{"status":"available","doknr":"61995CJ0361","ecli":"ECLI:EU:C:1997:625","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Fünfte Kammer","decided":"1997-12-18","aktenzeichen":"C-361/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) verstoßen, daß es nicht fristgerecht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen. 2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.","text_plain":"In der Rechtssache C-361/95\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Dimitrios Gouloussis und Bianca Vila Costa, zum Juristischen Dienst abgeordnete nationale Beamtin, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nKönigreich Spanien, vertreten durch Alberto José Navarro González, Generaldirektor für die rechtliche und institutionelle Koordinierung in Gemeinschaftsangelegenheiten, und Abogado del Estado Rosario Silva de Lapuerta, Dienststelle für Gemeinschaftsrechtsstreitigkeiten, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4-6, boulevard E. Servais, Luxemburg,\n\nBeklagter,\n\nwegen Feststellung, daß das Königreich Spanien dadurch, daß es nicht fristgerecht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228, S. 1) nachzukommen, oder, hilfsweise, dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß es die Kommission nicht von diesen Vorschriften unterrichtet hat,\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richter M. Wathelet, J. C. Moitinho de Almeida (Berichterstatter), P. Jann und L. Sevón,\n\nGeneralanwalt: A. La Pergola\n\nKanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin\n\naufgrund des Sitzungsberichts,\n\nnach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 15. Mai 1997,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Juni 1997,\n\nUrteil\n\n\n1\nDie Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 23. November 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Spanien dadurch, daß es nicht fristgerecht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228, S. 1; nachstehend: Richtlinie) nachzukommen, oder, hilfsweise, dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß es die Kommission nicht von diesen Vorschriften unterrichtet hat.\n\n\n2\nGemäß Artikel 57 der Richtlinie erlassen die Mitgliedstaaten spätestens am 31. Dezember 1993 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, und unterrichten die Kommission unverzüglich davon.\n\n\n3\nDa die Kommission keine Mitteilung über vom Königreich Spanien erlassene Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie erhalten hatte, forderte sie dieses mit Schreiben vom 10. Februar 1994 auf, sich binnen zwei Monaten zu äußern.\n\n\n4\nDie Kommission erhielt keine Antwort, aus der sie hätte entnehmen können, daß das Königreich Spanien seine Verpflichtungen aus der Richtlinie erfüllt hatte. Sie richtete daher am 24. Oktober 1994 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Königreich Spanien und forderte es auf, binnen zwei Monaten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dieser Stellungnahme nachzukommen.\n\n\n5\nMit Schreiben vom 18. Januar 1995 teilten die spanischen Behörden mit, daß sie die erforderlichen Maßnahmen vorbereiteten, um der Richtlinie nachzukommen.\n\n\n6\nDie Kommission erhielt keine weitere Mitteilung, aus der sie hätte entnehmen können, daß das Königreich Spanien seine Verpflichtungen aus der Richtlinie erfüllt hatte. Sie hat daher die vorliegende Klage erhoben.\n\n\n7\nWie sich aus der Klageschrift und den mündlichen Ausführungen der Kommission ergibt, hat die vorliegende Klage die Nichtumsetzung der Richtlinie innerhalb der vorgesehenen Frist oder, hilfsweise, die unterbliebene Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen zum Gegenstand.\n\n\n8\nDas Königreich Spanien bestreitet die ihm vorgeworfene Vertragsverletzung und macht geltend, um festzustellen, ob die Richtlinie umgesetzt worden sei oder nicht, müßten nicht nur das Gesetz Nr. 30/1995 vom 8. November 1995 über Ordenación y Supervisión de los Seguros Privados (Gesetz über Organisation und Kontrolle der Privatversicherung, BOE Nr. 268 vom 9. November 1995, S. 32480), das den Inhalt der Richtlinie in der spanischen Rechtsordnung umsetze, sondern auch das Reglamento de Ordenación del Seguro Privado (Verordnung über die Organisation der Privatversicherung), verabschiedet durch die Königliche Verordnung Nr. 1348/85 vom 1. August 1985 (BOE Nr. 185 vom 3. August 1985) und die Ley de Régimen Jurídico de las Administraciones Públicas y del Procedimiento Administrativo Común Nr. 30/1992 vom 26. November 1992 (Gesetz über die Rechtsstellung der öffentlichen Verwaltungen und über das allgemeine Verwaltungsverfahren, BOE Nr. 285 vom 27. November 1992), auf die das Gesetz Nr. 30/1995 verweise, sowie die Ley Reguladora de la Jurisdicción Contencioso Administrativa vom 27. Dezember 1956 (Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, BOE Nr. 363 vom 28. Dezember 1956) in Betracht gezogen werden.