{"status":"available","doknr":"61994CJ0019","ecli":"ECLI:EU:C:1995:119","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Vierte Kammer","decided":"1995-05-04","aktenzeichen":"C-19/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1396/78 des Rates vom 20. Juni 1978, Artikel 8 Absatz 2 Untersabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker und Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 des Rates vom 20. Juni 1977 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für den Ausgleich der Lagerkosten für Zucker und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 750/68 sind so auszulegen, daß die Voraussetzungen für die Entstehung der Verpflichtung zur Zahlung der Lagerkostenabgabe im Zeitpunkt des Absatzes des Zuckers erfüllt sind.","text_plain":"In der Rechtssache C-19/94\n\nbetreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag von der Cour administrative d'appel Nantes (Frankreich) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit\n\nSA des sucreries de Fontaine-le-Dun — Bolbec — Auffay (SAFBA)\n\ngegen\n\nMinistre du Budget\n\nvorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4), der Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 des Rates vom 20. Juni 1977 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für den Ausgleich der Lagerkosten für Zucker und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 750/68 (ABl. L 156, S. 4) und des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 der Kommission vom 18. August 1978 über Durchführungsbestimmungen zur Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker (ABl. L 231, S. 5)\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn, der Richter C. N. Kakouris (Berichterstatter) und J. L. Murray,\n\nGeneralanwalt: M. B. Elmer\n\nKanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin\n\nunter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen\n\nder SA des sucreries de Fontaine-le-Dun — Bolbec — Auffay (SAFBA), vertreten durch den Président-directeur général P. Rousselin,\n\nder französischen Regierung, vertreten durch C. de Salins, Sous-directeur in der Direktion für Rechtsangelegenheiten des Außenministeriums, und J.-L. Falconi, Secretaire für auswärtige Angelegenheiten in dieser Direktion, als Bevollmächtigte,\n\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater E. de March und durch G. Berscheid, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,\n\naufgrund des Sitzungsberichts,\n\nnach Anhörung der mündlichen Ausführungen der SA des sucreries de Fontaine-le-Dun-Bolbec-Auffay (SAFBA), vertreten durch Rechtsanwalt O. Laurent, Paris, der französischen Regierung, vertreten durch J.-L. Falconi, und der Kommission, vertreten durch G. Berscheid, in der Sitzung vom 12. Januar 1995,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Februar 1995,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDie Cour administrative d'appel Nantes (Frankreich) hat mit Urteil vom 31. Dezember 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Januar 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4), der Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 des Rates vom 20. Juni 1977 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für den Ausgleich der Lagerkosten für Zucker und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 750/68 (ABl. L 156, S. 4) und des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 der Kommission vom 18. August 1978 über Durchführungsbestimmungen zur Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker (ABl. L 231, S. 5) zur Vorabentscheidung vorgelegt.\n\n\n2\nDiese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit der SA des sucreries de Fontaine-le-Dun — Bolbec — Auffay (im folgenden: SAFBA) mit Sitz in Fontaine-le-Dun (Seine-Maritime, Frankreich) gegen den Minister für den Haushalt über die Rechtmäßigkeit der Änderungsbescheide, mit denen die französische Verwaltung von der SAFBA Zuschläge zur Körperschaftsteuer erhoben hat.\n\n\n3\nAus den Akten geht hervor, daß die Rechtmäßigkeit der Änderungsbescheide von der Frage abhängt, ob die Beträge, die ein Zuckerhersteller als Lagerkostenabgabe für Zucker entrichten muß, bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer als Forderungen Dritter in dem Wirtschaftsjahr absetzbar sind, in dem der Zucker erzeugt wird, oder erst in dem Wirtschaftsjahr, in dem der erzeugte Zucker abgesetzt wird.