{"status":"available","doknr":"61993CJ0437","ecli":"ECLI:EU:C:1995:203","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Vierte Kammer","decided":"1995-06-29","aktenzeichen":"C-437/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 3 Unterabsatz 1 sowie Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates vom 16. Juli 1985 über den aktiven Veredelungsverkehr sind dahin auszulegen, daß die Zulassung des Verfahrens der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung als Form der Beendigung des aktiven Veredelungsverkehrs nicht mengenmäßig beschränkt werden kann.","text_plain":"In der Rechtssache C-437/93\n\nbetreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit\n\nHauptzollamt Heilbronn\n\ngegen\n\nTemic Telefunken microelectronic GmbH,\n\nbeigetreten: Bundesministerium der Finanzen,\n\nvorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 3 Unterabsatz 1 und des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates vom 16. Juli 1985 über den aktiven Veredelungsverkehr (ABl. L 188, S. 1)\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn, der Richter C. N. Kakouris und J. L. Murray (Berichterstatter),\n\nGeneralanwalt: G. Tesauro\n\nKanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin\n\nunter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen\n\nder Temic Telefunken microelectronic GmbH, vertreten durch Steuerberater Otto Wilser,\n\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Francisco Fialho, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, im Beistand von Rechtsanwalt Hans-Jürgen Rabe, Hamburg,\n\naufgrund des Sitzungsberichts,\n\nnach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Temic Telefunken microelectronic GmbH und der Kommission in der Sitzung vom 19. Januar 1995,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Februar 1995,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDer Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 5. Oktober 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 5. November 1993, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 3 Unterabsatz 1 und des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates vom 16. Juli 1985 über den aktiven Veredelungsverkehr (ABl. L 188, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.\n\n\n2\nDiese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Hauptzollamt Heilbronn (nachstehend: Hauptzollamt) und der Temic Telefunken microelectronic GmbH (nachstehend: Klägerin) über die Anwendung des Verfahrens der Umwandhing unter zollamtlicher Überwachung auf Edelmetalle, die in bei einem Veredelungsvorgang angefallenen nicht funktionsfälligen Schaltungen enthalten sind.\n\n\n3\nDie Voraussetzungen für die Bewilligung, die Durchführung und die Beendigung der Vorgänge des aktiven Veredelungsverkehrs sind in der Verordnung Nr. 1999/85 und der Verordnung (EWG) Nr. 2228/91 der Kommission vom 26. Juni 1991 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates über den aktiven Veredelungsverkehr (ABl. L 210, S. 1) niedergelegt.\n\n\n4\nDer aktive Veredelungsverkehr erlaubt es, auf aus Drittländern eingeführte Waren keine Zölle zu erheben, wenn sie in der Gemeinschaft bestimmten, in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe h der Verordnung Nr. 1999/85 genannten Be- und Verarbeitungsvorgängen unterworfen werden und anschließend — als Veredelungserzeugnisse — aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wieder ausgeführt werden.\n\n\n5\nGemäß Artikel 1 Nummern 2 und 3 der Verordnung Nr. 2228/91 gibt es zwei Kategorien von Veredelungserzeugnissen: die Hauptveredelungserzeugnisse, für deren Herstellung der aktive Veredelungsverkehr bewilligt worden ist, und die Nebenveredelungserzeugnisse, d. h. andere als die erstgenannten Veredelungserzeugnisse, die bei dem Veredelungsvorgang zwangsläufig anfallen.\n\n\n6\nGemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1999/85 ist der aktive Veredelungsverkehr grundsätzlich beendet, wenn die Veredelungserzeugnisse aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden sind. Absatz 2 bestimmt jedoch:\n\nDer aktive Veredelungsverkehr ist ferner für die Einfuhrwaren beendet, wenn die Veredelungserzeugnisse\n\n...