{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:1994:395","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Zweite Kammer","decided":"1994-11-30","aktenzeichen":"C-294/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Der Gesamtbetrag der von der Kommission der Antragstellerin zu erstattenden Kosten wird auf 52000 UKL festgesetzt.","text_plain":"In der Rechtssache C-294/90 DEP\n\nBritish Aerospace plc, Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in Farnborough (Vereinigtes Königreich), vertreten durch Rechtsanwalt J. E. Flynn, 47-51, rue de Luxembourg, Brüssel,\n\nAntragstellerin,\n\ngegen\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater T. F. Cusack als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,\n\nAntragsgegnerin,\n\nwegen Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten erläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. A. Schockweiler (Berichterstatter), der Richter G. F. Mancini und G. Hirsch,\n\nGeneralanwalt: G. Cosmas\n\nKanzler: R. Grass\n\nnach Anhörung des Generalanwalts,\n\nBeschluß\n\n\n1\nDie British Aerospace pic und die Rover Group Holdings plc haben mit Klageschrift, die am 24. September 1990 beim Gerichtshof eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1990 beantragt, soweit darin dem Vereinigten Königreich aufgegeben wurde, einen als staatliche Beihilfe angesehenen Betrag von 44,4 Millionen UKL zurückzufordern.\n\n\n2\nMit Urteil vom 4. Februar 1992 in der Rechtssache C-294/90 (British Aerospace und Rover/Kommission, Slg. 1992, I-493) hat der Gerichtshof diese Entscheidung aufgehoben und der Kommission die Kosten des Verfahrens auferlegt.\n\n\n3\nAufgrund dieses Urteils hat British Aerospace die Kommission mit Schreiben vom 24. November 1993 aufgefordert, ihr die erstattungsfähigen Kosten in Höhe von 208725,09 UKL für die Kosten und Honorare der Beistände sowie in Höhe von 37370 LFR für die Kosten der Inanspruchnahme eines Zustellungsbevollmächtigten zu ersetzen.\n\n\n4\nMit Schreiben vom 6. Dezember 1993 teilte die Kommission der Antragstellerin mit, sie lehne es ab, diesen Betrag zu zahlen, da er ihr überzogen erscheine.\n\n\n5\nAm 7. März 1994 übermittelte die Antragstellerin der Kommission eine Aufstellung der verlangten erstattungsfähigen Kosten, insbesondere eine Aufstellung der von den Beiständen aufgewandten Arbeitszeit.\n\n\n6\nMit Schreiben vom 15. März 1994 bestritt die Kommission die von der Antragstellerin vorgebrachten Zahlen, insbesondere das Arbeitszeitvolumen. Sie schlug demgegenüber vor, den Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten auf 39217 UKL für die Kosten und Honorare der Beistände sowie 20000 LFR für die Kosten der Inanspruchnahme eines Zustellungsbevollmächtigten festzusetzen.\n\n\n7\nMangels einer Einigung über die erstattungsfähigen Kosten hat die Antragstellerin mit Schriftsatz, der am 15. April 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 74 der Verfahrensordnung beantragt, die erstattungsfähigen Kosten auf 208725,09 UKL und 37370 LFR festzusetzen.\n\n\n8\nDie beantragten Kosten umfassen die Honorare des Junior Counsel und des Senior Counsel sowie der Solicitors, die Honorare von Buchhaltungs-, Steuer- und Finanzberatern sowie die Kosten für die Inanspruchnahme eines Zustellungsbevollmächtigten.\n\n\n9\nIn ihrer schriftlichen Stellungnahme, die am 6. Mai 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht wurde, erhebt die Kommission insbesondere Einwände gegen die Kosten betreffend Beratungsleistungen, die vor der Zustellung der aufgehobenen Entscheidung und nach der Sitzung des Gerichtshofes erbracht wurden, gegen die Kosten für die Hinzuziehung der Buchhaltungs-, Steuer- und Finanzberater, gegen die Kosten für einige spezielle Leistungen der Anwälte, gegen bestimmte Reisekosten und gegen den Betrag für die Kosten der Inanspruchnahme eines Zustellungsbevollmächtigten. Ganz allgemein ist die Kommission der Auffassung, der in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand gehe weit über das für die Rechtssache erforderliche Maß hinaus.\n\n\n10\nNach ständiger Rechtsprechung hat der Gerichtshof im Rahmen des Artikels 74 der Verfahrensordnung nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann (vgl. u. a. Beschluß vom 4. Februar 1993 in der Rechtssache C-191/86 DEP, Tokyo Electric/Rat, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 8).\n\n\n11\nGemäß Artikel 73 der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten: ... Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren.\n\n\n12\nVerfahren im Sinne dieser Vorschrift ist nur das Verfahren vor dem Gerichtshof, unter Ausschluß des Vorverfahrens. Dies ergibt sich insbesondere aus Artikel 72 der Verfahrensordnung, der vom Verfahren vor dem Gerichtshof spricht (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 21. Oktober 1970 in der Rechtssache 75/69, Hake/Kommission, Slg. 1970, 901).\n\n\n13\nDa das Gemeinschaftsrecht im übrigen keine Gebührenordnung kennt, hat der Gerichtshof die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse zu berücksichtigen, das die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits hatten (siehe u. a. den Beschluß vom 4. Februar 1993, Tokyo Electric/Rat, a. a. O., Randnr. 8).\n\n\n14\nDa der Gerichtshof bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt dieser Festsetzung berücksichtigt, ist über die durch dieses Nachverfahren entstehenden Kosten nicht gesondert zu entscheiden (vgl. Beschluß vom 26. November 1985 in der Rechtssache 318/82, Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 3727, Randnr. 5).\n\n\n15\nUnter Berücksichtigung dieser Beurteilungskriterien erscheint es angemessen, die erstattungsfähigen Kosten auf insgesamt 52000 UKL festzusetzen.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)\n\nbeschlossen:\n\nDer Gesamtbetrag der von der Kommission der Antragstellerin zu erstattenden Kosten wird auf 52000 UKL festgesetzt.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1994-11-30/c-294-90","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1994-11-30/c-294-90","retrieved":"2026-07-27 19:40:01.798892+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/1994-11-30/c-294-90","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Zweite Kammer","date":"1994-11-30","dockets":["C-294/90"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:EU:C:1994:395","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:1994:395"},"cite_as":"EuGH, Beschluss vom 30.11.1994 – C-294/90","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1994-11-30/c-294-90","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Gesamtbetrag der von der Kommission der Antragstellerin zu erstattenden Kosten wird auf 52000 UKL festgesetzt.","basis":"operative_part","source":"eugh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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