{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:1997:340","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Sechste Kammer","decided":"1997-07-03","aktenzeichen":"C-60/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1) Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage verstoßen, daß sie eine Verwaltungsvorschrift einführte und beibehielt, die die nach Artikel 13 Teil B Buchstabe b dieser Richtlinie ausschließlich der Vermietung von Grundstücken vorbehaltene Befreiung von der Mehrwertsteuer auf die Vermietung bestimmter beweglicher Gegenstände erstreckte. 2) Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.","text_plain":"In der Rechtssache C-60/96\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Hélène Michard und Enrico Traversa, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nFranzösische Republik, vertreten durch Catherine de Salins, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Gautier Mignot, Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten in derselben Direktion, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8 B, boulevard Joseph II,\n\nBeklagte,\n\nwegen Feststllung, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) verstoßen hat, daß sie eine Verwaltungsvorschrift einführte und beibehielt, die die nach Artikel 13 Teil B Buchstabe b dieser Richtlinie ausschließlich der Vermietung von Grundstücken vorbehaltene Befreiung von der Mehrwertsteuer auf die Vermietung bestimmter beweglicher Gegenstände erstreckte,\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. F. Mancini sowie der Richter J. L. Murray, C. N. Kakouris, P. J. G. Kapteyn (Berichterstatter) und R. Schintgen,\n\nGeneralanwalt: G. Cosmas\n\nKanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler\n\naufgrund des Sitzungsberichts,\n\nnach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 27. Februar 1997, in der die Französische Republik durch Denys Wibaux, Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten und die Kommission durch Hélène Michard vertreten waren,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. März 1997,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDie Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 5. März 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; nachstehend: Sechste Richtlinie) verstoßen hat, daß sie eine Verwaltungsvorschrift einführte und beibehielt, die die nach Artikel 13 Teil B Buchstabe b dieser Richtlinie ausschließlich der Vermietung von Grundstücken vorbehaltene Befreiung von der Mehrwertsteuer auf die Vermietung bestimmter beweglicher Gegenstände erstreckte.\n\n\n2\nNach Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie unterliegen der Mehrwertsteuer Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt.\n\n\n3\nNach Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer, unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften und abgesehen von bestimmten Ausnahmen, die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der Befreiung sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Mißbräuchen festsetzen.\n\n\n4\nIn Frankreich unterliegen Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher gegen Entgelt ausführt, nach Artikel 256 des Code général des impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch; nachstehend: Steuergesetzbuch) der Mehrwertsteuer.\n\n\n5\nNach Artikel 261-D des Steuergesetzbuches ist die Vermietung von möblierten oder zu Wohnzwecken eingerichteten Wohnungen, die gelegentlich, auf Dauer oder für eine Saison erfolgt, von der Mehrwertsteuer befreit.\n\n\n6\nNach einer Verwaltungsanordnung vom 11. April 1991 sind Zelte, Wohnanhänger, Mobilheime und Freizeitunterkünfte in Leichtbauweise, die in Wirklichkeit feste Einrichtungen darstellen und für Wohnzwecke besonders eingerichtet und diesen ausschließlich vorbehalten sind, insbesondere als Wohnräume anzusehen, während die stunden-, tage-, wochen-oder monatsweise Vermietung von Wohnanhängern, Wohnmobilen, Booten, Schiffen usw. als Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen zwingend mehrwertsteuerpflichtig ist.\n\n\n7\nDie Kommission ist der Auffassung, daß die französische Regelung gegen Artikel 2 der Richtlinie verstößt, da sie über die Grenzen der Befreiung nach Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie hinausgehe, der ausschließlich für die Vermietung von Grundstücken gelte. Folglich forderte sie die Französische Republik mit Schreiben vom 23. April 1993 auf, innerhalb von zwei Monaten Stellung zu nehmen.