\n\nb) erneut in den aktiven Veredelungsverkehr übergeführt werden;\n\nc) in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden;\n\nd) in das Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung übergeführt werden;\n\n...\n\n\n7\nGemäß Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 1 ist Voraussetzung für die Beendigung des Verfahrens nach Absatz 2 Buchstaben c) bis f) ... die Zulassung durch die Zollbehörde; die Zulassung wird erteilt, wenn die Umstände dies rechtfertigen.\n\n\n8\nGemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1999/85 wird bei der Überführung einer Ware in den freien Verkehr die Höhe der Zollschuld anhand der Bemessungsgrundlagen berechnet, die für die Einfuhrwaren zu dem Zeitpunkt maßgebend waren, zu dem die Anmeldung für die Überführung dieser Waren in den aktiven Veredelungsverkehr angenommen wurde. Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich sieht jedoch eine Ausnahme für die Veredelungserzeugnisse vor. Diese Erzeugnisse werden den für sie geltenden Eingangsabgaben unterworfen, wenn sie in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden und von der im Verfahren nach Artikel 31 Absätze 2 und 3 aufgestellten Liste erfaßt sind, sofern eine entsprechende Menge der nicht von dieser Liste erfaßten Veredelungserzeugnisse ausgeführt wird. Der Inhaber der Bewilligung kann jedoch für diese Erzeugnisse die Abgabenerhebung nach den Bemessungsgrundlagen des Artikels 20 beantragen.\n\n\n9\nDas Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung, von dem in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1999/85 die Rede ist, ist in der Verordnung (EWG) Nr. 2763/83 des Rates vom 26. September 1983 über das Zollverfahren der Umwandlung von Waren unter zollamtlicher Überwachung vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (ABl. L 272, S. 1) geregelt.\n\n\n10\nGemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung können im Zollgebiet der Gemeinschaft Waren oline Gemeinschaftscharakter ohne Erhebung von Eingangsabgaben Vorgängen unterzogen werden, die ihre Beschaffenheit oder ihren Zustand verändern, und die sich aus diesen Vorgängen ergebenden umgewandelten Erzeugnisse unter Erhebung der für sie geltenden Eingangsabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 ist dieses Verfahren jedoch nur auf Waren anwendbar, die in einem besonderen Verzeichnis aufgeführt sind und einer in diesem Verzeichnis aufgeführten Umwandlung unterzogen werden sollen.\n\n\n11\nDie Klägerin führt laufend ungemessene elektronische Bauteile aus Fernost in die Gemeinschaft ein.\n\n\n12\nIm Februar 1991 war ihr vom Hauptzollamt die aktive Eigenveredelung von ungemessenen integrierten Schaltungen gemäß der Verordnung Nr. 1999/85 durch Prüfen (Messen), Sortieren und Kennzeichnen bewilligt worden. Aus diesen Vorgängen resultieren zwei Warenkategorien: zum einen funktionsfähige Schaltungen, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind (A-Ware), zum anderen nicht funktionsfähige Schaltungen (B-Ware).\n\n\n13\nMit einer weiteren Bewilligung vom 9. August 1991 gestattete das Hauptzollamt der Klägerin das Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung gemäß der Verordnung Nr. 2763/83 zur Wiedergewinnung der in den Bauteilen, die sich im Prüfungsverfahren als nicht funktionsfähig erwiesen hatten, enthaltenen Edelmetalle. Diese Bewilligung erstreckte sich jedoch nur auf eine beschränkte Anzahl von B-Waren, nämlich den Teil, dem eine entsprechende Menge an ausgeführten Hauptveredelungserzeugnissen gegenüberstand.\n\n\n14\nNach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin gegen die in der Umwandlungsbewilligung vom 9. August 1991 enthaltene Einschränkung Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg. Das Finanzgericht hob die Bewilligung auf und verpflichtete das Hauptzollamt, eine neue Bewilligung ohne diese Einschränkung zu erteilen. Zur Begründung führte es aus, die Einschränkung sei umwandlungsrechtlich nicht vorgesehen und sie sei auch unter veredelungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zulässig. Außerdem stehe die Umwandlung als Möglichkeit der Beendigung eines aktiven Veredelungsverkehrs gleichberechtigt neben der Ausfuhr. Ein Zwang zur Entnahme in den freien Verkehr und damit zur Abgabenentrichtung ohne Vergünstigungen dürfe veredelungsrechtlich nicht ausgeübt werden.