{"status":"available","doknr":"61996CC0313","ecli":"ECLI:EU:C:1997:157","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Generalanwalt Francis G. Jacobs","decided":"1997-03-13","aktenzeichen":"C-313/96","doktyp":"Schlussanträge des Generalanwalts","leitsatz":"Ich bin daher der Auffassung, der Gerichtshof sollte 1. feststellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um folgende Richtlinien umzusetzen: 91/410/EWG der Kommission vom 22. Juli 1991 zur vierzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, 93/21/EWG der Kommission vom 27. April 1993 zur achtzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, und 93/90/EWG der Kommission vom 29. Oktober 1993 betreffend das in Artikel 13 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 67/548/EWG des Rates genannte Stoffverzeichnis; 2. dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens auferlegen.","text_plain":"Schlußanträge des Generalanwalts\n\nFrancis G. Jacobs\n\nvom 13. März 1997\n\n\n1\nIn diesen drei verbundenen Rechtssachen begehrt die Kommission gemäß Artikel 169 EG-Vertrag die Feststellung, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um bestimmte Richtlinien der Kommission über gefährliche Stoffe umzusetzen.\n\n\n2\nDie Rechtssache C-356/96 betrifft die Richtlinie 91/410/EWG der Kommission vom 22. Juli 1991 zur vierzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe.\n\n\n3\nArtikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/410 bestimmt:\n\nDie Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 1. August 1992 die Rechtsund Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richdinie nachzukommen und setzen die Kommission unmittelbar davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften spätestens ab 1. November 1992 an.\n\n\n4\nDie Rechtssache C-313/96 betrifft die Richtlinie 93/21/EWG der Kommission vom 27. April 1993 zur achtzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG des Rates.\n\n\n5\nArtikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 93/21 bestimmt:\n\nDie Mitgliedstaaten setzen bis spätestens 1. Juli 1994 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie nachzukommen; ausgenommen davon sind die Vorschriften für bewegliche Gasbehälter, die Butan, Propan oder Flüssiggas enthalten. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.\n\n\n6\nDie Rechtssache C-358/96 betrifft die Richtlinie 93/90/EWG der Kommission vom 29. Oktober 1993 betreffend das in Artikel 13 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 67/548/EWG des Rates genannte Stoffverzeichnis.\n\n\n7\nArtikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 93/90 bestimmt:\n\nDie Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. November 1993 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.\n\n\n8\nBelgien hat nicht bestritten, die Umsetzung der Richtlinien versäumt zu haben, und trägt in seiner Klagebeantwortung in allen drei Rechtssachen vor, daß die erforderlichen Maßnahmen in Kürze getroffen würden.\n\n\n9\nDemnach hat die Kommission einen Anspruch auf die begehrten Feststellungen.\n\nErgebnis\n\n\n10\nIch bin daher der Auffassung, der Gerichtshof sollte\n\n1. feststellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um folgende Richtlinien umzusetzen:\n\n91/410/EWG der Kommission vom 22. Juli 1991 zur vierzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe,\n\n93/21/EWG der Kommission vom 27. April 1993 zur achtzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, und\n\n93/90/EWG der Kommission vom 29. Oktober 1993 betreffend das in Artikel 13 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 67/548/EWG des Rates genannte Stoffverzeichnis;\n\n2. dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens auferlegen.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-313/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1997-03-13/c-313-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-313/96","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-313/96"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1997-03-13/c-313-96","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-313/96","retrieved":"2026-07-27 20:56:58.683627+00:00"}}