber können in den folgenden Fällen Bauaufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Vergabebekanntmachung vergeben:\n\na) wenn im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine oder keine geeigneten Angebote abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden. Der Kommission muß ein Bericht vorgelegt werden, wenn sie dies wünscht;\n\nb) wenn die Arbeiten aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen ausgeführt werden können;\n\nc) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die die betreffenden öffentlichen Auftraggeber nicht voraussehen konnten, es nicht zulassen, die in den offenen, den nicht offenen oder den Verhandlungsverfahren gemäß Absatz 2 vorgeschriebenen Fristen einzuhalten. Die angeführten Umstände zur Begründung der zwingenden Dringlichkeit dürfen auf keinen Fall den öffentlichen Auftraggebern zuzuschreiben sein;\n\nd) bei zusätzlichen Bauarbeiten, die weder in dem der Vergabe zugrundeliegenden Entwurf noch im zuerst geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen Bauleistung erforderlich sind, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der diese Bauleistung ausführt:\n\nwenn sich diese Arbeiten in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den öffentlichen Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen oder\n\nwenn diese Arbeiten zwar von der Ausführung des ersten Vorhabens getrennt werden können, aber für dessen Verbesserung unbedingt erforderlich sind.\n\nDer Gesamtbetrag der Aufträge für die zusätzlichen Bauarbeiten darf jedoch 50 v. H. des Wertes des Hauptauftrags nicht überschreiten;\n\ne) bei neuen Bauarbeiten, die in der Wiederholung gleichartiger Bauleistungen bestehen, die durch den gleichen öffentlichen Auftraggeber an den Unternehmer vergeben werden, der den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrags war, der nach den in Absatz 4 genannten Verfahren vergeben wurde.\n\nDie Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens muß bereits bei der Ausschreibung des ersten Bauabschnitts angegeben werden; der für die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom öffentlichen Auftraggeber für die Anwendung von Artikel 6 berücksichtigt. Dieses Verfahren darf jedoch nur binnen drei Jahren nach Abschluß des ersten Auftrags angewandt werden.\n\n(4) In allen anderen Fällen vergibt der öffentliche Auftraggeber seine Bauaufträge im offenen oder nicht offenen Verfahren.\n\n\n17\nSchließlich sieht Artikel 11 Absätze 2 und 9 der Richtlinie 93/37 vor:\n\n(2) Öffentliche Auftraggeber, die einen Bauauftrag im Wege eines offenen, eines nicht offenen oder — in den in Artikel 7 Absatz 2 genannten Fällen — eines Verhandlungsverfahrens vergeben wollen, teilen ihre Absicht in einer Bekanntmachung mit.\n\n...\n\n(9) Die in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgesehenen Bekanntmachungen werden in vollem Umfang im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in der Datenbank TED in den Originalsprachen veröffentlicht. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente aller Bekanntmachungen wird in den übrigen Amtssprachen der Gemeinschaften veröffentlicht, wobei nur der Wortlaut in der Originalsprache verbindlich ist.\n\n\n18\nNach Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 93/37 werden die Richtlinie 71/305 sowie die Vorschriften zu ihrer Änderung unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Umsetzungs- und Anwendungsfristen aufgehoben.\n\nDie Richtlinie 89/440\n\n\n19\nDie Richtlinie 89/440 ist eine der Richtlinien, mit denen die Richtlinie 71/305 vor dem Erlaß der Richtlinie 93/37 geändert wurde.\n\n\n20\nBis auf einige redaktionelle Unterschiede entsprachen die mit der Richtlinie 89/440 geänderten Vorschriften der Richtlinie 71/305, die die Definition der öffentlichen Auftraggeber (Artikel 1 Buchstabe b), die Begrenzung des sachlichen Anwendungsbereichs (Artikel 4a), die von den öffentlichen Auftraggebern anzuwendenden Verfahren (Artikel 5) und die von ihnen u. a. im Verhandlungsverfahren zu beachtenden Veröffentlichungsmodalitäten (Artikel 12 Absätze 2 und 9) betrafen, den entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 93/37, die in den Randnummern 14 bis 17 des vorliegenden Urteils wiedergegeben sind.\n\nDie Klage\n\n\n21\nDie Kommission wirft dem Königreich Belgien mit ihrer Klage vor, es habe die Bestimmungen der Richtlinien 89/440 und 93/37 nicht beachtet. Nach den Akten war, als das erste Vergab e verfahren eingeleitet wurde, die Richtlinie 89/440 und, als das Verfahren bezüglich des Loses 4 eingeleitet wurde, die Richtlinie 93/37 in Kraft. Mit der Richtlinie 93/37 wurde die Richtlinie 71/305 einschließlich der Vorschriften zu ihrer Änderung, insbesondere derjenigen in der Richtlinie 89/440, aufgehoben und ersetzt.