{"status":"available","doknr":"61994CJ0029","ecli":"ECLI:EU:C:1995:39","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Vierte Kammer","decided":"1995-02-16","aktenzeichen":"C-29/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Richtlinie 82/489/EWG des Rates vom 19. Juli 1982 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr für Friseure, ist dahin auszulegen, daß es einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die für den Betrieb eines Frisiersalons von den Angehörigen dieses Mitgliedstaats den Besitz eines Diploms verlangt, während sie es den Friseuren, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten sind, erlaubt, einen Frisiersalon zu betreiben, ohne Inhaber eines solchen Diploms zu sein und ohne verpflichtet zu sein, einen fachmännischen Geschäftsführer, der Inhaber dieses Diploms ist, mit dem Betrieb dieses Frisiersalons zu betrauen.","text_plain":"In den verbundenen Rechtssachen C-29/94, C-30/94, C-31/94, C-32/94, C-33/94, C-34/94 und C-35/94\n\nbetreffend dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de grande instance Charleville-Mézières (Frankreich) in den bei diesem anhängigen Strafverfahren gegen\n\nJean-Louis Aubertin,\n\nBernard Collignon,\n\nGuy Creusot,\n\nIsabelle Diblanc,\n\nGilles Josse,\n\nJacqueline Martin,\n\nClaudine Normand\n\nvorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 82/489/EWG des Rates vom 19. Juli 1982 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr für Friseure (ABl. L 218, S. 24\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn, der Richter C. N. Kakouris (Berichterstatter) und J. L. Murray,\n\nGeneralanwalt: C. O. Lenz\n\nKanzler: R. Grass\n\nunter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen\n\nder französischen Regierung, vertreten durch C. de Salins, Sous-directeur in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Ph. Martinet, Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten in derselben Direktion, als Bevollmächtigte,\n\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberaterin M.-J. Jonczy als Bevollmächtigte,\n\naufgrund des Berichts des Berichterstatters,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Dezember 1994,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDas Tribunal de grande instance Charleville-Mézières (Frankreich), in Strafsachen entscheidend, hat mit sieben Urteilen vom 4. Oktober 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Januar 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Richtlinie 82/489/EWG des Rates vom 19. Juli 1982 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr für Friseure (ABl. L 218, S. 24) zur Vorabentscheidung vorgelegt.\n\n\n2\nDiese Frage stellt sich in Strafverfahren der Staatsanwaltschaft nach Artikel 5 des Gesetzes Nr. 46-1173 vom 23. Mai 1946 über die Regelung der Voraussetzungen für den Zugang zum Friseurberuf (TORF vom 24. Mai 1946, S. 4539) gegen die Angeklagten Aubertin, Collignon, Creusot, Diblanc, Josse, Martin und Normand, die die französische Staatsangehörigkeit besitzen und in Frankreich wohnen und die im französischen Hoheitsgebiet Frisiersalons betrieben haben, ohne Inhaber des brevet professionnel de coiffure [Abschlußzeugnis der Friseurfachschule] oder des brevet de maîtrise [Meisterbrief] zu sein und ohne Anwesenheit eines fachmännischen Geschäftsführers, wie es Artikel 3 dieses Gesetzes verlangt, wonach für den Betrieb eines Frisiersalons ..., wenn dessen Inhaber kein brevet professionnel de coiffure oder brevet de maîtrise besitzt, eine fachmännische Geschäftsführung mit registriertem Vertrag erforderlich [ist].\n\n\n3\nDas Gesetz Nr. 46-1173 wurde für die Zwecke der Umsetzung der Richtlinie 82/489 durch das Gesetz Nr. 87-343 vom 22. Mai 1987 zur Ergänzung des Gesetzes Nr. 46-1173 hinsichtlich der Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (JORF vom 23. Mai 1987, S. 5650) geändert.\n\n\n4\nMit diesem Gesetz wurde nach Artikel 3 des Gesetzes Nr. 46-1173 ein Artikel 3-1 eingefügt, der folgenden Wortlaut hat:\n\nVom Erfordernis eines Diploms nach Artikel 3 sind diejenigen Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft befreit, die den Friseurberuf in einem anderen Staat der Gemeinschaft als Frankreich ausgeübt haben, sofern diese Tätigkeit folgende Voraussetzungen erfüllt:\n\n1. Die Ausübung dieser Tätigkeit muß tatsächlich und nach den Vorschriften über die Friseurtätigkeit im Staat des Ausübungsortes erlaubt gewesen sein.\n\n2. Der Betreffende muß die Tätigkeit außerdem während eines ununterbrochenen Zeitraums von sechs Jahren als Selbständiger oder Betriebsleiter ausgeübt haben. Dieser Zeitraum verkürzt sich auf drei Jahre, wenn der Betreffende vor den französischen Behörden, die insoweit die Echtheit zu prüfen haben, nachweist,\n\ndaß er vorher eine mindestens dreijährige Ausbildung nach den Bestimmungen über den Zugang zu dem Beruf im Staat des Ausübungsortes absolviert hat, die durch ein vom Staat oder von einem zuständigen Berufsverband anerkanntes Diplom abgeschlossen wird,\n\noder daß er den Beruf während mindestens fünf Jahren als Arbeitnehmer ausgeübt hat.\n\n...\n\n\n5\nNach dem Rundschreiben Nr. 88010 vom 27. Juli 1988 über die Anwendung des Gesetzes Nr. 87-343 vom 22. Mai 1987 [finden] die Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Mai 1987 ... auch Anwendung auf Friseure französischer Staatsangehörigkeit, wenn sie die Voraussetzungen dafür in einem anderen Mitgliedstaat der EWG als Frankreich erworben haben.