{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:1997:391","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Sechste Kammer","decided":"1997-07-17","aktenzeichen":"C-43/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1) Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge verstoßen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen. 2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 3) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.","text_plain":"In der Rechtssache C-43/97\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Paolo Stancanelli, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nItalienische Republik, vertreten durch Professor Umberto Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten, Beistand: Ivo M. Braguglia, Avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,\n\nBeklagte,\n\nwegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. L 199, S. 1) verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat,\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. F. Mancini sowie der Richter J. L. Murray, G. Hirsch, H. Ragnemalm (Berichterstatter) und R. Schintgen,\n\nGeneralanwalt: C. O. Lenz\n\nKanzler: R. Grass\n\naufgrund des Berichts des Berichterstatters,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Juni 1997,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDie Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 3. Februar 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. L 199, S. 1) verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat.\n\n\n2\nArtikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/36 bestimmt, daß die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 14. Juni 1994 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon unterrichten.\n\n\n3\nDa die Kommission keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 93/36 erhalten hatte und auch nicht über anderweitige Information darüber verfügte, daß die Italienische Republik ihren Verpflichtungen nachgekommen war, forderte sie die italienische Regierung am 9. August 1994 auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu äußern.\n\n\n4\nDa die Kommission keine Antwort erhielt, sandte sie der italienischen Regierung am 25. Oktober 1995 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie die Regierung aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Stellungnahme zu treffen.\n\n\n5\nNachdem sie keine Antwort von den italienischen Behörden erhielt, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.\n\n\n6\nDie Italienische Republik bestreitet die ihr zur Last gelegte Vertragsverletzung nicht und beschränkt sich darauf, den bevorstehenden Erlaß von Maßnahmen anzukündigen, die dieser Vertragsverletzung abhelfen sollen. Hierzu weist sie darauf hin, daß der Gesetzentwurf Gemeinschaftsrecht 1995/1996, der zur Zeit im Parlament beraten werde, die Regierung zur Umsetzung der Richtlinie 93/36 in nationales Recht durch ein Decreto legislativo ermächtige, das verabschiedet werde, wenn das erwähnte Gesetz in Kraft trete.\n\n\n7\nDa die Umsetzung der Richtlinie 93/36 nicht innerhalb der in ihr festgelegten Frist erfolgte, ist die von der Kommission in dieser Hinsicht geltend gemachte Vertragsverletzung festzustellen.\n\n\n8\nDiese Schlußfolgerung kann nicht durch das Argument der italienischen Regierung in Frage gestellt werden, wonach das ihr vorgeworfene Fehlverhalten von geringer Bedeutung sei, da die grundlegenden Bestimmungen auf dem Gebiet der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge seit langem Bestandteil der nationalen Rechtsordnung seien, und zwar infolge der Umsetzung der Richtlinie 77/62/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. L 13, S. 1) in ihrer mehrfach geänderten Fassung.\n\n\n9\nDie italienische Regierung bestreitet nämlich nicht, daß die Richtlinie 93/36 den Mitgliedstaaten neue Verpflichtungen auferlegt, die diese bis spätestens 14. Juni 1994 zu erfüllen hatten.\n\n\n10\nDagegen hat der Gerichtshof entgegen dem Antrag der Kommission nicht zu berücksichtigen, daß keine Unterrichtung über Rechts- und Verwaltungsvorschriften erfolgt ist, die hätten erlassen werden müssen, um der Richtlinie 93/36 nachzukommen; denn die Italienische Republik hat innerhalb der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt war, gerade keine solchen Vorschriften erlassen (vgl. Urteil vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-147/94, Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1015, Randnr. 7).\n\n\n11\nSomit ist festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/36 verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.\n\nKosten\n\n\n12\nNach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)\n\nfür Recht erkannt und entschieden:\n\n1) Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge verstoßen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.\n\n2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n3) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1997-07-17/c-43-97","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1997-07-17/c-43-97","retrieved":"2026-07-27 21:17:31.364508+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/1997-07-17/c-43-97","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Sechste Kammer","date":"1997-07-17","dockets":["C-43/97"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:1997:391","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:1997:391"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 17.07.1997 – C-43/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1997-07-17/c-43-97","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1) Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. 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