{"status":"available","doknr":"61996CJ0261","ecli":"ECLI:EU:C:1997:524","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Erste Kammer","decided":"1997-11-06","aktenzeichen":"C-261/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, findet auf nicht angeforderte Abgaben für eine zu einem Zollverfahren angemeldete Ware keine Anwendung, wenn die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Abgaben zu einem Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden ist.","text_plain":"In der Rechtssache C-261/96\n\nbetreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag von der Corte d'appello Venedig (Italien) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit\n\nConserchimica Srl\n\ngegen\n\nAmministrazione delle Finanze dello Stato\n\nvorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs -oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197,S. 1),\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Erste Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Richters D. A. O. Edward (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richter P. Jann und L. Sevón,\n\nGeneralanwalt: M. B. Eimer\n\nKanzler: R. Grass\n\nunter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen\n\nder Conserchimica Sri, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Bábini Mitis, Venedig,\n\nder italienischen Regierung, vertreten durch Professor Umberto Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Oscar Fiumara,\n\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Michel Nolin und Paolo Stancanelli, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,\n\naufgrund des Berichts des Berichterstatters,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Juni 1997,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDie Corte d'appello Venedig hat mit Beschluß vom 9. Mai 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Juli 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, S. 1), zur Vorabentscheidung vorgelegt.\n\n\n2\nDiese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit der Conserchimica Sri (Klägerin), eines italienischen Unternehmens des Erdölsektors, gegen die Amministrazione delle Finanze dello Stato (Staatliche Finanzverwaltung), bei dem es um die Nacherhebung von Zöllen auf die Einfuhr von Erdölerzeugnissen geht.\n\n\n3\nVon Mai 1978 bis Oktober 1980 erwarb die Klägerin bei italienischen Importeuren Erdölerzeugnisse, ohne im Besitz der schriftlichen Bewilligung zu sein, die nach den Artikeln 3 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1535/77 der Kommission vom 4. Juli 1977 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Waren zu einer Abgabenbegünstigung bei der Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung (ABl. L 171, S. 1) sowie nach der Verordnung (EWG) Nr. 1775/77 der Kommission vom 28. Juli 1977 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Erdölerzeugnisse zu abgabenbegünstigter Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung (ABl. L 195, S. 5) erforderlich ist.\n\n\n4\nNachdem die Amministrazione delle Finanze dello Stato der Klägerin von Februar 1981 bis Mai 1984 mehrere Abgabenbescheide übersandt hatte, erließ sie am 28. April 1986 gegen diese einen Abgabenvollstreckungsbescheid, mit dem sie von ihr die Zahlung der ursprünglich nicht entrichteten Mehrwertsteuer und der Zölle verlangte.\n\n\n5\nAm 10. Mai 1986 erhob die Klägerin beim Tribunale Venedig Klage auf Nichtigerklärung dieses Abgabenvollstreckungsbescheids.\n\n\n6\nIm Laufe des Verfahrens legte das Tribunale Venedig dem Gerichtshof gemäß Artikel 1 77 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 3 und 7 der Verordnung Nr. 1535/77 zur Vorabentscheidung vor, zu der der Gerichtshof im Urteil vom 13. Juli 1989 in den Rechtssachen 248/88, 254/88, 255/88, 256/88, 257/88, 258/88, 309/88 und 316/88 (Chimica del Friuli u. a., Slg. 1989, 2837) bereits festgestellt hat, daß Artikel 7 dieser Verordnung dahin auszulegen ist, daß im Fall einer Übertragung der Waren der Übernehmer im Besitz einer gemäß Artikel 3 erteilten Bewilligung sein muß, unabhängig davon, ob die Übertragung von einem Mitgliedstaat in einen anderen oder innerhalb eines Mitgliedstaats stattfindet.\n\n\n7\nDaraufhin entschied das Tribunale Venedig mit Urteil vom 30. April 1992, daß die Finanzverwaltung die Nacherhebung sämtlicher Zölle und der Mehrwertsteuer verlangen könne, und wies die Klage ab.\n\n\n8\nDie Klägerin legte mit am 23. Juni 1993 zugestelltem Schriftsatz gegen diese Entscheidung Berufung bei der Corte d'appello Venedig ein und machte u. a. geltend, da die Frist von drei Jahren gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 1697/79 abgelaufen sei, sei die Forderung der italienischen Verwaltung auf Nacherhebung der noch nicht angeforderten Abgaben verjährt.\n\n\n9\nDie Verordnung Nr. 1697/79 bezweckt nach ihrem Artikel 1, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die zuständigen Behörden vom Abgabenschuldner aus irgendeinem Grunde noch nicht angeforderte Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für solche Waren nacherheben können, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben einschließt.\n\n\n10\nSodann lautet Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79:\n\n(1)Stellen die zuständigen Behörden fest, daß die nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet wurden, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, vom Abgabenschuldner ganz oder teilweise nicht angefordert worden sind, so fordern sie die nicht erhobenen Abgaben nach.Die Abgaben können jedoch nicht mehr nachgefordert werden, wenn seit der buchmäßigen Erfassung des ursprünglich vom Abgabenschuldner angeforderten Betrages oder, sofern eine buchmäßige Erfassung unterblieben ist, seit dem Tag, an dem die Zollschuld für die betreffende Ware entstanden ist, drei Jahre verstrichen sind.