{"status":"available","doknr":"61994CV0001","ecli":"ECLI:EU:C:1994:384","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":null,"decided":"1994-11-15","aktenzeichen":"C-1/94","doktyp":"Gutachten","leitsatz":null,"text_plain":"Die Kommission hat den Gerichtshof mit gemäß Artikel 228 Absatz 6 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gestelltem Antrag um ein Gutachten über die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für den Abschluß des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation, insbesondere des Allgemeinen Abkommens über den Dienstleistungsverkehr (GATS) und des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum einschließlich des Handels mit nachgeahmten Waren (TRIPs), ersucht.\n\nBericht zum Gutachtenantrag\n\nI. Die aus der Uruguay-Runde hervorgegangenen Abkommen\n\nDie (nach den Worten des Rates) komplexesten Wirtschaftsverhandlungen aller Zeiten wurden am 15. April 1994 mit der Unterzeichnung der Schlußakte in Marrakesch abgeschlossen, die die Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde enthält. Diese Verhandlungen haben sieben Jahre gedauert: Ihr Ausgangspunkt war die Ministererklärung von Punta del Este vom 20. September 1986. Die Vertreter der Regierungen und der Europäischen Gemeinschaften, die die Schlußakte abgefaßt haben, sind übereingekommen, daß deren Inkrafttreten am 1. Januar 1995 oder sobald wie möglich nach diesem Zeitpunkt wünschenswert sei.\n\nDie Schlußakte enthält ein Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden: WTO-Abkommen). Damit wird ein gemeinsamer institutioneller Rahmen für die Regelung der Handelsbeziehungen zwischen den Mitgliedern geschaffen. Dieses Abkommen enthält selbst keine Sachbestimmungen. Diese finden sich in den Anhängen, die verschiedene multihterale Handelsübereinkünfte umfassen, die Bestandteil des WTO-Abkommens sind.\n\nHierzu zählen:\n\nmultilaterale Handelsübereinkünfte, darunter das GATT 1994 (Anhang 1 A),\n\ndas Allgemeine Abkommen über den Dienstleistungsverkehr (GATS, Anhang 1 B)\n\ndas Abkommen über handelsbezogene Aspekt der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPs, Anhang 1 C),\n\neine Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung (Anhang 2),\n\nein Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitiken (Anhang 3).\n\nDas WTO-Abkommen und seine Anhänge stellen ein Gesamtpaket dar. Ein Mitgliedstaat, der Mitglied der Welthandelsorganisation werden will, muß alle im Rahmen der Uruguay-Runde ausgehandelten multilateralen Übereinkünfte annehmen. Das Streitbeilegungsverfahren gilt für alle diese multilateralen Übereinkünfte. Nach diesem Verfahren sind als ultima ratio sogenannte übereinkommensübergreifende Retorsionssmaßnah-men möglich. Die Verletzung eines einzigen Teils des Gesamtpakets (sei es im Sektor der Waren, dem der Dienstleistungen oder dem des Schutzes des geistigen Eigentums) kann durch eine Retorsionsmaßnahme in einem anderen Sektor (Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b der Streitbeilegungsyereinbarung) oder im Bereich einer anderen Übereinkunft (Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe c der Vereinbarung) ausgeglichen werden. Im übrigen kann, wie die Kommission ausführt, auch eine Entschädigungsleistung in einem anderen Sektor oder in einem anderen als dem Übereinkommen angeboten werden ..., in dem die Verletzung stattfand.\n\nMit diesem System des Gesamtpakets wird beendet, was als GATT à la carte bezeichnet worden ist. An den aus der Tokio-Runde hervorgegangenen Übereinkünften waren jeweils unterschiedliche Parteien beteiligt. Zudem besaß jede Übereinkunft ihr eigenes Streitbeilegungsverfahren.\n\nIm Anhang zum WTO-Abkommen finden sich auch vier plurilaterale Übereinkünfte\n\nund Übereinkommen (über das öffentliche Beschaffungswesen, den Handel mit Zivilluftfahrzeugen, Milcherzeugnisse und Rindfleisch). In diesen Bereichen gilt eine Ausnahme vom Grundsatz des Gesamtpakets. Denn diese Übereinkommen und Übereinkünfte werden nur für die WTO-Mitglieder verbindlich, die sie auch angenommen haben. Dann wird aber auch das Streitbeilegungsverfahren für die Beziehungen zwischen den Parteien gelten, die die Übereinkommen und Übereinkünfte angenommen haben.\n\nII. Stellung der Europäischen Gemeinschaften in der Welthandelsorganisation\n\nZwei Bestimmungen des WTO-Abkommens betreffen ausdrücklich die Europäischen Gemeinschaften.\n\nArtikel IX, der die Beschlußfassung behandelt, bestimmt, daß im Fall der Abstimmung über einen Beschluß auf den Tagungen der Ministerkonferenz und des Generalrates ... jedes WTO-Mitglied über eine Stimme [verfügt]. In den Fällen, in denen die Europäischen Gemeinschaften ihr Stimmrecht ausüben, verfügen sie über eine Zahl von Stimmen, die der Zahl ihrer Mitglieder, die Mitglieder der WTO sind, entspricht.\n\nDarüber hinaus bestimmt Artikel XI Absatz 1, der sich auf die Gründungsmitglieder der WTO bezieht:\n\nDie Parteien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens Vertragsparteien des GATT 1947 sind, und die Europäischen Gemeinschaften, die dieses Abkommen und die Multilateralen Handelsübereinkünfte annehmen und deren Listen mit Zugeständnissen und Verpflichtungen im Anhang des GATT 1994 beigefügt sind beziehungsweise deren Listen mit spezifischen Verpflichtungen im Anhang des GATS [Anhang I B] beigefügt sind, werden Gründungsmitglieder der WTO.\n\nIII. Aushandlung und Unterzeichnung des WTO-Abkommens\n\nDie Erklärung von Punta del Este, die den Ausgangspunkt für die Verhandlungen darstellt, wurde vom Rat und von den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten genehmigt, soweit sie hiervon betroffen sind. Die Verhandlungen wurden im Namen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten von der Kommission aüein geführt. Der Rat legt dar: [Um] ein Höchstmaß an Kohärenz bei der Führung der Verhandlungen zu gewährleisten, wurde beschlossen, daß die Kommission als einziger Unterhändler der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten auftreten sollte. Im Protokoll der Tagung, auf der der Rat die Erklärung von Punta del Este billigte, heißt es jedoch: Dieser Beschluß [die Kommission zu ermächtigen, die in der Erklärung vorgesehenen Verhandlungen einzuleiten] greift der Frage der Zuständigkeit der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten bei spezifischen Themen nicht vor.\n\nDas WTO-Abkommen wurde zum einen vom Präsidenten des Rates und vom Mitglied der Kommission Sir Leon Brittan im Namen des Rates der Europäischen Union und zum anderen von den Vertretern der Staaten im Namen ihrer jeweiligen Regierungen unterzeichnet. Dieses Verfahren wurde in Durchführung des vom Rat und von den Vertretern der Mitgliedstaaten auf einer Tagung vom 7. und 8. März 1994 erlassenen Beschlusses angewandt. Wie aus dem Schriftsatz des Rates hervorgeht, hat die Kommission ihrerseits die Erklärung ins Protokoll dieser Tagung aufnehmen lassen, daß die Schlußakte sowie die dieser Akte als Anhänge beigefügten Übereinkünfte in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft fallen.\n\nIV. Die Fragen der Kommission und Verfahren\n\nA. Fragen der Kommission\n\nAm 6. April 1994 — d. h. einige Tage vor dem für die Unterzeichnung des WTO-Abkommens in Marrakesch vorgesehenen Zeitpunkt, aber einige Wochen nach der Billigung der Schlußakte durch den durch die Konferenz von Punta del Este zur Führung der Verhandlungen der Uruguay-Runde eingesetzten Ausschuß für Handelsverhandlungen — hat die Kommission einen Antrag auf Gutachten nach Artikel 228 Absatz 6 EG-Vertrag beim Gerichtshof eingereicht.\n\nDie Fragen lauten:\n\nZu den in der Schlußakte vom 15. Dezember 1993 enthaltenen Ergebnissen der Handelsgespräche der Uruguay-Runde im Rahmen des GATT:\n\n1) Hat die Europäische Gemeinschaft die Zuständigkeit zum Abschluß aller Teile des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation in bezug auf den Dienstleistungsverkehr (GATS) und auf die handelsbezogenen Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum einschließlich des Handels mit nachgeahmten Waren (TRIPs) auf der Rechtsgrundlage des EG-Vertrags und dabei insbesondere auf der Rechtsgrundlage von Artikel 113 EG-Vertrag allein bzw. Artikel 113 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 100a EG-Vertrag und/oder Artikel 235 EG-Vertrag?\n\n2) Hat die Europäische Gemeinschaft die alleinige Zuständigkeit zum Abschluß der Teile des WTO-Abkommens, die Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen betreffen, die in den ausschließlichen Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags und des E AG-Vertrags fallen?\n\n3) Falls die beiden obengenannten Fragen bejaht werden sollten: Beeinträchtigt dies die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zum Abschluß des WTO-Abkommens im Lichte des bereits erzielten Einvernehmens, daß sie Gründungsmitglieder der WTO werden?\n\nB. Verfahren\n\nGemäß Artikel 107 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist der Gutachtenantrag dem Rat der Europäischen Union (im folgenden: Rat) und den Mitgliedstaaten zugestellt worden. Der Rat sowie das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik und das Vereinigte Königreich haben schriftliche Stellungnahmen eingereicht. Das Europäische Parlament ist auf seinen Antrag zur Abgabe einer Stellungnahme zugelassen worden.\n\nV. Zur Zulässigkeit des Antrags\n\nOhne ausdrücklich die Einrede der Unzulässigkeit des Antrags zu erheben, weist der Rat darauf hin, daß in allen Fällen, in denen das Verfahren des Artikels 228 Absatz 6 angewandt worden sei, der Antrag vor Unterzeichnung des Abkommens gestellt wurde. Er hält es für sehr fraglich, ob das Verfahren zur Einholung eines vorherigen Gutachtens (zu einem geplanten Abkommen) nach der Begründung völkerrechtlicher Verpflichtungen statthaft ist. Die Niederlande teilen diese Bedenken.\n\nSpanien beantragt ausdrücklich, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Das Gutachtenverfahren könne nur zu einem Zeitpunkt eingeleitet werden, zu dem die Gemeinschaft noch keine völkerrechtliche Verpflichtung eingegangen sei. Die Unterzeichnung bezwecke, die aus den Verhandlungen hervorgegangenen Texte festzustellen, und sei mit der Verpflichtung verbunden, diese Texte den jeweiligen Stellen zur Genehmigung vorzulegen.\n\nFrankreich macht der Kommission einen mehr politischen Vorwurf. Ohne von Unzulässigkeit zu sprechen, legt es dar, daß die Kommission, indem sie den letzten Zeitpunkt, d. h. denjenigen der Unterzeichnung und des Abschlusses des WTO-Abkommens, abgewartet habe, obwohl die Uneinigkeit über das Bestehen einzelstaatlicher Zuständigkeiten bereits im Jahr 1992 zutage getreten sei, es an der Bereitschaft zur Zusammenarbeit habe fehlen lassen und ein Verhalten gezeigt habe, das der Geschlossenheit des Vorgehens der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zuwiderlaufe. Die Mitgliedstaaten könnten das WTO-Abkommen kaum ihren Parlamenten zur Genehmigung vorlegen, wenn die Frage der Zuständigkeit nicht geklärt sei. Auch der Rat könne kaum das Europäische Parlament mit einem Beschlußvorschlag über den Abschluß des Abkommens befassen, wenn die Rechtsgrundlagen dieses Beschlusses selbst wie auch die Zuständigkeitsfrage ungewiß seien.\n\nVI. Zur Formulierung der Fragen\n\nDer Rat kritisiert die Formulierung der Fragen durch die Kommission.\n\nDa das Verfahren ein Abkommen betreffe, das von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten nach ihren jeweiligen Zuständigkeiten unterzeichnet worden sei, gehe es nicht um die Frage, ob die Gemeinschaft dieses Abkommen allein schließen könne (dies sei eine hypothetische Frage), sondern um die Frage, ob der gemeinsame Abschluß der aus der Uruguay-Runde hervorgegangenen Übereinkünfte und Abkommen durch die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten mit der in den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Zuständigkeitsverteilung vereinbar ist.\n\nNach Auffassung Portugals entsprechen die von der Kommission formulierten Fragen einem überholten Stadium des Verfahrens zum Abschluß des Abkommens. Es gehe vielmehr darum, ob das Prinzip des gemischten Abkommens mit den Grundsätzen und Vorschriften des EG- und des EGKS-Vertrags über die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten vereinbar sei.\n\nDas Vereinigte Königreich prüft die Fragen in einer anderen als der von der Kommission gewählten Reihenfolge. Es prüft zunächst die Zuständigkeit der Gemeinschaft nach der Theorie der stillschweigenden Abschlußkompetenzen (implied powers), wobei sie auf die parallele Zuständigkeit der Mitgliedstaaten hinweist, und legt sodann dar, warum Artikel 113 nicht die Grundlage für den Abschluß der Abkommen, Übereinkommen und Übereinkünfte darstellen könne.\n\nVII. Kern der Streitigkeit\n\nDie Fragen, über die zu entscheiden ist, betreffen nicht alle dem WTO-Abkommen als Anhänge beigefügten multilateralen Abkommen, Übereinkommen und Übereinkünfte und nicht einmal das Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation selbst.\n\nWie der Rat hervorhebt, geht es zunächst um die Sachbestimmungen. Die institutionellen Bestimmungen würfen unter dem Gesichtspunkt der Zuständigkeit keine besonderen Probleme auf: Die Zuständigkeit für die Teilnahme an den institutionellen Vereinbarungen ergebe sich notwendig aus der Zuständigkeit für die Sachbestimmungen, denn die institutionellen Vereinbarungen hätten den Zweck, die Verwaltung der Sachvereinbarungen sicherzustellen. Eine Beschreibung dieser institutionellen Vereinbarungen ist somit an dieser Stelle entbehrlich.\n\nUnter den Sachbestimmungen sind nach Ansicht des Rates die drei großen Abkommen über die Waren (GATT 1994), die Dienstleistungen (GATS) und das geistige Eigentum (TRIPs) zu untersuchen.\n\nDer Rat, die beteiligten Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament sind sich darin einig, daß die Gemeinschaft hinsichtlich des Warenhandels (der Gegenstand des GATT 1994 und verschiedener Auslegungsvereinbarungen ist) zuständig ist. Die einzigen Vorbehalte betreffen die EGKS-Erzeugnisse (vom Rat und von allen beteiligten Mitgliedstaaten gemachter Vorbehalt), das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (nur Vorbehalt der Niederlande) und die Notwendigkeit, hinsichtlich der Landwirtschaft zusätzlich Artikel 43 EG-Vertrag als Rechtsgrundlage heranzuziehen (mit diesem Vorbehalt, der vom Rat, vom Vereinigten Königreich und vom Europäischen Parlament gemacht wird, wird jedoch nicht die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft in Frage gestellt).\n\nUneinigkeit besteht vor allem hinsichtlich der Dienstleistungen und des geistigen Eigentums. Hier steht die Kommission acht Mitgliedstaaten (alle außer Belgien, Luxemburg, Irland und Italien) und dem Europäischen Parlament gegenüber. Die Meinungsverschiedenheit besteht zusammengefaßt in folgendem.\n\nNach Ansicht der Kommission besteht eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft (aufgrund der gemeinsamen Handelspolitik oder, hilfsweise, der stillschweigenden Abschlußkompetenzen oder, genauer, der Parallelität der internen und der externen Zuständigkeiten). Nach Ansicht der beteiligten Mitgliedstaaten ist die Zuständigkeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft aufgeteilt. Jedenfalls schließen die beteiligten Staaten und das Parlament eine Zuständigkeit aufgrund der gemeinsamen Handelspolitik aus. Das Parlament nimmt zur Begründetheit der hilfsweise vorgebrachten Auffassung der Kommission nicht Stellung.\n\nVIII. Die Punkte, über die Einverständnis besteht\n\nBevor auf die Meinungsunterschiede und die Überlegungen eingegangen wird, mit denen die einzelnen Beteiligten ihre jeweils vertretenen Standpunkte begründen, sind die Punkte herauszustellen, über die Einvernehmen zu bestehen scheint.\n\nDaraus, daß der Rat und alle Mitgliedstaaten das WTO-Abkommen und seine Anhänge unterzeichnet haben, folgt, daß Einverständnis über die Zweckmäßigkeit oder die Notwendigkeit des Abschlusses dieses Abkommens besteht.\n\nÜbereinstimmung besteht auch darin, daß der Abschluß des WTO-Abkommens nach Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag der Zustimmung des Europäischen Parlaments bedarf, weil dieses Abkommen die Schaffung eines besonderen institutionellen Rahmens vorsieht.