{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:1996:490","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Generalanwalt Antonio La Pergola","decided":"1996-12-12","aktenzeichen":"C-67/95","doktyp":"Schlussanträge des Generalanwalts","leitsatz":"Aus den oben dargestellten Gründen schlage ich vor, die Frage der Tariefcommissie wie folgt zu beantworten: Die Geräte Xerox 3010 und Xerox 3010 Editor sind in die Unterposition 90091200 des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 einzureihen.","text_plain":"Schlußanträge des Generalanwalts\n\nAntonio La Pergola\n\nvom 12. Dezember 1996\n\nI — Einleitung\n\n\n1\nMit dem vorliegenden Ersuchen möchte die Tariefcommissie wissen, wie Geräte, die sowohl als Kopierer als auch als Fernkopierer dienen und nach einem digitalen Verfahren arbeiten, in den Gemeinsamen Zolltarif einzureihen sind.\n\nII — Sachverhalt\n\n\n2\nAus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß die Klägerin im Januar 1992 die im vorliegenden Verfahren streitigen Geräte — und zwar die Geräte Xerox 3010 und Xerox 3010 Editor — einführte und für die zolltarifliche Einreihung die Unterposition 90092100 angab. Im Vorlagebeschluß wird ausgeführt, daß diese Geräte sowohl als Fernkopierer als auch als Kopierer dienen. Mit dem Gerät Xerox 3010 Editor können außerdem die erhaltenen Bilder bearbeitet werden. Die beiden streitigen Geräte fotokopieren das Bild mittels eines Scanners, der die Daten des Dokumentes, das übertragen werden soll, abtastet und in Form numerischer Einheiten in den Speicher des Gerätes einliest. Die so gespeicherten Daten können wieder aufgerufen und in lesbarer Form auf Papier abgedruckt werden.\n\n\n3\nGegen ihre eigene Anmeldung legte die Klägerin später Einspruch ein, um die Einreihung der in Rede stehenden Geräte in die Unterpositon 84729090 des Gemeinsamen Zolltarifs zu erreichen.\n\nDer Beklagte bestätigte jedoch am 2. Juli 1992 mit der im Ausgangsverfahren angefochtenen Entscheidung die bisherige Einreihung. Die Klägerin erhob gegen diese Entscheidung Klage beim vorlegenden Gericht. Dieses ersucht den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende Frage:\n\nWie ist der Gemeinsame Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 in bezug auf die Einreihung der im Sachverhalt beschriebenen Geräte Xerox 3010 und Xerox 3010 Editor in die Nomenklatur auszulegen?\n\nIII — Die einschlägigen Rechtsvorschriften\n\nDie Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (im folgenden: Verordnung Nr. 2587/91) sieht folgende Positionen vor:\n\n\n4\nAbschnitt XVI... Kapitel 84 ...8472Andere Büromaschinen und -apparate (ζ. Β. Hektographen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknotenausgabegeräte, Geldsortier-, Geldzähl- oder Geldeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen):84721000— Vervielfältigungsmaschinen...847290— andere:84729010— — Geldsortier-, Geldzähloder Geldeinwickelmaschinen84729090— — andere\n\n\n5\nDie Verordnung Nr. 2587/91 sieht ferner vor:\n\nAbschnitt XVIII\n\n... Kapitel 90 ...\n\n9009Photokopierapparate mit optischem System oder solche, die nach dem Kontaktverfahren arbeiten, sowie Thermokopierapparate:— elektrostatische Photokopierapparate:90091100— — mit Direktübertragung der Originalvorlage arbeitend (direktes Verfahren)90091200— — mit Zwischenträger zur Übertragung der Originalvorlage arbeitend (indirektes Verfahren)— andere Photokopierapparate:90092100— — mit optischem System900922— — nach dem Kontaktverfahren arbeitend:\n\n...\n\n90093000— Thermokopierapparate\n\n\n6\nDie Allgemeinen Vorschriften der Verordnung Nr. 2658/87 (im folgenden: Allgemeine Vorschriften), die auch auf die Verordnung Nr. 2587/91 anzuwenden sind, lauten wie folgt:\n\nA. Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur\n\nFür die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundsätze:\n\n1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und — soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist — die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.\n\n2. ...\n\n3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:\n\na) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.\n\nb) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.\n\nc) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur der zuletzt genannten Position zugewiesen.\n\n4. Waren, die nach den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften nicht eingereiht werden können, werden in die Position der Waren eingereiht, denen sie am ähnlichsten sind.\n\n\n7\nDie Anmerkungen zu Abschnitt XVI des Zolltarifs in der Verordnung Nr. 2587/91 sehen folgendes vor:\n\n1. Zu Abschnitt XVI gehören nicht:\n\n...