{"status":"available","doknr":"61994CJ0007","ecli":"ECLI:EU:C:1995:118","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Sechste Kammer","decided":"1995-05-04","aktenzeichen":"C-7/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Begriff des Kindes in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ist nicht durch eine Altersgrenze oder das Erfordernis einer Unterhaltsgewährung einzuschränken, wie dies bei den in Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 dieser Verordnung normierten Rechten der Fall ist.","text_plain":"In der Rechtssache C-7/94\n\nbetreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesverwaltungsgericht in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit\n\nLandesamt für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen\n\ngegen\n\nLubor Gaal,\n\nBeteiligter: Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht,\n\nvorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2)\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F.A. Schockweiler, der Richter P. J. G. Kapteyn (Berichterstatter), G. F. Mancini, C. N. Kakouris und G. Hirsch,\n\nGeneralanwalt: G. Tesauro\n\nKanzler: H. A. Rühi, Hauptverwaltungsrat\n\nunter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen\n\nder deutschen Regierung, vertreten durch Ernst Röder, Ministerialrat im Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigten,\n\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Christopher Docksey, Juristischer Dienst, und Horstpeter Kreppel, im Rahmen des Austausche mit nationalen Beamten zur Kommission abgeordneter, im Juristischen Dienst tätiger deutscher Richter, als Bevollmächtigte,\n\naufgrund des Sitzungsberichts,\n\nnach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Lubor Gaal, vertreten durch Rechtsanwalt Rüdiger Diez, Tübingen, der deutschen Regierung, vertreten durch Ernst Röder, und der Kommission, vertreten durch Horstpeter Kreppel, in der Sitzung vom 8. Dezember 1994,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. Februar 1995,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDas Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 20. Oktober 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Januar 1994, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2; im folgenden: Verordnung) zur Vorabentscheidung vorgelegt.\n\n\n2\nDiese Frage stellt sich im Rahmen eines Revisionsverfahrens zwischen dem Landesamt für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen (im folgenden: Landesamt) und Herrn Lubor Gaal unter Beteiligung des Oberbundesanwalts beim Bundesverwaltungsgericht.\n\n\n3\nHerr Gaal, der 1967 geboren wurde und die belgische Staatsangehörigkeit besitzt, wohnt seit 1969 in Deutschland. Er bezieht — wegen des Todes seines Vaters — lediglich eine Halbwaisenrente und erhält keinen Unterhalt von seiner Mutter. Nachdem er 1986 in Deutschland die Hochschulreife erworben hatte, nahm er dort das Studium der Biologie auf. Um im Jahr 1989/90 seine Universitätsausbildung im Vereinigten Königreich fortsetzen zu können, beantragte er Ausbildungsförderung.\n\n\n4\nDieser Antrag wurde vom Landesamt mit Bescheid vom 30. Juni 1989 abgelehnt, weil Herr Gaal das 21. Lebensjahr bereits vollendet habe und keine Unterhaltsleistungen von seinen Eltern erhalte.\n\n\n5\nDas Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bestimmt in § 5 Absatz 2, daß Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte geleistet wird. Nach § 8 Absatz 1 BAföG wird diese Ausbildungsförderung u. a. Auszubildenden [geleistet], denen nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG als Kindern Freizügigkeit gewährt wird oder die danach als Kinder verbleibeberechtigt sind.\n\n\n6\nDer Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ist im Aufenthaltsgesetz/EWG (AufenthG/EWG) geregelt, das in § 1 Absatz 2 als Familienangehörige definiert\n\n1) de[n] Ehegatte[n] und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind,\n\n2) die Verwandten in aufsteigender und in absteigender Linie der in Absatz 1 genannten Personen oder ihrer Ehegatten, denen diese Personen oder ihre Ehegatten Unterhalt gewähren.\n\n\n7\nDer Ablehnungsbescheid des Landesamtes wurde vom Verwaltungsgericht durch Urteil vom 18. Februar 1991 aufgehoben, das am 8. November 1991 vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde. Dieses Gericht verneinte den Ansprach von Herrn Gaal auf Förderungsleistungen nach § 5 Absatz 2 und § 8 Absatz 1 BAföG in Verbindung mit § 1 AufenthG/EWG, bejahte ihn jedoch auf der Grandlage des § 5 Absatz 2 BAföG in Verbindung mit Artikel 12 der Verordnung.\n\n\n8\nIm Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich die Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien nach dem Vorlagebeschluß auf die Frage, ob der persönliche Geltungsbereich von Artikel 12 der Verordnung im Hinblick auf deren Regelungszusammenhang und deren Zweck durch eine Altersgrenze oder das Erfordernis einer Unterhalts gewährung einzuschränken ist.