{"status":"available","doknr":"61994CJ0321","ecli":"ECLI:EU:C:1997:229","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Fünfte Kammer","decided":"1997-05-07","aktenzeichen":"C-321/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel steht der Anwendung einer nationalen Regelung wie der durch Artikel 34 des Gesetzes Nr. 85-30 vom 9. Januar 1985 und das Dekret Nr. 88-194 vom 26. Februar 1988 vorgesehenen, die die Voraussetzungen für die Verwendung der Bezeichnung montagne für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel festlegt, nicht entgegen. 2. Artikel 30 EG-Vertrag steht der Anwendung einer nationalen Regelung wie der durch Artikel 34 des Gesetzes Nr. 85-30 und das Dekret Nr. 88-194 vorgesehenen, die die Verwendung der Bezeichnung montagne den im Inland aus inländischen Grundstoffen hergestellten Erzeugnissen vorbehält, entgegen.","text_plain":"In den verbundenen Rechtssachen C-321/94, C-322/94, C-323/94 und C-324/94\n\nbetreffend dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag von der französischen Cour de cassation in den bei dieser anhängigen Strafverfahren gegen\n\nJacques Pistre (C-321/94),\n\nMichèle Barthes (C-322/94),\n\nYves Milhau (C-323/94) und\n\nDidier Oberti (C-324/94)\n\nvorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1) sowie der Artikel 30 und 36 EG-Vertrag\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet und M. Wathelet,\n\nGeneralanwalt: F. G. Jacobs\n\nKanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin\n\nunter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen\n\nvon Frau Barthes sowie Herrn Pistre, Herrn Milhau und Herrn Oberti, vertreten durch Rechtsanwältin Véronique Jeannin, Paris,\n\nder französischen Regierung, vertreten durch Edwige Belliard, stellvertretende Direktorin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Philippe Martinet, Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten in derselben Direktion, als Bevollmächtigte,\n\nder griechischen Regierung, vertreten durch Fokion Georgakopoulos, beigeordneter Rechtsberater im Juristischen Dienst des Staates, sowie Christina Sitara, Rechtsbeauftragte beim Rechtsrat des Staates, und Sofia Chala, wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Sonderabteilung des Außenministeriums für Rechtsfragen der Europäischen Gemeinschaften, als Bevollmächtigte,\n\nder italienischen Regierung, vertreten durch Umberto Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten, im Beistand von Avvocato dello Stato Ivo Braguglia,\n\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater José Luis Iglesias Buhigues und Jean-Francis Pasquier, dem Juristischen Dienst zur Verfügung gestellter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte,\n\naufgrund des Sitzungsberichts,\n\nnach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Frau Barthes sowie Herrn Pistre, Herrn Milhau und Herrn Oberti, der französischen Regierung, der griechischen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 13. Juni 1996,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Oktober 1996,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDie französische Cour de cassation hat mit Urteilen vom 3. Oktober 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Dezember 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1) sowie der Artikel 30 und 36 EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.\n\n\n2\nDiese Frage stellt sich in Strafverfahren gegen Frau Barthes sowie Herrn Pistre, Herrn Milhau und Herrn Oberti (nachstehend: Angeklagte) wegen Etikettierungen, die geeignet sein sollen, den Verbraucher hinsichtlich der Qualität oder der Herkunft von Erzeugnissen irrezuführen.