\n\n\n22\nDie Kommission führt aus, die belgische Regierung habe die Bestimmungen der Richtlinie 89/440 und Artikel 11 Absätze 2 und 9 der Richtlinie 93/37 nicht beachtet, da sie sich ohne Vergabebekanntmachung und ohne Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nichtoffener Verfahren bedient habe.\n\n\n23\nAußerdem müßten vor der Vergabe eines Auftrags im Verhandlungsverfahren die Voraussetzungen des Artikels 7 der Richtlinie 93/37 erfüllt sein. So könne ein öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag im Verhandlungsverfahren nur dann ohne vorherige Bekanntmachung vergeben, wenn die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 3 dieser Richtlinie vorlägen.\n\n\n24\nDas Königreich Belgien habe daher gegen Artikel 7 der Richtlinie 93/37 verstoßen, indem es für den zweiten Abschnitt des Loses 4 ein Verhandlungsverfahren angewandt habe, obwohl kein in dieser Bestimmung vorgesehener Grund hierfür vorlag.\n\n\n25\nFür die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es zunächst darauf an, ob der Vlaamse Raad ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 71/305 in der Fassung des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 89/440 sowie im Sinne.von Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 93/37 ist.\n\n\n26\nNach der Definition des öffentlichen Auftraggebers, die in den beiden Richtlinien inhaltlich gleich ist, gelten im Sinne der jeweiligen Richtlinie als öffentliche Auftraggeber: der Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen bestehen.\n\n\n27\nDer hier verwendete Begriff des Staates umfaßt alle Organe, die die gesetzgebende, die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt ausüben. Das gleiche gilt in einem Bundesstaat für die Organe, die diese Gewalten auf der Ebene der Einzelstaaten ausüben.\n\n\n28\nÜbrigens hat der Gerichtshof im Urteil vom 20. September 1988 in der Rechtssache 31/87 (Beentjes, Slg. 1988, 4635, Randnrn. 11 bis 13) festgestellt, daß der in Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 71/305 verwendete Begriff des Staates im funktionellen Sinne zu verstehen sei und daß darunter eine örtliche Flurbereinigungskommission falle, obwohl sie nicht förmlich in die staatliche Verwaltung eingegliedert sei. Es wäre nicht folgerichtig, ein Gesetzgebungsorgan vom Begriff des Staates im Sinne der Gemeinschaftsrichtlinien über öffentliche Bauaufträge auszunehmen, obwohl eine nicht förmlich in die staatliche Verwaltung eingegliederte Einrichtung im Rahmen der Anwendung einer dieser Richtlinien unter diesen Begriff subsumiert wurde.\n\n\n29\nFolglich fällt ein Gesetzgebungsorgan wie der Vlaamse Raad unter den Begriff des Staates und ist somit öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 71/305 in der Fassung des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 89/440 sowie im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 93/37.\n\n\n30\nIm übrigen ist unstreitig, daß jedes der Lose, für die der Vlaamse Raad Bauaufträge vergab, den Betrag überstieg, der in dem durch Artikel 1 Nr. 6 der Richtlinie 89/440 eingefügten Artikel 4a der Richtlinie 71/305 und in Artikel 6 der Richtlinie 93/37 vorgesehen ist.\n\n\n31\nDaher fielen die vom Vlaamse Raad vergebenen Aufträge unter die Richtlinie 71/305 in der Fassung der Richtlinie 89/440 sowie unter die Richtlinie 93/37, so daß bei der Vergabe die Vorschriften dieser Richtlinien zu beachten waren.\n\n\n32\nNach Artikel 12 Absätze 2 und 9 der Richtlinie 71/305 in der Fassung des Artikels 1 Absatz 12 der Richtlinie 89/440 teilen die öffentlichen Auftraggeber, die einen Bauauftrag im Wege eines offenen, eines nichtoffenen oder — in den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Fällen — eines Verhandlungsverfahrens vergeben wollen, ihre Absicht durch eine im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Bekanntmachung mit.\n\n\n33\nAuch nach Artikel 11 Absätze 2 und 9 der Richtlinie 93/37 müssen [ö]ffentliche Auftraggeber, die einen Bauauftrag im Wege eines offenen, eines nicht offenen oder — in den in Artikel 7 Absatz 2 genannten Fällen — eines Verhandlungsverfahrens vergeben wollen, ihre Absicht durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mitteilen.\n\n\n34\nNach diesen Vorschriften entfällt die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung nur dann, wenn die öffentlichen Auftraggeber beabsichtigen, in den Fällen des Artikels 5 Absatz 3 der Richtlinie 71/305 in der Fassung der Richtlinie 89/440 oder in den Fällen des Artikels 7 Absatz 3 der Richtlinie 93/37 einen Bauauftrag im Wege eines Verhandlungsverfahrens zu vergeben.\n\n\n35\nIm vorliegenden Fall behauptet die belgische Regierung weder eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften noch, daß die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 3 der Richtlinie 71/305 in der Fassung der Richtlinie 89/440 und des Artikels 7 Absatz 3 der Richtlinie 93/37 für ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung vorgelegen hätten.