\n\n\n9\nDa das vorlegende Gericht festgestellt hat, daß die Beantwortung dieser Frage eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts erfordere, hat es dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\nIst der Begriff des Kindes in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968 (ABl. L 257, S. 2) ebenso durch eine Altersgrenze oder das Erfordernis einer Unterhaltsgewährung einzuschränken, wie dies bei den in Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 der genannten Verordnung normierten Rechten der Fall ist?\n\nZur verfahrensrechtlichen Einrede\n\n\n10\nVor der Behandlung dieser Frage ist über eine von der deutschen Regierung in der mündlichen Verhandlung erhobene verfahrensrechtliche Einrede zu entscheiden.\n\n\n11\nDer Bevollmächtigte der deutschen Regierung hat die Rechtmäßigkeit der Besetzung der Sechsten Kammer mit der Begründung in Frage gestellt, daß Artikel 165 Absatz 2 Satz 2 EG-Vertrag das Bestehen von Kammern mit fünf Richtern vorsehe, während aus dem Beschluß 94/C 304/03 des Gerichtshofes vom 10. Oktober 1994 (ABl. C 304, S. 1) hervorgehe, daß die Sechste Kammer aus sechs Richtern bestehe, was aber im Vertrag keine Grundlage finde.\n\n\n12\nDiese Rüge ist nicht begründet.\n\n\n13\nDie von der deutschen Regierung angeführte Bestimmung, die im Vertrag enthalten war, als der Gerichtshof aus dreizehn Richtern bestand, soll es diesem ermöglichen, nicht als Plenum, was ein Quorum von sieben Richtern erfordert (Artikel 15 der EWG-Satzung des Gerichtshofes), sondern als Spruchkörper mit drei oder fünf Richtern bestimmte Gruppen von Rechtssachen [zu] entscheiden. Wie sich aus seinem Wortlaut ergibt, erlaubt Artikel 165 Absatz 2 Satz 2 die Bildung von Kammern, die eine Anzahl von Rechtssachen mit drei oder fünf Richtern entscheiden. Dagegen verbietet es diese Bestimmung nicht, daß die drei oder fünf Richter, die eine bestimmte Rechtssache zu entscheiden haben, aus Gründen der gerichtlichen Organisation des Gerichtshofes zu einem Spruchkörper gehören, der mit einer höheren Zahl von Richtern besetzt ist.\n\n\n14\nDie deutsche Regierung macht weiter geltend, der Umstand, daß die Sechste Kammer zur Entscheidung dieser Rechtssache tatsächlich mit fünf Richtern besetzt sei, ändere nichts daran, daß sie fehlerhaft gebildet sei, wobei der Regierung nicht bekannt sei, auf welchen Kriterien die Besetzung des Spruchkörpers beruht habe.\n\n\n15\nEs genügt die Feststellung, daß die deutsche Regierung die konkrete Besetzung der Kammer in der vorliegenden Rechtssache nicht gerügt hat. Im übrigen hat die Kammer nicht feststellen können, inwiefern ihre Besetzung in der vorliegenden Rechtssache die Rechte der Beteiligten beeinträchtigen könnte.\n\nZur Vorlagefrage\n\n\n16\nMit seiner Vorlagefrage möchte das nationale Gericht wissen, ob der Begriff des Kindes in Artikel 12 der Verordnung, wie dies bei Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 der Verordnung der Fall ist, auf Kinder beschränkt ist, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird.\n\n\n17\nNach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung dürfen bei dem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, sein Ehegatte sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird, Wohnung nehmen. Nach Artikel 11 der Verordnung haben die gleichen Personen das Recht, im gesamten Hoheitsgebiet dieses anderen Staates irgendeine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben.\n\n\n18\nArtikel 12 Absatz 1 der Verordnung, um den es im Ausgangsverfahren geht, bestimmt: Die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, können, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen.\n\n\n19\nVorab ist darauf hinzuweisen, daß sich Artikel 12 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht nur auf die Zulassungsbedingungen im eigentlichen Sinn bezieht, sondern auch auf die allgemeinen Maßnahmen, die die Teilnahme am Unterricht erleichtern sollen. Dazu hat der Gerichtshof namentlich ausgeführt, daß die Rechtsstellung als Kind eines EG-Arbeitnehmers insbesondere die Bedeutung hat, daß diese Kinder aufgrund des Gemeinschaftsrechts in den Genuß staatlicher Studienbeihilfen kommen müssen, damit sie in das soziale Leben des Aufnahmelandes integriert werden können. Daraus ergibt sich nach Ansicht des Gerichtshofes, daß Beihilfen, die zur Deckung der Ausbildungskosten und des Lebensunterhalts gewährt werden, den Kindern von EG-Arbeitnehmern unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufnahmelandes zustehen (vgl. Urteil vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-308/89, Di Leo, Slg. 1990, I-4185, Randnr. 9).\n\n\n20\nDie Vorlagefrage wirft das Problem auf, ob auch das Kind eines Wanderarbeitnehmers, das 21 Jahre oder älter ist und dem der Wanderarbeitnehmer keinen Unterhalt mehr gewährt, das in Artikel 12 der Verordnung erwähnte Recht auf Gleichbehandlung geltend machen kann.