\n\n\n3\nDie Angeklagten sind französische Staatsangehörige und Geschäftsführer von Gesellschaften mit Sitz in Lacaune, Departement Tarn, Frankreich, die Pökelwaren herstellen und vertreiben. Sie werden strafrechtlich verfolgt, weil sie im Jahr 1991 Fleisch- und Wurstwaren vertrieben haben, deren Etikettierung die Bezeichnungen montagne (Gebirge) oder Monts de Lacaune (Lacaune-Berge) enthielt, obwohl sie für diese Erzeugnisse nicht die Genehmigung erhalten hatten, die nach Artikel 34 des Gesetzes Nr. 85-30 vom 9. Januar 1985 über die Entwicklung und den Schutz der Gebirgsregionen (JORF vom 10. Januar 1985, S. 320; nachstehend: Gesetz Nr. 85-30) und dem Dekret Nr. 88-194 vom 26. Februar 1988 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Verwendung der Herkunftsangabe montagne bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (JORF vom 27. Februar 1988, S. 2747; nachstehend: Dekret Nr. 88-194) zur Verwendung der spezifischen Hinweise auf Gebirgsregionen erforderlich sei.\n\n\n4\nMit Urteilen vom 26. Mai 1992 sprach das Tribunal de police Castres die Angeklagten frei, weil es der Ansicht war, daß die Regelung über die Herkunftsangabe montagne gegen den im EWG-Vertrag, nunmehr EG-Vertrag, vorgesehenen Grundsatz des freien Warenverkehrs verstoße und wegen der Gefahr einer umgekehrten Diskriminierung auch auf inländische Erzeuger nicht angewendet werden könne.\n\n\n5\nAuf die Berufung der Staatsanwaltschaft hob die Cour d'appel Toulouse die Urteile des Tribunal de police Castres auf und sprach die Angeklagten schuldig. Sie wurden zu verschiedenen Geldstrafen verurteilt. Die Cour d'appel Toulouse war der Auffassung, daß die streitigen Bestimmungen, die die Verwendung der Herkunftsangabe montagne bestimmten inländischen Erzeugnissen vorbehielten und das Ziel verfolgten, die Interessen der Hersteller gegen unlauteren Wettbewerb und die der Verbraucher gegen möglicherweise irreführende Bezeichnungen zu schützen, trotz der sich daraus ergebenden unterschiedlichen Behandlung inländischer und eingeführter Erzeugnisse nicht geeignet seien, die Einfuhren zu behindern.\n\n\n6\nDie Angeklagten erhoben gegen diese Urteile Kassationsbeschwerde. Vor der Cour de cassation machten sie insbesondere geltend, daß die streitigen Bestimmungen, da sie den Vertrieb eines Erzeugnisses von einer vorherigen behördlichen Genehmigung abhängig machten, Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Handelsbeschränkungen zwischen Mitgliedstaaten seien, die gegen die Artikel 30 und 36 EG-Vertrag verstießen.\n\n\n7\nIn ihren Vorlageurteilen führt die Cour de cassation zum einen aus, nach den einschlägigen Vorschriften des Gesetzes Nr. 85-30 und des Dekrets Nr. 88-194 seien Gebirgsregionen die Berggebiete, die Hügelgebiete und die Gebiete der Überseedepartements, die oberhalb von 100 m lägen; diese Vorschriften sähen umfangreiche Ausnahmen von der Verpflichtung hinsichtlich des Ortes des Herstellungsprozesses vor und ließen es insbesondere zu, daß die Grundstoffe, die in das Erzeugnis eingingen, nicht aus dem geographischen Gebiet stammten oder daß das Erzeugnis nicht vollständig in diesem Gebiet hergestellt sei.\n\n\n8\nZum anderen verweist sie auf die am 26. Juli 1993 in Kraft getretene Verordnung Nr. 2081/92; diese beschränke den Schutz der Herkunftsangaben auf aus einer bestimmten Gegend stammende Erzeugnisse, bei denen sich aus diesem geographischen Ursprung eine bestimmte Qualität oder eine andere Eigenschaft ergebe und die in dem betreffenden Gebiet hergestellt worden seien, und sehe ein besonderes Verfahren für die Eintragung der bestehenden Bezeichnungen auf Gemeinschaftsebene vor.\n\n\n9\nDa sich für die Cour de cassation daher die Frage stellt, ob das Gesetz Nr. 85-30 und das Dekret Nr. 88-194 mit den offensichtlich engeren Bestimmungen der Verordnung Nr. 2081/92 vereinbar sind, hat sie die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\nStehen die Artikel 30 und 36 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 der Anwendung einer nationalen Regelung wie der durch das Gesetz Nr. 85-30 vom 9. Januar 1985 und das zu seiner Durchführung erlassene Dekret Nr. 88-194 vom 26. Februar 1988 vorgesehenen entgegen?