{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:1995:134","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Generalanwalt Georgios Cosmas","decided":"1995-05-11","aktenzeichen":"C-95/94","doktyp":"Schlussanträge des Generalanwalts","leitsatz":"Nach alledem beantrage ich, 1) festzustellen, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht fristgerecht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, deren es bedurfte, um die Richtlinie 89/667/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter in spanisches Recht umzusetzen, und 2) dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.","text_plain":"Schlußanträge des Generalanwalts\n\nGeorgios Cosmas\n\nvom 11. Mai 1995\n\n\n1\nMit der vorliegenden, nach Artikel 169 EG-Vertrag erhobenen Klage beantragt die Kommission festzustellen, daß das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, die Zwölfte Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1989 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter (89/667/EWG; im folgenden: Richtlinie) in innerstaatliches Recht umzusetzen.\n\n\n2\nArtikel 8 der Richtlinie lautet:\n\n1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1992 nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon in Kenntnis.\n\n2. ...\n\n\n3\nDie Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts mit, die sie auf dem von dieser Richtlinie erfaßten Gebiet erlassen.\n\n3. Am 20. Mai 1992, also nach Ablauf der oben genannten Frist, wies die Kommission die spanische Regierung in einem Abmahnschreiben darauf hin, daß ihr bis dahin noch keine Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht mitgeteilt worden seien und daß sie über keine sonstigen Informationen hierüber verfüge; zugleich forderte sie die spanische Regierung auf, sich innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Schreibens ihr gegenüber dazu zu äußern.\n\n\n4\nAm 15. April 1993 gab die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, mit der sie das Königreich Spanien aufforderte, innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme die zur Durchführung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen zu treffen.\n\n\n5\nMit einer bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichten Klageschrift erhob die Kommission am 18. März 1994 die vorliegende Klage.\n\n\n6\nDas Königreich Spanien bestreitet in seiner Klagebeantwortung nicht, daß es nicht die Maßnahmen in Kraft gesetzt hat, deren es bedurfte, um die Richtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen. Es macht jedoch folgendes geltend:\n\ni) Seit 1989 werde an einer umfassenden Reform des Rechts der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß den Gesellschaftsrechts-Richtlinien der Gemeinschaft gearbeitet.\n\nii) Diese Arbeiten seien wegen der Ausschreibung allgemeiner Wahlen am 6. Juni 1993 nicht zu Ende geführt worden.\n\niii) Nach den Wahlen sei dem Parlament ein Gesetzentwurf vorgelegt worden, in dessen Kapitel XI sämtliche Vorschriften der Richtlinie übernommen worden seien.\n\n\n7\nAm 6. April 1995, als das schriftliche Verfahren bereits abgeschlossen war, übersandte die spanische Regierung dem Gerichtshof den Wortlaut des Gesetzes Nr. 2/1995 vom 23. März 1995 mit dem Titel Ley de Sociedades de Responsabilidad Limitada (Boletín Oficial del Estado Nr. 71 vom 24. März 1995), in das, so führte sie aus, die Vorschriften der Richtlinie übernommen worden seien.\n\n\n8\nNach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung von Verpflichtungen oder Fristen zu rechtfertigen, die im EG-Vertrag und in den Gemeinschaftsrichtlinien festgelegt sind.\n\n\n9\nAußerdem steht fest, daß das Gesetz Nr. 2/1995, das nach Abschluß des schriftlichen Verfahren erlassen wurde, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht berücksichtigt werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kommt es in Verfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag maßgeblich auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Frist an, die die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat durch die mit Gründen versehene Stellungnahme für ein Tátigwerden gemäß dieser Stellungnahme setzt. Rechtsänderungen, die nach Ablauf der genannten Frist eintreten, können nicht berücksichtigt werden.\n\n\n10\nUnter diesen Umständen steht fest, daß das Königreich Spanien die von der Kommission behauptete Vertragsverletzung begangen hat, da es die Richtlinie nicht in sein innerstaatliches Recht umgesetzt hat.\n\n\n11\nIm einleitenden Teil der Klageschrift ist anscheinend auch von einer Vertragsverletzung die Rede, die darin bestehen soll, daß der Kommission nicht die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie mitgeteilt worden sind. Selbst wenn man aufgrund einer Auslegung der Klageschrift annehmen könnte, daß auch die Feststellung der letztgenannten Vertragsverletzung beantragt wird, würde sich die Prüfung dieser Frage auf jeden Fall erübrigen, da das Königreich Spanien nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat.\n\nAntrag\n\nNach alledem beantrage ich,\n\n1) festzustellen, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht fristgerecht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, deren es bedurfte, um die Richtlinie 89/667/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter in spanisches Recht umzusetzen,\n\nund\n\n2) dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"is_opinion":true,"kind_note":"An opinion (for example an Advocate General's), not a decision of the court: it proposes how the court should rule.","label":"EuGH (GA), Schlussanträge vom 11.05.1995 – C-95/94","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1995-05-11/c-95-94","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1995-05-11/c-95-94","retrieved":"2026-07-27 20:22:14.177960+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/1995-05-11/c-95-94","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Generalanwalt Georgios Cosmas","date":"1995-05-11","dockets":["C-95/94"],"decision_type":"Schlussanträge des Generalanwalts","ecli":"ECLI:EU:C:1995:134","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:1995:134"},"cite_as":"EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Georgios Cosmas vom 11.05.1995 – C-95/94","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1995-05-11/c-95-94","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_a_decision","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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