\n\nDie Kommission hat erklärt, daß aus politischen, wenn nicht rechtlichen Gründen ... für den Abschluß der Uruguay-Runde als Ganzes Einstimmigkeit erforderlich sein wird. Weder der Rat noch die beteiligten Staaten haben dem widersprochen.\n\nIX. Die multilateralen Handelsübereinkünfte\n\nDie multilateralen Handelsübereinkünfte umfassen hauptsächlich das GATT 1994, dessen Auslegung in verschiedenen Vereinbarungsprotokollen festgelegt wird, Übereinkommen über bestimmte Erzeugnisse (Landwirtschaft und Textilwaren) und Übereinkommen über die Anwendung restriktiver Regelungen, wie der technischen Handelshemmnisse, über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechdicher Maßnahmen und das TRIMSÜbereinkommen (Trade-Related Investment Measures; Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmaßnahmen).\n\nNach Auffassung der Kommission betreffen alle diese Übereinkommen den Warenverkehr und haben als gemeinsame Zielsetzung die Ausweitung des internationalen Handels durch Abschaffung von Handelshemmnissen und anderen den Handel beeinträchtigenden Maßnahmen; sie fielen damit in den Anwendungsbereich des Artikels 113 EG-Vertrag.\n\nDer Rat räumt ein, daß die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fast für alle Bestimmungen des GATT und seiner Anhänge gilt und daß diese Zuständigkeit sich hauptsächlich aus Artikel 113 [ergibt]. Hinsichtlich der Übereinkommen über die Landwirtschaft und über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen sei jedoch der Rückgriff auf Artikel 43 geboten, da diese Übereinkommen nicht nur die auf den internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen anwendbaren Handelsmaßnahmen, sondern ... vor allem die interne Regelung der Organisation der Agrarmärkte [betreffen].\n\nHinsichtlich der Landwirtschaft schließt sich das Vereinigte Königreich dem Standpunkt des Rates an, indem es für diesen weitere, auf konkrete Beispiele gestützte Gründe anführt.\n\nEs nennt zwei Beispiele dafür, wie sich die Übereinkommen in Anhang 1 A des WTO-Abkommens auf die interne Gemeinschaftsregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse auswirken. Erstens werden sich die Bestimmungen des Übereinkommens über die Landwirtschaft, mit denen die interne Stützung beschränkt wird, unmittelbar auf die Höhe der Beihilfe, die die Erzeuger und Verarbeiter landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach den gemeinsamen Organisationen der Agrarmärkte erhalten, die sämtlich aufgrund des Artikels 43 EG-Vertrag eingeführt wurden, und damit unmittelbar auf die Funktionsweise dieser Marktorganisationen auswirken. Zweitens werden die Bestimmungen des Übereinkommens über die Landwirtschaft, die die Verpflichtungen zur Senkung der Ausfuhrsubventionen betreffen, das nach Artikel 43 geschaffene und verwaltete Gemeinschaftssystem der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Gemeinschaft beeinflussen. Fast alle gemeinsamen Marktorganisationen enthalten Bestimmungen über Ausfuhrerstattungen, und das System wird nach Durchführungsverordnungen des Rates und der Kommission verwaltet, die aufgrund der Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisationen erlassen werden.\n\nDiese Maßnahmen beträfen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, während die üblichen Instrumente der Handelspolitik (mengenmäßige Beschränkungen, Zollmaßnahmen) eingeführte und nicht die einheimischen Erzeugnisse beträfen. Daher fielen diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Artikels 43.\n\nDiese Bemerkungen zur Landwirtschaft stellten die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft nicht in Frage.\n\nAuch das Europäische Parlament hält den Rückgriff auf Artikel 43 — wegen der erheblichen Bedeutung des Übereinkommens über die Landwirtschaft — für geboten. Das System der allgemeinen Präferenzen sei sowohl auf Artikel 113 als auch auf Artikel 43 EG-Vertrag gestützt (Verordnung [EWG] Nr. 3917/92 des Rates vom 21. Dezember 1992, ABl. L 396, S. 1, und Verordnung [EG] Nr. 3668/93 des Rates vom 20. Dezember 1993, ABl. L 338, S. 22).\n\nDie Niederlande widmen dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse besondere Aufmerksamkeit. Im Gegensatz zur Kommission, die geltend macht, daß die Gemeinschaft für dieses neue Übereinkommen eine ausschließliche Zuständigkeit habe, vertreten sie die Auffassung, daß die Gemeinschaft ... auf dem Gebiet der technischen Handelshemmnisse weitgehend eine ausschließliche Zuständigkeit erworben hat, daß aber die Mitgliedstaaten ... wegen der Natur einiger Richtlinien, aber auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß auf dem Gebiet der technischen Handelshemmnisse keine umfassende Harmonisierung besteht oder angestrebt wird, (noch) eine eigene Zuständigkeit [besitzen].\n\nIm Bereich des Warenhandels betrifft der Kern der Auseinandersetzung zwischen der Kommission einerseits und dem Rat und den beteiligten Mitgliedstaaten andererseits die EGKS-Erzeugnisse.\n\nNach Ansicht der Kommission bedürfen die multilateralen Handelsübereinkommen neben Artikel 113 keiner weiteren Rechtsgrundlage, auch soweit sie EGKS- oder Euratom-Erzeugnisse beträfen.\n\nArtikel 71 EGKS-Vertrag komme geringere Bedeutung zu, als die übrigen Beteiligten meinten. Die Nichtberührungsklausel des Artikels 71 behalte den Mitgliedstaaten keine Rechte im Sinne des Artikels 232 Absatz 1 EG-Vertrag vor.\n\nDie Kommission beruft sich auf das Gutachten 1/75 vom 11. November 1975, in dem es heißt (Slg. 1975, 1355, 1365):\n\n[Es] erscheint ... ausgeschlossen, daß ... [Artikel 71 EGKS-Vertrag] den Artikeln 113 und 114 EWG-Vertrag ihre Wirksamkeit nimmt und die Zuständigkeit der Gemeinschaft zur Aushandlung und zum Abschluß internationaler Abkommen auf dem Gebiet der gemeinsamen Handelspolitik beschneiden kann.\n\nSchließlich meint die Kommission, eine andere zulässige Möglichkeit, Handelsübereinkommen nach dem EGKS-Vertrag abzuschließen, sei der Rückgriff auf Artikel 95 EGKS-Vertrag.\n\nDemgegenüber hält der Rat den Abschluß des GATT und seiner Anhänge durch die Mitgliedstaaten für ganz offensichtlich mit dem EG-Vertrag vereinbar, da die GATT-Bestimmungen zur Zuständigkeit auf dem Gebiet der Handelspolitik gehören, die Artikel 71 EGKS-Vertrag den Mitgliedstaaten vorbehält.\n\nSpanien spricht sich mit Nachdruck für eine ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in bezug auf EGKS-Erzeugnisse aus. Die Griechische Republik teilt diese Ansicht. Gleiches gilt für die Portugiesische Republik.\n\nAuch das Vereinigte Königreich zieht Artikel 71 EGKS-Vertrag heran, um die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zu bejahen, räumt jedoch ein, daß, wie die Kommission dargelegt habe, der Rückgriff auf Artikel 95 EGKS-Vertrag eine ebenso zulässige Möglichkeit für den Abschluß des Übereinkommens sei.\n\nFrankreich führt aus: Der Abschluß von Abkommen über die Handelsregelung für EGKS-Erzeugnisse durch die EGKS auf der Grundlage des Artikels 95 EGKS-Vertrag hatte nicht die Wirkung, daß die den Mitgliedstaaten in Artikel 71 EGKS-Vertrag zuerkannten Zuständigkeiten auf die EGKS übergegangen sind. Daher können die Mitgliedstaaten beschließen, das GATT und seine Anhänge selbst zu schließen, soweit es um die Bestimmungen über den Handel mit EGKS-Erzeugnissen geht, die zu der ihnen durch Artikel 71 EGKS-Vertrag vorbehaltenen Zuständigkeit gehören.\n\nX. Prüfung des GATS- und des TRIPs-Abkommens\n\nA. GATS\n\n1. Sinn und Zweck des GATS\n\nDem Allgemeinen Abkommen über den Dienstleistungsverkehr liegen folgende Überlegungen zugrunde. In bestimmten entwikkelten Ländern ist der Dienstleistungssektor zum beherrschenden Sektor der Wirtschaft geworden. Für einige Nationalökonomen ist diese Entwicklung der Kommission zufolge der Vorbote einer grundlegenden Umstrukturierung der Weltwirtschaft, in der die normale Warenproduktion mehr und mehr von den sich entwickelnden Volkswirtschaften übernommen wird, die damit Hauptausführländer von Industriegütern werden. Den entwickelten Volkswirtschaften verbliebe hauptsächlich die Ausfuhr von Dienstleistungen und Erzeugnissen mit hohem Wertschöpfungsanteil (und damit hohem Know-how-Anteil). Weiter führt die Kommission aus: Das Wachstum des internationalen Dienstleistungsverkehrs lag eindeutig deswegen hinter dem Wachstum innerhalb der einzelnen Volkswirtschaften zurück, weil auf internationaler Ebene keine Regeln bestanden, die den am Dienstleistungsverkehr Beteiligten die erforderliche Sicherheit und Berechenbarkeit gewährleisten konnten. Dies führte zu der Idee, einen neuen Rahmen zu schaffen, der er erlauben sollte, die Liberalisierung durch die Aushandlung neuer Regeln einzuführen.\n\n2. Inhalt des GATS\n\nDas GATS stellt einen Versuch dar, die Grundsätze des GATT auf den Bereich der Diensdeistungen zu übertragen, in dem die Handelsbeschränkungen nicht die Form von Zöllen oder Einfuhrquoten, sondern von Regelungen über den Marktzugang und die Qualifikationen der Dienstleistungserbringer haben. Es sind noch nicht alle zu beachtenden Disziplinen festgelegt. Wie Frankreich in allgemeinerem Zusammenhang hinsichtlich der Welthandelsorganisation hervorgehoben hat, stellt das GATS ein Verhandlungsforum dar, um die Disziplinen, über die bereits Einigkeit besteht, zu vertiefen und um Übereinkommen in neuen Bereichen zu schließen.\n\n3. Definition der Dienstleistungen und Modalitäten der Erbringung\n\nDer Begriff der Dienstleistung ist sehr weit, denn er umfaßt jede Art von Dienstleistungen in jedem Sektor mit Ausnahme solcher Dienstleistungen..., die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden. Der Begriff in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung bedeutet jede Art von Dienstleistung, die weder zu gewerblichen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistungserbringern erbracht wird (Artikel I Absatz 3 Buchstaben b und c des GATS).\n\nDer Dienstleistungsverkehr umfaßt nach Artikel I Absatz 2 des GATS vier Erbringungsweisen für Dienstleistungen:\n\ncross-border supply (grenzüberschreitende Erbringung): Hierbei handelt es sich um die Erbringung einer Dienstleistung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds. Der Rat nennt hierfür folgendes Beispiel: Ein im Land A ansässiges Architektenbüro liefert einem im Land B ansässigen Ingenieurbüro einen Plan für elektrische Anlagen.\n\nconsumption abroad (Auslandserbringung): Hierunter ist die Erbringung einer Dienstleistung im Hoheitsgebiet eines Mitglieds an den Dienstleistungsnutzer eines anderen Mitglieds zu verstehen. Beispiel: Den Touristen aus dem Land B werden im Land A Dienstleistungen erbracht.\n\ncommercial presence (gewerbliche Niederlassung): Dies bedeutet die Erbringung einer Dienstleistung durch einen Dienstleistungserbringer eines Mitglieds durch dessen gewerbliche Niederlassung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds. Der Begriff gewerbliche Niederlassung bedeutet nach Artikel XXVIII Buchstabe d jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung durch u. a.:\n\n(i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person oder\n\n(ii) die Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder einer Repräsentanz\n\nim Hoheitsgebiet eines Mitglieds zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung.\n\nWie der Rat feststellt, handelt es sich also um den Fall, daß sich Unternehmen oder Berufsausübende des Landes A im Land Β niederlassen und hier Dienstleistungen erbringen. Diese Erbringungsweise ist beispielsweise bei Bankdienstleistungen anzutreffen.\n\nmovement of persons (Personenverkehr, Niederlassung natürlicher Personen). Dies ist die Erbringung einer Dienstleistung durch einen Dienstleistungserbringer eines Mitglieds durch natürliche Personen dieses Mitglieds, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds aufhalten. Nach Ansicht des Rates liegt dieser Fall vor, wenn ein Unternehmen des Landes A seine Dienstleistungen im Land Β mittels Arbeitnehmern aus dem Land A erbringt. Ein gängiges Beispiel ist die Durchführung von Bauvorhaben.\n\n4. Doppelte Universalität des GATS\n\nNach Ansicht des Rates besitzt das GATS eine doppelte Universalität. Zum einen erfasse es alle Dienstleistungssektoren (vgl. die Definition des Dienstleistungsbegriffs, oben X. A.3). Es beziehe sich also u. a. auf den Verkehr, die Finanzdienstleistungen und die Versicherungen, den Telekommunikationsbereich, die EDV-Dienstleistungen und den audiovisuellen Sektor, den Fremdenverkehr, das Hotelgewerbe und die Gastronomie, das Bauwesen, die freien Berufe und sogar das Ausbildungswesen und die Gesundheitspflege. Andererseits decke das GATS alle Aspekte der Niederlassung und der Tätigkeit der Dienstleistungserbringer ab. Das GATS finde Anwendung auf die Maßnahmen der Mitglieder, die den Dienstleistungsverkehr, wie er definiert wurde, betreffen. Es beziehe sich daher auf\n\nalle Bedingungen, die mit der Niederlassung (durch Gründung oder Erwerb einer Gesellschaft oder Errichtung einer Zweigstelle) verbunden seien;\n\nalle Bedingungen, die die Ausübung dieser Tätigkeiten regelten (von der Insolvenzregelung bis zur steuerlichen Regelung oder der Regelung für das Personal).\n\n5. Art der übernommenen Verpflichtungen\n\nEs sind allgemeine und besondere Verpflichtungen zu unterscheiden.\n\na) Allgemeine Verpflichtungen\n\nDie wichtigste Verpflichtung ist der Grundsatz der Meistbegünstigung (Artikel II Absatz 1). Ein Mitgliedstaat kann jedoch eine Maßnahme, mit der er eine Diskriminierung zwischen seinen Handelspartnern vornimmt, während eines Zeitraums, der zehn Jahre nicht überschreiten soll (siehe Anhang), unter der Voraussetzung aufrechterhalten, daß die Maßnahme im Anhang über die Liste der Ausnahmen aufgeführt ist und die Bedingungen dieses Anhangs erfüllt. Artikel V sieht darüber hinaus zugunsten regionaler Integrationsvorhaben nach dem Muster von Artikel XXIV des GATT eine ständige Abweichung vom Meistbegünstigungsgrundsatz vor.\n\nEine weitere allgemeine Verpflichtung ist die Pflicht zur Transparenz: Jeder Mitgliedstaat ist namentlich verpflichtet, die Maßnahmen oder Vorschriften hinsichtlich der Dienstleistungen zu veröffentlichen (Artikel III Absatz 1), die im Abkommen als einschlägige allgemeingültige Maßnahmen, die sich auf die Anwendung dieses Abkommens beziehen oder sie betreffen, bezeichnet werden.\n\nFerner besteht die Verpflichtung, (gerichtliche, schiedsgerichtliche oder verwaltungsgerichtliche) Verfahren einzuführen, die einen Rechtsbehelf gegen die Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungsverkehr eröffnen (Artikel VI Absatz 2).\n\nDarüber hinaus ist jedes Mitglied verpflichtet, zu verhindern, daß ein Dienstleistungserbringer mit Monopolstellung im Hoheitsgebiet des Mitglieds in einer Weise handelt, die mit dem Grundsatz der Meistbegünstigung oder mit seinen besonderen Verpflichtungen unvereinbar ist (Artikel VIII Absatz 1).\n\nSchließlich werden im Bereich der Anerkennung von Zulassungen, Genehmigungen oder Bescheinigungen von Dienstleistungserbringern Verpflichtungen eingegangen (Artikel VII).\n\nb) Besondere Verpflichtungen\n\nDie besonderen Verpflichtungen, die in den Teilen III und IV des Abkommens und den Anhängen zu finden sind, bestehen in den Verpflichtungen eines Mitglieds, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds Zugang zu den Märkten zu verschaffen und den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds hinsichtlich der Maßnahmen, die die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als die, die es seinen eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt (Grundsatz der Inländerbehandlung).\n\nDie von der Marktzugangsverpflichtung erfaßten Beschränkungen sind in Artikel XVI Absatz 2 aufgeführt: Im wesentlichen geht es um den Verzicht auf Einführung mengenmäßiger Beschränkungen gegenüber der Tätigkeit von Dienstleistungserbringern anderer Mitglieder. Der Rat führt für derartige Beschränkungen folgende Beispiele an:\n\nBeschränkung der Zahl von Fernsehoder Verkehrsunternehmen, die durch Unternehmen oder Staatsangehörige von Drittländern kontrolliert werden;\n\nBeschränkung der Zahl von ausländischen Ärzten;\n\nBeschränkung des Anteils ausländischer Beteiligungen am Kapital u. a. von Fernseh- und Verkehrsunternehmen;\n\nan Banken oder Versicherungsgesellschaften, die aus dem Ausland kontrolliert werden, gerichtetes Verbot bestimmter Tätigkeiten;\n\nEinführung von Quoten im audiovisuellen Sektor für Produktionen aus Drittländern.