\n\n\n10\nZur Beantwortung der Frage des vorlegenden Gerichts sind zunächst die wichtigsten Bestimmungen der streitigen nationalen Regelung wiederzugeben; sodann ist die Verordnung Nr. 2081/92 auszulegen, die sich, obwohl sie nach Eintritt der Sachverhalte in Kraft getreten ist, die die Grundlage der Strafverfolgungen in den Ausgangsverfahren bilden, auf deren Ausgang gemäß dem im nationalen Recht geltenden Grundsatz der Rückwirkung des milderen Strafgesetzes auswirken kann. Ergibt diese erste Prüfung, daß die Verordnung Nr. 2081/92 der Anwendung einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, ist zu prüfen, ob dies auch für die Artikel 30 und 36 EG-Vertrag zutrifft.\n\nDie fragliche nationale Regelung\n\n\n11\nArtikel 1 des Gesetzes Nr. 85-30 bestimmt: Das Gebirge stellt eine geographische, wirtschaftliche und soziale Einheit dar, deren Oberflächengestalt, Klima sowie natürliches und kulturelles Erbe die Definition und die Anwendung einer spezifischen Entwicklungs-, Raumordnungs- und Schutzpolitik erfordern ... Das Gesetz sieht insoweit mehrere Maßnahmen vor, darunter die Schaffung eines Schutzes der Bezeichnung montagne.\n\n\n12\nDie Artikel 3 und 4 des Gesetzes Nr. 85-30 definieren die Gebirgsregionen. Artikel 3 bestimmt:\n\nDie Gebirgsregionen sind durch erhebliche Nachteile gekennzeichnet, die zu erschwerten Lebensbedingungen führen und die Ausübung bestimmter wirtschaftlicher Tätigkeiten einschränken. Zu ihnen gehören im Mutterland die Gemeinden oder Teile von Gemeinden, die aus einem der folgenden Gründe durch eine beträchtliche Einschränkung der Möglichkeiten der Bodennutzung und eine erhebliche Erhöhung der Arbeitskosten gekennzeichnet sind:\n\n1. durch die Höhenlage bedingte, sehr schwierige klimatische Bedingungen, die eine deutliche Verkürzung der Vegetationsperiode bewirken;\n\n2. in weniger hohen Lagen durch steile Abhänge im überwiegenden Teil des Gebietes, die die Nutzung von Maschinen unmöglich machen oder die Verwendung von sehr teurem Gerät erfordern;\n\n3. durch Zusammenwirken dieser beiden Faktoren, wenn der sich aus jedem einzelnen von ihnen ergebende Nachteil für sich allein betrachtet weniger schwer wiegt; in diesem Fall muß der sich aus diesem Zusammenwirken ergebende Nachteil dem entsprechen, der sich aus den in den Nummern 1 und 2 genannten Situationen ergibt.\n\nJede Region wird durch interministerielle Verordnung definiert.\n\n\n13\nArtikel 4 definiert die Gebirgsregionen in den Überseedepartements.\n\n\n14\nArtikel 34, der in Titel III Abschnitt IV des Gesetzes steht, betrifft die Entwicklung von Agrarerzeugnissen und Qualitätslebensmitteln und sah in seiner zur Zeit des Sachverhalts gültigen Fassung vor:\n\nDie Herkunftsangabe montagne und die spezifischen geographischen Bezugnahmen auf Gebirgsregionen im Sinne dieses Gesetzes, wie z. B. die Namen eines Gebirgsmassivs, eines Berggipfels, eines Tals, einer Gemeinde oder eines Departements, sind geschützt. Diese Herkunftsangabe und diese Bezugnahmen dürfen bei allen auf den Markt gebrachten Erzeugnissen nur unter den Bedingungen verwendet werden, die durch Dekret des Conseil d'État nach Stellungnahme der für die Ausstellung von Qualitätszeugnissen zuständigen Berufskörperschaften festgelegt werden. Dieses Dekret regelt insbesondere die Herstellungsmethoden, den Herstellungsort und den Ursprung der Grundstoffe, die zur Verwendung der genannten geographischen Bezugnahmen berechtigen.\n\n\n15\nDas Dekret Nr. 88-194 legt die Voraussetzungen fest, die die Erzeugnisse, ihre Grundstoffe und Herstellungsmethoden erfüllen müssen, damit für sie auf das Gebirge oder ein bestimmtes geographisches Gebiet Bezug genommen werden darf.\n\n\n16\nGemäß Artikel 2 dieses Dekrets müssen der geographische Ort der Erzeugung, der Zucht, der Mast, der Schlachtung, der Zubereitung, der Herstellung, der Reifung und der Verpackung der fraglichen Erzeugnisse sowie der Herkunftsort der Grundstoffe, die bei der Herstellung in die verarbeiteten Erzeugnisse eingehen, in den nach den Artikeln 3 und 4 des Gesetzes definierten Gebirgsregionen liegen.