{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:1994:92","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":null,"decided":"1994-03-09","aktenzeichen":"C-291/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1988 in der Rechtssache 322/86 (Kommission/Italien) ergeben. 2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.","text_plain":"In der Rechtssache C-291/93\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Vittorio Di Bucci, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georgios Kremlis, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nItalienische Republik, vertreten durch Luigi Ferrari Bravo, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Pier Giorgio Ferri, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie Adélaïde, Luxemburg,\n\nBeklagte,\n\nwegen Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1988 in der Rechtssache 322/86 (Kommission/Italien, Slg. 1988, 3995) ergeben,\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. F. Mancini in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida (Berichterstatter) und D. A. O. Edward, der Richter R. Joliét, F. A. Schockweiler, G. C. Rodríguez Iglesias, F. Grévisse, M. Zuleeg und J. L. Murray,\n\nGeneralanwalt: C. O. Lenz\n\nKanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin\n\naufgrund des Sitzungsberichts,\n\nnach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien in der Sitzung vom 25. Januar 1994, in der die Italienische Republik durch Avvocato dello Stato Danilo del Gaizo vertreten war,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Februar 1994,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDie Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 18. Mai 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1988 in der Rechtssache 322/86 (Kommission/Italien, Slg. 1988, 3995) ergeben.\n\n\n2\nMit diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden: Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, daß sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schütz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten, nachzukommen.\n\n\n3\nDa die Kommission keine Mitteilung über die Maßnahmen erhielt, die die Italienische Republik zur Durchführung dieses Urteils hätte ergreifen müssen, leitete sie das Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag ein.\n\n\n4\nWährend dieses Verfahrens erließ die Italienische Republik am 25. Januar 1992 das Decreto legislativo Nr. 130 (Suppl. ord. Nr. 34 zur GURI Nr. 41 vom 19. Februar 1992, berichtigt in Nr. 121 vom 25. Mai 1992 und in Nr. 175 vom 27. Juli 1992) zur Durchführung der fraglichen Richtlinie.\n\n\n5\nDa die Kommission der Auffassung ist, daß das genannte Urteil des Gerichtshofes mit dem fraglichen Decreto legislativo nicht in vollem Umfang durchgeführt wird, hat sie die vorliegende Verletzungsklage erhoben.\n\n\n6\nDie Kommission weist darauf hin, daß nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. das Urteil vom 19. Januar 1993 in der Rechtssache C-101/91, Kommission/Italien, Slg. 1993, I-191, Randnr. 20) das Interesse an einer unverzüglichen und einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts es auch dann, wenn Artikel 171 EWG-Vertrag keine Frist angibt, innerhalb deren ein Urteil durchgeführt sein muß, mit dem der Verstoß eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen festgestellt wird, erfordert, daß diese Durchführung sofort in Angriff genommen werden und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen sein muß.\n\n\n7\nSie macht geltend, die Italienische Republik sei bisher ihren Verpflichtungen zur Bezeichnung der Gewässer (Artikel 4 der Richtlinie) und zur Aufstellung von Programmen zur Verringerung der Verschmutzung der Gewässer (Artikel 5 der Richtlinie), die bereits Gegenstand des mit dem genannten Urteil festgestellten Verstoßes gewesen seien, nicht nachgekommen.\n\n\n8\nDie Italienische Republik bestreitet den gerügten Verstoß nicht.\n\n\n9\nDieser Verstoß ist daher dem Antrag der Kommission gemäß festzustellen.\n\nKosten\n\n\n10\nNach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF\n\nfür Recht erkannt und entschieden:\n\n1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1988 in der Rechtssache 322/86 (Kommission/Italien) ergeben.\n\n2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1994-03-09/c-291-93","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1994-03-09/c-291-93","retrieved":"2026-07-27 20:16:08.193473+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/1994-03-09/c-291-93","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":null,"date":"1994-03-09","dockets":["C-291/93"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:1994:92","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:1994:92"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 09.03.1994 – C-291/93","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1994-03-09/c-291-93","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. 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