\n\n\n4\nDie Zuckerherstellung ist eine Saisontätigkeit. Die in einem Wirtschaftsjahr erzeugten Mengen können üblicherweise nicht alle im Laufe desselben Wirtschaftsjahres abgesetzt werden. Daraus folgt die Notwendigkeit einer Einlagerung. Die Lagerkostenabgabe ist in der Gemeinschaftsregelung über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker vorgesehen. Durch diese Regelung wurde ein System zum Ausgleich der Lagerkosten eingeführt. Danach vergüten die Mitgliedstaaten die Lagerkosten für bestimmte Zuckerqualitäten pauschal in Form von Prämien. Diese Prämien werden durch die Lagerkostenabgabe finanziert, die die Mitgliedstaaten von den Zuckerherstellern erheben.\n\n\n5\nDie SAFBA stellt Rübenzucker her. In der Zeit von 1981 bis 1983 zog sie am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres von ihren zu versteuernden Einnahmen die Lagerkostenabgabe, die sie an die in Frankreich für die Verwaltung des Lagerkostenausgleichssystems zuständige Stelle zu entrichten hatte, entsprechend den Zuckermengen ab, die sie im Laufe des jeweiligen Wirtschaftsjahres erzeugt hatte.\n\n\n6\nNach einer Buchprüfung, die 1984 durchgeführt wurde und sich auf die am 30. Juni der Jahre 1981, 1982 und 1983 abgeschlossenen Wirtschaftsjahre bezog, erhob die Steuerverwaltung von der SAFBA Zuschläge zur Körperschaftsteuer mit der Begründung, daß diese die als Lagerkostenabgabe geschuldeten Beträge zu Unrecht von den Einnahmen in dem Wirtschaftsjahr abgezogen habe, in dem der Zucker erzeugt worden sei.\n\n\n7\nNach Ansicht der Verwaltung können diese Beträge von den Einnahmen in dem Wirtschaftsjahr abgezogen werden, in dem der Zucker abgesetzt werde, denn der Entstehungstatbestand für die Zahlungspflicht sei nicht die Erzeugung, sondern der Absatz des Zuckers. Die Abgabenbeträge würden nach der Rechtsprechung des Conseil d'État grundsätzlich erst am Tage ihres Absatzes zu bestimmten Schulden.\n\n\n8\nDie SAFBA erhob beim Tribunal administratif Rouen Klage auf Aufhebung der ihr auferlegten Steuerzuschläge. Mit Urteil vom 5. November 1991 wies das Tribunal die Klage ab. Die SAFBA erhob hiergegen Rechtsmittel zur Cour administrative d'appel Nantes.\n\n\n9\nDie Cour administrative d'appel Nantes ist der Ansicht, daß die Entscheidung des Rechtsstreits eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts erfordere; sie hat daher das Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über folgende Frage entschieden hat:\n\nWorin ist der Entstehungstatbestand für die Abgabeschuld nach den vorerwähnten Vorschriften zu sehen?\n\n\n10\nAus dem Vorlageurteil geht hervor, daß es sich bei den vorerwähnten Vorschriften um folgende handelt: a) Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1785/81, b) die zehnte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1358/77 und c) Artikel 12 der Verordnung Nr. 1998/78.\n\n\n11\nVorab ist darauf hinzuweisen, daß der vom vorlegenden Gericht angeführte Entstehungstatbestand für die Verpflichtung zur Zahlung der Lagerkostenabgabe ein Begriff ist, der in der fraglichen Gemeinschaftsregelung nicht verwendet wird, sondern aus dem französischen Steuerrecht stammt. Es ist nicht Sache des Gerichtshofes, über den Inhalt eines Begriffs des nationalen Rechts zu entscheiden. Dagegen muß er im Rahmen der Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auslegen, um klarzustellen, in welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Entstehung der Pflicht zur Zahlung der Abgabe nach diesen Bestimmungen erfüllt sind. Es ist sodann Sache des nationalen Gerichts, auf der Grandlage dieser Auslegung des Gerichtshofes das nationale Steuerrecht anzuwenden.\n\nDie Gemeinschaftsregelung\n\n\n12\nIm entscheidungserheblichen Zeitraum (Steuerjahre 1981 bis 1983) galten nacheinander die beiden folgenden Regelungen.\n\n\n13\nBis zum 30. Juni 1981 wurde die gemeinsame Marktorganisation für Zucker durch die Grandverordnung (EWG) Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 (ABl. L 359, S. 1) geregelt.\n\n\n14\nArtikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 dieser Verordnung bestimmte in seiner im entscheidungserheblichen Zeitraum geltenden Fassung [vgl. Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1396/78 des Rates vom 20. Juni 1978 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 170, S. 1)]:\n\nDie Mitgliedstaaten erheben eine Abgabe:\n\na) von jedem Zuckerhersteller\n\nje Gewichtseinheit des erzeugten Zuckers bzw.\n\nje Gewichtseinheit der im ersten Unterabsatz genannten Sirupe, die als Vorstufe für Zucker in fester Form hergestellt und ohne weitere Verarbeitung abgesetzt werden;\n\n...\n\n\n15\nIn Durchführung der Verordnung Nr. 3330/74 wurde die Verordnung Nr. 1358/77 erlassen.\n\n\n16\nArtikel 6 Absatz 4 dieser Verordnung lautet:\n\nDer Mitgliedstaat erhebt die Abgabe von jedem Zuckerhersteller für die im Rahmen seiner Höchstquote hergestellten und abgesetzten Mengen an Weiß- und Rohzucker und an ... Sirupen. Die Abgabe wird jedoch nicht erhoben, wenn der Weiß- oder Rohzucker von einer Interventionsstelle gekauft wird.\n\n\n17\nDiese Bestimmung wird in der zehnten Begründungserwägung der Verordnung wie folgt gerechtfertigt:\n\nZum Zeitpunkt des Zuckerabsatzes kann eine wirksame Herstellungskontrolle vorgenommen werden. Es ist daher angebracht, die Abgaben zum Zeitpunkt des Zuckerabsatzes vom Hersteller zu erheben.\n\n\n18\nDie Verordnung Nr. 1998/78 der Kommission wurde ebenfalls in Durchführung der Grundverordnung Nr. 3330/74 des Rates erlassen.\n\n\n19\nArtikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr.1998/78 lautet:\n\nDie Abgabeschuld entsteht für die in Artikel 8 Absatz 1 dritter Unterabsatz Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 genannten Erzeugnisse im Zeitpunkt ihres Absatzes.\n\n\n20\nNach dem zweiten Unterabsatz dieser Bestimmung gilt als Absatz die Auslagerung des Zuckers aus der Fabrik oder dem anerkannten Lager des Herstellers, die Übertragung des Eigentums an dem Zucker an einen anderen, ohne daß dieser Zucker das anerkannte Lager des Herstellers verläßt, sowie verschiedene Formen der Verarbeitung des Zuckers und dessen Denaturierung.\n\n\n21\nMit Wirkung vom 1. Juli 1981 wurde die Grundverordnung Nr. 3330/74 durch die Grundverordnung Nr. 1785/81 ersetzt.\n\n\n22\nArtikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a dieser Verordnung stimmt inhaltlich mit Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a der alten Grundverordnung Nr. 3330/74 in der Fassung der Verordnung Nr. 1396/78 (siehe oben unter Randnr. 14) überein.\n\n\n23\nZudem gelten gemäß Artikel 49 Absatz 4 der neuen Grundverordnung Nr. 1785/81 die Bezugsvermerke und Bezugnahmen insbesondere auf die Verordnung Nr. 3330/74, die in den zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten enthalten sind, als Bezugsvermerke und Bezugnahmen auf die Verordnung Nr. 1785/81. -Infolgedessen blieben die Verordnungen Nrn. 1358/77 und 1998/78 in Kraft.\n\nZur Vorlagefrage\n\n\n24\nUnter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen begehrt das nationale Gericht mit seiner Frage demnach Auskunft darüber, ob Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3330/74 in der Fassung der Verordnung Nr. 1396/78, Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1785/81 und Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1358/77 so auszulegen sind, daß die Voraussetzungen für die Entstehung der Pflicht zur Zahlung der Lagerkostenabgabe erst im Zeitpunkt des Absatzes des Zuckers erfüllt sind.\n\n\n25\nDie SAFBA führt aus, es sei zwischen dem Entstehungstatbestand für die Abgabenschuld und der Fälligkeit der Abgaben zu unterscheiden.\n\n\n26\nAus Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3330/74 in der Fassung der Verordnung Nr. 1396/78 und aus Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1785/81 ergebe sich, daß der Entstehungstatbestand für die Abgabenschuld in der Herstellung des Zuckers zu sehen sei.\n\n\n27\nArtikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1998/78 betreffe dagegen die Fälligkeit der Abgabe, die aus praktischen Gründen einer wirksamen Überwachung an den Absatz des Zuckers geknüpft sei. Die zehnte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1358/77 bestätige diese Auffassung.