\n\n\n17\nArtikel 3 des Dekrets Nr. 88-194 sieht Ausnahmen von Artikel 2 vor. Danach brauchen Grundstoffe, die aus natürlichen Gründen nicht in diesen Regionen erzeugt werden, nicht aus Gebirgsregionen zu kommen; der Ort der Schlachtung von Tieren, deren Fleisch in verarbeitete Fleischwaren eingeht, und der Ort der Schlachtung und der Verpackung von frisch verkauftem Fleisch können außerhalb der durch die Artikel 3 und 4 des Gesetzes Nr. 85-30 definierten Gebirgsregionen liegen.\n\n\n18\nNach Artikel 4 des Dekrets Nr. 88-194 müssen die fraglichen Erzeugnisse unter Beachtung der Herstellungsverfahren erzeugt, zubereitet und verarbeitet werden, die durch gemeinsamen Erlaß des Ministers für Landwirtschaft und des Ministers für Konsum nach Stellungnahme des nationalen Ausschusses für Gütezeichen (Commission nationale de labeis) und der regionalen Ausschüsse für Qualitätslebensmittel festgelegt worden sind.\n\n\n19\nArtikel 5 des Dekrets Nr. 88-194 bestimmt: Die Genehmigung zur Verwendung der Herkunftsangabe provenance montagne und jeder sonstigen geographischen Bezugnahme auf Gebirgsregionen wird durch gemeinsamen Erlaß des Ministers für Landwirtschaft und des Ministers für Konsum nach Stellungnahme des regionalen Ausschusses für Qualitätslebensmittel erteilt. Weiter heißt es dort: Der Adressat der Genehmigung muß auf seinen Waren ein durch den Minister für Landwirtschaft festgelegtes Kennzeichen anbringen.\n\n\n20\nDie Beteiligten des Verfahrens vor dem Gerichtshof, insbesondere die Angeklagten, die französische Regierung und die Kommission, haben sich zur rechtlichen Einordnung der streitigen nationalen Regelung geäußert.\n\n\n21\nDie Angeklagten machen geltend, die Voraussetzungen, denen die Verwendung der Bezeichnung montagne unterliege, seien zu weit und zu dehnbar, um als geographische Angabe im Sinne des Artikels 2 der Verordnung Nr. 2081/92 angesehen werden zu können. Diese Bezeichnung sei nicht durch die den Erzeugnissen selbst innewohnenden Eigenschaften gerechtfertigt; es handle sich nur um einen informativen Hinweis auf eine durch mehr oder weniger große Höhenunterschiede geprägte Geländeformation. In Wirklichkeit diene die nationale Regelung dazu, Erzeugnissen aus dem Gebirge durch Schutz einer Phantasiebezeichnung einen Absatz zu sichern.\n\n\n22\nDie französische Regierung führt aus, daß die Bezeichnung montagne eher eine Qualitäts-als eine Herkunftsangabe sei. Die objektiven und ziemlich strengen Voraussetzungen hinsichtlich der Zubereitung und der Herstellung von Lebensmitteln, deren Etikettierung den Hinweis montagne enthalten könne, deuteten darauf hin, daß die Regelung den Zweck habe, dem Verbraucher durch diesen Hinweis die Beachtung bestimmter Vorschriften bezüglich der Qualität der Erzeugnisse zu gewährleisten. Durch die Voraussetzungen des Artikels 2 des Dekrets Nr. 88-194 solle für den Verbraucher insbesondere sichergestellt werden, daß das Erzeugnis, das mit der Bezeichnung montagne versehen sei, tatsächlich die Eigenschaften habe, die der Verbraucher mit Erzeugnissen aus Gebirgsregionen verbinde. Die nationale Regelung mache also die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung der Bezeichnung von den den Erzeugnissen selbst innewohnenden Eigenschaften abhängig. In Wirklichkeit handle es sich um eine Regelung, die auf eine redliche Unterrichtung des Verbrauchers abziele und zugleich eine gewisse Förderung der Erzeugnisse aus Gebirgsregionen anstrebe.\n\n\n23\nDie Kommission stimmt der Auffassung der französischen Regierung zur Einordnung der nationalen Regelung im wesentlichen zu. Ihrer Ansicht nach kann die Bezeichnung montagne einer einfachen Herkunftsangabe gleichgestellt werden, die angesichts der Bestimmungen des Dekrets Nr. 88-194 ein Gütezeichen zur Förderung der Erzeugnisse aus Gebirgsregionen darstelle, da dieser Ursprung geeignet sei, die Erzeugnisse in den Augen der Verbraucher aufzuwerten.\n\nDie Verordnung Nr. 2081/92\n\n\n24\nDa die zu dieser Verordnung gestellte Frage dahin geht, ob diese der Anwendung einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, sind der Gegenstand und die wichtigsten Bestimmungen der Verordnung wiederzugeben.