{"status":"available","doknr":"61994CJ0085","ecli":"ECLI:EU:C:1995:312","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Fünfte Kammer","decided":"1995-10-12","aktenzeichen":"C-85/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1) Es verstößt gegen Artikel 14 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, wenn ein Mitgliedstaat im Hinblick auf das Erfordernis einer dem Käufer leicht verständlichen Sprache die Verwendung der in dem Gebiet, in dem das Erzeugnis zum Verkauf angeboten wird, vorherrschenden Sprache vorschreibt, selbst wenn daneben die Verwendung einer anderen Sprache nicht ausgeschlossen wird. 2) Alle in der Richtlinie 79/112 zwingend vorgeschriebenen Angaben müssen auf der Etikettierung in einer den Verbrauchern des betreffenden Staates oder Gebietes leicht verständlichen Sprache oder mit Hilfe anderer Maßnahmen wie Zeichnungen, Symbole oder Piktogramme erscheinen. Die leichte Verständlichkeit der erteilten Informationen ist im Lichte sämtlicher Umstände jedes Einzelfalls zu beurteilen.","text_plain":"In der Rechtssache C-85/94\n\nbetreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Hof van beroep Brüssel in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit\n\nGroupement des producteurs, importateurs et agents généraux d'eaux minérales étrangères, VZW (Piagarne) u. a.\n\ngegen\n\nPeeters NV\n\nvorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 30, 128 und 129a EG-Vertrag und des Artikels 14 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. 1979, L 33, S. 1)\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. A. O. Edward (Berichterstatter), der Richter J. C. Moitinho de Almeida, C. Gulmann, P. Jann und L. Sévon,\n\nGeneralanwalt: G. Cosmas\n\nKanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat\n\nunter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen\n\nder Berufungsklägerinnen des Ausgangsverfahrens, vertreten durch die Rechtsanwälte Guy Horsmans und Alois Puts, Brüssel,\n\nder Peeters NV (früher BVBA Peeters), vertreten durch Rechtsanwalt Luc Dehond, Leuven,\n\nder belgischen Regierung, vertreten durch Jan Devadder, Verwaltungsdirektor im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,\n\nder französischen Regierung, vertreten durch Catherine de Salins, stellvertretende Direktorin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Philippe Martinet, Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten in derselben Direktion, als Bevollmächtigte,\n\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Hendrik van Lier, als Bevollmächtigten,\n\naufgrund des Sitzungsberichts,\n\nnach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Berufungsklägerinnen, der Peeters NV, vertreten durch Rechtsanwalt J. Danckaerts, Leuven, der belgischen Regierung, der griechischen Regierung, vertreten durch Michail Apessos, beigeordneter Rechtsberater im Juristischen Dienst des Staates, und Anna Rokofyllo, Beraterin beim stellvertretenden Minister für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Barrister Mark Shaw, und der Kommission in der Sitzung vom 6. April 1995,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Juni 1995,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDer Hof van beroep Brüssel hat mit Urteil vom 24. Februar 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 9. März 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 30, 128 und 129a EG-Vertrag und des Artikels 14 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. 1979, L 33, S. 1; nachstehend: die Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.\n\n\n2\nDiese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit des Groupement des producteurs, importateurs et agents généraux d'eaux minérales étrangères (Piageme), der Société générale des grandes sources d'eaux minérales françaises (SGGSEMF) und der Firmen Evian, Apollinaris und Vittel (nachstehend: Berufungsklägerinnen) gegen die Firma Peeters (nachstehend: Berufungsbeklagte).