\n\nm) Waren des Kapitels 90;\n\n...\n\n2. ...\n\n3. Kombinierte Maschinen (Zusammensetzungen aus zwei oder mehr Maschinen, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden) und Maschinen, die nach ihrer Bauart zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten ausführen können, sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit einzureihen.\n\n\n8\nDer Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3417/88. der Kommission vom 31. Oktober 1988 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (im folgenden: Verordnung Nr. 3417/88) sieht folgendes vor:\n\nWarenbezeichnungTarifierung KN-CodeBegründung.2. Elektronisches Drucksystem, von digitalen Daten ausgehend84729090Einreihung gemäß der Allgemeinen Vorschrift 1 sowie nach dem Wortlaut der Position 8472 und der Unterposition 84729090.Ein Laserstrahl endädt selektiv eine zuvor aufgeladene elektro-sensible Oberfläche, dem gewünschten Bild entsprechend. Anschließend werden negativ geladene Staubtintenpartikel auf den Photorezeptor aufgebracht, die an den positiv geladenen Bereichen haften bleiben und dem gewünschten Bild entsprechen. Dieses Bild wird nun auf ein positiv geladenes Blatt Papier übertragen und durch ein thermisches Verfahren fixiert. Die Position 9009 kommt nicht in Betracht, da die Drucke ausgehend von digitalen Daten und nicht als Kopien ausgehend von einer Originaldruckvorlage hergestellt werden.\n\n\n9\nDer Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1165/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (im folgenden: Verordnung Nr. 1165/95) sieht folgendes vor:\n\nWarenbeschreibungEinreihung KN-CodeBegründung6. Laserkopierer, der hauptsächlich aus einer Abtastvorrichtung (Scanner), einer digitalen Bildverarbeitungsvorrichtung und einer Druckvorrichtung (Laserdrucker) in einem Gehäuse besteht.Die Abtastvorrichtung verwendet bei der zeilenweisen Aufnahme der Originalvorlage ein optisches System, das aus einer Lampe, Spiegeln, Linsen und Photozellen besteht.Die Kopien werden mittels Laserdrucker im indirekten Verfahren elektrostatisch über eine Bildtrommel hergestellt.Der Laserkopierer verfügt über verschiedene zusätzliche Funktionen, die die ursprüngliche Vorlage verändern können, z. B. Verkleinern, Vergrößern, Schattieren.90091200Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9009 und 9009 12 00.\n\nIV — Prüfung der Rechtssache\n\n\n10\nMeines Erachtens ergibt sich die Antwort auf die Frage, die das vorlegende Gericht dem Gerichtshof stellt, aus der Verordnung Nr. 1165/95 selbst, die zwar erst nach dem maßgeblichen Zeitraum erlassen wurde, die jedoch als authentische Auslegung der Verordnung Nr. 2587/91 betrachtet werden kann. Die Verordnung Nr. 1165/95 soll nämlich die genaue Einreihung von bestimmten Waren, darunter der in Rede stehenden Geräte, in den Gemeinsamen Zolltarif ermöglichen. Da diese Rechtsvorschriften vom Gesetzgeber erlassen wurden, um eine authentische Auslegung vorzunehmen, sind diejenigen, die den Vertrag und das Gemeinschaftsrecht auszulegen haben, ihrerseits an den Inhalt dieser Rechtsvorschriften gebunden. Nach der Verordnung Nr. 1165/95 sind die Geräte, deren Einreihung im vorliegenden Fall streitig ist, daher der Unterposition 90091200 zuzuweisen.\n\n\n11\nFür den Fall, daß der Gerichtshof die Verordnung Nr. 1165/95 nicht als authentische Auslegung der Verordnung Nr. 2587/91 anerkennen sollte, führe ich im folgenden andere Gründe für das oben genannte Ergebnis hinsichtlich der streitigen Einreihung der Geräte an.\n\nDas Vorbringen der Klägerin konzentriert sich im wesentlichen auf zwei Punkte. Der erste betrifft die Unmöglichkeit einer Gleichsetzung der fraglichen Geräte mit Photokopierapparaten mit optischem System, was zur Folge habe, daß sie in Anbetracht der Kopier-Funktion der in der Position 9009 genannten Apparate nicht mit diesen gleichgesetzt werden dürften.\n\nZweitens wiesen die fraglichen Geräte die Merkmale der Unterposition 84729090 auf. Daraus folgt nach Ansicht der Klägerin, daß die Allgemeine Auslegungsvorschrift 3 c im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Die vorliegend einzureihenden Geräte seien daher der Unterposition 84729090 zuzuordnen.\n\n\n12\nNach Ansicht der Klägerin können die betreffenden Geräte nicht als optische Übertragungssysteme betrachtet werden, da es sich bei ihnen nicht um klassische Fotokopierer handele. Die Geräte vom Typ Xerox 3010, so die Klägerin, setzten das Bild in numerische Zahlenfolgen um und seien daher nicht mit den Systemen gleichzusetzen, die die normalen Fotokopiergeräte benutzten.