\n\n\n36\nIn der mündlichen Verhandlung hat die belgische Regierung jedoch unter Bezugnahme auf Artikel 4 der Richtlinie 93/37 geltend gemacht, daß die Mitgliedstaaten den Verpflichtungen aus dieser Richtlinie unter bestimmten Umständen nicht nachzukommen brauchten.\n\n\n37\nNach Artikel 4 findet die Richtlinie 93/37 keine Anwendung auf\n\na) die Vergabe von Aufträgen in den Bereichen, die in den Artikeln 2, 7, 8 und 9 der Richtlinie 90/531/EWG genannt sind, und von Aufträgen, die den Bedingungen des Artikels 6 Absatz 2 der genannten Richtlinie entsprechen;\n\nb) Bauaufträge, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats für geheim erklärt werden oder deren Ausführung nach diesen Vorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen des Mitgliedstaats es gebietet.\n\n\n38\nDieses Vorbringen hat die belgische Regierung erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht; eine Begründung dafür hat sie nicht gegeben. Es ist daher verspätet. Zudem hat die belgische Regierung nicht belegt, daß die Bauaufträge des Vlaamse Raad unter Artikel 4 fielen.\n\n\n39\nDieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.\n\n\n40\nDie belgische Regierung führt ferner aus, daß auf der Ebene des innerstaatlichen Rechts das im entscheidungserheblichen Zeitraum geltende Gesetz vom 14. Juli 1976, nach dessen Artikel 2 Absatz 1 jeder Minister im Rahmen seiner Befugnisse dafür zuständig sei, Entscheidungen über die Vergabe und Ausführung von Aufträgen des Staates und der seiner Dienstaufsicht unterstehenden Einrichtungen zu treffen, keine Anwendung auf Gesetzgebungsorgane finde, zumal die Unabhängigkeit und die Vorrangstellung, die die belgische Verfassung der gesetzgebenden Gewalt einräumten, einer Unterwerfung der gesetzgebenden Kammern, zu denen der Vlaamse Raad zähle, unter die ministerielle Zuständigkeit entgegenstünden.\n\n\n41\nDieses aus dem innerstaatlichen Recht hergeleitete Vorbringen steht der Feststellung, daß der Vlaamse Raad ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 71/305 in der Fassung des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 89/440 sowie von Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 93/37 ist, sowie der daraus folgenden Verpflichtung zur Beachtung der Bestimmungen dieser Richtlinien über die Veröffentlichung und die Vergabeverfahren nicht entgegen.\n\n\n42\nNach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nämlich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteil vom 12. Februar 1998 in der Rechtssache C-144/97, Kommission/Frankreich, Slg. 1998, I-613, Randnr. 8).\n\n\n43\nDaher ist dieses Vorbringen ebenfalls zurückzuweisen.\n\n\n44\nNach alledem ist festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch, daß es\n\nweder für das Gesamtvorhaben noch für die einzelnen Lose im Zusammenhang mit dem Bau des Gebäudes für den Vlaamse Raad eine Vergabebekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht hat,\n\nnicht die Vergabeverfahren gemäß der Richtlinie 71/305 in der Fassung der Richtlinie 89/440 und gemäß der Richtlinie 93/37 angewandt und insbesondere das Los 4 ohne Rechtfertigungsgrund freihändig vergeben hat,\n\ngegen seine Verpflichtungen aus diesen Richtlinien und insbesondere aus den Artikeln 7 und 11 Absätze 2 und 9 der Richtlinie 93/37 verstoßen hat.\n\nKosten\n\n\n45\nNach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Belgien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)\n\nfür Recht erkannt und entschieden:\n\n1. Das Königreich Belgien hat dadurch, daß esweder für das Gesamtvorhaben noch für die einzelnen Lose im Zusammenhang mit dem Bau des Gebäudes für den Vlaamse Raad eine Vergabebekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht hat,\n\ndie Vergabeverfahren gemäß der Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge in der Fassung der Richtlinie 89/440/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 und gemäß der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge nicht angewandt und insbesondere das Los 4 ohne Rechtfertigungsgrund freihändig vergeben hat,\n\ngegen seine Verpflichtungen aus diesen Richtlinien und insbesondere aus den Artikeln 7 und 11 Absätze 2 und 9 der Richtlinie 93/37 verstoßen.\n\n2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-323/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1998-09-17/c-323-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-323/96","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-323/96"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1998-09-17/c-323-96","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-323/96","retrieved":"2026-07-27 21:05:12.781868+00:00"}}