{"status":"available","doknr":"61995CJ0405","ecli":"ECLI:EU:C:1997:242","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Erste Kammer","decided":"1997-05-15","aktenzeichen":"C-405/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Gemeinsame Zolltarif in der Fassung der Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ist dahin auszulegen, daß Tropfen auf der Grundlage von Auszügen von Echinacea purpurea der Position 3004 zuzuordnen sind.","text_plain":"In der Rechtssache C-405/95\n\nbetreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Finanzgericht München in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit\n\nBioforce GmbH\n\ngegen\n\nOberfinanzdirektion München\n\nvorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Positionen 3004 und 2208 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 241, S. 1)\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Erste Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Sevón sowie der Richter D. A. O. Edward und M. Wathelet (Berichterstatter),\n\nGeneralanwalt: A. M. La Pergola\n\nKanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler\n\nunter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen\n\nder Bioforce GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Berthold Widemann, Konstanz,\n\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Francisco de Sousa Fialho, Juristischer Dienst, Beistand: Rechtsanwalt Hans-Jürgen Rabe, Hamburg,\n\naufgrund des Sitzungsberichts,\n\nnach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Bioforce GmbH und der Kommission in der Sitzung vom 29. Januar 1997,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. März 1997,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDas Finanzgericht München hat mit Beschluß vom 14. Dezember 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Dezember 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Positionen 3004 und 2208 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 241, S. 1; im folgenden: GZT) in Verbindung mit der Tarifierung von Echinacea-Tropfen zur Vorabentscheidung vorgelegt.\n\n\n2\nDiese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Bioforce GmbH, der Klägerin des Ausgangsverfahrens (im folgenden: Klägerin), und der Oberfinanzdirektion München, der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im folgenden: Beklagte), über die zolltarifliche Einreihung von zwei Arten von Erzeugnissen, nämlich Echinaforce und Echinacea-Tropfen.\n\n\n3\nDen im Antrag auf Erteilung der verbindlichen Zolltarifauskunft und in der Beipackinformation zu den streitigen Erzeugnissen enthaltenen Angaben zufolge bestehen diese aus einer Frischpflanzentinktur, die 95 % Echinacea purpurea e herba und 5 % Echinacea purpurea e radice bei einem Alkoholgehalt von 65 Vol.-% enthält. Diese Präparate gelangen in den Einzelverkauf in Verpackungen, auf denen die Zusammensetzung, das Anwendungsgebiet und die empfohlene Dosierung angegeben sind.\n\n\n4\nAus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß\n\nEchinacea-Tropfen vorbeugend zum Schutz vor Erkältung in Zeiten erhöhter Ansteckungsgefahr eingenommen werden, um die Widerstandskraft gegen fieberhafte Erkältungskrankheiten zu erhöhen; als Dosierung werden — soweit nicht anders verordnet — dreimal täglich 20 Tropfen mit etwas Wasser empfohlen;\n\ndas Produkt Echinaforce ebenfalls die körpereigenen Abwehrkräfte bei Erkältungskrankheiten und chronischen Infekten mit schlechter Heilungstendenz steigert; es dient ferner zur Vorbeugung bei erhöhter Ansteckungsgefahr und bei Schwächezuständen mit verzögerter Erholung nach Infekten (Rekonvaleszenz) und kann bei Hauterkrankungen verwendet werden; als Dosierung werden, soweit nicht anders verordnet, vorbeugend dreimal täglich 20 Tropfen und bei akuten Erkrankungen fünfmal täglich 20 bis 30 Tropfen vorgeschlagen; die Gebrauchsinformation enthält zusätzlich Gegenanzeigen.