\n\nDiese weder unbedingten noch absoluten Verpflichtungen sind in Listen nach Ländern schriftlich festgehalten. Ein Mitglied kann in seiner Liste angeben, daß es keinen umfassenden Zugang zu seinem Markt gewährt, es kann darin Bedingungen (z. B. Bestehen einer gewerblichen Niederlassung) oder Vorbehalte aufnehmen. Diese Bedingungen und Vorbehalte sind in seiner Liste spezifiziert. Gleiches gilt für die Verpflichtung über die Inländerbehandlung.\n\nFür die Europäische Gemeinschaft ist die Liste von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten abgegeben worden. Die übernommenen Verpflichtungen betreffen jedoch jeden einzelnen Mitgliedstaat namentlich, und die Bedingungen und Vorbehalte sind nicht für alle Mitgliedstaaten gleich.\n\nDiese besonderen Verpflichtungen sind das Ergebnis multilateraler Verhandlungen, bei denen die Gegenseitigkeit nicht für jeden Sektor getrennt, sondern insgesamt angestrebt wurde.\n\n6. Dynamik des Abkommens\n\nDa mit dem GATS ein Verhandlungsforum geschaffen werden soll, ist es, wie der Rat ausführt, ein dynamisches Abkommen. Der Rat hebt Artikel XIX des GATS hervor, der sich auf die Verpflichtung bezieht, in aufeinanderfolgende Verhandlungsrunden einzutreten, um schrittweise einen höheren Stand der Liberalisierung zu erreichen. Zu beachten sind weiter Artikel X, der auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung gestützte multilaterale Verhandlungen über die Frage von Maßnahmen bei Notlagen vorsieht, und Artikel XIII, nach dem zwar der Grundsatz der Meistbegünstigung und die besonderen Verpflichtungen über die Verschaffung des Marktzugangs und die Gewährung der Inländerbehandlung für die öffentliche Beschaffung von Dienstleistungen nicht gelten, der jedoch vorschreibt, daß hierüber innerhalb einer bestimmten Frist multilaterale Verhandlungen stattfinden. Artikel XV schließlich sieht die Verpflichtung vor, Verhandlungen aufzunehmen, um zur Vermeidung handelsverzerrender Auswirkungen von Subventionen die erforderlichen multilateralen Disziplinen auszuarbeiten.\n\nB. TRIPs\n\n1. Sinn und Zweck des TRIPs\n\nSinn und Zweck des TRIPs-Abkommens ist, wie Frankreich betont, die weltweite Verstärkung und Harmonisierung des Schutzes des geistigen Eigentums.\n\nFrankreich führt weiter aus, da die zu diesem Zweck in anderen Gremien unternommenen Bemühungen, insbesondere die zwischen 1980 und 1984 erfolgten Arbeiten zur Revision der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, fehlgeschlagen seien, hätten die entwickelten Länder auf einer Einbeziehung des geistigen Eigentums in die Uruguay-Runde bestanden, um die Gesamtdynamik des GATT (mit seinen Verhandlungsmöglichkeiten) und seinen Streitbeilegungsmechanismus zu nutzen.\n\nAus dem Handel mit in bestimmten Drittländern nachgeahmten Waren (unbefugte Verwendung von Warenzeichen, Nachahmung von Warenformen, Nachahmung patentierter Waren oder Verfahren oder etwa Herstellung von Raubkopien von Büchern, Schallplatten und Videokassetten) entstehe, wie die Kommission darlegt, der Industrie der Gemeinschaft ein beträchtlicher Schaden. Es werde davon ausgegangen, daß das Fehlen eines wirksamen Schutzes des geistigen Eigentums in bestimmten Drittländern für Waren, an denen gewerbliche Eigentumsrechte bestehen, genauso wirke wie jede andere Einfuhrbeschränkung.\n\nSowohl die Vereinigten Staaten als auch die Gemeinschaft hätten, so die Kommission, Retorsionsmaßnahmen gegenüber Ländern angewandt, die entweder nur einen unzureichenden Schutz des geistigen Eigentums gewährleistet oder Diskriminierungen zwischen ihren Handelspartnern vorgenommen hätten. Diese Maßnahmen haben dazu beigetragen, die Entwicklungsländer dazu zu bewegen, die Idee eines verstärkten Schutzes des geistigen Eigentums zu akzeptieren, während diese Länder bisher in diesem Rechtsgebiet eher ein Instrument der Ausbeutung in der Hand der industrialisierten Volkswirtschaften erblickt hätten. Im übrigen seien sich die Entwicklungsländer mehr und mehr der möglichen Vorteile eines stärkeren Schutzes des geistigen Eigentums im Sinne eines Innovationsanreizes im eigenen Land bewußt.\n\n2. Geltungsbereich und zur Erreichung der angestrebten Ziele gewählte Mittel\n\nDas TRIPs-Abkommen erfaßt einen sehr weiten Bereich, da es sowohl das Eigentum an Werken der Literatur und Kunst (Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) als auch das gewerbliche Eigentum (Marken, Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen, Patente, gewerbliche Muster, Know-how) mit Ausnahme allerdings des Sortenschutzes umfaßt (Artikel 1 Absatz 2 des TRIPs).\n\nTeil I des TRIPs (Artikel 1 bis 8) enthält die allgemeinen Bestimmungen und Grundsätze. Teil II (Artikel 9 bis 40) legt die Normen über die Verfügbarkeit, den Umfang und die Ausübung der Rechte an geistigem Eigentum fest. Teil III (Artikel 41 bis 61) behandelt die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum. Teil IV (Artikel 62) legt die Verfahren zum Erwerb und zur Aufrechterhaltung der Rechte an geistigem Eigentum fest. Teil V (Artikel 63 und 64) behandelt die Beilegung von Streitigkeiten. Teil VI (Artikel 65 bis 67) enthält die Übergangsvereinbarungen und Teil VII (Artikel 68 bis 73) die institutionellen Vereinbarungen und die Schlußbestimmungen.\n\nDer mit dem TRIPs bezweckte Schutz des geistigen Eigentums hat Mindestcharakter. Nach dem TRIPs steht es dessen Mitgliedern frei, sowohl einen umfassenderen Schutz vorzusehen als auch die geeigneten Mittel für die Umsetzung der TRIPs-Bestimmungen zu wählen (Artikel 1 Absatz 1 des TRIPs).\n\nDie Anwendbarkeit des Abkommens bestimmt sich nach einem persönlichen Kriterium (dem Recht, das auf die Staatsangehörigen von Drittländern, unter denen bestimmte natürliche und juristische Personen zu verstehen sind, anwendbar ist; Artikel 1 Absatz 3 des TRIPs).\n\nDas TRIPs sieht sowohl den Grundsatz der Inländerbehandlung (Artikel 3) als auch den der Meistbegünstigung (Artikel 4) vor. Von diesen beiden Grundsätzen gelten jedoch Ausnahmen. So gilt der Grundsatz der Inländerbehandlung nur vorbehaltlich der Ausnahmen, die bereits in der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, in der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, im Abkommen von Rom über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen und im Vertrag von Washington über den Schutz des geistigen Eigentums an integrierten Schaltkreisen vorgesehen sind. Hinsichtlich der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen gilt außerdem die Verpflichtung zur Inländerbehandlung nur für die im TRIPs selbst vorgesehenen Rechte (Artikel 3 Absatz 1 des TRIPs).\n\nDie Ziele des TRIPs werden, wie der Rat darlegt, auf zweierlei Weise verfolgt: zunächst durch eine Verweisung auf die internationalen Übereinkommen, denen nach den Worten der Kommission relativ viele Länder beigetreten sind, d. h. die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, die ihrerseits ebenfalls eine Harmonisierung der Rechte sowie die Gewährung der Inländerbehandlung in nichtharmonisierten Bereichen bezweckten; sodann durch besondere Sachbestimmungen (sogenannte plus-elements [Zusatzelemente]) in den Bereichen des geistigen Eigentums, in denen die an der Aushandlung des Abkommens beteiligten Länder einen dringenden Handlungsbedarf für die Ausweitung des Rechtsschutzes sahen, wie die Kommission ausführt.\n\nDie Verweisung auf die Pariser Verbandsübereinkunft erstreckt sich auf alle Sachbestimmungen dieses Übereinkommens; ausgenommen sind nur die institutionellen, die Schluß- und die Übergangsbestimmungen (Artikel 2 Absatz 1 des TRIPs). Auch die Verweisung auf die Berner Übereinkunft bezieht sich auf alle Sachbestimmungen des Übereinkommens mit Ausnahme derjenigen über die immateriellen Rechte der Urheber (Artikel 9 Absatz 1 des TRIPs).\n\nDie besonderen Sachbestimmungen sind in den Teilen II, III und IV des TRIPs zusammengefaßt.\n\nDas wichtige Problem der Erschöpfung von Rechten wird in diesen besonderen Sachbestimmungen nicht behandelt. In einer der allgemeinen Bestimmungen des TRIPs heißt es dazu:\n\nZum Zwecke der Streitbeilegung nach dem Abkommen darf das Abkommen vorbehaltlich der Artikel 3 [Inländerbehandlung] und 4 [Meistbegünstigung] nicht dazu verwendet werden, die Frage der Erschöpfung der Rechte an geistigem Eigentum zu behandeln.\n\nNach dem Grundsatz der Erschöpfung können die Inhaber von Rechten an geistigem Eigentum ihre Rechte nicht geltend machen, um den Verkehr der Erzeugnisse zu kontrollieren, die sie selbst in den Verkehr gebracht haben oder die mit ihrer Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind. Nach Ansicht der Kommission ergibt sich aus Artikel 6 des TRIPs, daß dann, wenn ein Mitglied des TRIPs den Grundsatz der innerstaatlichen Erschöpfung (oder, im Falle einer Zollunion oder einer Freihandelszone, regionaler Erschöpfung) anwendet, die Vorschriften des TRIPs über die Streitbeilegung (einschließlich der Vorschriften über Verletzungs- und Nichtverletzungsbeschwerden) nicht anwendbar sind.\n\nDen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die verpflichtet sind, den Erschöpfungsgrundsatz im Rahmen der innergemeinschaftlichen Beziehungen anzuwenden, steht es frei, diesen Grundsatz auszuschließen, wenn das eingeführte Erzeugnis aus einem Drittland stammt; Gleiches gilt für die Gemeinschaft als solche.\n\nWendet jedoch ein Mitgliedstaat den Erschöpfungsgrundsatz auf seine Staatsangehörigen an, ohne ihn auf den Fall des Inverkehrbringens in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft zu beschränken, so muß er ihn nach dem Grundsatz der Inländerbehandlung so auch auf die Staatsangehörigen von Drittländern anwenden. Ebenso ist jedes Land, das Mitglied des TRIPs ist, durch den Grundsatz der Meistbegünstigung daran gehindert, gegenüber den Staatsangehörigen von Drittländern nach Maßgabe ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedliche Vorschriften anzuwenden.\n\nNach Ansicht der Kommission kann ein TRIPs-Mitglied nach Artikel 6 die Paralleleinfuhr von Waren..., die im Ausland [d. h. in einem Drittland] durch den Eigentümer der Rechte an geistigem Eigentum mit oder ohne [seine] Zustimmung ... abgesetzt werden, weiterhin verbieten. Die Beschränkung des Erschöpfungsgrundsatzes auf die innergemeinschaftlichen Beziehungen sei notwendig, um gemeinschaftsrechtliche Vorschriften einzuhalten und es den Inhabern von Rechten aus der Gemeinschaft zu ermöglichen, sich ausländische Märkte [d. h. die Märkte von Drittländern] zu erschließen und gleichzeitig die (Wieder-)Einfuhr von Technologiegütern in die Gemeinschaft relativ gut kontrollieren zu können.\n\n3. Besondere Sachb e Stimmungen\n\na) Urheberrechte und verwandte Schutzrechte\n\nDer urheberrechtliche Schutz erstreckt sich auf Ausdrucksformen., nicht aber auf Ideen, Arbeitsweisen oder mathematische Konzepte als solche (Artikel 9 Absatz 2 des TRIPs). Die Mindestschutzi/dtter ist festgelegt (Artikel 12).\n\nComputerprogramme werden als Werke der Literatur nach der Berner Übereinkunft geschützt (Artikel 10 Absatz 1 des TRIPs).\n\nDas TRIPs erkennt die verwandten Schutzrechte, d. h. die Rechte der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, an und legt sie fest (Artikel 14).\n\nDen Urhebern von Computerprogrammen ist ein Recht zur Vermietung zu gewähren. Bei Filmwerken ist dieses Recht für die Urheber nur vorzusehen, wenn ihre Vermietung zu einem umfangreichen Kopieren dieser Werke geführt hat, welches das den Urhebern und ihren Rechtsnachfolgern in [dem betreffenden Mitglied] gewährte ausschließliche Recht auf Vervielfältigung erheblich beeinträchtigt.\n\nb) Gewerbliches Eigentum\n\ni) Marken\n\nMarkenschutz ist sowohl in bezug auf Waren als auch in bezug auf Dienstleistungen zu gewähren.\n\nDas TRIPs legt die markenfähigen Zeichen und die Rechte aus der Marke fest (Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1).\n\nDie Eintragungsfähigkeit der Marke kann von ihrer Benutzung abhängig gemacht werden, nicht jedoch die Einreichung eines Antrags auf Eintragung (Artikel 15 Absatz 3). Das TRIPs legt die Mindestlaufzeit der Eintragung und ihrer Verlängerungen fest (Artikel 18). Für den Fall der Einführung eines Benutzungserfordernisses legt das TRIPs fest, welche Mindestdauer der Nichtbenutzung zur Löschung der Marke führen kann (Artikel 19).\n\nDer Schutz notorisch bekannter Marken im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft wird auf Marken im Zusammenhang mit Dienstleistungen (Artikel 16 Absatz 2) und über den Kreis ähnlicher Waren hinaus erweitert (Artikel 16 Absatz 3).\n\nDie TRIPs-Mitglieder können die Bedingungen für die Erteilung von Lizenzen und für Abtretungen festlegen; die Gewährung von Zwangslizenzen ist jedoch ausgeschlossen. Eine Marke kann abgetreten werden, ohne daß der Geschäftsbetrieb, zu dem sie gehört, übertragen wird.\n\nii) Geographische Angaben\n\nTeil II Abschnitt 3 des TRIPs sieht detaillierte Bestimmungen über den Schutz geographischer Angaben vor, worunter Angaben zu verstehen sind, die eine Ware als aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds oder aus einer Region oder aus einem Ort in diesem Hoheitsgebiet stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein sonstiges bestimmtes Merkmal der Ware im wesentlichen seinem geographischem Ursprung zuzuschreiben ist (Artikel 22 Absatz 1 des TRIPs).\n\nAllgemein ist folgendes zu untersagen:\n\na) die Verwendung eines Hinweises in der Bezeichnung oder der Aufmachung einer Ware, der auf eine die Öffentlichkeit hinsichtlich des geographischen Ursprungs der Ware irreführende Weise angibt oder nahelegt, daß die betreffende Ware ihren Ursprung in einem anderen geographischen Gebiet als dem wahren Ursprungsort hat;\n\nb) jede Verwendung, die unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) darstellt (Artikel 22 Absatz 2 des TRIPs).\n\nEin verstärkter Schutz ist für geographische Angaben für Weine und Spirituosen zu gewähren: Die Mittel, mit denen untersagt werden kann, daß geographische Angaben zur Kennzeichnung von Weinen oder Spirituosen verwendet werden, die ihren Ursprung nicht in dem bezeichneten Ort haben, müssen auch dann angewandt werden können, wenn der wahre Ursprung der Waren angegeben oder die geographische Angabe in der Übersetzung verwendet oder von Ausdrücken wie Artv, Typ, Sti, Imitation oder ähnlichem begleitet wird (Artikel 23 Absatz 1 des TRIPs).\n\nDiese Vorschriften gelten jedoch nur für die Zukunft; denn\n\n[dieser] Abschnitt verpflichtet ein Mitglied nicht, die fortgesetzte und gleichartige Verwendung einer bestimmten geographischen Angabe eines anderen Mitglieds, durch die Weine oder Spirituosen gekennzeichnet werden, im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen durch seine Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen zu untersagen, wenn sie diese geographische Angabe im Hoheitsgebiet des Mitglieds für dieselben oder verwandte Waren oder Dienstleistungen ohne Unterbrechung entweder a) vor dem 15. April 1994 mindestens zehn Jahre lang oder b) vor diesem Tag gutgläubig verwendet haben (Artikel 24 Absatz 4 des TRIPs).\n\niii) Gewerbliche Muster\n\nAuch der Bereich der Geschmacksmuster wird vom TRIPs erfaßt. Der Schutz ist vorzusehen für gewerbliche Muster, die neu sind oder Eigenart aufweisen (Artikel 25 Absatz 1). Festgelegt werden der Umfang und die Mindestdauer des Schutzes (Artikel 26).\n\nBei Textilien dürfen die Schutzmodalitäten nicht so ausgestaltet sein, daß sie die Möglichkeit, den Schutz zu erlangen, unangemessen beeinträchtigen (Artikel 25 Absatz 2 des TRIPs).\n\niv) Patente\n\nTeil II Abschnitt 5 über Patente enthält zunächst die Bestimmungen über die Patentfähigkeit (Artikel 27). So muß jede Erfindung, ob es sich um Erzeugnisse oder Verfahren handelt, ohne Diskriminierung aufgrund des Gebiets der Technik Gegenstand eines Patents sein können (Artikel 27). Den Entwicklungsländern wird jedoch das Recht zuerkannt, die Verpflichtung, den Schutz auf Patente für Waren auf den Gebieten der Technik auszudehnen, auf denen nach ihrem Recht die Patentfähigkeit am Tag der allgemeinen Anwendung des Abkommens ausgeschlossen ist, um einen bestimmten Zeitraum zu verschieben (Artikel 65 Absatz 4). Das TRIPs legt die Rechte aus dem Patent fest (Artikel 28), die eine Mindestdauer von zwanzig Jahren haben müssen (Artikel 33). Artikel 31 enthält schließlich Bestimmungen zur Beschränkung der Bedingungen, unter denen Zwangslizenzen erteilt werden können.