\n\n\n3\nDie Berufungsklägerinnen führen verschiedene französische und deutsche Mineralwässer nach Belgien ein und vertreiben sie dort. Sie sind der Auffassung, daß die Berufungsbeklagte, die mit diesen Wässern im flämischen Sprachgebiet handelt, gegen die belgische Regelung verstoße, da die Etiketten auf den von ihr verkauften Flaschen entweder in französischer oder deutscher Sprache abgefaßt seien, während die Angaben in diesem Gebiet nach der belgischen Königlichen Verordnung vom 13. November 1986 in niederländischer Sprache abgefaßt sein müßten,\n\n\n4\nArtikel 11 der Königlichen Verordnung vom 13. November 1986, der den gleichlautenden Artikel 10 der Königlichen Verordnung vom 2. Oktober 1980 ersetzt hat, bestimmt:\n\nDie in Artikel 2 und die in besonderen Regelungen vorgeschriebenen Angaben müssen zumindest in der oder den Sprachen des Sprachgebiets abgefaßt sein, in dem die Lebensmittel zum Verkauf angeboten werden.\n\n\n5\nDie Berufungsklägerinnen, die sich geschädigt sahen, leiteten bei der Rechtbank van koophandel Leuven (Belgien) ein beschleunigtes Verfahren gegen die Berufungsbeklagte ein und beantragten, sie unter Androhung eines Zwangsgelds zur Einstellung des Verkaufs zu verurteilen.\n\n\n6\nDie Berufungsbeklagte machte geltend, daß Artikel 11 der Königlichen Verordnung vom 13. November 1986 gegen das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Artikel 30 EWG-Vertrag und Artikel 14 der Richtlinie, verstoße.\n\n\n7\nArtikel 1 Absatz 3 der Richtlinie bestimmt:\n\nIm Sinne dieser Richtlinie bedeuten:\n\na) Etikettierung alle Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf jeglicher Art von Verpackung, Schriftstück, Tafel, Etikett, Ring oder Verschluß angebracht sind und dieses Lebensmittel begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen;\n\n...\n\n\n8\nArtikel 3 sieht bestimmte zwingende Angaben vor, und zwar im wesentlichen folgende:\n\ndie Verkehrsbezeichnung,\n\ndas Verzeichnis der Zutaten,\n\nbei vorverpackten Lebensmitteln die Nettofüllmenge,\n\ndas Mindesthaltbarkeitsdatum,\n\ngegebenenfalls die besonderen Anweisungen für Aufbewahrung und Verwendung,\n\nden Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Verkäufers,\n\nden Ursprungs- oder Herkunftsort, falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über den tatsächlichen Ursprung oder die wahre Herkunft des Lebensmittels möglich wäre,\n\neine Gebrauchsanleitung, falls ohne sie der Käufer nicht in der Lage wäre, das Lebensmittel angemessen zu verwenden.\n\n\n9\nArtikel 14 der Richtlinie bestimmt:\n\nDie Mitgliedstaaten sehen davon ab, die Art und Weise, in der die in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Angaben anzubringen sind, näher zu regeln, als dies in den Artikeln 3 bis 11 vorgesehen ist.\n\nDie Mitgliedstaaten sorgen jedoch dafür, daß in ihrem Hoheitsgebiet keine Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden dürfen, auf denen die in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Angaben nicht in einer dem Käufer leicht verständlichen Sprache abgefaßt sind, es sei denn, die Unterrichtung des Käufers ist durch andere Maßnahmen gewährleistet. Dies hindert nicht, daß diese Angaben in mehreren Sprachen abgefaßt werden.\n\n\n10\nUnter diesen Umständen setzte die Rechtbank van koophandel Leuven das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:\n\nSteht Artikel 10 der Königlichen Verordnung vom 2. Oktober 1980, nunmehr Artikel 11 der Königlichen Verordnung vom 13. November 1986, im Widerspruch zu Artikel 30 EWG-Vertrag und zu Artikel 14 der Richtlinie 79/112/EWG vom 18. Dezember 1978?\n\n\n11\nIn seinem Urteil vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-369/89 (Piageme u. a., Slg. 1991, I-2971) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß Artikel 30 EWG-Vertrag und Artikel 14 der Richtlinie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die ausschließliche Verwendung einer bestimmten Sprache bei der Etikettierung von Lebensmitteln vorschreibt, ohne die Möglichkeit vorzusehen, eine andere für den Käufer leicht verständliche Sprache zu verwenden oder die Unterrichtung des Käufers durch andere Maßnahmen zu gewährleisten.\n\n\n12\nIm Rahmen der von den Berufungsklägerinnen eingelegten Berufung hat der Hof van beroep Brüssel das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:\n\n1) Verstößt es, auch unter Berücksichtigung der Artikel 128 und 129a EG-Vertrag nach deren Änderung durch den Vertrag über die Europäische Union, gegen Artikel 30 EWG-Vertrag und Artikel 14 der Richtlinie 79/112/EWG, daß ein Mitgliedstaat im Hinblick auf eine dem Käufer leicht verständliche Sprache die Verwendung einer Sprache vorschreibt, die in dem Gebiet, in dem das Erzeugnis angeboten wird, überwiegend gesprochen wird, wenn daneben die Verwendung einer anderen Sprache nicht ausgeschlossen wird?