\n\n\n5\nIn der von ihr erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft hat die Beklagte eine Einreihung der streitigen Präparate als Arzneiwaren in die Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur abgelehnt, da die Echinacea-Wirkstoffe bisher keine uneingeschränkte allgemeine Anerkennung als Medikament gefunden hätten. Die Klägerin hat vorgetragen, die in der Wissenschaft anerkannten vorbeugenden Wirkungen der Einnahme von Echinacea-Präparaten sprächen eindeutig für ihre Einreihung in die Position 3004. Diese Erzeugnisse würden in einer Aufmachung für den Einzelverkauf zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken eingeführt.\n\n\n6\nAngesichts der Zweifel an der Auslegung des GZT hat das Finanzgericht München beschlossen, dem Gerichtshof die folgenden Fragen vorzulegen:\n\n1. Ist der Gemeinsame Zolltarif — Kombinierte Nomenklatur 1994 — dahin auszulegen, daß Erzeugnisse wie Echinacea-Tropfen (Auszug von Echinacea purpurea e herba und e radice mit 56,1 % mas Alkohol, zum Schutz vor Erkältung, Grippe und zur Erhöhung der Widerstandskraft bei Erkältungsgefahr) der Position 3004 — Arzneiwaren, die aus ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, ... in Aufmachung für den Einzelverkauf — zuzuordnen sind?\n\n2. Bei Verneinung der Frage 1.: Ist der Gemeinsame Zolltarif dahin auszulegen, daß Erzeugnisse wie zu 1. als andere Spirituosen in die Unterposition 22089069 einzureihen sind?\n\nZur ersten Frage\n\n\n7\nZur Beantwortung der ersten Frage ist zunächst daran zu erinnern, daß die Position 3004 des GZT umfaßt\n\nArzneiwaren ..., die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, ... in Aufmachung für den Einzelverkauf.\n\n\n8\nAus Anmerkung 1 Buchstabe a zu Kapitel 30 des GZT ergibt sich ferner, daß Ergänzungslebensmittel nicht zu diesem Kapitel gehören.\n\n\n9\nZudem gibt es Erläuterungen, die vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens und vom Ausschuß für das Harmonisierte System ausgearbeitet worden sind und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (Urteile vom 10. Oktober 1985 in der Rechtssache 200/84, Daiber, Slg. 1985, 3363, Randnr. 14, und vom 14. Dezember 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-106/94 und C-139/94, Colin und Dupré, Slg. 1995, I-4759, Randnr. 21).\n\n\n10\nSo heißt es in Nummer 1 Buchstabe b der Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zur Position 3004:\n\nZu dieser Position gehören Arzneiwaren bestehend aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen, vorausgesetzt, daß sie wie folgt aufgemacht sind:\n\n...\n\nb) in einer Aufmachung für den Einzelverkauf zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken. Als solche sind Erzeugnisse anzusehen ..., die aufgrund ihrer Aufmachung und insbesondere wegen des Vorhandenseins — gleich in welcher Form — von entsprechenden Angaben (z. B. Art der Beschwerden, gegen die sie gebraucht werden sollen, Anwendungsweise, Angabe der jeweils zu verabreichenden Menge) erkennbar dazu bestimmt sind, unmittelbar und ohne weiteres Abpacken an den Verwender (Einzelperson, Krankenhäuser usw.) verkauft zu werden, damit sie zu den obengenannten Zwecken gebraucht werden.\n\n\n11\nFerner ergibt sich aus den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, Kapitel 30, Allgemeines, daß\n\ndie Bezeichnung eines Erzeugnisses als Medikament in anderen Rechtsakten der Gemeinschaften als solchen bezüglich der Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur, z. B. in nationalen Gesetzen der Mitgliedstaaten oder in einer Pharmakopoe, ... nicht entscheidend für die Einreihung in dieses Kapitel ist.\n\n\n12\nNach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichteren Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Tarifpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs und der Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (siehe u. a. Urteil Colin und Dupré, a. a. O., Randnr. 22).