{"status":"available","doknr":"61997CJ0052","ecli":"ECLI:EU:C:1998:209","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Vierte Kammer","decided":"1998-05-07","aktenzeichen":"C-52/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Eine nationale Vorschrift, die ein einzelnes Unternehmen von der Einhaltung der allgemein für befristete Arbeitsverträge geltenden Regelung befreit, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar.","text_plain":"In den verbundenen Rechtssachen C-52/97, C-53/97 und C-54/97\n\nbetreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag von der Pretura circondariale Trient (Italien) in den bei dieser anhängigen Rechtsstreitigkeiten\n\nEpifanio Viscido (C-52/97),\n\nMauro Scandella u. a. (C-53/97),\n\nMassimiliano Terragnolo u. a. (C-54/97)\n\ngegen\n\nEnte Poste Italiane\n\nvorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 92 Absatz 1 und 93 EG-Vertrag\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten H. Ragnemalm sowie der Richter J. L. Murray (Berichterstatter) und K. M. Ioannou,\n\nGeneralanwalt: F. G. Jacobs\n\nKanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin\n\nunter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen\n\nder italienischen Regierung, vertreten durch Professor Umberto Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Danilo Del Gaizo,\n\nder deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat Ernst Röder und Oberregierungsrat Bernd Kloke, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigte,\n\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Francisco Santaolalla, Juristischer Hauptberater, Dimitris Triantafyüou, Juristischer Dienst, und Enrico Altieri, zum Juristischen Dienst der Kommission abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte,\n\naufgrund des Sitzungsberichts,\n\nnach Anhörung der mündlichen Ausführungen der italienischen Regierung, vertreten durch Danilo Del Gaizo, und der Kommission, vertreten durch Dimitris Triantafyllou und Laura Pignataro, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, in der Sitzung vom 29. Januar 1998,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Februar 1998,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDie Pretura circondariale Trient hat mit drei Beschlüssen vom 3. Februar 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Februar 1997, gemäß Artikel 1 77 EG-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung der Artikel 92 Absatz 1 und 93 EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.\n\n\n2\nDiese Fragen stellen sich im Rahmen dreier Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beschäftigten des Ente Poste Italiane (Unternehmen Italienische Post) Viscido, Scandella u. a. sowie Terragnolo u. a. (im folgenden: Kläger) und dem Ente Poste Italiane (im folgenden: Beklagter).\n\n\n3\nAus den Akten ergibt sich, daß die Kläger der Ausgangsverfahren dem Beklagten vorwerfen, sie mit befristeten Verträgen eingestellt zu haben. Sie machen geltend, daß diese Verträge in unbefristete Verträge umzudeuten seien.\n\n\n4\nDas italienische Recht läßt den Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge nur in Ausnahmefällen zu. So sieht Artikel 1 des Gesetzes Nr. 230 vom 18. April 1962 vor, daß Arbeitsverträge — von einigen gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen abgesehen — als unbefristet gelten. Artikel 5 dieses Gesetzes sieht vor, daß einem aufgrund eines befristeten Vertrages eingestellten Arbeitnehmer alle Vergünstigungen, die das Unternehmen den unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern gewährt, entsprechend der Dauer seiner Beschäftigung gewährt werden, sofern dies nicht mit der Natur des befristeten Vertrages objektiv unvereinbar ist.\n\n\n5\nMit dem Gesetz Nr. 56 vom 28. Februar 1987 zur Regelung des Arbeitsmarkts wurden für bestimmte Arbeitnehmergruppen weitere Ausnahmen vom Grundsatz des Verbotes befristeter Arbeitsverträge eingeführt.\n\n\n6\nDas am 28. November 1996 in das Gesetz Nr. 608 umgewandelte Decreto legge Nr. 510 vom 1. Oktober 1996 über Dringlichkeitsbestimmungen auf dem Gebiet der gemeinnützigen Arbeiten sowie der Maßnahmen zur Stützung der Einkommen und zur sozialen Vorsorge schreibt in Artikel 9 Absatz 21 vor:\n\nDiejenigen Arbeitnehmer, die ab 1. Dezember 1994 beim Unternehmen Poste Italiane mit befristetem Arbeitsvertrag beschäftigt waren, haben entsprechend den vertraglichen Bestimmungen und den mit den Gewerkschaften getroffenen Vereinbarungen bis zum 31. Dezember 1996 ein Vorrecht bei der unbefristeten Einstellung für eine Stelle der gleichen Gehaltsstufe und/oder des gleichen Aufgabenbereichs durch das Unternehmen Poste Italiane; die betreffenden Arbeitnehmer müssen ihre Absicht, dieses Recht auszuüben, bis zum 30. November 1996 bekunden. Die Einstellungen von Beschäftigten mit befristetem Arbeitsvertrag, die das Unternehmen Poste Italiane ab dem Zeitpunkt seiner Gründung, spätestens aber bis zum 30. Juni 1997 vorgenommen hat, können nicht zu unbefristeten Arbeitsverhältnissen führen und enden bei Ablauf des jeweiligen Arbeitsvertrags.\n\n\n7\nIn den Ausgangsverfahren machte der Beklagte geltend, daß die streitigen Arbeitsverträge gemäß Artikel 9 Absatz 21 des Decreto legge Nr. 510 nicht den Vorschriften der Gesetze Nrn. 230 und 56 unterlägen.