\n\n\n11\nFerner schließt die Verordnung Nr. 1697/79 in bestimmten von ihr festgelegten Fällen eine Nacherhebung aus (Artikel 5 Absatz 1) oder sieht die Möglichkeit vor, von einer Nacherhebung abzusehen (Artikel 5 Absatz 2). Sie bestimmt außerdem, in welchen Fällen für die nachgeforderten Beträge keine Verzugszinsen erhoben werden (Artikel 7).\n\n\n12\nDie Verordnung Nr. 1697/79 trat gemäß ihrem Artikel 11 am 1. Juli 1980 in Kraft.\n\n\n13\nDie Corte d'appello Venedig stellte fest, daß einige Schulden der Klägerin vor diesem Zeitpunkt entstanden waren, und fragt sich daher, ob die Verordnung Nr. 1697/79 auf die Klägerin anwendbar ist. Deshalb hat sie das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:\n\nFindet Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979, der eine Frist von drei Jahren für die Nacherhebung nicht entrichteter Eingangsabgaben vorsieht, auch auf vor dem 1. Juli 1980, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gemäß deren Artikel 11, verwirklichte Abgabentatbestände Anwendung?\n\n\n14\nMit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 auf nicht angeforderte Abgaben für eine zu einem Zollverfahren angemeldete Ware Anwendung findet, wenn die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Abgaben zu einem Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden ist.\n\n\n15\nErstens ist darauf hinzuweisen, daß die Dreijahresfrist gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 mit der buchmäßigen Erfassung des ursprünglich vom Abgabenschuldner angeforderten Betrages, also zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die Verwaltungshandlung vorgenommen wurde, mit der der Betrag der Abgaben festgesetzt wurde, oder, sofern eine buchmäßige Erfassung unterblieben ist, [an dem] Tag, an dem die Zollschuld für die betreffende Ware entstanden ist.\n\n\n16\nZweitens hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. November 1981 in den Rechtssachen 212/80 bis 217/80 (Salumi u. a., Slg. 1981, 2735, Randnr. 8) festgestellt, daß zur Ermittlung der zeitlichen Geltung der Verordnung Nr. 1697/79, da sie keine Übergangsbestimmung enthält, unter Berücksichtigung ihres Wortlauts, ihrer Zielsetzung und ihrer Systematik auf allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze zurückzugreifen ist.\n\n\n17\nObwohl bei Verfahrensvorschriften im allgemeinen davon auszugehen ist, daß sie auf alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar sind, hat der Gerichtshof insbesondere festgestellt, daß die Verordnung Nr. 1697/79, die die einschlägigen nationalen Regelungen ersetzt, sowohl Verfahrens-als auch materielle Bestimmungen enthält, die ein unlösbares Ganzes bilden und deren Einzelbestimmungen hinsichtlich ihrer zeitlichen Geltung nicht isoliert betrachtet werden können (vorerwähntes Urteil Salumi u. a., Randnr. 11).\n\n\n18\nDer Gerichtshof hat daher für Recht erkannt, daß die Verordnung Nr. 1697/79 auf vor dem 1. Juli 1980 vorgenommene Festsetzungen von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben nicht anwendbar ist.\n\n\n19\nIm vorliegenden Aus gangsverfahren macht die Klägerin geltend, in allen Fällen, in denen der Abgabenbescheid nach diesem Zeitpunkt erlassen worden sei, sei davon auszugehen, daß die Dreijahresfrist des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 die in der vorherigen nationalen Regelung festgesetzte Frist ersetzt habe.\n\n\n20\nDie fragliche Dreijahresfrist stellt jedoch im System der Verordnung Nr. 1697/79 eine Verjährungsvorschrift dar, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung im Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung des ursprünglich vom Abgabenschuldner angeforderten Betrages oder, sofern eine buchmäßige Erfassung unterblieben ist, [an dem] Tag, an dem die Zollschuld für die betreffende Ware entstanden ist, beginnt.\n\n\n21\nIst diese Zollschuld, d. h. die Pflicht zur Zahlung der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben, zu einem Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1697/79 entstanden, so kann sie sich nur nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden nationalen Vorschriften einschließlich derjenigen über die Verjährung regeln.\n\n\n22\nIst, wie im vorliegenden Ausgangsverfahren, ein Abgabenbescheid über die Zollschulden erst nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1697/79 ergangen — was keine Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Entstehung dieser Schulden hat —, so kann dies die Anwendung der vorherigen nationalen Vorschriften nicht hindern.\n\n\n23\nIm übrigen geht aus dem Urteil vom 1. April 1993 in den Rechtssachen C-31/91 bis C-44/91 (Lageder u. a., Slg. 1993, I-1761, Randnr. 26) eindeutig hervor, daß die Verordnung Nr. 1697/79 nicht auf Ereignisse anwendbar war, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingetreten waren.\n\n\n24\nDaher ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, daß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 auf nicht angeforderte Abgaben für eine zu einem Zollverfahren angemeldete Ware keine Anwendung findet, wenn die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Abgaben zu einem Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden ist.\n\nKosten\n\n\n25\nDie Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Erste Kammer)\n\nauf die ihm von der Corte d'appello Venedig mit Beschluß vom 9. Mai 1996 vorgelegte Frage für Recht erkannt:\n\nArtikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, findet auf nicht angeforderte Abgaben für eine zu einem Zollverfahren angemeldete Ware keine Anwendung, wenn die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Abgaben zu einem Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden ist.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-261/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1997-11-06/c-261-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-261/96","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-261/96"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1997-11-06/c-261-96","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-261/96","retrieved":"2026-07-27 21:03:59.872605+00:00"}}