\n\nv) Layout-Designs (Topographien) integrierter Schaltkreise\n\nZweck der Bestimmungen über Topographien integrierter Schaltkreise ist es, Unzulänglichkeiten des Vertrags von Washington über den Schutz des geistigen Eigentums an integrierten Schaltkreisen zu beheben. Sie legen sowohl den Umfang des zu gewährenden Rechts (Artikel 36) als auch die Schutzdauer (Artikel 38) fest.\n\nvi) Schutz vertraulicher technischer Informationen\n\nDie Mitglieder des TRIPs sind verpflichtet, vertrauliche Informationen gegen unlauteren Wettbewerb zu schützen (Artikel 39 Absatz 1). Die rechtmäßigen Inhaber dieser Informationen müssen die Möglichkeit haben, zu untersagen, daß sie ohne ihre Zustimmung in einer gegen die redliche Geschäftspraxis verstoßenden Weise Dritten preisgegeben oder von diesen erworben oder verwendet werden. Dieser Schutz ist davon abhängig, daß diese Informationen geheim sind, daß sie einen Marktwert haben, weil sie geheim sind, und daß sie Gegenstand von Geheimhaltungsmaßnahmen seitens der Person sind, in deren Verfügungsgewalt sie sich rechtmäßig befinden (Artikel 39 Absatz 2).\n\nvii) Bekämpfung wettbewerbswidriger Praktiken in vertraglichen Lizenzen\n\nDie Mitglieder gehen davon aus, daß gewisse Praktiken und Bedingungen bei der Erteilung von Lizenzen auf Rechte an geistigem Eigentum, die den Wettbewerb beschränken, nachteilige Auswirkungen auf den Handel haben und den Transfer und die Verbreitung von Technologien behindern können (Artikel 40). Das TRIPs erkennt ihnen daher das Recht zu, die Praktiken und Bedingungen aufzuführen, die einen Mißbrauch von Rechten an geistigem Eigemtum darstellen könnten, und geeignete Maßnahmen zur Verhinderung oder Bekämpfung dieser Praktiken zu treffen.\n\n4. Besondere Verfabrensbestimmungen (zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum)\n\nUm zu einem einheitlichen Mindestschutz des geistigen Eigentums zu gelangen, genügt es nicht, den Inhalt der zuzuerkennenden Rechte im einzelnen zu bestimmen. Darüber hinaus sind wirksame und angemessene Mittel zu ihrer Durchsetzung bereitzustellen (siehe Begründungserwägungen des TRIPs). Hierzu sind in Teil III des TRIPs die Verfahren aufgeführt, die die Mitgliedstaaten vorsehen müssen, um ein wirksames Vorgehen gegen jede Verletzung von unter das TRIPs fallenden Rechten an geistigem Eigentum zu ermöglichen (Artikel 41 Absatz 1). Dieser Teil III zählt zum einen die Maßnahmen auf, deren Erlaß Inhaber von Rechten an geistigem Eigentum von den Justiz-, Verwaltungs- und Zollbehörden sowohl gegenüber Verletzungen als auch gegenüber drohenden Verletzungen ihrer Rechte verlangen können müssen (a), und schreibt zum anderen vor, daß die Verfahren, anhand deren derartige Maßnahmen erwirkt werden können, bestimmten Anforderungen genügen müssen (b).\n\na) Abhilfemaßnahmen\n\nDas TRIPs sieht Maßnahmen sowohl zur Beendigung oder Bekämpfung von Verletzungen von Rechten an geistigem Eigentum (Einstellungsanordnung, Entschädigung, Einziehung oder Vernichtung der nachgeahmten Gegenstände, Strafen) als auch zur Verhinderung von Verletzungen von Rechten an geistigem Eigentum (einstweilige Maßnahmen, Aussetzung der Überlassung durch die Zollbehörden) vor.\n\nDie Justizbehörden müssen befugt sein, den Verletzer anzuweisen, die Verletzung des Rechts des Antragstellers an geistigem Eigentum zu beenden (Artikel 44 Absatz 1).\n\nDie Justizbehörden müssen ferner befugt sein, den Verletzer zu verurteilen, dem Inhaber des verletzten Rechts angemessenen Schadensersatz zu leisten, wenn der Verletzer wußte oder aufgrund der Umstände wissen mußte, daß er ein Recht an geistigem Eigentum verletzt (Artikel 45 Absatz 1).\n\nSchließlich müssen die Justizbehörden anordnen können, daß über Waren, die ein Recht an geistigem Eigentum verletzen, ohne Entschädigung außerhalb der Handelswege verfügt wird oder daß sie vernichtet oder zerstört werden, sofern dies nicht den verfassungsrechtlichen Erfordernissen zuwiderläuft (Artikel 46).\n\nBei gewerbsmäßiger vorsätzlicher Nachahmung von Markenwaren und bei gewerbsmäßiger vorsätzlicher unerlaubter Herstellung urheberrechtlich geschützter Waren sind Strafen zu verhängen, die bis zur Freiheitsstrafe gehen können (Artikel 61).\n\nBei Präventivmaßnahmen sind zwei Arten zu unterscheiden.\n\nZunächst müssen die Justizbehörden befugt sein, umgehende und wirksame einstweilige Maßnahmen anzuordnen, um die Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum zu verhindern (Artikel 50 Absatz 1). Gegebenenfalls können diese Maßnahmen auch ohne Anhörung der anderen Partei getroffen werden (Artikel 50 Absatz 2), die jedoch später eine Überprüfung beantragen kann (Artikel 50 Absatz 4).\n\nSodann müssen die Mitglieder Verfahren vorsehen, nach denen der Berechtigte, der triftige Gründe zu der Annahme hat, daß es zur Einfuhr von nachgeahmten Markenwaren oder unerlaubt hergestellten urheberrechtlich geschützten Waren kommen kann, bei den zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden schriftlich beantragen kann, daß die Zollbehörden die Überlassung dieser Waren aussetzen. Die Mitglieder können entsprechende Maßnahmen für andere Verletzungen von Rechten an geistigem Eigentum vorsehen (Artikel 51).\n\nDiese Maßnahmen zur Aussetzung der Überlassung von Waren haben ebenfalls einstweiligen Charakter. Ihre Aufrechterhaltung ist von der Einleitung eines Verfahrens, das zu einer Sachentscheidung führt, abhängig (vgl. Artikel 55).\n\nb) Verfahrensgarantien\n\nDie Verfahren zur Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum müssen gerecht und billig sein (Artikel 41 Absatz 2). Das Erfordernis der Gerechtigkeit und Billigkeit wird auf verschiedene Art und Weise konkretisiert.\n\nDie Rechtsinhaber müssen Zugang zu Zivilverfahren für die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum haben, und die Antragsgegner haben Anspruch auf eine rechtzeitige schriftliche Benachrichtigung, die genügend Einzelheiten einschließlich der Anspruchsgrundlage enthalten muß (Artikel 42). Den Parteien ist zu gestatten, sich durch einen unabhängigen Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen, und die Vorschriften über die Pflicht zum persönlichen Erscheinen dürfen nicht unzumutbar sein (Artikel 42). Die Parteien dieser Verfahren müssen berechtigt sein, ihre Behauptungen zu substantiieren und alle zweckdienlichen Beweismittel beizubringen (Artikel 42); sie müssen darüber hinaus das Recht haben, von der Gegenpartei die Vorlage der in ihrem Besitz befindlichen Beweismittel zu verlangen (Artikel 43). Die Sachentscheidungen dürfen nur auf Beweise gestützt werden, zu denen sich die Parteien äußern konnten, und sind vorzugsweise schriftlich abzufassen und mit Gründen zu versehen (Artikel 41 Absatz 3).\n\nDie Parteien müssen berechtigt sein, die endgültigen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und die ursprünglichen Entscheidungen der Gerichte durch eine Justizbehörde überprüfen zu lassen (Artikel 41 Absatz 4).\n\nZudem ist die Möglichkeit vorzusehen, daß Inhaber von Rechten an geistigem Eigentum, die die Verfahren, deren sie sich bedienen können, mißbräuchlich oder unberechtigt ausnutzen, Schadensersatz leisten (Artikel 48 Absatz 1).\n\nXI. Gemeinsame Handelspolitik, GATS und TRIPs: Standpunkte der Verfahrensbeteiligten\n\nWie bereits erwähnt, vertreten die Kommission einerseits und der Rat, die beteiligten Staaten und das Europäische Parlament andererseits völlig entgegengesetzte Auffassungen zu der Frage, welche der vom GATS-und vom TRIPs-Abkommen erfaßten Sachbereiche unter die gemeinsame Handelspolitik fallen, für die die Gemeinschaft nach Artikel 113 EG-Vertrag die ausschließliche Zuständigkeit hat.\n\nIm folgenden werden die Positionen der Beteiligten in bezug auf das GATS und das TRIPs nacheinander dargestellt.\n\nA. GATS\n\nDie Hauptthese der Kommission geht dahin, daß die vom GATS erfaßten Dienstleistungen unter die gemeinsame Handelspolitik fielen. Diese lasse sich nicht auf Waren beschränken. Grundgedanke der Kommission ist, daß jedes Abkommen, das darauf gerichtet sei, den Umfang oder die Struktur der Handelsströme unmittelbar oder mittelbar zu beeinflussen, ein Abkommen der Handelspolitik sei, das nach Artikel 113 zu schließen sei.\n\nDie Kommission führt folgende Hauptargumente an.\n\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofes habe der Begriff der Handelspolitik den gleichen Inhalt..., ob er nun auf die internationale Betätigung eines Staates oder der Gemeinschaft angewendet wird (Gutachten 1/75, Slg. 1975, 1355, 1362, vierter Absatz). Kein Mitgliedstaat könne aber ernsthaft behaupten, daß der Dienstleistungsverkehr nicht Handel sei und daß die von ihm auf diesem Gebiet geschlossenen Abkommen nicht Teil seiner Handelspolitik seien.\n\nDie Nationalökonomen betonten die Beziehungen oder Ähnlichkeiten zwischen Waren und Dienstleistungen, die in der Handelsbilanz zusammengezählt würden.\n\nDie Rechtslehre sei nach ihrem letzten Stand der praktisch einhelligen Ansicht, daß der Dienstleistungsverkehr Teil der gemeinsamen Handelspolitik sei. Die Kommission räumt jedoch ein, daß bestimmte Vertreter einer engeren Meinung die Dienstleistungen ausschlössen, die durch eine Niederlassung in dem Land, in dem die Dienstleistungen zu erbringen seien, erbracht würden. Es gebe keinen Grund dafür, in dieser Weise zwischen der unmittelbaren grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen — die allein Teil der gemeinsamen Politik wäre — und der Erbringung von Dienstleistungen durch eine gewerbliche Niederlassung — die Bestandteil der Außenbeziehungen wäre — zu unterscheiden.\n\nZweck des GATS sei die Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs.\n\nDie verwendeten Instrumente (Meistbegünstigung, Transparenz) seien herkömmliche Instrumente der Handelspolitik. Gleiches gelte für die Vorschriften über den Marktzugang und die Inländerbehandlung. Die Listen der besonderen Verpflichtungen seien mit den Zollisten der Mitglieder im Gütersektor vergleichbar, auch wenn sie sich hauptsächlich auf Handelsschranken bezögen.\n\nIm übrigen legt die Kommission dar, daß die Bestimmungen des GATS eine Entsprechung in den vergleichbaren Bestimmungen des GATT hätten.\n\nDie Verknüpfung von Waren und Dienstleistungen werde ferner durch die Möglichkeit der übereinkommensübergreifenden Retorsionsmaßnahmen bewiesen, und sie bestätige, daß Waren und Dienstleistungen Teil ein und derselben Handelspolitik seien.\n\nDie Bestimmungen über spätere Verhandlungen (siehe oben X. A.6, Dynamik des GATS) ließen die Rechtsgrundlage des jetzt vorliegenden Abkommens unberührt... Zukünftige Übereinkommen, die aufgrund dieser Vorschriften abgeschlossen werden, müssen im Hinblick auf die Bestimmung ihrer Rechtsgrundlage einer gesonderten Prüfung unterzogen werden.\n\nDaß die vom GATS erfaßten Dienstleistungsbereiche nicht alle im Rahmen des Gemeinschaftsrechts harmonisiert worden seien und in bestimmten Fällen weiterhin den nationalen Rechtsvorschriften unterlägen, stelle die Zuständigkeit der Gemeinschaft nicht in Frage. Das GATT und insbesondere dessen Vorschrift über die Inländerbehandlung haben die innerstaatliche Gesetzgebung der Mitgliedstaaten (z. B. das Steuerrecht) seit Jahren berührt, ohne daß deswegen die teilweise Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für das GATT behauptet worden wäre.\n\nAbschließend macht die Kommission noch zwei Bemerkungen zu den Artikeln 59 und 75 EG-Vertrag.\n\nSie verneint die Frage, ob Artikel 59 Absatz 2 EG-Vertrag, der dem Rat die Befugnis einräume, die Vorteile des Kapitels über die Dienstleistungen auf Erbringer von Dienstleistungen auszudehnen, die die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besäßen und innerhalb der Gemeinschaft ansässig seien, der Subsumtion des Dienstleistungsverkehrs unter Artikel 113 EG-Vertrag entgegensteht. Es handele sich um eine Vorschrift ohne Außenwirkung, die nicht die gemeinsame Handelspolitik regele. Als Rechtsgrundlage zum Abschluß eines Übereinkommens, das sämtliche Erbringungsarten internationaler Dienstleistungen erfaßt (wie z. B. ... das GATS...), kommt Artikel 59 Absatz 2 EG-Vertrag somit nicht in Betracht.\n\nAuch die Frage, ob das GATS, soweit es auch den Verkehr betreffe, unter Artikel 75 falle, der den Organen die Innenkompetenz verleihe (vgl. Urteil vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70, Kommission/Rat, AETR, Slg. 1971, 263, zur Parallelität von interner und externer Zuständigkeit), wird von der Kommission verneint. Auf das Urteil AETR könne nur in den Bereichen der Verkehrspolitik zurückgegriffen werden, die mit dem Handel nicht in Zusammenhang stünden. Im übrigen habe der Rat im Bereich des Verkehrs auf der Grundlage des Artikels 113 verschiedene restriktive Handelsmaßnahmen ergriffen — wobei er insbesondere wirtschaftliche Sanktionen verhängt habe —, die auch die Unterbrechung des Austausche von Verkehrsdienstleistungen umfaßt hätten.\n\nAlle übrigen Beteiligten des Verfahrens weisen den Standpunkt der Kommission entschieden zurück.\n\nNach Ansicht des Rates läuft die von der Kommission vorgeschlagene Auslegung des Begriffs der gemeinsamen Handelspolitik darauf hinaus, daß diese in eine gemeinsame Politik der Außenwirtschaftsbeziehungen umgewandelt werde. In der Weltwirtschaft beeinflußten die Wechselkursschwankungen der Währungen oder die unterschiedlichen Lohnkosten den Umfang und die Ströme des internationalen Handelsverkehrs stärker als beispielsweise Änderungen des Zolltarifs. Träfe die Auffassung der Kommission zu, so müßte daraus notwendig gefolgert werden, daß die Gemeinschaft nach Artikel 113 eine ausschließliche Zuständigkeit für die Regelung der Wechselkurse der Währungen der Mitgliedstaaten oder die Einführung einer Lohnfestsetzungspolitik besitzt. Eine solche Auslegung würde aber die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Wirtschaftspolitik, zumindest in bezug auf die auswärtigen Beziehungen, völlig aushöhlen.\n\nEine derartige Erweiterung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft sei von der Kommission auf der Konferenz der Regierungen über die Politische Union vorgeschlagen worden. Der Begriff der gemeinsamen Handelspolitik habe durch den Begriff der gemeinsamen Außenwirtschaftspolitik ersetzt werden sollen, der insbesondere die wirtschafte- und handelspolitischen Maßnahmen in den Bereichen des Dienstleistungsverkehrs, des Kapitalverkehrs, des geistigen Eigentums, der Investitionstätigkeit, des Niederlassungsrechts und des Wettbewerbs, also Bereichen mit erweiterbaren Grenzen, umfaßt hätte. Diese Politik hätte der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft unterlegen (Artikel Y17 Absatz 2 des Vorschlags der Kommission). Die Gemeinschaft wäre im Rahmen ihrer Beziehungen zu den Drittländern, den internationalen Organisationen und den internationalen Konferenzen ausschließlich durch die Kommission vertreten worden.\n\nNach Ansicht des Rates ist die Kommission in ihrem Gutachtenantrag bestrebt, den auf der Regierungskonferenz über die Politische Union abgelehnten Vorschlägen im Wege der gerichtlichen Auslegung zur Durchsetzung zu verhelfen. Dieses Argument findet sich auch in den Schriftsätzen Frankreichs, Dänemarks und des Vereinigten Königreichs wieder.\n\nDer Rat trennt nicht genau zwischen den Argumenten, mit denen er sich für den Ausschluß der Dienstleistungen von der Handelspolitik ausspricht, und denen, die er bei der Prüfung der Theorie der Parallelität von interner und externer Zuständigkeit anführt, um auf eine gemeinsame Zuständigkeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zu schließen.