\n\n\n25\nIn der siebten und der neunten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2081/92 heißt es:\n\n[D]erzeit [gelten] unterschiedliche einzelstaatliche Verfahren zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben. Es ist daher ein gemeinschaftliches Konzept erforderlich. Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften über den Schutz geographischer Angaben und von Ursprungsbezeichnungen wären diesen förderlich, da sie über ein einheitlicheres Vorgehen gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller derart gekennzeichneter Erzeugnisse sicherstellen und dazu führen, daß solche Erzeugnisse beim Verbraucher mehr Vertrauen genießen.\n\nDer Geltungsbereich dieser Verordnung ist begrenzt auf Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, bei denen ein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften der Produkte und ihrer geographischen Herkunft besteht...\n\n\n26\nNach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2081/92 bedeutet\n\na) Ursprungsbezeichnung der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,\n\ndas aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und\n\ndas seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geographischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und das in dem begrenzten geographischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde;\n\nb) geographische Angabe der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,\n\ndas aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und\n\nbei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geographischen Ursprung ergibt und das in dem begrenzten geographischen Gebiet erzeugt und/oder verarbeitet und/oder hergestellt wurde.\n\n\n27\nArtikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2081/92 sieht vor: Um eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder eine geschützte geographische Angabe (g. g. A.) führen zu können, müssen die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel einer Spezifikation entsprechen. Nach Artikel 4 Absatz 2 enthält die Spezifikation insbesondere Angaben, aus denen sich ergibt, daß das Agrarerzeugnis oder das Lebensmittel aus dem geographischen Gebiet im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) oder Buchstabe b) stammt.\n\n\n28\nArtikel 8 der Verordnung bestimmt: Die Angaben g. U. und g. g. A. oder die entsprechenden traditionellen einzelstaatlichen Angaben dürfen nur für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel verwendet werden, die dieser Verordnung entsprechen.\n\n\n29\nGemäß Artikel 13 werden die von der Kommission eingetragenen Bezeichnungen u. a. gegen jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer eingetragenen Bezeichnung für Erzeugnisse geschützt, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern diese Erzeugnisse mit den unter dieser Bezeichnung eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder sofern durch diese Verwendung das Ansehen der geschützten Bezeichnung ausgenutzt wird.\n\n\n30\nArtikel 13 Absatz 2 bestimmt, daß die Mitgliedstaaten jedoch unter bestimmten Voraussetzungen einzelstaatliche Maßnahmen, die die Verwendung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Ausdrücke zulassen, während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung beibehalten können.\n\n\n31\nSomit ergibt sich aus der Verordnung Nr. 2081/92, daß der Schutz der Ursprungsbezeichnungen und der geographischen Angaben eine Eintragung voraussetzt, für die die fraglichen Erzeugnisse die Voraussetzungen der Verordnung, insbesondere diejenigen in bezug auf den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Qualität oder den Eigenschaften des Erzeugnisses, für das die Genehmigung beantragt wird, und seinem spezifischen geographischen Ursprung, erfüllen müssen.\n\n\n32\nDie Beteiligten des Verfahrens vor dem Gerichtshof weisen darauf hin, daß die in den Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung die Genehmigung zur Verwendung der Bezeichnung montagne nicht von einem solchen Zusammenhang abhängig mache, so daß die durch sie geschützten Bezeichnungen keiner der Definitionen in Artikel 2 der Verordnung Nr. 2081/92 entsprächen.