\n\n\n9\nDas Königreich Spanien macht außerdem geltend, was die Artikel 17, 21 und 22 der Richtlinie über die allgemeine Verpflichtung, versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden, über die Vermögenswerte, die für die Bedeckung dieser Rückstellungen zugelassen werden könnten, und über bestimmte Regeln hinsichtlich der Diversifizierung dieser Vermögenswerte angehe, habe die Kommission die Übergangsregelung des Artikels 50 der Richtlinie nicht beachtet, die folgendes vorsehe:\n\nFür Spanien gilt bis zum 31. Dezember 1996 und für Griechenland und Portugal bis zum 31. Dezember 1998 folgende Übergangsregelung für Verträge zur Dekkung von Risiken, die ausschließlich in einem dieser Mitgliedstaaten belegen sind, mit Ausnahme der in Artikel 5 Buchstabe d) der Richtlinie 73/239/EWG definierten Risiken:\n\na) ...\n\nb) Die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen für die unter diesen Artikel fallenden Verträge wird unter Aufsicht des betreffenden Mitgliedstaats nach den von ihm festgelegten Vorschriften oder in Ermangelung deren nach den in diesem Staat gemäß dieser Richtlinie geltenden Praktiken bestimmt. Die Bedeckung dieser Rückstellungen durch gleichwertige und kongruente Aktiva und die Belegenheit dieser Aktiva erfolgt unter Aufsicht dieses Mitgliedstaats nach seinen dieser Richtlinie entsprechenden Vorschriften oder Praktiken.\n\n\n10\nDas Königreich Spanien schließt hieraus, daß in diesem Bereich bis zum 31. Dezember 1996 keine Verpflichtung zur Umsetzung bestehe und daß die spanischen Vorschriften und Praktiken nur hinsichtlich der Bedeckung dieser Rückstellungen durch gleichwertige Aktiva und der Belegenheit dieser Aktiva in Übereinstimmung mit der Richtlinie erlassen oder angewandt werden müßten.\n\n\n11\nDa weiter der in den Artikeln 18 und 23 der Richtlinie geregelte Bereich die versicherungstechnischen Rückstellungen betreffe, gelte auch hier die Übergangsregelung des Artikels 50 der Richtlinie.\n\n\n12\nDie Kommission macht geltend, das Gesetz Nr. 30/1995 setze die Richtlinie verspätet und nur zum Teil um. Insbesondere seien keine Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 6, 7, 17, 18, 21 bis 24 und 56 der Richtlinie erlassen worden.\n\n\n13\nWas zunächst die Richtlinienbestimmungen betrifft, die nach dem Vorbringen des Königreichs Spaniens durch das Gesetz Nr. 30/1995 umgesetzt worden sind, ist nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; spätere Veränderungen kann der Gerichtshof nicht berücksichtigen (vgl. insbesondere Urteil vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-289/94, Kommission/Italien, Slg. 1996, I-4405, Randnr. 20).\n\n\n14\nDas Gesetz Nr. 30/1995 wurde jedoch nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist erlassen, so daß der Gerichtshof es nicht berücksichtigen kann. Somit sind die Artikel der Richtlinie, die nach dem Vorbringen des Königreichs Spanien durch das Gesetz Nr. 30/1995 umgesetzt wurden, nicht fristgerecht umgesetzt worden.\n\n\n15\nWas zweitens die Bestimmungen der Richtlinie betrifft, die das Königreich Spanien durch Vorschriften umgesetzt zu haben glaubt, die schon vor Ablauf der von der Kommission gesetzten Frist in Kraft waren, so war es im vorliegenden Fall, wie die Kommission zu Recht ausführt, erforderlich, eine eigene Umsetzungsmaßnahme zu erlassen, da Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie ausdrücklich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vorsieht, zu gewährleisten, daß in den Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug genommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 1997 in der Rechtssache C-137/96, Kommission/Deutschland, Slg. 1997, I-6749, Randnr. 8). Die in Randnummer 8 des vorliegenden Urteils genannten Vorschriften, auf die das Königreich Spanien verweist, erfüllen diese Voraussetzung jedoch nicht.\n\n\n16\nWas schließlich die Bestimmungen betrifft, die nach dem Vorbringen des Königreichs Spanien unter die Übergangsregelung des Artikels 50 der Richtlinie fallen, kann eine solche Regelung, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, nur im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Richtlinie und in Übereinstimmung mit dieser angewandt werden.\n\n\n17\nEs ist demgemäß festzustellen, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, daß es nicht fristgerecht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.\n\nKosten\n\n\n18\nNach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Kommission hat beantragt, dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen. Da dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)\n\nfür Recht erkannt und entschieden:\n\n1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) verstoßen, daß es nicht fristgerecht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.\n\n2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-361/95","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1997-12-18/c-361-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-361/95","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-361/95"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1997-12-18/c-361-95","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-361/95","retrieved":"2026-07-27 20:49:33.923167+00:00"}}