\n\n\n13\nEs ist daher zu prüfen, ob die streitigen Erzeugnisse die in der Position 3004 des GZT festgelegten Merkmale und Eigenschaften aufweisen, wobei diese, wie der Gerichtshof im Urteil vom 14. Januar 1993 in der Rechtssache C-177/91 (Bioforce, Slg. 1993, I-45, Randnr. 9) festgestellt hat, im Lichte der medizinischen Entwicklung auszulegen sind.\n\n\n14\nHierzu ist zunächst festzustellen, daß — wie sich aus den Akten des Ausgangsverfahrens und aus den in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben ergibt — die Verwendung der streitigen Erzeugnisse im Rahmen einer therapeutischen wie auch prophylaktischen Behandlung mit der entsprechenden Dosierung empfohlen wird, um die körpereigenen Abwehrkräfte gegen fieberhafte Erkältungskrankheiten und, was speziell Echinaforce angeht, gegen chronische Infekte und Entzündungen sowie bei erhöhter Ansteckungsgefahr und Schwächezuständen nach Infekten wie auch gegen Hautkrankheiten zu steigern.\n\n\n15\nUngeachtet des tatsächlichen therapeutischen oder prophylaktischen Wertes der streitigen Erzeugnisse ist festzustellen, daß die Beschreibung der heilenden oder vorbeugenden Eigenschaften dieser Erzeugnisse sowie die Art und Weise ihrer Verpackung, Darreichung und Vermarktung als solche dazu führen, sie als Erzeugnisse mit den typischen Eigenschaften einer Arzneiware zu betrachten und dementsprechend die Möglichkeit auszuschließen, daß sie zu anderen als therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gebraucht werden können.\n\n\n16\nDer Umstand, daß die fraglichen Erzeugnisse überdies — wie sich aus den Antworten der Klägerin und der Kommission ergibt — in den Mitgliedstaaten, in denen sie im Verkehr sind, auf dem Markt als Arzneimittel zugelassen sind oder zumindest Gegenstand eines dahin gehenden Zulassungsantrags waren, stellt ein zusätzliches Indiz dafür dar, daß sie die in der Position 3004 des GZT festgelegten objektiven Merkmale und Kriterien aufweisen.\n\n\n17\nWie sich ebenfalls aus den Akten des Ausgangsverfahrens ergibt, verändert der in den streitigen Erzeugnissen enthaltene Alkohol den Charakter der Erzeugnisse nicht, auch wenn der Alkoholgehalt erheblich ist, da er als Hilfsstoff, Konservierungsstoff und als Träger der Wirkstoffe dieser Erzeugnisse fungiert.\n\n\n18\nNach alledem lassen sich die streitigen Erzeugnisse nicht als Ergänzungslebensmittel im Sinne der Anmerkung 1 Buchstabe a zu Kapitel 30 des GZT oder als zur Erhaltung der Gesundheit bestimmte Spirituosen im Sinne der Nummer 14 der Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zur Position 2208 betrachten, sondern sind als Erzeugnisse anzusehen, die genau umschriebene therapeutische und vor allem prophylaktische Eigenschaften aufweisen und deren Wirkung auf das Immunsystem des menschlichen Körpers konzentriert ist.\n\n\n19\nSomit ist zu antworten, daß der Gemeinsame Zolltarif dahin auszulegen ist, daß Tropfen auf der Grundlage von Auszügen von Echinacea purpurea der Position 3004 zuzuordnen sind.\n\nZur zweiten Frage\n\n\n20\nIn Anbetracht der Antwort auf die erste Frage des vorlegenden Gerichts braucht die zweite Frage nicht beantwortet zu werden.\n\nKosten\n\n\n21\nDie Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Erste Kammer)\n\nauf die ihm vom Finanzgericht München mit Beschluß vom 14. Dezember 1995 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:\n\nDer Gemeinsame Zolltarif in der Fassung der Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ist dahin auszulegen, daß Tropfen auf der Grundlage von Auszügen von Echinacea purpurea der Position 3004 zuzuordnen sind.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-405/95","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1997-05-15/c-405-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-405/95","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-405/95"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1997-05-15/c-405-95","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-405/95","retrieved":"2026-07-27 20:50:16.762610+00:00"}}