\n\n\n33\nNach Auffassung der Angeklagten ergibt sich daraus, daß diese Verordnung der Anwendung der fraglichen nationalen Regelung entgegenstehe. Ein Mitgliedstaat dürfe nämlich nicht die Möglichkeit fortbestehen lassen, daß für ein Erzeugnis eine Herkunftsangabe verwendet werde, die aus der Sicht der Verordnung nicht gerechtfertigt sei.\n\n\n34\nDie französische Regierung und die Kommission sind dagegen der Auffassung, daß eine Regelung der in den Ausgangsverfahren fraglichen Art außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung Nr. 2081/92 liege und daher nicht gegen diese verstoße.\n\n\n35\nEine nationale Regelung der in den Ausgangsverfahren fraglichen Art, die Voraussetzungen für die Verwendung der Bezeichnung montagne für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel festlegt, kann nicht als eine Regelung betreffend eine Ursprungsbezeichnung oder eine geographische Angabe im Sinne der Verordnung Nr. 2081/92 angesehen werden. Die Bezeichnung montagne hat nämlich einen ganz allgemeinen Charakter, der über die nationalen Grenzen hinausgeht, während nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 2081/92 zwischen der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses und seinem spezifischen geographischen Ursprung ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen muß.\n\n\n36\nAllgemeiner gesagt ist die Bezeichnung montagne auch keine Herkunftsangabe in dem Sinne, in dem der Gerichtshof diesen Begriff in seiner Rechtsprechung zu den Artikeln 30 und 36 des Vertrages definiert hat. Danach soll nämlich eine Herkunftsangabe den Verbraucher darauf hinweisen, daß das bezeichnete Erzeugnis aus einem bestimmten Ort, Gebiet oder Land stammt (Urteil vom 10. November 1992 in der Rechtssache C-3/91, Exportur, Slg. 1992, I-5529, Randnr. 11).\n\n\n37\nUnter diesen Umständen ist entsprechend den Ausführungen der französischen Regierung und der Kommission festzustellen, daß eine nationale Regelung wie die in den Ausgangsverfahren fragliche, die sich darauf beschränkt, eine Bezeichnung allgemein zu schützen, bei der der Verbraucher an Eigenschaften denkt, die abstrakt mit der Herkunft der Erzeugnisse aus Gebirgsregionen zusammenhängen, zu weit vom sachlichen Gegenstand der Verordnung Nr. 2081/92 entfernt ist, als daß diese ihrer Beibehaltung entgegenstünde.\n\n\n38\nInsoweit ist unerheblich, daß die fragliche nationale Regelung nicht nur die allgemeine Bezeichnung montagne als solche schützt, sondern unter denselben Voraussetzungen auch spezifische geographische Bezugnahmen auf Gebirgsregionen wie etwa die Angabe Monts de Lacaune.\n\n\n39\nWie der Generalanwalt in Nummer 30 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, bezeichnet die Angabe Monts de Lacaune zwar eine bestimmte Gebirgsregion und könnte dementsprechend Gegenstand einer Registrierung gemäß der Verordnung Nr. 2081/92 sein, wenn der Zusammenhang zwischen den Merkmalen eines bestimmten Erzeugnisses und dieser Region den Voraussetzungen der Verordnung genügen würde, doch ist ein solcher Zusammenhang für die Genehmigung der Verwendung dieser Bezeichnung nach der fraglichen nationalen Regelung nicht notwendig. Diese schützt nämlich offensichtlich derartige geographische Bezugnahmen nur insoweit, als sie den Eindruck eines Ursprungs in einer Gebirgsregion erwecken, und nicht, soweit sie sich auf bestimmte Gebirgsregionen beziehen.\n\n\n40\nFolglich ist festzustellen, daß die Verordnung Nr. 2081/92 der Anwendung einer nationalen Regelung wie der durch Artikel 34 des Gesetzes Nr. 85-30 und das Dekret Nr. 88-194 vorgesehenen, die die Voraussetzungen für die Verwendung der Bezeichnung montagne für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel festlegt, nicht entgegensteht.