\n\n\n28\nDie französische Regierung und die Kommission vertreten hingegen die Ansicht, daß die erwähnten Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 3330/74 und 1784/81 nur die Bestimmung der abgabepflichtigen Personen und der Bemessungsgrundlage zum Gegenstand hätten. Der Entstehungstatbestand der Abgabenschuld sei in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1358/77 festgelegt und daher im Absatz des Zuckers zu sehen.\n\n\n29\nNach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3330/74 und Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1785/81 ist die Abgabe von den Zuckerherstellern zu erheben. Die Zuckerherstellung ist daher eine zwingende Voraussetzung für die Entstehung der Verpflichtung zur Zahlung der Abgabe.\n\n\n30\nDie Regelung begnügt sich jedoch nicht mit dieser Voraussetzung. Daneben ist nämlich die Festsetzung der Höhe der Abgabe für die Bestimmung des genauen Umfangs der Verpflichtung unerläßlich, da die Verpflichtung anderenfalls nicht entstehen kann.\n\n\n31\nDaher enthält Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1358/77 eine zweite Voraussetzung. Diese Bestimmung verlangt, daß die Abgabe für die hergestellten und abgesetzten Zuckermengen erhoben wird. In der zehnten Begründungserwägung dieser Verordnung heißt es dazu, daß es angebracht ist, die Abgaben zum Zeitpunkt des Zuckerabsatzes vom Hersteller zu erheben, weil zu diesem Zeitpunkt eine wirksame Herstellungskontrolle vorgenommen werden kann.\n\n\n32\nSomit ist der Absatz des Zuckers der Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Entstehung der Verpflichtung zur Zahlung der Abgabe erfüllt sind.\n\n\n33\nGerade deswegen bestimmt Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1998/78, daß die Abgabeschuld für die abgabepflichtigen Erzeugnisse im Zeitpunkt ihres Absatzes entsteht (Unterabsatz 1), und definiert, was unter Absatz zu verstehen ist (Unterabsatz 2).\n\n\n34\nAus dem gleichen Grund setzt Abschnitt I des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3016/78 der Kommission vom 20. Dezember 1978 zur Festlegung bestimmter Regeln für die Anwendung der Umrechnungskurse für Zucker und Isoglukose (ABl. L 359, S. 11), die in Durchführung insbesondere der Verordnung Nr. 3330/74 des Rates erlassen wurde, als Kurs für die Umrechnung der Lagerkostenabgabe in nationale Währung anzuwendenden Kurs den am Tage des Absatzes der betreffenden Menge anwendbaren repräsentativen Kurs fest.\n\n\n35\nSchließlich ist, wie der Generalanwalt unter Nummer 10 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, der Geldstrom im Zusammenhang mit der Erzeugung und dem Absatz des Zuckers ein Umstand, der ebenfalls für die vorstehende Auslegung spricht. Die Zuckerherstellung wird nämlich nicht mit zusätzlichen Kosten belastet, sondern die Ausgaben für die Lagerung werden durch die pauschale Erstatning der dabei anfallenden Kosten verringert. Diese Erstattung wird durch die Abgabe finanziert, die vom Hersteller beim Absatz des Zuckers, z. B. beim Verkauf an einen Abnehmer, erhoben wird, über den allgemeinen Preismechanismus letztlich aber vom Verbraucher getragen wird. Unter diesen Umständen ist es normal, daß die Entstehung der Verpflichtung zur Zahlung der Abgabe an den Absatz und nicht nur an die Herstellung des Zuckers geknüpft ist.\n\n\n36\nAngesichts der vorstehenden Erwägungen ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, daß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3330/74 in der Fassung der Verordnung Nr. 1396/78, Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1785/81 und Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1358/77 so auszulegen sind, daß die Voraussetzungen für die Entstehung der Verpflichtung zur Zahlung der Lagerkostenabgabe im Zeitpunkt des Absatzes des Zuckers erfüllt sind.\n\nKosten\n\n\n37\nDie Auslagen der französischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)\n\nauf die ihm von der Cour administrative d'appel Nantes mit Urteil vom 31. Dezember 1993 vorgelegte Frage für Recht erkannt:\n\nArtikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1396/78 des Rates vom 20. Juni 1978, Artikel 8 Absatz 2 Untersabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker und Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 des Rates vom 20. 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