\n\n\n6\nVor dem vorlegenden Gericht machten die Angeklagten geltend, Artikel 3 des genannten Gesetzes Nr. 46-1173, der ihnen entgegengehalten wurde, verstoße gegen die Artikel 52 und 59 des Vertrages. Er führe zu einer Diskriminierung gegenüber den französischen Staatsangehörigen, da nach Artikel 3-1 des Gesetzes Nr. 87-343 die Friseure, die Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft seien, einen Frisiersalon betreiben dürften, ohne im Besitz des von Franzosen verlangten Diploms zu sein und ohne einen fachmännischen Geschäftsführer einstellen zu müssen, der Inhaber eines solchen Diploms sei.\n\n\n7\nDa das Tribunal de grande instance Charleville-Mézières der Ansicht war, daß der Ausgang der Strafverfahren von der Auslegung der Richtlinie 82/489 abhänge, hat es die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\nFühren die Artikel 3 und 3-1 des Gesetzes Nr. 46-1173 vom 23. Mai 1946 im Hinblick auf das aufgrund der Gemeinschaftsrichtlinie 82/489 vom 19. Juli 1982 ergangene Gesetz Nr. 87-343 vom 22. Mai 1987 zu einer Diskriminierung zwischen Angehörigen der EWG und französischen Staatsangehörigen?\n\n\n8\nDiese Frage ist so zu verstehen, daß das vorlegende Gericht wissen möchte, ob das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Richtlinie 82/489, dahin auszulegen ist, daß es einer nationalen Regelung entgegensteht, die für den Betrieb eines Frisiersalons von den Angehörigen dieses Mitgliedstaats den Besitz eines Diploms verlangt, während sie es den Friseuren, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten sind, erlaubt, einen Frisiersalon zu betreiben, ohne Inhaber eines solchen Diploms zu sein und ohne verpflichtet zu sein, einen fachmännischen Geschäftsführer, der Inhaber dieses Diploms ist, mit dem Betrieb dieses Frisiersalons zu betrauen.\n\n\n9\nNach ständiger Rechtsprechung sind die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit nicht auf Betätigungen anwendbar, deren Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. z. B. Urteil vom 28. Januar 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-330/90 und C-331/90, López Brea und Hidalgo Palacios, Sig. 1992, I-323, Randnr. 7).\n\n\n10\nDen Vorlageurteilen ist aber zu entnehmen, daß es in den strafrechtlichen Ausgangsverfahren um französische Staatsangehörige geht, die in Frankreich Friseurtätigkeiten ausüben und die nicht behaupten, in einem anderen Mitgliedstaat die für die Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen beruflichen Qualifikationen erworben zu haben.\n\n\n11\nDiese Sachverhalte weisen also keinerlei Anknüpfungspunkte zu irgendeinem im Gemeinschaftsrecht geregelten Sachverhalt auf, so daß die Vertragsvorschriften über die Niederlassungsfreiheit nicht anwendbar sind.\n\n\n12\nWas die Richtlinie 82/489 betrifft, so ergibt sich aus ihrer vierten und ihrer fünften Begründungserwägung, daß sie nicht bezweckt, die in den nationalen Regelungen vorgesehenen Voraussetzungen für den Zugang zum Friseurberuf und dessen Ausübung zu harmonisieren.\n\n\n13\nDaher ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, daß das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Richtlinie 82/489, dahin auszulegen ist, daß es einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die für den Betrieb eines Frisiersalons von den Angehörigen dieses Mitgliedstaats den Besitz eines Diploms verlangt, während sie es den Friseuren, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten sind, erlaubt, einen Frisiersalon zu betreiben, ohne Inhaber eines solchen Diploms zu sein und ohne verpflichtet zu sein, einen fachmännischen Geschäftsführer, der Inhaber dieses Diploms ist, mit dem Betrieb dieses Frisiersalons zu betrauen.\n\nKosten\n\n\n14\nDie Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der französischen Regierung, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)\n\nauf die ihm vom Tribunal de grande instance Charleville-Mézières mit Urteilen vom 4. Oktober 1993 vorgelegte Frage für Recht erkannt:\n\nDas Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Richtlinie 82/489/EWG des Rates vom 19. Juli 1982 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr für Friseure, ist dahin auszulegen, daß es einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die für den Betrieb eines Frisiersalons von den Angehörigen dieses Mitgliedstaats den Besitz eines Diploms verlangt, während sie es den Friseuren, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten sind, erlaubt, einen Frisiersalon zu betreiben, ohne Inhaber eines solchen Diploms zu sein und ohne verpflichtet zu sein, einen fachmännischen Geschäftsführer, der Inhaber dieses Diploms ist, mit dem Betrieb dieses Frisiersalons zu betrauen.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-29/94","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1995-02-16/c-29-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-29/94","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-29/94"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1995-02-16/c-29-94","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-29/94","retrieved":"2026-07-27 20:27:52.049144+00:00"}}