\n\n\n8\nDie französische Regierung bestritt mit Schreiben vom 2. Juni 1993 die Behauptungen der Kommission.\n\n\n9\nDie Kommission hielt das Vorbringen der französischen Regierung nicht für überzeugend; sie blieb daher bei ihren Vorwürfen und sandte der französischen Regierung am 8. November 1994 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der diese aufgefordert wurde, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Verpflichtungen aus der Sechsten Richtlinie binnen zwei Monaten ab Zustellung nachzukommen.\n\n\n10\nIn ihrem Antwortschreiben vom 9. Januar 1995 schloß sich die französische Regierung der Auffassung der Kommission an. Außerdem erklärte sie, daß die Verwaltungsanordnung aufgehoben und die Einzelheiten der Besteuerung dieser Vermietungen festgelegt werden würden. Die nach Anhörung der betroffenen Gewerbekreise getroffenen Maßnahmen würden der Kommission baldmöglichst mitgeteilt.\n\n\n11\nDa die Kommission keine offizielle Mitteilung über eine tatsächliche Änderung der fraglichen Regelung erhalten, hingegen erfahren hatte, daß die französischen Behörden die Verwaltungsanordnung weiter anwendeten, erhob sie die vorliegende Klage.\n\n\n12\nIn ihrer Klagebeantwortung weist die französische Regierung darauf hin, daß die Verwaltungsanordnung entsprechend der mit Gründen versehenen Stellungnahme aufgehoben worden sei, so daß die Vermietung von Zelten, Wohnanhängern und Mobilheimen künftig gemäß Artikel 256 des Steuergesetzbuchs in vollem Umfang steuerpflichtig sei.\n\n\n13\nZudem seien in Artikel 39-1 des Nachtragshaushaltsgesetzes 1995 (Loi des finances rectificative pour l'année 1995 Nr. 95-1347 vom 30. Dezember 1995) die Voraussetzungen festgelegt worden, unter denen auf bestimmte dieser Leistungen ein verminderter Satz angewendet werden könne. Nach Artikel 39-II dieses Gesetzes gelte dieser neue Artikel für Umsätze, deren Entstehungstatbestand nach dem 1. Januar 1996 eingetreten sei.\n\n\n14\nDie französische Regierung räumt jedoch ein, daß die Verwaltungsanordnung bis zum 1. Januar 1996 und damit bis zu einem Zeitpunkt weiter angewendet wurde, zu dem die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 8. November 1994 gesetzte Frist abgelaufen war.\n\n\n15\nNach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung aber anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-289/94, Kommission/Italien, Slg. 1996, I-4405, Randnr. 20, und vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-302/95, Kommission/Italien, Slg. 1996, I-6765, Randnr. 13).\n\n\n16\nFolglich ist festzustellen, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 der Sechsten Richtlinie verstoßen hat, daß sie eine Verwaltungsvorschrift einführte und beibehielt, die die nach Artikel 13 Teil B Buchstabe b dieser Richtlinie ausschließlich der Vermietung von Grundstücken vorbehaltene Befreiung von der Mehrwertsteuer auf die Vermietung bestimmter beweglicher Gegenstände erstreckte.\n\nKosten\n\n\n17\nNach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Französische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)\n\nfür Recht erkannt und entschieden:\n\n1) Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage verstoßen, daß sie eine Verwaltungsvorschrift einführte und beibehielt, die die nach Artikel 13 Teil B Buchstabe b dieser Richtlinie ausschließlich der Vermietung von Grundstücken vorbehaltene Befreiung von der Mehrwertsteuer auf die Vermietung bestimmter beweglicher Gegenstände erstreckte.\n\n2) Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1997-07-03/c-60-96","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1997-07-03/c-60-96","retrieved":"2026-07-27 21:00:06.541460+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/1997-07-03/c-60-96","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Sechste Kammer","date":"1997-07-03","dockets":["C-60/96"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:1997:340","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:1997:340"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 03.07.1997 – C-60/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1997-07-03/c-60-96","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1) Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. 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