\n\nDie Artikel 30 und 36 EG-Vertrag\n\n\n41\nZum zweiten Teil der Frage führen die französische Regierung und die Kommission zunächst aus, daß der Sachverhalt der Ausgangsverfahren auf das Inland beschränkt sei, da die Strafverfahren gegen französische Staatsangehörige eingeleitet worden seien und im französischen Hoheitsgebiet vertriebene französische Erzeugnisse beträfen. Nach Auffassung der französischen Regierung fallen diese Strafverfahren daher nicht unter die Artikel 30 und 36 über den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, so daß die Frage nach der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen mit diesen Artikeln nicht beantwortet zu werden brauche.\n\n\n42\nDieser Argumentation ist nicht zu folgen.\n\n\n43\nNach ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5) gilt das Verbot des Artikels 30 EG-Vertrag für jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.\n\n\n44\nZwar wird die Anwendung einer nationalen Maßnahme, die nicht in einem Zusammenhang mit der Wareneinfuhr steht, nicht von Artikel 30 erfaßt (Urteil vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 286/81, Oosthoek's Uitgeversmaatschappij, Slg. 1982, 4575, Randnr. 9), doch scheidet die Prüfung einer solchen Maßnahme an dieser Bestimmung nicht schon deshalb aus, weil keines der Elemente des bei dem nationalen Gericht anhängigen konkreten Falles über die Grenzen eines einzelnen Mitgliedstaats hinausweist.\n\n\n45\nAuch in einer solchen Lage kann sich nämlich die Anwendung der nationalen Maßnahme auf den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten auswirken, und zwar insbesondere dann, wenn die fragliche Maßnahme den Vertrieb von Waren inländischen Ursprungs zum Nachteil eingeführter Waren begünstigt. Unter solchen Umständen wird durch die bloße Anwendung der Maßnahme, auch wenn sie auf inländische Hersteller beschränkt ist, eine Ungleichbehandlung zwischen den beiden Warengruppen geschaffen und aufrechterhalten, die zumindest potentiell den innergemeinschaftlichen Handel behindert.\n\n\n46\nDie französische Regierung weist darauf hin, daß die in den Aus gangs verfahren fraglichen nationalen Rechtsvorschriften von ihren Behörden nicht auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse angewendet würden. Seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 1988 sei noch nie gegen aus Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse, auf denen der Hinweis montagne angebracht gewesen sei, vorgegangen worden. Unter diesen Umständen könne nicht geltend gemacht werden, daß die streitige Regelung tatsächlich eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne des Artikels 30 EG-Vertrag sei. Die französische Regierung räumt jedoch ein, daß der Wortlaut des Artikels 34 des Gesetzes Nr. 85-30 die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse nicht ausdrücklich von seinem Geltungsbereich ausnehme, so daß sich die Auffassung vertreten lasse, daß eingeführte Erzeugnisse, auf denen Hinweise angebracht seien, mit denen auf das Gebirge Bezug genommen werde, als unter Verstoß gegen die fragliche Regelung auf den Markt gebracht angesehen werden könnten, da für sie die genannte Genehmigung nicht erteilt worden sei.\n\n\n47\nNach Ansicht der französischen Regierung wäre eine eventuell in der Anwendung der nationalen Regelung liegende Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels aus Gründen des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Handelsverkehrs gerechtfertigt.\n\n\n48\nDa die französische Regierung eingeräumt hat, daß die fragliche nationale Regelung auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse angewendet werden kann, ist zunächst festzustellen, daß diese Regelung eine Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels im Sinne des Artikels 30 EG-Vertrag darstellt.\n\n\n49\nSodann benachteiligt eine Regelung wie die in den Ausgangsverfahren fragliche die aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse, da sie die Verwendung der Bezeichnung montagne den im Inland aus inländischen Grundstoffen hergestellten Erzeugnissen vorbehält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 13/78, Eggers, Slg. 1978, 1935, Randnr. 