{"status":"available","doknr":"61997CJ0083","ecli":"ECLI:EU:C:1997:606","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Fünfte Kammer","decided":"1997-12-11","aktenzeichen":"C-83/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 23 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Here und Pflanzen verstoßen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen. 2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.","text_plain":"In der Rechtssache C-83/97\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Götz zur Hausen als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nBundesrepublik Deutschland, vertreten durch Ministerialrat Ernst Röder und Oberregierungsrat Bernd Kloke als Bevollmächtigte, beide Bundesministerium für Wirtschaft, D-53107 Bonn,\n\nBeklagte,\n\nwegen Feststellung, daß die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) nachzukommen,\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann (Berichterstatter) sowie der Richter M. Wathelet, J. C. Moitinho de Almeida, J.-R Puissochet und L. Sevón,\n\nGeneralanwalt: N. Fennelly\n\nKanzler: R. Grass\n\naufgrund des Berichts des Berichterstatters,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Oktober 1997,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDie Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 24. Februar 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7; im folgenden: Richtlinie) nachzukommen.\n\n\n2\nGemäß Artikel 23 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um der Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Die Richtlinie wurde der Bundesrepublik Deutschland am 5. Juni 1992 bekanntgegeben, so daß die ihr zur Umsetzung gesetzte Frist am 5. Juni 1994 abgelaufen ist.\n\n\n3\nNachdem die Kommission keine Mitteilung oder anderweitige Information über Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in die deutsche Rechtsordnung erhalten hatte, gab sie der Bundesregierung gemäß dem Verfahren des Artikels 169 EG-Vertrag mit Schreiben vom 9. August 1994 Gelegenheit, sich binnen zwei Monaten zu äußern.\n\n\n4\nDie Bundesregierung antwortete der Kommission mit Schreiben vom 25. Oktober 1994, daß die deutschen Behörden mit der Vorbereitung der zur Umsetzung der Richtlinie notwendigen Maßnahmen befaßt seien und daß die Richtlinie bis zum Erlaß der Vorschriften im Rahmen des geltenden Rechts anzuwenden sei. Die Bundesregierung machte jedoch geltend, daß die Vorschriften der Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume bisher für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung noch nicht relevant und die Vorschriften über den Artenschutz im wesentlichen bereits durch das geltende Bundesnaturschutzgesetz umgesetzt seien und daß die Richtlinie ganz allgemein Unklarheiten enthalte, die ihre Umsetzung erschwerten.\n\n\n5\nNachdem die Kommission keine Mitteilung über Umsetzungsmaßnahmen erhalten hatte, übermittelte sie der Bundesregierung am 28. November 1995 eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit der Aufforderung, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser binnen zwei Monaten nach ihrer Zustellung nachzukommen. Die Stellungnahme blieb unbeantwortet.\n\n\n6\nDaraufhin hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.\n\n\n7\nDie Bundesregierung bestreitet nicht, daß sie nicht alle zur Umsetzung der Richtlinie notwendigen Maßnahmen erlassen habe. Sie weist jedoch darauf hin, daß die Richtlinie seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist von den zuständigen Behörden unmittelbar angewandt werde und daß die geltenden nationalen Vorschriften gemeinschaftsrechtskonform ausgelegt würden. Außerdem verweist sie auf ein laufendes Verfahren zur Annahme eines Gesetzentwurfs, der insbesondere die Umsetzung der Richtlinie zum Ziel habe.\n\n\n8\nDa die Richtlinie von der Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt wurde, ist festzustellen, daß die von der Kommission erhobene Klage begründet ist.\n\n\n9\nNach ständiger Rechtsprechung können nämlich bloße Verwaltungspraktiken, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt sind, nicht als eine wirksame Erfüllung der Verpflichtungen angesehen werden, die den Mitgliedstaaten, an die eine Richtlinie gerichtet ist, aus Artikel 189 EG-Vertrag erwachsen (vgl. insbesondere Urteil vom 12. Oktober 1995 in der Rechtssache C-242/94, Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-3031, Randnr. 6).\n\n\n10\nFolglich ist festzustellen, daß die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 23 der Richtlinie verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.\n\nKosten\n\n\n11\nGemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Kommission hat die Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland zur Tragung der Kosten beantragt. Da die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)\n\nfür Recht erkannt und entschieden:\n\n1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 23 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Here und Pflanzen verstoßen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.\n\n2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-83/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1997-12-11/c-83-97","cited_norms":[{"jurabk":"FFH-RL","ref":"Art 23","ref_norm":"23","n":3}],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-83/97","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-83/97"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1997-12-11/c-83-97","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-83/97","retrieved":"2026-07-27 21:18:13.649839+00:00"}}