\n\n2) Sind bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Angabe auf einem Etikett dem Begriff der leicht verständlichen Sprache in Artikel 14 der Richtlinie 79/112/EWG genügt, ausschließlich alle Angaben auf der Verpackung im Zusammenhang zu berücksichtigen, oder können dabei auch Anhaltspunkte berücksichtigt werden, aus denen billigerweise abgeleitet werden kann, daß sich die Verbraucher mit dem Erzeugnis vertraut machen konnten, wie z. B. die starke Verbreitung des Erzeugnisses oder umfassende Informationskampagnen?\n\n3) Ist die in Artikel 14 genannte Unterrichtung des Käufers ... durch andere Maßnahmen dahin zu verstehen, daß diese Maßnahmen ihrer Konzeption nach nur die Verständlichkeit der Angaben auf einem Etikett einer bestimmten Verpakkung eines Erzeugnisses betreffen können und müssen, oder können sie auch im Rahmen des gesamten konkreten Zusammenhangs stehen, in dem ein Erzeugnis zum Verkauf angeboten wird, sofern die in den Artikeln 3 und 4 Absatz 2 der Richtlinie 79/112/EWG genannten Angaben dabei alle auf eine dem Verbraucher leicht verständlliche Art vorliegen?\n\n\n13\nDas vorlegende Gericht führt in seinem Vorabentscheidungsersuchen insbesondere aus, daß Artikel 11 der streitigen Königlichen Verordnung keine Vorschrift enthalte, die die Verwendung einer anderen leicht verständlichen Sprache verbiete, sondern lediglich vorsehe, daß die vorgeschriebenen Angaben zumindest in der Sprache oder den Sprachen des Sprachgebiets abgefaßt sein müßten, in dem die Lebensmittel angeboten würden. Die Königliche Verordnung lasse daher außer der zwingend vorgeschriebenen Verwendung der Sprache des Sprachgebiets die gleichzeitige Verwendung anderer Sprachen zu.\n\nZur ersten Frage\n\n\n14\nMit der ersten Vorlagefrage möchte das Gericht wissen, ob eine nationale Regelung, die für die Etikettierung von Lebensmitteln die Verwendung einer bestimmten Sprache vorschreibt, mit Artikel 30 EG-Vertrag und Artikel 14 der Richtlinie vereinbar ist, selbst wenn daneben die Verwendung anderer Sprachen nicht ausgeschlossen wird.\n\n\n15\nDer in Artikel 14 der Richtlinie verwendete Ausdruck leicht verständliche Sprache ist weder mit dem Ausdruck Amtssprache des Mitgliedstaats noch mit Sprache des Gebietes gleichzusetzen. Mit ihm soll nämlich die Unterrichtung des Verbrauchers gewährleistet und nicht der Gebrauch einer bestimmten Sprache vorgeschrieben werden.\n\n\n16\nAndere die Etikettierung betreffende Gemeinschaftsvorschriften sehen dagegen ausdrücklich die Pflicht zur Verwendung der Amtsprache oder der -sprachen des Mitgliedstaats vor, in dessen Hoheitsgebiet die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden (vgl. dazu Artikel 8 der Richtlinie 92/27/EWG des Rates vom 31. März 1992 über die Etikettierung und die Packungsbeilage bei Humanarzneimitteln [ABl. L 113, S. 8]).\n\n\n17\nDer Gerichtshof hat im Urteil Piageme u. a. (a. a. O.) festgestellt (Randnr. 16), daß es über die Anforderungen der Richtlinie hinausgeht, wenn eine weiter gehende Verpflichtung als die zur Verwendung einer leicht verständlichen Sprache, etwa zum ausschließlichen Gebrauch der Sprache des Sprachgebiets, aufgestellt wird und wenn nicht die Möglichkeit vorgesehen wird, die Unterrichtung des Verbrauchers durch andere Maßnahmen zu gewährleisten.\n\n\n18\nDie Verpflichtung, für die Etikettierung von Lebensmitteln eine bestimmte Sprache zu verwenden, geht, selbst wenn daneben die Verwendung anderer Sprachen nicht ausgeschlossen wird, ebenfalls weiter als die Verpflichtung zur Verwendung einer leicht verständlichen Sprache.\n\n\n19\nWeder Artikel 128 noch Artikel 129a des Vertrages ermächtigen jedoch einen Mitgliedstaat, eine Richtlinienvorschrift durch eine einschneidendere Norm zu ersetzen.\n\n\n20\nNach alledem ist eine Prüfung des Problems unter dem Blickwinkel des Artikels 30 nicht erforderlich.\n\n\n21\nAuf die erste Frage ist daher zu antworten, daß es gegen Artikel 14 der Richtlinie verstößt, wenn ein Mitgliedstaat im Hinblick auf das Erfordernis einer dem Käufer leicht verständlichen Sprache die Verwendung der in dem Gebiet, in dem das Erzeugnis zum Verkauf angeboten wird, vorherrschenden Sprache vorschreibt, selbst wenn daneben die Verwendung einer anderen Sprache nicht ausgeschlossen wird.\n\nZur zweiten und zur dritten Frage\n\n\n22\nMit seiner zweiten und seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, welche Anhaltspunkte berücksichtigt werden können oder müssen, um festzustellen, ob die zwingend vorgeschriebenen Angaben die Voraussetzungen von Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie erfüllen. Diese beiden Fragen sind gemeinsam zu prüfen.