\n\n\n8\nDie Kläger machten ihrerseits geltend, daß die streitige Regelung eine staatliche Beihilfe darstelle, so daß sie als solche den Verfahren und der Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gemäß den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag unterliege.\n\n\n9\nDa die Pretura circondariale eine Auslegung dieser Bestimmungen für erforderlich hält, um über die bei ihr anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden zu können, hat sie beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende vier Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:\n\n1. Fällt unter den Begriff staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art eine gesetzliche Bestimmung, die ein einzelnes öffentliches Wirtschaftsunternehmen von der Einhaltung der allgemein für befristete Arbeitsverträge geltenden Vorschriften befreit?\n\n2. Falls die erste Frage bejaht wird: Hätte eine solche Beihilfe dem Vorprüfungsverfahren gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag unterzogen werden müssen?\n\n3. Kann das Verbot einer solchen Beihilfe, wenn das vorgenannte Verfahren nicht durchgeführt wurde, als im innerstaatlichen Recht des italienischen Staates unmittelbar anwendbar betrachtet werden?\n\n4. Falls die dritte Frage bejaht wird: Kann sich ein einzelner, der in einem Rechtsstreit mit dem öffentlichen Wirtschaftsunternehmen die Nichtanwendung der allgemeinen Vorschriften über Zeitarbeit in seinem Fall beanstandet, um die Umwandlung seines Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis und/oder Schadensersatz zu erlangen, auf ein solches Verbot berufen?\n\n\n10\nMit Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 25. Februar 1997 sind die Rechtssachen C-52/97, C-53/97 und C-54/97 zu gemeinsamem mündlichen und schriftlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.\n\n\n11\nMit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob eine nationale Vorschrift, die ein einzelnes Unternehmen von der Einhaltung der allgemein für befristete Arbeitsverträge geltenden Regelung befreit, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt.\n\n\n12\nDas vorlegende Gericht führt aus, daß der Beklagte, da er keine unbefristeten Arbeitsverträge schließen müsse, flexibler sein könne als andere Unternehmen desselben Sektors.\n\n\n13\nEs ist daran zu erinnern, daß nur solche Vorteile als Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages anzusehen sind, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Die in dieser Bestimmung vorgenommene Unterscheidung zwischen staatlichen und aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen bedeutet nämlich nicht, daß alle von einem Staat gewährten Vorteile unabhängig davon Beihilfen darstellen, ob sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden, sondern dient nur dazu, in den Beihilfebegriff die unmittelbar vom Staat gewährten Vorteile sowie diejenigen, die über eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden, einzubeziehen (vgl. Urteile vom 24. Januar 1978 in der Rechtssache 82/77, Van Tiggele, Slg. 1978, 25, Randnrn. 24 und 25, vom 17. März 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, Sloman Neptun, Slg. 1993, I-887, Randnr. 19, und vom 30. November 1993 in der Rechtssache C-189/91, Kirsammer-Hack, Slg. 1993, I-6185, Randnr. 16).\n\n\n14\nIm vorliegenden Fall führt die Befreiung eines einzelnen Unternehmens von der allgemein für befristete Arbeitsverträge geltenden Regelung nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel auf dieses Unternehmen.\n\n\n15\nDaraus folgt, daß eine Vorschrift der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art kein Mittel dazu darstellt, unmittelbar oder mittelbar einen Vorteil aus staatlichen Mitteln zu gewähren.\n\n\n16\nDaher ist auf die erste Frage zu antworten, daß eine nationale Vorschrift, die ein einzelnes Unternehmen von der Einhaltung der allgemein für befristete Arbeitsverträge geltenden Regelung befreit, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt.\n\n\n17\nAngesichts der Antwort auf die erste Frage brauchen die zweite, die dritte und die vierte Frage nicht beantwortet zu werden.\n\nKosten\n\n\n18\nDie Auslagen der italienischen und der deutschen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Gründen hat\n\nDER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)\n\nauf die ihm von der Pretura circondariale Trient mit Beschlüssen vom 3. Februar 1997 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:\n\nEine nationale Vorschrift, die ein einzelnes Unternehmen von der Einhaltung der allgemein für befristete Arbeitsverträge geltenden Regelung befreit, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-52/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1998-05-07/c-52-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-52/97","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-52/97"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1998-05-07/c-52-97","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-52/97","retrieved":"2026-07-27 21:17:46.261622+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"]}