\n\nNach Ansicht des Rates betrifft das GATS hauptsächlich die Erbringung von Dienstleistungen durch eine gewerbliche Niederlassung im Land des Empfängers dieser Leistungen. Dies sei auf das Wesen der Dienstleistungen selbst zurückzuführen. Diese würden nämlich schon bei ihrer Erbringung verbraucht oder genutzt und seien nicht lager- oder transportfähig; sie müßten daher an dem Ort, an dem sie erbracht würden, auch genutzt werden. Die gewerbliche Niederlassung zu regeln, bedeute aber, die Voraussetzungen für die Niederlassung von Gesellschaften aus Drittländern zu regeln und die rechtliche Regelung festzulegen, die nach erfolgter Niederlassung auf diese Gesellschaften anwendbar seien.\n\nDiese Regelung der ersten Niederlassung falle aber unter das nationale Recht und sei dem Begriff der gemeinsamen Handelspolitik entzogen. Ebenso lägen, was die Auslandserbringung (Beispiel: indische Touristen besuchen Frankreich) angehe, die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Reiseverkehrs weiterhin bei den Mitgliedstaaten, und ein Vorschlag über die Zuweisung der Zuständigkeit auf diesem Gebiet an die Gemeinschaft sei auf der Regierungskonferenz über die Politische Union abgelehnt worden. Zur Erbringungsweise movement of persons führt der Rat aus, die Einreise und der Aufenthalt von natürlichen Personen, die Staatsangehörige eines Drittlands und Beschäftigte eines Dienstleistungserbringers eines Drittlands seien, in die bzw. den Staaten der Gemeinschaft unterlägen den nationalen Rechtsvorschriften und fielen in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Soweit es um die grenzüberschreitende Erbringung gehe, sei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Regelung dieses internationalen Dienstleistungsverkehrs nie bestritten worden. Ein Mitgliedstaat kann Leinwandquoten einführen, um Kinobetreiber zu verpflichten, einen Mindestanteil an den vorgeführten Filmen in der Gemeinschaft hergestellten Filmen vorzubehalten und damit die Möglichkeit der Verbreitung von Filmen aus Drittländern zu beschränken. Insgesamt unterliege der internationale Dienstleistungsverkehr Artikel 113 nur insoweit, als die betreffenden Dienstleistungen unmittelbar mit der Lieferung von Waren verbunden seien (Beispiel: Zusammenbau einer Maschine).\n\nDas Vereinigte Königreich macht eingehendere Ausführungen zur Tragweite des Begriffs der gemeinsamen Handelspolitik.\n\nWas die Dienstleistungen angehe, so beträfen die Kapitel des EG-Vertrags über das Niederlassungsrecht und die Dienstleistungen nur die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten. Nur ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats könne eine Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat gründen. Nur ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats könne eine zweite Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat gründen. Schließlich könnten sich auch nur die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf die Dienstleistungsfreiheit berufen, auch wenn Artikel 59 Absatz 2 die Möglichkeit vorsehe, daß der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs auch für in einem Mitgliedstaat ansässige Staatsangehörige von Drittländern gelte.\n\nEine am Wortlaut orientierte Auslegung des Artikels 113, nach der diese Bestimmung nur für den Warenhandel gelte, stimme mit dem System des EG-Vertrags völlig überein. Denn wenn die Mitgliedstaaten unterschiedliche Handelspolitiken, d. h. unterschiedliche Zoll- und Quotenvorschriften in bezug auf Einfuhren aus Drittländern, beibehalten könnten, würde dies zu einer Umleitung von Handelsströmen führen. Diese Gefahr bestehe aber bei Dienstleistungen nicht. Hier bestehe nicht die Möglichkeit, daß Erbringer von Dienstleistungen oder Personen, die eine Niederlassung anstreben, versuchen, sich Zugang zu einem Mitgliedstaat, der Staatsangehörigen von Drittländern Beschränkungen auferlegt, über einen Mitgliedstaat verschaffen, in dem nachgiebigere Vorschriften gelten. Erlaubt ein Mitgliedstaat einem Staatsangehörigen eines Drittlands, im Inland Dienstleistungen zu erbringen, so erwirbt der Betreffende damit noch nicht das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat eine Dienstleistung zu erbringen, da er kein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist... Es ist kein ... vernünftiger Grund ... ersichtlich, der in bezug auf Dienstleistungen eine ausschließliche gemeinsame Handelspolitik gebieten würde; dagegen besteht ein zwingender Grund für eine ausschließliche gemeinsame Handelspolitik in bezug auf den Warenhandel.\n\nAuch wenn vom Verkehr der Dienstleistungen gesprochen werde, so unterschieden sich die durch diesen aufgeworfenen Probleme doch sehr von denjenigen, die durch Waren aufgeworfen würden. Bei Dienstleistungen gehe es im wesentlichen um die Niederlassung ausländischer Gesellschaften, die Direktinvestitionen dieser Gesellschaften, die für die Erbringung von Dienstleistungen erforderliche Freizügigkeit des Personals sowie die Vorschriften über den Zugang zu Dienstleistungsberufen.\n\nSchließlich weist das Vereinigte Königreich darauf hin, daß das GATS auch die Verkehrsdienstleistungen erfasse und daß sich seine Anhänge auch auf den Luftverkehr sowie die Verhandlungen über den Seeverkehr bezögen. Unter Berufung auf die Artikel 61 Absatz 1 und 74 EG-Vertrag sowie auf die Rechtsprechung (Urteil AETR, a. a. O., Gutachten 1/76 vom 26. April 1977, Slg. 1977, 741) gelangt das Vereinigte Königreich zu der Auffassung, daß der Titel Verkehr des EG-Vertrags und nur dieser Titel nach diesem Vertrag die Grundlage für Abkommen mit Drittländern auf dem Gebiet der Erbringung von Verkehrsdienstleistungen liefert.\n\nHierzu beruft sich das Vereinigte Königreich außerdem auf die Praxis des Rates. Wenn dieser externe Maßnahmen erlassen habe, deren Hauptzweck die Regelung von Verkehrsfragen sei, so habe er dies auf der Grundlage des Titels Verkehr getan. Das Vereinigte Königreich führt hierzu an: die Entscheidung 80/50/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Einführung eines Konsultationsverfahrens betreffend die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern auf dem Gebiet des Luftverkehrs sowie die diesbezüglichen Aktionen in den internationalen Organisationen (ABl. L 18, S. 24); den Beschluß 82/505/EWG des Rates vom 12. Juli 1982 über den Abschluß des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und Österreich, Spanien, Finnland, Norwegen, Portugal, Schweden, der Schweiz und der Türkei andererseits (ABl. L 230, S. 38); die Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 378, S. 1); den Beschluß 92/384/EWG des Rates vom 22. Juni 1992 über die Genehmigung des Abschlusses des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden über die Zivilluftfahrt im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 200, S. 20); den Beschluß 92/577/EWG des Rates vom 27. November 1992 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und auf der Straße (ABl. L 373, S. 4); den Beschluß 92/578/EWG des Rates vom 30. November 1992 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene (ABl. L 373, S. 26). Zu den letztgenannten beiden Beschlüssen weist das Vereinigte Königreich darauf hin, daß die Kommission Artikel 113 EWG-Vertrag als Rechtsgrundlage vorgeschlagen habe, daß der Rat der Beschluß jedoch auf der Grundlage des Artikels 75 EWG-Vertrag erlassen habe.\n\nFrankreich weist zunächst auf den sehr weiten Anwendungsbereich des WTO-Abkommens hin; dieser\n\nerstreckt sich potentiell auf alle mit der Entwicklung des Handelsverkehrs zusammenhängenden wirtschaftlichen Fragen. Dieser Anwendungsbereich ist daher geeignet, alle Politiken der Gemeinschaft zu erfassen. Das bedeutet natürlich nicht, daß diese Politiken dann, wenn sie nach außen, in den Rahmen des WTO-Abkommens projiziert werden, unter dem Vorwand, daß sie sich auf den Handel auswirken würden, vollständig in der gemeinsamen Handelspolitik aufgehen müßten. Ein solches Aufgehen würde schwerwiegende Kohärenzprobleme aufwerfen, beispielsweise im Umweltbereich: Je nachdem, ob man bestimmte Maßnahmen nach internen Gesichtspunkten oder aber im Rahmen anderer, externer Gremien betrachtete, würden sie entweder als Maßnahmen, die sich in die Umweltpolitik einfügen, unter eine geteilte Zuständigkeit fallen, oder aber, wenn man sie im Rahmen der Welthandelsorganisation beurteilte, zur gemeinsamen Handelspolitik und damit zur ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft gehören.\n\nDer Auffassung der Kommission zu den Dienstleistungen hält Frankreich sodann einige bereits vorstehend wiedergegebene Argumente wie die entgegen, die sich auf die Arbeiten der Regierungskonferenz über die Politische Union, auf den Zusammenhang zwischen der Zollunion und der gemeinsamen Handelspolitik unter Berücksichtigung der Gefahr einer Umleitung von Verkehrsströmen und darauf beziehen, daß das GATS für Dienstleistungen noch andere Erbringungsweisen als die grenzüberschreitende Erbringung erfasse. Zum Rückgriff auf klassische Instrumente der Handelspolitik (wie die Meistbegünstigungsklausel oder den Grundsatz der Inländerbehandlung), den die Kommission in den Vordergrund stelle, bemerkt Frankreich lediglich, daß auf diese Instrumente außerhalb von Handelsbeziehungen zwischen Mitgliedstaaten zurückgegriffen worden sei, und führt hierzu ein Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge an. Wie der Rat gelangt auch Frankreich zu dem Schluß, daß nur die unmittelbar mit der Lieferung einer Ware verbundenen Dienstleistungen unter die gemeinsame Handelspolitik fielen.\n\nSpanien gelangt nach einer Prüfung der vom GATS erfaßten vier Erbringungsweisen für Dienstleistungen zu dem Ergebnis, daß die letzten drei Erbringungsweisen (Auslandserbringung, Erbringung durch gewerbliche Niederlassung und durch movement of persons) in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fielen. Die Bestimmungen der Artikel 48, 52 und 59 EG-Vertrag regelten nämlich die Freizügigkeit, das Niederlassungsrecht und den freien Dienstleistungsverkehr nur für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.\n\nPortugal weist allgemein darauf hin, daß Kern der Auseinandersetzung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten nicht die Frage nach den Instrumenten und dem Zweck des WTO-Abkommens sei, sondern vielmehr die Natur der in diesem geregelten Sachgebiete. Beim gegenwärtigen Stand der Internationalisierung der Volkswirtschaften ist jedes im Rahmen der Wirtschaftsbeziehungen im bilateralen oder multilateralen Bereich gewählte interne oder externe Mittel geeignet, das Volumen oder die Struktur der Handelsströme und des Handelsverkehrs unmittelbar oder mittelbar zu beeinflussen. Daher kann dieses Kriterium nicht allein als Grundlage für die Begrenzung der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik herangezogen werden... Aufgrund einer solchen Auslegung würden die Materien, die die Politik der gewerblichen Abgaben, der nationalen Währungen und der unmittelbaren und mittelbaren Lohnkosten betreffen, in den Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft verlagert werden.\n\nZu den Dienstleistungen führt Portugal aus, ohne Zweifel falle zwar deren grenzüberschreitende Erbringung in den Anwendungsbereich des Artikels 113, doch gelte dies nicht für andere Erbringungsweisen für Dienstleistungen, wie die Auslandserbringung und die Erbringungsweise movement of persons. Denn die Regelung des Fremdenverkehrs, der Einreise und des Aufenthalts von Staatsangehörigen dritter Länder und auch die Rechtsstellung von Handwerkern aus Nichtgemeinschaftsländern unterliege der eigenen Zuständigkeit der Staaten. Zur Erbringungsweise durch gewerbliche Niederlassung vertritt Portugal die Auffassung, Artikel 52 EG-Vertrag verleihe der Gemeinschaft keine eigene Zuständigkeit für den Bereich der Niederlassung von Staatsangehörigen dritter Länder.\n\nNach Ansicht der Griechischen Republik setzt der Abschluß des GATS wegen des dynamischen und evolutiven Charakters der von diesem Abkommen geschaffenen institutionellen Struktur notwendig ein gemeinsames Vorgehen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten voraus. Die Beteiligung der Mitgliedstaaten sei durch eigene Zuständigkeiten gerechtfertigt, die mit denen der Gemeinschaften konkurrieren oder ihnen vorgehen oder ausschließliche Zuständigkeiten sind. Die Griechische Republik macht hierzu keine weiteren Angaben.\n\nDas Königreich der Niederlande hebt hervor, daß die grenzüberschreitende Erbringung im Rahmen des GATS keine wesentliche Rolle spiele; dieses betreffe vielmehr die Niederlassung von Dienstleistungserbringern, die Staatsangehörige dritter Länder seien, sowie die Ausübung ihrer Tätigkeit in den Mitgliedstaaten. Ein Beispiel für einen Fall, in dem die Mitgliedstaaten eine ausschließliche Zuständigkeit besäßen, sei der Sachverhalt, daß sich natürliche Personen (Staatsangehörige von Drittländern) in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats begäben.\n\nAußerdem seien die Handels- und die Verkehrspolitik ausdrücklich als Sonderbereiche angesehen worden, und das externe Tätigwerden auf dem Gebiet des Verkehrs könne nicht auf Artikel 113 gestützt werden.\n\nHinsichtlich des Verkehrs von Finanzdienstleistungen weisen die Niederlande auf bestimmte Gemeinschaftsmaßnahmen hin: die Zweite Bankenrichtlinie des Rates, die einen Titel enthalte, der den Beziehungen mit Drittländern gewidmet sei, die Erste Schadensversicherungsrichtlinie, die die Möglichkeit für die Gemeinschaft vorsehe, Abkommen mit Drittländern zu schließen, und den Beschluß des Rates zur Genehmigung des mit der Schweiz geschlossenen Versicherungsabkommens. Die ersten beiden Rechtsakte seien auf Artikel 57 Absatz 2, der dritte sowohl auf Artikel 57 Absatz 2 als auch auf Artikel 235 gestützt worden. Von Artikel 113 sei mithin nicht die Rede gewesen.\n\nAuch die Bundesrepublik Deutschland schließt sich der Auffassung des Rates an. Das GATS regele Verkehrsdienstleistungen, für die im EG-Binnenbereich die Artikel 74 ff. EG-Vertrag maßgeblich seien. Sie führt aus: Wegen dieses umfassenden Ansatzes des GATS, der weit über die mit dem Warenverkehr verbundenen Dienstleistungen hinausgeht, genügt Artikel 113 EG-Vertrag nicht zur Begründung einer EG-Abschlußkompetenz. In bestimmten Teilbereichen, wie der Bildung und der Kultur, verfüge die Gemeinschaft zudem nur über eine eng begrenzte Zuständigkeit, während die materielle Kulturpolitik bei den Mitgliedstaaten verbleibe, wie sich aus Artikel 128 EG-Vertrag ergebe. In anderen Teilbereichen habe die Gemeinschaft überhaupt keine Zuständigkeit, wozu beispielsweise Materien wie das Einreise-, das Aufenthaltsund das Arbeitsaufnahmerecht von Arbeitnehmern aus Drittstaaten im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen sowie die rechtliche Behandlung von Unternehmen aus Drittstaaten zählten.\n\nDänemark vertritt allgemein die Auffassung, daß Artikel 113 EG-Vertrag nicht die Außenwirtschaftspolitik erfasse, und beruft sich hierzu, wie der Rat und andere Regierungen, auf die Arbeiten der Regierungskonferenz über die Politische Union. Speziell zum GATS meint die dänische Regierung, Artikel 113 könne nicht für den Abschluß eines Abkommens über Dienstleistungen, insbesondere im Verkehrsbereich, herangezogen werden. Insoweit müsse auf andere Bestimmungen des EG-Vertrags (Kapitel über das Niederlassungsrecht oder Titel IV über den Verkehr) zurückgegriffen werden.\n\nNach Ansicht des Europäischen Parlaments versucht die Kommission, die Gesamtheit der internationalen Wirtschaftsbeziehungen der gemeinsamen Handelspolitik zuzuordnen und deshalb Materien, die u. a. zum freien Dienstleistungsverkehr, zum Verkehr, zum Steuerrecht oder zur Rechtsangleichung gehörten, Artikel 113 EG-Vertrag zu unterstellen. Die Argumentation der Kommission, die sich auf wirtschaftliche Konzeptionen stütze, sei anfechtbar. Es gehe nicht darum, Wirtschaftsforschung zu betreiben und wirtschaftstheoretische Erwägungen anzustellen, sondern darum, die Frage in ihrem gegenwärtigen rechtlichen Zusammenhang zu behandeln.\n\nZwar betreffe der Begriff des Handelsverkehrs, vom Standpunkt einer souveränen staatlichen Struktur aus betrachtet, nicht nur Fertigerzeugnisse, sondern alle vor- und nachgeschalteten Faktoren, die von der Absatzplanung bis zum Endabnehmer reichten. So interessant dieser Ansatz auch sei, müsse er gleichwohl gegenüber den Fragen der Rechtmäßigkeit, wie diese derzeit in der Gemeinschaft aufgefaßt werde, zurücktreten.