\n\n\n23\nZiel des Artikels 14 ist es, zu gewährleisten, daß der Verbraucher die in der Richtlinie zwingend vorgeschriebenen Angaben mühelos zur Kenntnis nehmen kann.\n\n\n24\nUm dem Erfordernis der Unterrichtung und des Verbraucherschutzes zu genügen, ist es notwendig, daß die Verbraucher jederzeit von allen in der Richtlinie zwingend vorgeschriebenen Angaben Kenntnis nehmen können, und zwar nicht nur zum Zeitpunkt des Kaufes, sondern auch zu dem des Verbrauches. Diese Feststellung gilt insbesondere für das Mindesthaltbarkeitsdatum und die besonderen Anweisungen für Aufbewahrung und Verwendung des Erzeugnisses.\n\n\n25\nEs ist außerdem daran zu erinnern, daß der Endverbraucher nicht zwangsläufig derjenige ist, der die Lebensmittel gekauft hat.\n\n\n26\nDaraus folgt, daß der Verbraucherschutz nicht durch Maßnahmen gewährleistet wird, die nicht auf dem Etikett erscheinen, wie z. B. durch Informationen in der Verkaufsstelle oder im Rahmen umfassender Informationskampagnen.\n\n\n27\nAlle in der Richtlinie zwingend vorgeschriebenen Angaben müssen auf der Etikettierung in einer dem Käufer leicht verständlichen Sprache oder mit Hilfe anderer Maßnahmen wie z. B. Zeichnungen, Symbole oder Piktogramme erscheinen.\n\n\n28\nDas nationale Gericht hat in jedem Einzelfall zu beurteilen, ob die Bestandteile der Etikettierung geeignet sind, die Verbraucher in vollem Umfang über die in der Richtlinie zwingend vorgeschriebenen Angaben zu unterrichten.\n\n\n29\nDas nationale Gericht hat außerdem in jedem Einzelfall zu beurteilen, ob zwingende Angaben in einer anderen als der in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Gebiet hauptsächlich verwendeten Sprache von den Verbrauchern dieses Staates oder Gebietes leicht verstanden werden können.\n\n\n30\nHierfür können verschiedene Faktoren, auch wenn sie für sich allein nicht ausschlaggebend sind, sachdienliche Anhaltspunkte darstellen, wie die etwaige Ähnlichkeit der Begriffe in verschiedenen Sprachen, die allgemeine Kenntnis von mehr als einer Sprache in der betreffenden Bevölkerung oder das Vorliegen besonderer Umstände wie umfassender Informationskampagnen oder eine weite Verbreitung des Erzeugnisses, sofern festgestellt werden kann, daß der Verbraucher ausreichend unterrichtet wird.\n\n\n31\nAuf die zweite und die dritte Frage ist daher zu antworten, daß alle in der Richtlinie zwingend vorgeschriebenen Angaben auf der Etikettierung in einer den Verbrauchern des betreffenden Staates oder Gebietes leicht verständlichen Sprache oder mit Hilfe anderer Maßnahmen wie Zeichnungen, Symbole oder Piktogramme erscheinen müssen. Die leichte Verständlichkeit der erteilten Informationen ist im Lichte sämtlicher Umstände jedes Einzelfalls zu beurteilen.\n\nKosten\n\n\n32\nDie Auslagen der belgischen, der griechischen, der französischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)\n\nauf die ihm vom Hof van beroep Brüssel mit Urteil vom 24. Februar 1994 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:\n\n1) Es verstößt gegen Artikel 14 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, wenn ein Mitgliedstaat im Hinblick auf das Erfordernis einer dem Käufer leicht verständlichen Sprache die Verwendung der in dem Gebiet, in dem das Erzeugnis zum Verkauf angeboten wird, vorherrschenden Sprache vorschreibt, selbst wenn daneben die Verwendung einer anderen Sprache nicht ausgeschlossen wird.\n\n2) Alle in der Richtlinie 79/112 zwingend vorgeschriebenen Angaben müssen auf der Etikettierung in einer den Verbrauchern des betreffenden Staates oder Gebietes leicht verständlichen Sprache oder mit Hilfe anderer Maßnahmen wie Zeichnungen, Symbole oder Piktogramme erscheinen. Die leichte Verständlichkeit der erteilten Informationen ist im Lichte sämtlicher Umstände jedes Einzelfalls zu beurteilen.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-85/94","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1995-10-12/c-85-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-85/94","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-85/94"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1995-10-12/c-85-94","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-85/94","retrieved":"2026-07-27 20:28:53.304262+00:00"}}