25).\n\n\n50\nWie sich nämlich aus Artikel 2 des Dekrets Nr. 88-194 sowie den Artikeln 3 bis 5 des Gesetzes Nr. 85-30 ergibt, dürfen für ein Erzeugnis die Bezeichnung montagne oder spezifische geographische Bezugnahmen auf Gebirgsregionen nur verwendet werden, wenn es in den im französischen Hoheitsgebiet gelegenen Gebirgsregionen erzeugt, zubereitet, hergestellt und verpackt worden ist. Demnach schließt es die Regelung aus, daß eingeführte Erzeugnisse die Voraussetzungen, von denen die Genehmigung zur Verwendung der Bezeichnung montagne abhängt, erfüllen können.\n\n\n51\nAußerdem setzt die Erteilung dieser Genehmigung gemäß Artikel 2 des Dekrets Nr. 88-194 voraus, daß bei der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse Grundstoffe aus den im französischen Hoheitsgebiet gelegenen Gebirgsregionen verwendet wurden. Nach dem Wortlaut der Regelung dürfen also bei der Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen, die die Bezeichnung montagne tragen, keine eingeführten Erzeugnisse verwendet werden.\n\n\n52\nNach ständiger Rechtsprechung kann eine solche nationale Regelung angesichts ihres diskriminierenden Charakters nur dann gerechtfertigt sein, wenn einer der in Artikel 36 EG-Vertrag genannten Gründe vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 1981 in der Rechtssache 113/80, Kommission/Irland, Slg. 1981, 1625, Randnrn. 8 und 11).\n\n\n53\nDie im vorliegenden Fall betroffene Regelung läßt sich durch keinen der in Artikel 36 aufgezählten Gründe rechtfertigen. Als ein solcher Grund kommt nämlich nur der Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, und zwar hier der Schutz der Herkunftsangaben, in Betracht. Aus Randnummer 36 dieses Urteils ergibt sich aber, daß die durch die fragliche nationale Regelung geschützte Bezeichnung montagne nicht als Herkunftsangabe angesehen werden kann.\n\n\n54\nFolglich ist auf den zweiten Teil der gestellten Frage zu antworten, daß Artikel 30 EG-Vertrag der Anwendung einer nationalen Regelung wie der durch Artikel 34 des Gesetzes Nr. 85-30 und das Dekret Nr. 88-194 vorgesehenen, die die Verwendung der Bezeichnung montagne den im Inland aus inländischen Grundstoffen hergestellten Erzeugnissen vorbehält, entgegensteht.\n\n\n55\nUnter diesen Umständen braucht die Frage nicht geprüft zu werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine nationale Regelung, die den betroffenen französischen Rechtsvorschriften gleicht, aber keine Diskriminierung von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnissen mit sich bringt, den Anforderungen der Artikel 30 und 36 EG-Vertrag entsprechen könnte.\n\nKosten\n\n\n56\nDie Auslagen der französischen, der griechischen und der italienischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)\n\nauf die ihm von der französischen Cour de cassation mit Urteilen vom 3. Oktober 1994 vorgelegte Frage für Recht erkannt:\n\n1. Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel steht der Anwendung einer nationalen Regelung wie der durch Artikel 34 des Gesetzes Nr. 85-30 vom 9. Januar 1985 und das Dekret Nr. 88-194 vom 26. Februar 1988 vorgesehenen, die die Voraussetzungen für die Verwendung der Bezeichnung montagne für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel festlegt, nicht entgegen.\n\n2. Artikel 30 EG-Vertrag steht der Anwendung einer nationalen Regelung wie der durch Artikel 34 des Gesetzes Nr. 85-30 und das Dekret Nr. 88-194 vorgesehenen, die die Verwendung der Bezeichnung montagne den im Inland aus inländischen Grundstoffen hergestellten Erzeugnissen vorbehält, entgegen.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-321/94","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1997-05-07/c-321-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-321/94","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-321/94"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1997-05-07/c-321-94","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-321/94","retrieved":"2026-07-27 20:33:45.048670+00:00"}}