\n\nEine weite Auslegung des Begriffs der gemeinsamen Handelspolitik würde die Rechte des Europäischen Parlaments beeinträchtigen, was mit dem im Titandioxid-Urteil vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-300/89 (Kommission/Rat, Slg. 1991, I-2867) geprägten verfassungsrechtlichen Grundsatz der parlamentarischen Mitwirkung unvereinbar sei.\n\nWeder im Gutachten 1/78 (Kautschuk) vom 4. Oktober 1979 (Slg. 1979, 2871) noch in anderen Rechtssachen habe der Gerichtshof Artikel 113 EG-Vertrag außerhalb des Warensektors angewandt.\n\nDas Europäische Parlament weist darauf hin, daß Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag in der in Maastricht revidierten Fassung, der für Abkommen, die einen institutionellen Rahmen schüfen, die Zustimmung des Europäischen Parlaments vorsehe, eine notwendige Rechtsgrundlage für den Abschluß des WTO-Abkommens sei.\n\nUnter Berücksichtigung bestimmter besonderer Dienstleistungsbereiche vertritt das Europäische Parlament den Standpunkt, daß Rechtsgrundlage für den Abschluß völkerrechtlicher Abkommen auf dem Gebiet des Verkehrs Artikel 75 und nicht Artikel 113 EG-Vertrag sei. Artikel 75 EG-Vertrag sei gegenüber anderen Bestimmungen des EG-Vertrags, die die Außenbeziehungen der Gemeinschaft beträfen, als lex specialis anzusehen. Aus Artikel 75 Absatz 1 Buchstaben a und c ergebe sich eindeutig, daß diese Bestimmung als Rechtsgrundlage für alle Handlungen der Gemeinschaft dienen könne, die, wie Transitabkommen oder Infrastrukturmaßnahmen in der Nähe von Drittlandsgrenzen, die Regelung von Fragen des Verkehrs im Zusammenhang mit Drittländern bezweckten.\n\nAußerdem fielen die GATS-Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen nicht unter Artikel 113 EG-Vertrag. Insoweit verweist das Parlament auf die derzeit anhängige Rechtssache C-360/93, in der es die Nichtigerklärung von Beschlüssen des Rates betreffend ein Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Vergabe öffentlicher Aufträge beantragt habe, weil diese Beschlüsse nur auf Artikel 113 gestützt worden seien. Diese Rechtsakte hätten aber auf der Grundlage der Artikel 59 bis 66 und 100a erlassen werden müssen.\n\nSoweit schließlich das GATS von ausländischen Unternehmen getätigte Investitionen betreffe, müßten die Artikel 52 und 57 Absatz 2 EG-Vertrag als Rechtsgrundlage dienen. Insoweit verweist das Parlament auf seine Ausführungen im Rahmen des derzeit beim Gerichtshof anhängigen Gutachtenantrags 2/92.\n\nIm übrigen weist das Europäische Parlament das Vorbringen der Kommission zurück, die für ihre Auffassung, daß Dienstleistungen unter die gemeinsame Handelspolitik fielen, geltend mache, daß Entscheidungen der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Wirtschaftssanktionen allein auf der Grundlage des Artikels 113 erlassen worden seien. Zunächst sei es Zweck dieser Maßnahmen gewesen, einen Handelsstrom zu unterbrechen, d. h. den Warenhandel zu beeinflussen, nicht aber eine Regelung für den Verkehr zu treffen. So sei, um den Fall des Handelsembargos gegen Irak aufzugreifen, das sich auf eingeführte oder ausgeführte Waren erstreckt habe, nicht ersichtlich, wie die Maßnahme hätte wirksam sein können, wenn sie nicht auf den Luft- und den Seeverkehr angewandt worden wäre. Außerdem seien diese Entscheidungen in Dringlichkeitsfällen ergangen. Es handele sich um atypische Handlungen, bei denen die Rechtsgrundlage nach den Begründungserwägungen angeführt werde, in denen auf eine politische Konzertierung zwischen den Mitgliedstaaten hingewiesen werde. Der beste Beweis hierfür sei, daß der Vertrag über die Europäische Union für diese Handlungen eine Sonderregelung enthalte. Der in Maastricht eingefügte Artikel 228a bestimme nämlich: Ist in gemeinsamen Standpunkten oder gemeinsamen Aktionen, die nach den Bestimmungen des Vertrages über die Europäische Union betreffend die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik angenommen worden sind, ein Tátigwerden der Gemeinschaft vorgesehen, um die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten Ländern auszusetzen, einzuschränken oder vollständig einzustellen, so trifft der Rat die erforderlichen Sofortmaßnahmen; der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit.\n\nB. TRIPs\n\nDie Kommission geht von zwei Überlegungen aus. Zum einen erfasse die gemeinsame Handelspolitik alle Maßnahmen, deren Hauptzweck es sei, Umfang oder Struktur des Warenhandels oder des Dienstleistungsverkehrs durch Regelung oder Harmonisierung der Rechte an geistigem Eigentum zu beeinflussen. Zum anderen stünden die Vorschriften über die Rechte an geistigem Eigentum in engem Zusammenhang mit dem Handel mit den Erzeugnissen und Dienstleistungen, auf die sie sich bezögen. Die Kommission entnimmt dem im Rahmen ihrer Hauptschlußfolgerung, daß die Gemeinschaft nach Artikel 113 EG-Vertrag ausschließlich zuständig sei.\n\nDa das geplante Übereinkommen bezwecke, den Handel mit Rechten an geistigem Eigentum unmittelbar zu regeln, falle es unter die gemeinsame Handelspolitik.\n\nUm darzutun, daß zwischen den Rechten an geistigem Eigentum und Waren und Dienstleistungen eine enge Verbindung bestehe, bezieht sich die Kommission auf Artikel 36 EG-Vertrag und auf den Grundsatz, den der Gerichtshof entsprechend für Dienstleistungen entwickelt habe.\n\nNach Ansicht der Kommission werden die handelsbezogenen Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum vom Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik erfaßt.\n\nIm weiteren stellt die Kommission die Praxis der Organe dar.\n\nSie führt drei Fälle an, in denen der Rat und sie selbst von der Verordnung (EWG) Nr. 2641/84 des Rates Gebrauch gemacht hätten, mit der ein neues handelspolitisches Instrument eingeführt worden sei, das es der Gemeinschaft ermöglicht habe, unerlaubten Handelspraktiken von Drittländern zu begegnen und den hieraus für die Industrie der Gemeinschaft erwachsenden Schaden abzuwenden. Obwohl diese Verordnung die Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum nicht ausdrücklich nenne, sei sie bisher vom Rat und von der Kommission dreimal herangezogen worden, um die Interessen der Gemeinschaft in diesem Bereich zu wahren. Daraus folge, daß die Gemeinschaft zum Schutz ihrer Rechte an geistigem Eigentum, die das Handels- und Dienstleistungsvolumen beeinträchtigten, die alleinige Zuständigkeit für Maßnahmen gegen vermutete unerlaubte Handelspraktiken habe und dabei die bestehenden Instrumente der Handelspolitik anwende.\n\nDes weiteren habe die Gemeinschaft der Republik Korea mit Wirkung vom 1. Januar 1989 als Retorsionsmaßnahme gegen die diskriminierende Behandlung der Gemeinschaftsindustrie im Bereich des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum — im Vergleich mit der Behandlung, die der Industrie der Vereinigten Staaten gewährt worden sei — vorübergehend nicht mehr die Vorteile des Systems der allgemeinen Zollpräferenzen gewährt.\n\nAußerdem enthielten einige von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossene Abkommen Bestimmungen über den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum. So enthielten fast alle bilateralen Textilabkommen, die auf der Grundlage des Artikels 113 E WG-Vertrag in den achtziger Jahren geschlossen worden seien, eine Vorschrift über den Marken-, Muster- und Modellschutz von Textilerzeugnissen. Ebenfalls auf der Grundlage des Artikels 113 EWG-Vertrag habe die Gemeinschaft mit Drittländern eine Reihe von Abkommen zum Schutz bestimmter Weine mit Ursprung in den Drittländern geschlossen, die eine Ursprungsbezeichnung trügen und für die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit das Führen einer solchen Ursprungsbezeichnung genehmigt worden sei. In den kürzlich mit den mittel- und osteuropäischen Ländern geschlossenen Europa-Abkommen habe die Gemeinschaft einen erhöhten Schutz der Rechte an geistigem Eigentum vereinbart. Die den Handel betreffenden Bestimmungen dieser Abkommen seien zusammen mit denjenigen über die Rechte an geistigem Eigentum aufgrund von Interims-Abkommen in Kraft getreten. Die Beschlüsse des Rates über den Abschluß dieser Interims-Abkommen seien auf Artikel 113 EG-Vertrag gestützt gewesen.\n\nSchließlich sei 1986 auf der Grundlage der Artikel 113 und 235 EWG-Vertrag die Verordnung (EWG) Nr. 3842/84 des Rates vom 1. Dezember 1986 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erlassen worden. Nach Ansicht der Kommission stellt diese Verordnung, mit der verhindert werden solle, daß nachgeahmte Waren auf den Markt gelangten, zweifellos eine klassische handelspolitische Maßnahme dar, die darauf abziele, die in der Gemeinschaft bestellenden Rechte an geistigem Eigentum weltweit zu schützen.\n\nAbschließlich beruft sich die Kommission für ihre Auffassung auf das Tátigwerden der Gemeinschaft nach außen, und zwar insbesondere auf deren Teilnahme an den internationalen Konferenzen, die zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Vertrag von Washington über den Schutz des geistigen Eigentums an integrierten Schaltkreisen (IPIC-Vertrag) geführt hätten, zum einen und auf den Beschluß des Rates, mit dem die Kommission ermächtigt worden sei, im Namen der Gemeinschaft ein neues Instrument zum Schutz der Rechte der ausübenden Künstler und der Hersteller von Tonträgern auszuhandeln, zum anderen.\n\nWie bereits bei der Darstellung der jeweiligen Standpunkte der Beteiligten zum GATS gezeigt wurde, weist der Rat die weite Auffassung der Kommission von der gemeinsamen Handelspolitik entschieden zurück. Um unter diese zu fallen, genüge es nicht, daß sich das TRIPs auf den Handelsverkehr auswirke. Vielmehr sei für die Bestimmung der Rechtsgrundlage einer Handlung deren Hauptzweck maßgeblich. Wegen Artikel 100a EG-Vertrag verweist der Rat auf das Urteil über die Abfallrichtlinie vom 17. März 1993 in der Rechtssache C-155/91 (Kommission/Rat, Slg. 1993, I-939, Randnrn. 19 und 20).\n\nWie beim GATS betont der Rat auch hier, daß die Vorschläge der Kommission, die darauf abgezielt hätten, der Gemeinschaft die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluß völkerrechtlicher Abkommen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums einzuräumen, von der Regierungskonferenz über die Politische Union abgelehnt worden seien.\n\nDer Bezugnahme der Kommission auf ihren Vorschlag für einen Beschluß des Rates, nach dem die Mitgliedstaaten hätten verpflichtet werden sollen, der Beiner Übereinkunft (revidierte Fassung von Paris) und dem Abkommen von Rom beizutreten, begegnet der Rat mit dem Hinweis darauf, daß er diesen Vorschlag gerade wegen der außergewöhnlichen Übertragung von Kompetenzen, die eine solche Entscheidung mit sich gebracht hätte, nicht angenommen habe.\n\nHinsichtlich der internationalen Präsenz der Gemeinschaft im Bereich des geistigen Eigentums weist der Rat darauf hin, daß er die Kommission zu Verhandlungen im Namen der Gemeinschaft immer nur in Bereichen ermächtigt habe, in denen Akte des abgeleiteten Rechts bestanden hätten.\n\nDie Bundesrepublik Deutschland vertritt die Auffassung, im Rahmen des TRIPs-Abkommens könne Artikel 113 EG-Vertrag Rechtsgrundlage nur für die Übertragung und Nutzung geistiger Eigentumsrechte im unmittelbaren Zusammenhang mit Warenlieferungen und mit diesen einhergehenden Dienstleistungen sein.\n\nDas Vereinigte Königreich macht geltend, die im EG-Vertrag im Hinblick auf Waren vorgesehene gemeinsame Handelspolitik habe den Zweck, den freien Verkehr aller Waren auf dem Binnenmarkt zu ermöglichen, unabhängig davon, ob sie aus einem Mitgliedstaat stammten oder ihren Ursprung in einem Drittland hätten und in einem Mitgliedstaat in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden seien. Diese Rolle spreche nicht für eine Ausweitung der gemeinsamen Handelspolitik auf das Gebiet der Aushandlung völkerrechtlicher Abkommen zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum in der Gemeinschaft und in Drittländern. Daß ein Mitgliedstaat anerkenne, daß eine Person Rechte an geistigem Eigentum besitze, die aus einem Drittland eingeführte Waren beträfen, berühre nicht das Recht eines Rechtsinhabers aus einem anderen Mitgliedstaat, sich auf die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats über geistiges Eigentum zu berufen, um die Einfuhr des fraglichen Erzeugnisses zu beschränken; dieser Rechtsinhaber könne sich auf Artikel 36 EG-Vertrag stützen, um die ihm von der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats zuerkannten Rechte zu schützen. Daß die Rechte an geistigem Eigentum nicht unter die gemeinsame Handelspolitik fielen, könne somit nicht zu einer Umleitung von Handelsströmen führen.\n\nNach Ansicht des Vereinigten Königreichs, das den Standpunkt der Kommission zur Tragweite der gemeinsamen Handelspolitik als haltlos bezeichnet, ist es nicht möglich, eine Materie, die nach wie vor zum großen Teil nicht harmonisierten nationalen Vorschriften unterliege, der Sphäre der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft zuzuordnen. Abschnitt 4 des Titels III des TRIPs (Artikel 51 bis 60) über die Aussetzung der Überlassung durch die Zollbehörden, der den Bestimmungen der Verordnung Nr. 3842/86 des Rates über nachgeahmte Waren entspreche, falle allerdings unter Artikel 113 EG-Vertrag.\n\nFrankreich führt aus, bereits die Bezeichnung des Abkommens zeige, daß das TRIPs, abgesehen von einigen Bestimmungen über den Handel mit nachgeahmten Waren (d. h. bestimmten Artikeln des Teils III, die die Mittel zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum behandelten, sowie Artikel 69, der im Hinblick auf die Unterbindung des internationalen Handels mit nachgeahmten Waren zur Kooperation verpflichte), nicht in erster Linie den internationalen Handel behandele.\n\nDer Kommission, die sich auf die Aufnahme von Bestimmungen über das geistige Eigentum in Abkommen mit Drittstaaten berufe, hält Frankreich entgegen, diese Bestimmungen beschränkten sich im allgemeinen auf einen einzigen Artikel und stellten nur good-will-Bestimmungen dar, die eigentlich nur die jeweiligen Drittländer beträfen.\n\nAbschließend meint Frankreich, da das TRIPs-Abkommen nicht in erster Linie den internationalen Wirtschaftsaustausch, sondern den Schutz des geistigen Eigentums betreffe, könne es nicht auf Artikel 113 als alleinige Rechtsgrundlage gestützt sein.\n\nNach Auffassung Dänemarks kann die Gemeinschaft auf dem Gebiet des geistigen Eigentums keine ausschließliche Zuständigkeit nach Artikel 113 besitzen, da dieses Gebiet, wie sich aus dem Urteil vom 20. Oktober 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-92/92 und C-326/92 (Phil Collins, Sig. 1993, I-5145) ergebe, in Ermangelung einer Gemeinschaftsharmonisierung zur Zuständigkeit der nationalen Gesetzgeber gehöre.\n\nAuch Griechenland, die Niederlande und Portugal machen geltend, daß das TRIPs-Abkommen Bereiche betreffe, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fielen, solange auf Gemeinschaftsebene keine Harmonisierung durchgeführt worden sei.\n\nSpanien weist darauf hin, daß es keine Gemeinschaftsvorschriften gebe, die alle Fragen erfaßten, die mit dem geistigen Eigentum zusammenhingen; daher behielten die Mitgliedstaaten eine Zuständigkeit, und die Gemeinschaft könne in diesem Bereich keine ausschließliche Zuständigkeit für sich beanspruchen.\n\nDer Kommission, die für ihre Auffassung Beispiele für Maßnahmen der gemeinsamen Handelspolitik anführe, die von der Gemeinschaft zum Schutz des geistigen Eigentums erlassen worden seien, hält Spanien insbesondere entgegen, daß diese Maßnahmen die Einfuhrregelung festgelegt hätten und daß sie in keiner Weise die Regelung des geistigen Eigentums betroffen und auch keine diesbezüglichen Verpflichtungen der Gemeinschaft begründet hätten.\n\nAuch das Europäische Parlament weist den Standpunkt der Kommission zum TRIPs zurück, und zwar aus den gleichen Gründen wie denen, die es in Zusammenhang mit dem GATS angeführt hat (siehe oben XL A).