\n\nMeiner Ansicht nach ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Wie auch die Kommission hervorhebt, umfaßt die Position 9009 nicht nur Fotokopierer mit optischem System und Direktübertragung wie diejenigen, die zur Unterposition 90091100 gehören, sondern auch andere, die dieses Resultat mit einem Zwischenträger erreichen und ihrerseits in die Unterposition 90091200 eingereiht sind. Es handelt sich in dem letztgenannten Fall um Geräte, die eine Übertragung eines Dokumentes mit Hilfe eines indirekten Verfahrens ermöglichen. Im vorliegenden Fall besteht das Übertragungsverfahren aus der Umsetzung des Bildes in digitale Zeichen. Insoweit ist unerheblich, daß das indirekte Verfahren, mit dem die Geräte Xerox 3010 und Xerox 3010 Editor arbeiten, auf sehr fortschrittlichen Technologien beruht, da, wie der Gerichtshof bereits an anderer Stelle festgestellt hat, die Anwendung technischer Neuerungen an und für sich nicht die zolltarifliche Einreihung der betreffenden Ware ändert.\n\nDaraus folgt, daß diese Geräte, zumindest soweit sie Dokumente übertragen (also als Fotokopierer dienen) zu Recht der Position 9009 und insbesondere der Unterposition 90091200 zugeordnet werden können.\n\n\n13\nDer zweite relevante Gesichtspunkt betrifft die Möglichkeit, diese Geräte als den Apparaten der Unterposition 84729090 entsprechend anzusehen. Es handelt sich dabei um Büromaschinen, die in der Position 8472 nur als Auffanggruppe behandelt werden. Aus der Beschreibung der in dieser Position lediglich beispielhaft aufgeführten Geräte ergibt sich, daß diese im wesentlichen mechanisch strukturiert sind und mechanisch funktionieren und daher nicht in vollem Umfang die Merkmale der Geräte aufweisen, deren Einreihung im vorliegenden Fall streitig ist. Diese Geräte bestehen dagegen eindeutig aus elektronischen Teilen, deren Mechanismen sich bei genauer Betrachtung nicht mit der für die Auffangkategorie der Position 8472 typischen einfachen Struktur vergleichen lassen. Die funktionelle Zweckbestimmung der streitigen Xerox-Geräte läßt sich ebenfalls nicht mit derjenigen der Position 8472 vergleichen.\n\n\n14\nUnschlüssig ist meiner Ansicht nach auch das Vorbringen der Klägerin zur Verordnung Nr. 3417/88. Die darin festgelegte Einreihung betrifft nämlich von digitalen Daten ausgehende elektronische Druckgeräte, nicht jedoch Geräte zur Übertragung fotokopierter Dokumente. An und für sich ist es durchaus von Bedeutung, daß die in dieser Verordnung vorgenommene Einreihung darauf abstellt, wie der Druck hergestellt wird: Geht der Druck von rein digitalen Daten und nicht von fotokopierten Originaldruckvorlagen aus, so schließt die Verordnung Nr. 3417/88 die Position 9009 als nicht anwendbar aus. Aus der erläuternden Anmerkung zu dieser Einreihung ergibt sich, daß immer dann, wenn die Drucke als Kopien ausgehend von einer Originaldruckvorlage hergestellt werden — und sei es auch durch digitale Interpolation—, die Geräte nicht in die Unterposition 84729090, sondern in die Position 9009 einzureihen sind. Obwohl die Beschreibung der Position 8472 recht allgemein gehalten und auch nicht immer eindeutig ist, glaube ich, daß man Geräte wie die hier streitigen nicht dieser Position zuordnen kann.\n\n\n15\nZum anderen ist an die Funktion der betreffenden Geräte als Fernkopierer zu erinnern. Berücksichtigt man diese Funktion, so wird für die Prüfung, die der Gerichtshof vorzunehmen hat, auch die Position 8517 relevant — wenn auch nicht in entscheidender Weise, wie ich noch erläutern werde —, die sich auf elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegraphentechnik bezieht, zu denen auch Fernkopiergeräte gehören.\n\n\n16\nWelcher Position sind also die Xerox-Geräte zuzuweisen, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht?\n\nDie Auffassung des Beklagten ist von vorneherein abzulehnen: Die Unterposition 90092100 sieht nämlich ein rein optisches und kein elektrostatisches Fotokopierverfahren vor, entspricht also nicht den Merkmalen der in Rede stehenden Geräte.\n\nSomit bleibt zu prüfen, welche der oben angedeuteten Möglichkeiten der Einreihung nach den Vorschriften der Zollnomenklatur der Gemeinschaft unserem Fall am ehesten entspricht.\n\n\n17\nDie Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs enthalten nützliche Kriterien für die richtige Einreihung der streitigen Geräte. Dies gilt insbesondere für die Auslegungsvorschrift 3.