\n\n\n15\nDas Hauptzollamt legte daraufhin Revision zum Bundesfinanzhof ein. Es macht geltend, daß veredelungsrechtliche Überlegungen und Erfordernisse berücksichtigt werden müßten. So ergebe sich aus Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1999/85, daß bei der direkten Überführung von Nebenveredelungserzeugnissen wie den B-Waren in den freien Verkehr nur die Teilmenge den für sie geltenden Eingangsabgaben unterworfen werde, die der Menge der ausgeführten Hauptveredelungserzeugnisse, also der ausgeführten A-Waren, entspreche.\n\n\n16\nNach Auffassung des Bundesfinanzhofs hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der Artikel 18 und 21 der Verordnung Nr. 1999/85 ab; er hat daher dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\n1) Ist Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates vom 16. Juli 1985 über den aktiven Veredelungsverkehr (ABl. L 188, S. 1) dahin auszulegen, daß die Beendigung des Verfahrens durch Zulassung der Umwandlung mengenmäßig beschränkt werden kann?\n\n2) Ist der Begriff der die Zulassung rechtfertigenden Umstände (Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 1, 2. Halbsatz der vorbezeichneten Verordnung) dahin zu verstehen, daß es geboten ist, die Zulassung (1.) in einem Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der vorbezeichneten Verordnung entsprechenden Sinne zu beschränken, nämlich dahin, daß zur Umwandlung bestimmten Nebenveredelungserzeugnissen eine entsprechende Menge an ausgeführten Hauptveredelungserzeugnissen gegenüberstehen muß?\n\n3) Bei Verneinung von Frage 2:\n\nGestattet der vorbezeichnete Begriff eine Auslegung dahin, daß eine Beschränkung der in Frage 2 aufgezeigten Art selbst dann zulässig ist, wenn diese nicht zwingend geboten ist?\n\n\n17\nDiese drei Vorlagefragen gehen im wesentlichen dahin, ob Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 3 Unterabsatz 1 sowie Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1999/85 dahin auszulegen sind, daß die Zulassung des Verfahrens der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung als Form der Beendigung des aktiven Veredelungsverkehrs mengenmäßig beschränkt werden kann,\n\n\n18\nAus den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1999/85 ergibt sich, daß der aktive Veredelungsverkehr eingeführt wurde, um die Unternehmen in der Gemeinschaft, die Waren aus Drittländern zur Herstellung von Erzeugnissen verwenden, die zur Ausfuhr bestimmt sind, auf dem internationalen Markt nicht zu benachteiligen; es sollte ihnen deshalb die Möglichkeit gegeben werden, diese Erzeugnisse zu den gleichen Bedingungen zu erwerben wie die Unternehmen in Drittländern.\n\n\n19\nDer aktive Veredelungsverkehr erlaubt es so, aus Drittländern eingeführte Waren von Eingangsabgaben freizuhalten, wenn sie in der Gemeinschaft bestimmten Be- oder Verarbeitungsvorgängen unterzogen und anschließend als Veredelungserzeugnisse wieder aus der Gemeinschaft ausgeführt werden.\n\n\n20\nObwohl die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse die Hauptform der Beendigung des aktiven Veredelungsverkehrs darstellt, sieht Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1999/85 andere Beendigungsformen vor, u. a. die Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr (Buchstabe c) und in das Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung (Buchstabe d), um das es im vorliegenden Fall geht.\n\n\n21\nGemäß Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1999/85 ist Voraussetzung für die Anwendung der in Absatz 2 Buchstaben c bis f genannten alternativen Beendigungsformen die Zulassung durch die Zollbehörde; die Zulassung wird erteilt, wenn die Umstände dies rechtfertigen.\n\n\n22\nWeder in der Verordnung Nr. 1999/85 noch in der Verordnung Nr. 2228/91 wird erläutert, welche Art von Umständen die Zulassung der in Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben c bis f vorgesehenen alternativen Formen der Beendigung des aktiven Veredelungsverkehrs rechtfertigen können.\n\n\n23\nAus der allgemeinen Systematik der Verordnung Nr. 1999/85 ergibt sich jedoch, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber es den Unternehmen überlassen wollte, andere Beendigungsformen des aktiven Veredelungsverkehrs als die Wiederausfuhr zu wählen, sofern diese Wahl nicht zu Mißbräuchen führt.