\n\nXII. GATS, TRIPs und stillschweigende Abschlußkompetenzen\n\nA. Allgemeine Erwägungen zu den stillschweigenden Abschlußkompetenzen\n\nFür den Fall, daß der Gerichtshof die Auffassung vertreten sollte, daß das GATS und das TRIPs nicht unter die gemeinsame Handelspolitik fallen, trägt die Kommission hilfsweise vor, daß die Gemeinschaft eine ausschließliche Zuständigkeit nach der Theorie der stillschweigenden Abschlußkompetenzen (implied powers) besitze, die entweder aus besonderen (wie Artikel 54 EG-Vertrag) oder aus allgemeinen (Artikel 100a und Artikel 235 EG-Vertrag) Bestimmungen des EG-Vertrags hergeleitet würden. Dagegen machen die beteiligten Mitgliedstaaten und der Rat geltend, daß auch die Mitgliedstaaten über eine Zuständigkeit verfügten, auch wenn die Gemeinschaft bestimmte Kompetenzen hätte.\n\nDie Kommission unterscheidet zwei Fälle, in denen die Gemeinschaft im internationalen Bereich über eine stillschweigende — ausschließliche — Zuständigkeit verfüge.\n\nErster Fall: Bestimmungen des EG-Vertrags hätten den Gemeinschaftsorganen im Innenverhältnis Zuständigkeiten zur Erreichung eines bestimmten Ziels zugewiesen, und das Eingehen der völkerrechtlichen Verpflichtung durch die Gemeinschaft sei zur Erreichung dieses Ziels erforderlich (die Kommission bezeichnet dies als die Gutachten-1/76-Doktrin). Es sei nicht notwendig, daß die internen Zuständigkeiten bereits ausgeübt worden seien.\n\nZweiter Fall: Es seien Vorschriften des abgeleiteten Rechts — auch in Bereichen, die nicht zu den gemeinsamen Politiken gehörten — erlassen worden, und die geplanten völkerrechtlichen Verpflichtungen enthielten Vorschriften, die, wenn sie von den Mitgliedstaaten außerhalb des Rahmens der Gemeinschaftsorgane erlassen worden wären, die bestehenden Gemeinschaftsvorschriften beeinträchtigen oder in ihrer Tragweite ändern könnten (die Kommission bezeichnet dies als die AETR-Doktrin).\n\nDer Rat macht geltend, die Kommission habe mit ihrem Vorbringen zu den stillschweigenden Abschlußkompetenzen die Unterschiede zwischen dem Bestehen von Befugnissen und deren Ausübung aufgehoben. Nur soweit die Gemeinschaft von ihren internen Zuständigkeiten Gebrauch gemacht habe, könnten die sich daraus ergebenden externen Zuständigkeiten ausschließlichen Charakter haben. Soweit die Mitgliedstaaten im internen Bereich zuständig blieben, blieben sie es auch im internationalen Bereich.\n\nDas Vereinigte Königreich vertritt die Auffassung, wenn der Gegenstand eines Vorschlags für ein völkerrechtliches Abkommen in den Anwendungsbereich einer Bestimmung des EG-Vertrags falle, die interne Maßnahmen zulasse, und wenn aufgrund dieser Bestimmung interne Maßnahmen ergangen seien, könne die Gemeinschaft aus dieser Bestimmung eine stillschweigende externe Zuständigkeit hinsichtlich des betreffenden Abkommens herleiten. Daß die Gemeinschaft die stillschweigende Zuständigkeit für den Abschluß eines völkerrechtlichen Abkommens besitze, schließe jedoch die Mitwirkung der Mitgliedstaaten nicht notwendig aus. Diese Mitwirkung sei insbesondere dann nicht ausgeschlossen, wenn die internen Vorschriften, die den Gegenstand des Abkommensvorschlags regelten, keine ausschließlichen Harmonisierungsmaßnahmen darstellten. In diesem Fall könnten die Mitgliedstaaten am Abschluß des betreffenden völkerrechtlichen Abkommens mitwirken. Nach diesen Grundsätzen, die vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgestellt worden seien, sei die Gemeinschaft zur Mitwirkung am Abschluß des GATS-Abkommens — gemäß den Artikeln 54, 57, 66, 75, 84, 99 und 100a EG-Vertrag — und des TRIPs-Abkommens — gemäß den Artikeln 100a, 113 und 235 EG-Vertrag — befugt. Auch die Mitgliedstaaten seien zur Mitwirkung an beiden Abkommen befugt.\n\nDie Beantwortung der Frage, ob die Gemeinschaft eine ausschließliche oder nichtausschließliche Zuständigkeit besitze, hänge nicht nur von den Bestimmungen des EG-Vertrags, sondern auch von der Reichweite der Maßnahmen ab, die von den Gemeinschaftsorganen zur Durchführung dieser Bestimmung erlassen worden seien.\n\nFrankreich hebt hervor, daß in den Fällen, in denen die Gemeinschaft über eine interne Zuständigkeit verfüge, hiervon jedoch noch keinen Gebrauch gemacht habe, und in den Fällen, in denen die Bestimmungen der Abkommen mit Dritdändern nicht die von der Gemeinschaft erlassenen Vorschriften berührten, die Mitgliedstaaten eine Zuständigkeit für das Eingehen völkerrechtlicher Verpflichtungen behielten.\n\nNach Auffassung der Bundesrepublik Deutschland ist eine stillschweigende Außenkompetenz nur ausschließlicher Art, wenn und soweit die Gemeinschaftsorgane ihre Zuständigkeit im Innenverhältnis tatsächlich ausgeübt hätten. Eine Rechtsetzungszuständigkeit im Innenverhältnis, von der noch kein Gebrauch gemacht worden sei, könne keine ausschließliche Außenkompetenz verleihen.\n\nPortugal führt dazu aus, auf den Gebieten, die noch nicht durch Rechtsakte der Gemeinschaft geregelt worden seien und für deren Regelung Kriterien einer Mindestharmonisierung gälten, bleibe eine konkurrierende Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bestehen, die jedoch nur vorübergehend sei.\n\nDas Europäische Parlament steht auf dem Standpunkt, wenn der Gerichtshof die Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluß des WTO-Abkommens und seiner Anhänge nach der Theorie der stillschweigenden Abschlußkompetenzen bejahe, müßten die Rechtsgrundlagen des Beschlusses über den Abschluß des Abkommens im Namen der Gemeinschaft in diesem Beschluß genau angegeben werden.\n\nB. GATS\n\n1. Der Standpunkt der Kommission\n\nDas Vorbringen der Kommission läßt sich in zwei Teile gliedern. Im ersten Teil legt die Kommission dar, von welchen internen Zuständigkeiten der Organe sich auf eine Zuständigkeit der Gemeinschaft auf völkerrechtlicher Ebene schließen lasse. Im zweiten Teil führt sie aus, daß ein Tätigwerden der Gemeinschaft notwendig sei und daß ungeordnete Aktionen der Mitgliedstaaten gegenüber Drittstaaten mit Risiken verbunden seien.\n\na) Zum Bestehen interner Zuständigkeiten\n\nDie Kommission legt zunächst dar, daß sich die Zuständigkeit der Gemeinschaft im Innenverhältnis aus den Kapiteln des EG-Vertrags über das Niederlassungsrecht und die Dienstleistungen ergebe; sie bezieht sich weniger auf abgeleitetes Recht (i). Für den Fall, daß der Gerichtshof die Auffassung vertreten sollte, daß die Gemeinschaft nicht über hinreichende Befugnisse auf der Grundlage besonderer Bestimmungen des EG-Vertrages verfüge, führt sie sodann aus, daß die Gemeinschaft das GATS-Abkommen aufgrund allgemeiner Bestimmungen des EG-Vertrags, wie der Artikel 100a und 235, schließen könne (ii).\n\ni) Aus besonderen Bestimmungen des EG-Vertrags hergeleitete Zuständigkeiten\n\nNach Ansicht der Kommission umfaßt die interne Zuständigkeit der Gemeinschaft alle vier im GATS genannten Erbringungsweisen für Dienstleistungen. Der freie Dienstleistungsverkehr im Sinne des EG-Vertrags umfasse auch die grenzüberschreitende Erbringung (vgl. z. B. Urteil vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74, Van Binsbergen, Slg. 1974, 1299) und die Auslandserbringung im Sinne des GATS (vgl. Urteil vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-154/89,Kommission/Frankreich, Fremdenführer, Slg. 1991, I-659, Randnrn. 9 und 10). Die aufgrund einer Geschäftsniederlassung (dritte Erbringungsweise nach dem GATS) oder einer Niederlassung natürlicher Personen (vierte und letzte Erbringungsweise nach dem GATS) erbrachten Dienstleistungen seien ebenfalls von den Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr (Artikel 59 und 60 Absatz 3) und das Niederlassungsrecht (Artikel 52 und 58 in Verbindung mit Artikel 66) abgedeckt.\n\nDamit führt die Kommission für ihre Auffassung nur Bestimmungen an, die lediglich die Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft betreffen. Ihrer Ansicht nach verpflichtet jedoch keine Bestimmung der Kapitel Niederlassungsrecht und Dienstleistungen des EG-Vertrags den Gemeinschaftsgesetzgeber, von den ihm verliehenen Befugnissen ausschließlich im innergemeinschaftlichen Verhältnis Gebrauch zu machen. Die Kernaussage der AETR-Rechtsprechung sei zudem, daß diese in allen Fällen Anwendung finde, in denen der Vertrag nur den Erlaß interner Vorschriften ausdrücklich vorsehe.\n\nWie im Kapitel des EG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr umfasse der Begriff Dienstleistungen auch im GATS Dienstleistungen in allen Sektoren mit Ausnahme solcher Dienstleistungen, die im Rahmen staatlicher Zuständigkeiten erbracht würden (Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b des GATS). Diese Ausnahme sei eingeführt worden, um Konflikte mit denjenigen Bestimmungen des EG-Vertrags zu vermeiden, die die Tätigkeiten vom Bereich der Dienstleistungen ausnähmen, die im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt ausgeübt würden.\n\nAus der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, prozessuale oder materiell-rechtliche Vorschriften, die zur Gewährleistung der wirksamen Anwendung des Gemeinschaftsrechts erforderlich sind, zu erlassen, leitet die Kommission die Zuständigkeit der Gemeinschaft ab, diese Art Verpflichtungen auch im Rahmen eines völkerrechtlichen Abkommens einzugehen. Daher fällt ihrer Ansicht nach Artikel VI Absatz 2 Buchstabe a des GATS, wonach die WTO-Mitglieder verpflichtet seien, Gerichte oder Verfahren beizubehalten oder einzuführen, die es ermöglichten, Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungsverkehr überprüfen zu lassen, in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft.\n\nZu Artikel XVI des GATS über besondere Marktzugangsverpflichtungen führt die Kommission aus, im Innenverhältnis besitze sie die notwendigen Befugnisse, um die mengenmäßigen Beschränkungen hinsichtlich des Marktzugangs aufzuheben, die in dieser Bestimmung aufgezählt seien (u. a. Quoten, Beschränkung der Anzahl der bei einem-Dienstleistungserbringer beschäftigten Personen, vorgeschriebene Gesellschaftsformen für die Erbringer bestimmter Dienstleistungen).\n\nFerner besitze die Gemeinschaft seit dem Vertrag von Maastricht Innenkompetenzen, die den von Artikel XI des GATS erfaßten Bereich vollständig abdeckten. Nach dieser Bestimmung müßten die WTO-Mitglieder auf Beschränkungen internationaler Übertragungen und Zahlungen im Rahmen laufender Geschäfte, die mit ihren besonderen Verpflichtungen zusammenhingen, verzichten, soweit es sich nicht um nach Artikel XII erlaubte Beschränkungen (zum Schutz der Zahlungsbilanz) handele. Nach dem Gemeinschaftsrecht seien nämlich alle Beschränkungen des Kapital- und des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten (Artikel 73b Absätze 1 und 2 EG-Vertrag). Außerdem gebe Artikel 73 c Absatz 2 dem Rat die notwendigen Befugnisse, um Maßnahmen für den Kapitalverkehr mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen zu beschließen.\n\nSoweit es um die Anerkennung von Diplomen, Lizenzen und Zulassungen (Artikel VII des GATS) gehe, verfüge die Gemeinschaft über die internen Zuständigkeiten aufgrund der Artikel 49, 57 und 66 EG-Vertrag, von denen sie auch Gebrauch gemacht habe.\n\nInsoweit verweist die Kommission auf die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 1) und die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise (ABl. L 209, S. 25).\n\nZwar beträfen die mit diesen beiden Richtlinien eingeführten allgemeinen Regeln für die gegenseitige Anerkennung nicht die Befähigungsnachweise oder Nachweise über die Berufserfahrung, die in einem Drittstaat erlangt worden seien. Aus den tragenden Entscheidungsgründen des Urteils vom 9. Februar 1994 in der Rechtssache C-154/93 (Tawil-Albertini, Slg. 1994, I-451, Randnrn. 11 bis 15) gehe jedoch hervor, daß die Anerkennung von in Drittländern erworbenen Befähigungsnachweisen auch auf Gemeinschaftsebene erfolgen könne.\n\nFür alle Verkehrsarten schließlich verfüge die Kommission über ausgedehnte Innenkompetenzen, um die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erreichung der besonderen Ziele der von ihr zu führenden gemeinsamen Politik notwendig seien (Artikel 74 ff. EG-Vertrag). Alle Verkehrsarten seien ganz typische Dienstleistungen, bei denen ein Handeln auf internationaler Ebene zur Erreichung der Ziele des Vertrages besonders notwendig sei. So enthalte die Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 Vorschriften, die den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern ausdehnten. Im übrigen habe die Gemeinschaft von ihren Zuständigkeiten auch nach außen bereits eingehend Gebrauch gemacht.\n\nii) Aus allgemeinen Bestimmungen hergeleitete Befugnisse (Artikel 100a und 235 EG-Vertrag)\n\nFür den Fall, daß die Befugnisse der Gemeinschaft aus besonderen Bestimmungen des EG-Vertrags nicht den gesamten Anwendungsbereich des GATS-Abkommens abdekken, hält die Kommission einen Rückgriff auf Artikel 100a für den Abschluß des Abkommens für möglich. Dieser Artikel erlege damit dem Rat die rechtliche Verpflichtung auf, zur Verwirklichung des Binnenmarktes tätig zu werden.\n\nFalls auch diese Grundlage für unzureichend angesehen werden sollte, sei für die Verleihung der notwendigen Außenkompetenzen an die Gemeinschaftsorgane auf Artikel 235 EG-Vertrag zurückzugreifen. Wenn nämlich die Voraussetzungen des Artikels 235 erfüllt seien, stehe es den Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht frei, durch den Abschluß eines zwischen ihnen außerhalb der Gemeinschaft geschlossenen Übereinkommens gemeinsam tätig zu werden. Diese Voraussetzungen seien hier aber erfüllt. Die Erforderlichkeit des Abschlusses des Abkommens sei unbestritten: Das Abkommen werde zur Verwirklichung der Ziele des EG-Vertrags beitragen und füge sich unmittelbar in den Rahmen des Gemeinsamen Marktes ein. Ein einseitiges Tätigwerden der Mitgliedstaaten außerhalb der Gemeinschaft würde keineswegs zur Verwirklichung der besonderen Ziele der Gemeinschaft beitragen, sondern diese durch ein schrittweises Zerstören des Binnenmarktes ernsthaft beeinträchtigen.\n\nb) Zur Notwendigkeit eines nach außen gerichteten Tátigwerdens der Gemeinschaft\n\nZunächst hebt die Kommission hervor, wenn die Gemeinschaft neben ihren eigenen Mitgliedstaaten Partei des Abkommens wäre, wäre der Zusammenhalt des Binnenmarktes beeinträchtigt. Sie führt für ihre Auffassung drei Argumente an.\n\nAm Beispiel der Finanzdienstleistungen macht die Kominission zunächst geltend, wenn man die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten anerkennen würde, so hätten die Mitgliedstaaten mit starken Finanzdienstleistungszentren bei bilateralen Verhandlungen mit Drittländern die stärkste Position. Sie könnten von ihren Verhandlungspartnern wegen ihrer relativ großzügigen Angebote die meisten Zugeständnisse erreichen. Die Dienstleistungserbringer dieser Mitgliedstaaten könnten ihre Wettbewerbstellung im Vergleich zu ihren Konkurrenten aus anderen Mitgliedstaaten unverhältnismäßig ausbauen.\n\nGenau das habe die Zweite Bankenrichtlinie 89/646 verhindern wollen. Diese Richtlinie, mit der die Zulassungsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft harmonisiert worden seien, enthalte nämlich auch Bestimmungen über den Finanzdienstleistungsverkehr mit Drittländern (siehe Titel III über die Beziehungen zu Drittländern, Artikel 8 und 9). Sie bezwecke, bei den Bedingungen des Zugangs von Banken aus Drittländern zum Binnenmarkt Unterschiede zu vermeiden, und strebe umgekehrt an, daß jedes Drittland den Kreditinstituten der Gemeinschaft, aus welchem Mitgliedstaat sie auch immer stammten, einen effektiven Marktzugang verschaffe, der demjenigen vergleichbar sei, den die Gemeinschaft den Kreditinstituten dieses Drittlandes gewähre. Wenn ein Drittland nach den Feststellungen der Kommission einen solchen Zugang nicht gewähre, kann die Kommission dem Rat Vorschläge unterbreiten, um ein geeignetes Mandat für Verhandlungen mit dem Ziel zu erhalten, für die Kreditinstitute der Gemeinschaft vergleichbare Wettbewerbsmöglichkeiten zu erreichen. Der Rat beschließt hierüber mit qualifizierter Mehrheit (Artikel 9 Absatz 3 der Zweiten Bankenrichtlinie).\n\nFerner könnten Tochtergesellschaften von Banken aus Drittländern, nachdem sie sich in einem Mitgliedstaat niedergelassen hätten und nunmehr nach Artikel 58 EG-Vertrag wie Angehörige der Mitgliedstaaten angesehen würden, zu den Banken der übrigen Mitgliedstaaten in Wettbewerb treten, ohne daß diese hierauf irgend einen Einfluß hätten.