\n\n\n21\nDie deutsche Regierung vertritt die Auffassung, wegen des engen Zusammenhangs zwischen den Artikeln 10 und 11 der Verordnung einerseits und Artikel 12 der Verordnung andererseits räume die letztgenannte Bestimmung dieses Recht nur den Kindern ein, die die Voraussetzungen der Artikel 10 und 11 erfüllten.\n\n\n22\nDieses Argument ist zurückzuweisen.\n\n\n23\nZunächst enthält Artikel 12 keine Bezugnahme auf die Artikel 10 und 11 der Verordnung.\n\n\n24\nSodann ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 15. März 1989 in den verbundenen Rechtssachen 389/87 und 390/87, Echternach u. a., Slg. 1989, 723, Randnrn. 29 und 30), daß sich der in Artikel 12 der Verordnung erwähnte Grundsatz der Gleichbehandlung auf jede Form von Unterricht sowohl berufs-als auch allgemeinbildender Art erstreckt und daher auch für ein Universitätsstudium gilt. Dieser Grundsatz gebietet es, daß das Kind eines Wanderarbeitnehmers sein Studium fortsetzen kann, um es mit Erfolg abzuschließen.\n\n\n25\nAus diesen Feststellungen folgt, daß Artikel 12 der Verordnung finanzielle Hilfen erfaßt, die die Studenten, deren Studium sich bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befindet, erhalten können, auch wenn sie schon 21 Jahre oder älter sind und ihnen von ihren Eltern kein Unterhalt mehr gewährt wird. Würde man die Anwendung des Artikels 12 von einer Altersgrenze oder von der Rechtsstellung als Kind, dem Unterhalt gewährt wird, abhängig machen, so würde dies also nicht nur gegen den Buchstaben dieser Bestimmung, sondern auch gegen ihren Geist verstoßen.\n\n\n26\nDie deutsche Regierung meint jedoch, diese Lösung hätte die paradoxe Folge, daß Kinder ohne ein abgeleitetes Zuzugsrecht trotzdem nach Artikel 12 Ausbildungsförderung erhalten könnten.\n\n\n27\nInsoweit genügt der Hinweis darauf, daß, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (vgl. Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86, Brown, Slg. 1988, 3205, Randnr. 30), Artikel 12 der Verordnung dahin auszulegen ist, daß er ein Recht nur dem Kind verleiht, das mit seinen Eltern oder einem Elternteil in einem Mitgliedstaat in der Zeit lebte, in der dort zumindest ein Elternteil als Arbeitnehmer wohnte.\n\n\n28\nDie deutsche Regierung hat in der mündlichen Verhandlung außerdem geltend gemacht, nach dem genannten Urteil Echternach u. a. müßten die Artikel 12 und 7 Absatz 2 der Verordnung einheitlich ausgelegt werden. Da soziale Vergünstigungen im Sinne der letztgenannten Bestimmung nach der Rechtsprechung nur unter der Voraussetzung gewährt würden, daß die Empfänger, wenn sie Familienangehörige eines Wanderarbeitnehmers seien, von diesem Unterhalt erhielten, müsse diese Voraussetzung auch für den Fall gelten, daß Artikel 12 Anwendung finde.\n\n\n29\nAuch dieses Argument ist zurückzuweisen.\n\n\n30\nWie nämlich aus den Randnummern 34 und 35 des Urteils Echternach u. a. und den Randnummern 14 und 15 des vorgenannten Urteils Di Leo hervorgeht, hatte die Verweisung auf Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung als Kriterium für die Auslegung des Artikels 12 nicht den Zweck, zu den Voraussetzungen des Artikels 12 zusätzliche Voraussetzungen aufzustellen. Mit dieser Verweisung sollte vielmehr betont werden, daß die gemäß Artikel 7 Absatz 2 den Wanderarbeitnehmern selbst gewährten Vergünstigungen nicht den Kindern dieser Arbeitnehmer abgesprochen werden können, wenn sie das in Artikel 12 der Verordnung verankerte Recht geltend machen.\n\n\n31\nUnter diesen Umständen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, daß der Begriff des Kindes in Artikel 12 der Verordnung nicht durch eine Altersgrenze oder das Erfordernis einer Unterhaltsgewährung einzuschränken ist, wie dies bei den in Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 der Verordnung normierten Rechten der Fall ist.\n\nKosten\n\n\n32\nDie Auslagen der deutschen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)\n\nauf die ihm vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 20. Oktober 1993 vorgelegte Frage für Recht erkannt:\n\nDer Begriff des Kindes in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ist nicht durch eine Altersgrenze oder das Erfordernis einer Unterhaltsgewährung einzuschränken, wie dies bei den in Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 dieser Verordnung normierten Rechten der Fall ist.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-7/94","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1995-05-04/c-7-94","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-7/94","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-7/94"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1995-05-04/c-7-94","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-7/94","retrieved":"2026-07-27 20:27:06.499572+00:00"}}