\n\n\n24\nEine Zollbehörde darf somit die Zulassung der in Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben c bis f der Verordnung Nr. 1999/85 vorgesehenen alternativen Formen der Beendigung des aktiven Veredelungsverkehrs nur verweigern, wenn sie nachweist, daß die Anwendung dieser Beendigungsformen geeignet ist, Mißbräuche nach sich zu ziehen, etwa weil sich für den Begünstigten hieraus ein ungerechtfertigter Zollvorteil ergibt.\n\n\n25\nWie im übrigen der Generalanwalt in Nummer 11 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, sieht Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 1 seinem Wortlaut nach weder eine ausdrückliche Verpflichtung noch eine Befugnis der Zollbehörde vor, die Zulassung in irgendeiner Weise mengenmäßig zu beschränken.\n\n\n26\nMit der Bestimmung, daß die Zollbehörde andere Beendigungsformen zuläßt, wenn die Umstände dies rechtfertigen, räumt Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1999/85 dieser Behörde nämlich kein Ermessen dahin gehend ein, den Umfang dieser Zulassung zu beschränken, sondern er schafft einen gewissen Automatismus für deren Erteilung: Stellt die Zollbehörde fest, daß die Anwendung der in Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben c bis f vorgesehenen alternativen Formen der Beendigung des aktiven Veredelungsverkehrs nicht geeignet ist, Mißbräuche nach sich zu ziehen, indem sie etwa dem Begünstigten einen ungerechtfertigten Zollvorteil bringt, so ist sie verpflichtet, die Zulassung zu erteilen; im umgekehrten Fall hingegen muß sie die Zulassung verweigern.\n\n\n27\nArtikel 21 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1999/85 und die in ihm enthaltene Regel der Proportionalität zwischen wiederausgeführten und im Zollgebiet verbleibenden Erzeugnissen hat keinerlei Einfluß auf diese Auslegung. Erstens betrifft diese Bestimmung eine ganz andere Frage als die, um die es im Ausgangsrechtsstreit geht, da sie sich auf die Berechnung des Betrags der Eingangsabgaben bezieht, die auf die Veredelungserzeugnisse erhoben werden. Zweitens ist sie nur auf die Veredelungserzeugnisse anwendbar, die unmittelbar in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, und nicht auf die Veredelungserzeugnisse, die in das Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1999/85 übergeführt werden. Für letztere bestimmt sich die Berechnung der Eingangsabgaben nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b. Diese Bestimmung verweist jedoch nur auf die im Rahmen des betreffenden Zollverfahrens anwendbaren Vorschriften, also auf die Artikel 11 und 12 der Verordnung Nr. 2763/83, die keine Proportionalitätsregel enthält, wie sie Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich vorsieht.\n\n\n28\nAuf die Vorlagefragen des Bundesfinanzhofs ist demgemäß zu antworten, daß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 3 Unterabsatz 1 sowie Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1999/85 dahin auszulegen sind, daß die Zulassung des Verfahrens der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung als Form der Beendigung des aktiven Veredelungsverkehrs nicht mengenmäßig beschränkt werden kann.\n\nKosten\n\n\n29\nDie Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Aus gangs Verfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)\n\nauf die ihm vom Bundesfinanzhof (VII. Senat) mit Beschluß vom 5. Oktober 1993 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:\n\nArtikel 18 Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 3 Unterabsatz 1 sowie Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates vom 16. Juli 1985 über den aktiven Veredelungsverkehr sind dahin auszulegen, daß die Zulassung des Verfahrens der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung als Form der Beendigung des aktiven Veredelungsverkehrs nicht mengenmäßig beschränkt werden kann.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-437/93","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1995-06-29/c-437-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-437/93","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-437/93"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1995-06-29/c-437-93","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-437/93","retrieved":"2026-07-27 20:18:33.655609+00:00"}}