{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:1996:502","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Fünfte Kammer","decided":"1996-12-12","aktenzeichen":"C-302/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 19 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen, daß sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen. 2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.","text_plain":"In der Rechtssache C-302/95\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberaterin Dominique Maidani und durch Laura Pignataro, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte; Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nItalienische Republik, vertreten durch Professor Umberto Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten; Beistand: Avvocato dello Stato Pier Giorgio Ferri, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adelaïde, Luxemburg,\n\nBeklagte,\n\nwegen Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, S. 40) und dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, der Richter L. Sevón (Berichterstatter), D. A. O. Edward, P. Jann und M. Wathelet,\n\nGeneralanwalt: P. Léger\n\nKanzler: R. Grass\n\naufgrund des Berichts des Berichterstatters,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. November 1996,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDie Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 25. September 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, S. 40) und dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat.\n\n\n2\nGemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 91/271 hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um ihr bis zum 30. Juni 1993 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.\n\n\n3\nDa die Kommission keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 91/271 in die italienische Rechtsordnung erhalten hatte und auch über keine anderen Informationen verfügte, aus denen sie schließen konnte, daß die Italienische Republik ihren Verpflichtungen nachgekommen war, forderte sie die Italienische Republik mit Schreiben vom 9. August 1993 auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu äußern. Dieses Schreiben enthielt den Hinweis, daß die italienische Regierung auch dann, wenn sie der Ansicht sein sollte, daß die in Kraft befindlichen nationalen Vorschriften bereits mit der Richtlinie 91/271 in Einklang stünden, diese der Kommission mitteilen müßten.\n\n\n4\nDa dieses Aufforderungsschreiben unbeantwortet blieb, übersandte die Kommission der Italienischen Republik gemäß Artikel 169 des Vertrages eine mit Gründen versehene Stellungnahme vom 27. Dezember 1994, mit der sie sie aufforderte, die zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/271 erforderlichen Maßnahmen innerhalb von zwei Monaten nach der Übermittlung der Stellungnahme zu treffen.\n\n\n5\nDa die italienische Regierung auf diese mit Gründen versehene Stellungnahme nicht antwortete, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.\n\n\n6\nDie italienische Regierung trägt in ihrer Klagebeantwortung vor, das in der Richtlinie 91/271 behandelte Gebiet sei in Italien im Gesetz Nr. 319 vom 10. Mai 1976 zum Schutz des Wassers gegen Verunreinigung (im folgenden: Gesetz Nr. 319/76) geregelt. Die in der Richtlinie vorgesehenen Hauptmaßnahmen zur Verhinderung der Beeinträchtigung der Umwelt und speziell der Wasserquellen seien in diesem Gesetz bereits enthalten. Die Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes erfolge durch Vorschriften der Regionen, die für das Wasserrecht die Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeit hätten.\n\n\n7\nDie italienische Regierung räumt jedoch ein, daß die vollständige Umsetzung der Richtlinie 91/271 noch eine Anpassung dieser innerstaatlichen Vorschriften erfordere, insbesondere hinsichtlich der Bestimmungen in den Anhängen der Richtlinie. Diese Umsetzung dürfte aber innerhalb kürzester Zeit durch den Erlaß eines Decreto-legge erfolgen.\n\n\n8\nDie italienische Regierung fügt hinzu, für die Übergangszeit bis zur endgültigen Durchführung der Richtlinie 91/271 habe sie die Regionen durch Decreto-legge Nr. 79 vom 17. März 1995 (GURI Nr. 132 vom 8. Juni 1995) aufgefordert, die Grundsätze und Kriterien dieser Richtlinie bei den Durchführungsvorschriften im Bereich der Einleitungen in die öffentliche Kanalisation und der Einleitungen privater Einrichtungen, die nicht in die öffentliche Kanalisation flössen, zu beachten. Unter diesen Umständen sei die Italienische Republik der Ansicht, daß sie ihrer Umsetzungspflicht zumindest teilweise nachgekommen sei, und verpflichte sich zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 91/271.\n\n\n9\nDie Kommission macht in ihrer Erwiderung geltend, das Gesetz Nr. 319/76 und das Decreto-legge, von denen die italienische Regierung gesprochen habe, stellten keine Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 91/271 dar. Im Gesetz Nr. 319/76 in seiner geänderten Fassung würden nämlich nur Grundregeln über Einleitungen aufgestellt, und es bleibe den Regionen und Provinzen überlassen, sowohl die ergänzende Regelung zu schaffen als auch die im Gesetz vorgesehenen Kriterien und allgemeinen Vorschriften anzuwenden. Außerdem seien ihr die regionalen Regelungen zur Durchführung dieses Gesetzes nicht mitgeteilt worden; folglich könne sie sich nicht vergewissern, daß die Italienische Republik die Richtlinie eingehalten habe.\n\n\n10\nHierzu ist festzustellen, daß die Italienische Republik nicht bestreitet, daß sie bei Ablauf der in der Richtlinie 91/271 festgelegten Frist nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hatte, um ihr nachzukommen.\n\n\n11\nWas die durch das Decreto-legge Nr. 79 vom 17. März 1995, das die Regionen zur Beachtung der Grundsätze und Kriterien der Richtlinie 91/271 verpflichtet, vorgenommenen Änderungen des Gesetzes Nr. 319/76 anbelangt, so räumt die italienische Regierung ein, daß die vollständige Umsetzung noch weitere Maßnahmen erfordere.\n\n\n12\nDiese 1995 vorgenommenen Änderungen können bei der Prüfung des Vorliegens einer Vertragsverletzung ohnehin nicht berücksichtigt werden. Das Decreto-legge Nr. 79 vom 17. März 1995 ist nämlich nach Ablauf der Frist von zwei Monaten erlassen worden, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die der italienischen Regierung nach den Akten spätestens am 11. Januar 1995 übermittelt wurde, gewährt worden war.\n\n\n13\nNach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung aber anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt wurde, befand; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteil vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-289/94, Kommission/Italien, Slg. 1996, I-4405, Randnr. 20).\n\n\n14\nFolglich ist festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 19 der Richtlinie 91/271 verstoßen hat, daß sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.\n\nKosten\n\n\n15\nGemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Kommission hat die Verurteilung der Italienischen Republik zur Tragung der Kosten beantragt. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)\n\nfür Recht erkannt und entschieden:\n\n1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 19 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen, daß sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.\n\n2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1996-12-12/c-302-95","cited_norms":[{"jurabk":"RL 91/271/EWG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1996-12-12/c-302-95","retrieved":"2026-07-27 20:48:18.860987+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/1996-12-12/c-302-95","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Fünfte Kammer","date":"1996-12-12","dockets":["C-302/95"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:1996:502","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:1996:502"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 12.12.1996 – C-302/95","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1996-12-12/c-302-95","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 19 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. 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