\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die fraglichen Geräte könnten, weil sie zusammengesetzt seien, nicht der einen oder anderen der soeben geprüften Positionen zugewiesen werden, die sich auf Photokopierapparate und Fernkopierer beziehen. Die Unterposition 84729090 des Zolltarifs sei die einzige, die sich für ihre Einreihung eigne. Deshalb sei es nicht mehr möglich, die von der Kommission vorgeschlagene Allgemeine Vorschrift 3 c anzuwenden, wonach bei einer Ware, die in mehrere Positionen eingereiht werden könne, die letztgenannte dieser Positionen in Betracht komme.\n\nIm einzelnen beruft sich die Klägerin auf die ihrer Meinung nach im vorliegenden Fall anwendbare Bestimmung in Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI des Zolltarifs, der auf die Haupttätigkeit von Maschinen mit mehreren Funktionen abstelle; (Haupt)merkmal der fraglichen Geräte sei, daß es sich um Büromaschinen handele, die nicht anders qualifiziert werden könnten.\n\nIch bin allerdings der Auffassung, daß die genannte Zollbestimmung in unserem Fall nicht einschlägig ist. Anmerkung 1 Buchstabe m der erläuternden Anmerkungen zu Abschnitt XVI, der die Unterposition 84729090, nicht jedoch die Position 9009 umfaßt, bestimmt nämlich, daß Waren des Kapitels 90 nicht zu diesem Abschnitt gehören. Daher ist es, wie wir bereits gesehen haben, nicht möglich, die Unterposition 84729090 auf die fraglichen Geräte anzuwenden, da es sich bei diesen um Gegenstände handelt, die ganz sicher zum Fotokopieren dienen.\n\nNehmen wir im übrigen einmal an, daß das in Anmerkung 1 Buchstabe m enthaltene Spezialitätskriterium im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei und daß man daher bei der Entscheidung des vorliegenden Falles die Anmerkung 3 berücksichtigen könne. Die Einreihung der fraglichen Geräte müßte dann nach dem in dieser Anmerkung 3 festgelegten Kriterium der Haupttätigkeit erfolgen. Die spezielle Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI ist hier aber gerade deshalb nicht anwendbar, weil nach der Aktenlage nicht festgestellt werden kann, welcher Funktion die streitigen Geräte vorwiegend dienen. Im Rahmen der Auslegung wäre die einschlägige Position daher auf jeden Fall nach dem in der Allgemeinen Vorschrift 3 festgelegten Kriterium zu bestimmen.\n\n\n18\nNachdem die Frage einmal so gestellt ist, läßt sich der Fall mit der Allgemeinen Vorschrift 3 lösen.\n\nNach der Allgemeinen Vorschrift 3 und insbesondere Buchstabe c sind die Geräte, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, der letzten der theoretisch in Frage kommenden Unterpositionen zuzuweisen. Geht man also davon aus, daß die fraglichen Geräte wegen der vielfältigen Funktionen, denen sie dienen, zumindest teilweise sowohl in die Position 8517 eingereiht werden können, die elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegraphentechnik umfaßt, zu denen auch Fernkopierer gehören, als auch in die Position 9009, die Fotokopierer umfaßt, ja sogar (wenn man ganz weit gehen möchte) in die Unterposition 84729090, auf die sich die Klägerin beruft, so ist auf jeden Fall die Position 9009, und zwar im einzelnen die Unterposition 90091200, für die zutreffende Einreihung der streitigen Geräte heranzuziehen, da sie die zuletzt genannte der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen ist.\n\nV — Ergebnis\n\n\n19\nAus den oben dargestellten Gründen schlage ich vor, die Frage der Tariefcommissie wie folgt zu beantworten:\n\nDie Geräte Xerox 3010 und Xerox 3010 Editor sind in die Unterposition 90091200 des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 einzureihen.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"is_opinion":true,"kind_note":"An opinion (for example an Advocate General's), not a decision of the court: it proposes how the court should rule.","label":"EuGH (GA), Schlussanträge vom 12.12.1996 – C-67/95","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1996-12-12/c-67-95","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1996-12-12/c-67-95","retrieved":"2026-07-27 20:36:06.871707+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/1996-12-12/c-67-95","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Generalanwalt Antonio La Pergola","date":"1996-12-12","dockets":["C-67/95"],"decision_type":"Schlussanträge des Generalanwalts","ecli":"ECLI:EU:C:1996:490","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:1996:490"},"cite_as":"EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Antonio La Pergola vom 12.12.1996 – C-67/95","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1996-12-12/c-67-95","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_a_decision","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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