\n\nSchließlich könne nicht gesagt werden, daß sich die Zuständigkeit der Gemeinschaft nach genauer Anwendung des AETR-Urteils auf Bereiche beschränke, die innerhalb der Gemeinschaft Gegenstand einer Harmonisierung gewesen seien, da nicht alle Dienstleistungsbereiche harmonisiert worden seien. Würde man nämlich auf dieses Kriterium der Zuständigkeitsverteilung abstellen, so wären die Mitgliedstaaten, deren wichtigste Dienstleistungssektoren Gegenstand harmonisierter Vorschriften seien, vollständig der Kontrolle durch die Gemeinschaft unterworfen, während die Staaten, deren wichtigste Dienstleistungssektoren nicht oder kaum Gegenstand harmonisierter Vorschriften seien, eine fast unbegrenzte Verhandlungsfreiheit behielten. Eine solche Situation würde der Gemeinschaft die Möglichkeit nehmen, im Interesse aller Mitgliedstaaten in bezug auf alle Dienstleistungssektoren eine starke Verhandlungsposition aufzubauen.\n\nZweitens vertritt die Kommission die Ansicht, wenn die Mitgliedstaaten Zuständigkeiten behielten, könnten die bestehenden Gemeinschaftsvorschriften beeinträchtigt oder geändert werden. Sie führt hierzu drei Argumente an.\n\nZum einen könnten die Mitglieder ihre Liste der besonderen Verpflichtungen drei Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens einseitig ändern, wenn sie den GATS-Mitgliedern, die geltend machen könnten, daß ihre Rechte durch die Änderung zunichte gemacht oder geschmälert würden, einen Ausgleich gewährten. Da im System des GATS Ausgleichsleistungen nur in Form der Änderung von Rechtsvorschriften erfolgen könnten (um beispielsweise die Voraussetzungen für den Zugang zu einem Dienstleistungssektor zu verbessern), würden sie die Gemeinschaftsvorschriften beeinträchtigen oder in ihrer Tragweite ändern. Deshalb könne den Mitgliedstaaten die Befugnis zum Abschluß des GATS nicht zuerkannt werden.\n\nZum anderen könnten völkerrechtliche Verpflichtungen bestehende Gemeinschaftsvorschriften auch dann beeinträchtigen, wenn sie nicht im Widerspruch zu diesen stünden. Vielmehr genüge hierfür, daß sie einen Bereich beträfen, der bereits weitgehend von Gemeinschaftsvorschriften erfaßt sei (vgl. Gutachten 2/91 vom 19. März 1993, Slg. 1993, I-1061, Randnrn. 25 und 26). Es werde aber der gesamte vom GATS betroffene Bereich von Gemeinschaftsvorschriften erfaßt.\n\nSchließlich sei grundsätzlich innerhalb der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens und seiner Anhänge keine Änderung der besonderen Verpflichtungen möglich. Folglich könnten die Mitgliedstaaten, wenn sie das WTO-Abkommen in eigenem Namen abschlössen, während dieses gesamten Zeitraums etwaige Unvereinbarkeiten der Gemeinschaftsvorschriften mit ihren Verpflichtungen aus dem GATS zum Vorwand nehmen, um das Gemeinschaftsrecht nicht anzuwenden.\n\n2. Die Standpunkte der Beteiligten, die Stellungnahmen abgegeben haben\n\nDer Rat und die Staaten, die Stellungnahmen abgegeben haben, weisen die Auffassung der Kommission zurück.\n\nZur Notwendigkeit eines nach außen gerichteten Tätigwerdens der Gemeinschaft nehmen die Mitgliedstaaten und der Rat nicht Stellung. Eine Zuständigkeit der Gemeinschaft, wie sie die Kommission den besonderen Bestimmungen des EG-Vertrags oder aber den allgemeinen Bestimmungen der Artikel 100a und 235 EG-Vertrag entnimmt, lehnen sie mit folgenden Argumenten ab.\n\ni) Zu den aus besonderen Bestimmungen des EG-Vertrags hergeleiteten Zuständigkeiten\n\nDer Rat, Spanien und Portugal vertreten zunächst die Auffassung, daß der Begriff der Dienstleistungen im GATS weiter sei als im Gemeinschaftsrecht. Im Gegensatz zum GATS-Abkommen erfasse der EG-Vertrag nämlich keine unentgeltlichen Dienstleistungen (Artikel 60 EG-Vertrag).\n\nNach Ansicht des Rates hebt die Kommission die Trennung zwischen der Regelung für Staatsangehörige und Gesellschaften der Mitgliedstaaten und derjenigen für Staatsangehörige und Gesellschaften von Drittstaaten auf. Die Artikel des EG-Vertrags über das Niederlassungsrecht und den freien Dienstleistungsverkehr äußerten sich nicht dazu, wie die Staatsangehörigen und Gesellschaften von Drittstaaten zu behandeln seien. Die einzige Ausnahme stelle Artikel 59 Absatz 2 EG-Vertrag dar. Diese Bestimmung schaffe eine besondere Rechtsgrundlage für den Erlaß von Vorschriften gegenüber den Dienstleistungserbringern aus Drittstaaten, sofern die Betreffenden bereits innerhalb der Gemeinschaft ansässig seien. Diese Bestimmung wäre völlig überflüssig, wenn die Gemeinschaft, wie die Kommission behaupte, bereits im Innenverhältnis über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit gegenüber Staatsangehörigen von Drittländern verfügte.\n\nDas Gemeinschaftsrecht regele hinsichtlich der Staatsangehörigen von Drittländern nur die Fragen im Zusammenhang mit einer zweiten Niederlassung und den Dienstleistungen, die von einer ersten Niederlassung in der Gemeinschaft aus erbracht würden. Bei der gewerblichen Niederlassung sei zwischen Tochtergesellschaften und bloßen Zweigniederlassungen einer Gesellschaft eines Drittstaats zu unterscheiden. Das Gemeinschaftsrecht könne zwar auf die Tochtergesellschaft einer Gesellschaft eines Drittstaats in der Gemeinschaft angewandt werden. Dagegen fielen bloße Zweigniederlassungen von Drittlandsgesellschaften in der Gemeinschaft in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, da Artikel 58 nur Gesellschaften betreffe.\n\nDer Rat weist das Argument der Kommission zurück, daß die Gemeinschaft eine Zuständigkeit für die besonderen Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zu den Dienstleistungsmärkten habe. Die Listen der besonderen Verpflichtungen seien nämlich nach langen Erörterungen im Namen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten abgegeben worden, und für die Verpflichtungen der einzelnen Mitgliedstaaten gälten unterschiedliche Beschränkungen und Bedingungen. Bereits beim Überfliegen des Schriftstücks, das die besonderen Verpflichtungen auf dem Gebiet der Dienstleistungen enthalte und das von herausragender Bedeutung sei, werde deutlich, daß die nationalen Rechtsvorschriften unmittelbar betroffen seien. Folglich würden die von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten angebotenen besonderen Verpflichtungen zum größten Teil von der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten erfaßt. Die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen ließen sich bereits aufgrund des Bestehens dieser Liste beantworten.\n\nNach Auffassung Spaniens decken ganze Teile des GATS Bereiche ab, in denen die Gemeinschaft im Innenverhältnis keine Befugnisse habe. So gehörten die Bestimmungen des GATS zur Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, soweit sie folgendes beträfen:\n\ndie Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften von Drittländern, die eine Niederlassung in der Gemeinschaft anstrebten (gewerbliche Niederlassung);\n\ndie Erbringung von Dienstleistungen mittels einer Niederlassung natürlicher Personen, die Staatsangehörige von Drittländern seien;\n\ndie unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen;\n\ndie Verpflichtungen, die Staatsangehörige von Drittländern, die nicht in der Gemeinschaft ansässig seien, auf dem Gebiet des Kapitalverkehrs eingegangen seien (Artikel XI des GATS), da Artikel 67 EG-Vertrag die Aufhebung von Beschränkungen des Kapitalverkehrs nur in bezug auf das Kapital vorschreibe, das in einem Mitgliedstaat ansässigen Personen gehöre;\n\ndie Verpflichtungen hinsichtlich der Anerkennung von in Drittländern erworbenen Diplomen und Befähigungsnachweisen.\n\nPortugal hebt hervor, daß die vom GATS erfaßten Erbringungsweisen für Dienstleistungen außer der grenzüberschreitenden Erbringung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fielen.\n\nDie wichtigsten (und sensibelsten) Materien der internationalen Liberalisierung der Dienstleistungen beträfen die Voraussetzungen für die Niederlassung von Gesellschaften dritter Länder und die Regelung für die Angehörigen selbständiger Berufe sowie für Beschäftigte von Gesellschaften dritter Länder. Diese Materien gehörten zur Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.\n\nNach Ansicht Dänemarks steht es außer Zweifel, daß die im Dienstleistungssektor ergangenen Gemeinschaftsrechtsakte nur bestimmte Bereiche beträfen. Die in diesen Bereichen ergangenen Rechtsakte bezögen sich nur auf bestimmte Aspekte der Erbringung von Dienstleistungen. Folglich seien die Mitgliedstaaten für den Abschluß völkerrechtlicher Abkommen sowohl in den Bereichen zuständig, in denen eine Gemeinschaftsregelung nicht bestehe, als auch in denjenigen, in denen eine Gemeinschaftsregelung zwar bestehe, jedoch bruchstückhaft sei.\n\nDie Niederlande schließen sich der Auffassung des Rates an und greifen einen Fall der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten heraus, und zwar den, daß sich natürliche Personen eines Drittstaats in die Gemeinschaft begäben (Mobilität der Arbeitnehmer).\n\nIm Ergebnis bejaht das Vereinigte Königreich die Befugnis der Gemeinschaft, auf der Grundlage der Artikel 54, 57, 66, 75, 84, 99 und 100a EG-Vertrag am Abschluß des GATS mitzuwirken. Bestimmte Aspekte des Abkommens gehörten nämlich zu Zuständigkeitsbereichen der Gemeinschaft, die von diesen Bestimmungen erfaßt würden und in denen die Gemeinschaft interne Maßnahmen ergriffen habe. Jedoch seien nicht alle vom GATS erfaßten Wirtschaftsbereiche Gegenstand einer Gemeinschaftsregelung. Wenn solche Regelungen ergangen seien, bestünden diese zudem oft nur in Harmonisierungsmaßnahmen, die Mindestnormen vorsähen, über die die Mitgliedstaaten hinausgehen könnten. Infolgedessen seien auch die Mitgliedstaaten befugt, am Abschluß des GATS mitzuwirken.\n\nWeder das Kapitel über die Niederlassung noch das über die Dienstleistungen regele\n\ndie Erbringung einer Dienstleistung aus dem Hoheitsgebiet eines Drittlands im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats (Artikel I Absatz 2 Buchstabe a des GATS);\n\ndie Erbringung einer Dienstleistung durch einen Dienstleistungserbringer, der einem Drittland angehöre, durch dessen gewerbliche Niederlassung (die keine Gesellschaft im Sinne des Artikels 58 EG-Vertrag sei) im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats (Artikel I Absatz 2 Buchstabe c des GATS);\n\ndie Erbringung einer Dienstleistung durch einen Dienstleistungserbringer, der einem Drittland angehöre, durch natürliche Personen eines Drittlands im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats (Artikel I Absatz 2 Buchstabe d des GATS).\n\nInsbesondere behandele keine Bestimmung des EG-Vertrags die erste Niederlassung natürlicher und juristischer Personen, die Drittländern angehörten und eine Dienstleistungstätigkeit in den Mitgliedstaaten aufnehmen wollten. Artikel 59 Absatz 2 EG-Vertrag betreffe nur die Staatsangehörigen dritter Länder, die bereits in der Gemeinschaft ansässig seien. Da keine internen Gemeinschaftsvorschriften bestünden, blieben für diese Fragen die Mitgliedstaaten zuständig.\n\nIn bezug auf Tochtergesellschaften und Zweigstellen räumt das Vereinigte Königreich jedoch ein, daß die Gemeinschaftsorgane auf der Grundlage des Artikels 57 Absatz 2 EG-Vertrag Maßnahmen zur Festlegung der Vorschriften über die Ausübung der externen Zuständigkeit auf dem Gebiet der Niederlassung von Staatsangehörigen dritter Länder in der Gemeinschaft durch die Gemeinschaft erlassen hätten.\n\nSo bestimme Artikel 9 Absatz 3 der Ersten Bankenrichtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 322, S. 30): [Die] Gemeinschaft [kann] in Abkommen, die gemäß dem Vertrag mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Bestimmungen vereinbaren, die unter Beachtung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit den Zweigstellen eines Instituts mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft die gleiche Behandlung im gesamten Gebiet der Gemeinschaft einräumen. Ebenso solle mit den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie 89/646 gewährleistet werden, daß die Kreditinstitute der Gemeinschaft, die in Dritdändern tätig seien, die gleichen Vorteile in Anspruch nehmen könnten wie die Gesellschaften aus Drittländern, die Muttergesellschaften von Gemeinschaftsgesellschaften seien, die Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 des Vertrages darstellten.\n\nIm Versicherungsbereich bestünden ähnliche Bestimmungen. So bestimme Artikel 32 der Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) (ABl. L 63, S. 1): Die Gemeinschaft kann in Abkommen, die entsprechend dem Vertrag mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Vorschriften vereinbaren, die von den in diesem Kapitel vorgesehenen Vorschriften abweichen, um auf der Grundlage der Gegenseitigkeit einen ausreichenden Schutz der Versicherten der Mitgliedstaaten sicherzustellen. Und der durch die Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 (ABl. L 330, S. 50) eingefügte Artikel 32b sehe in Absatz 3 vor: Stellt die Kommission ... fest, daß ein Drittland den Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft nicht effektiven Marktzugang gestattet, der demjenigen vergleichbar ist, den die Gemeinschaft den Versicherungsunternehmen dieses Drittlandes gewährt, so kann die Kommission dem Rat Vorschläge unterbreiten, um ein geeignetes Mandat für Verhandlungen mit dem Ziel zu erhalten, für die Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft vergleichbare Wettbewerbsmöglichkeiten zu erreichen. Der Rat beschließt hierüber mit qualifizierter Mehrheit.\n\nAuch zum Bereich der ersten Niederlassung natürlicher Personen, die Staatsangehörige von Drittländern seien, führt das Vereinigte Königreich eine Bestimmung abgeleiteten Rechts an.\n\nArtikel 1 Buchstabe c der auf der Grundlage der Artikel 54 Absatz 2 und 63 Absatz 2 ergangenen Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs (ABl. L 172, S. 14) räume nämlich dem Ehegatten und den Kindern, die Staatsangehörige von Drittländern seien, ein Wohnrecht ein.\n\nIm übrigen hätten diese Ausnahmebestimmungen auf dem Gebiet der ersten Niederlassung juristischer oder natürlicher Personen, die Angehörige von Drittländern seien, oft eine begrenzte Tragweite.\n\nSo hindere Titel III der Ersten Bankenrichtlinie 77/780 die Mitgliedstaaten nicht daran, für Zweigstellen von Kreditinstituten aus Drittländern für die Aufnahme und die Ausübung ihrer Tätigkeit strengere Bedingungen vorzuschreiben als für die Zweigstellen von Kreditinstituten der Gemeinschaft (vgl. in diesem Sinne auch die Begründungserwägungen der Zweiten Bankenrichtlinie 89/646 und die neunte Begründungserwägung der Versicherungsrichtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992, ABl. L 360, S. 1).\n\nIm Bereich der ersten Niederlassung juristischer und natürlicher Personen, die Staatsangehörige von Drittländern seien, behielten daher, vorbehaltlich dieser Ausnahmebestimmungen, die Mitgliedstaaten eine Übergangszuständigkeit.\n\nDas Vereinigte Königreich prüft sodann die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft in bezug auf die Regelung, der die Tätigkeiten von Tochtergesellschaften und Zweigstellen von Gesellschaften aus Drittländern unterlägen, nachdem sie in der Gemeinschaft gegründet worden seien.\n\nSobald Tochtergesellschaften oder Zweigstellen von in einem Drittland eingetragenen Gesellschaften in einem Mitgliedstaat gegründet worden seien, sei die Gemeinschaft nach den Kapiteln über die Niederlassung und die Dienstleistungen für die Regelung ihrer Tätigkeiten im Innenverhältnis zuständig. Die Gemeinschaft habe in bestimmten Sektoren von dieser Zuständigkeit auch Gebrauch gemacht.\n\nSo gelte die Richtlinie 89/117/EWG des Rates vom 13. Februar 1989 über die Pflichten zur Offenlegung von Jahresabschlußunterlagen (ABl. L 44, S. 40) nicht nur für Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus der Gemeinschaft, sondern auch für Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittländern (Artikel 1 und 3). Ebenso finde die Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (ABl. L 395, S. 36), auch auf die Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittländern Anwendung (Artikel 7 bis 10). Die Titel III der Ersten Bankenrichtlinie 77/780 und der Versicherungsrichtlinie 79/267 enthielten ebenfalls Bestimmungen über Zweigniederlassungen von Unternehmen, die ihren Sitz außerhalb des Gemeinschaftsgebiets hätten.\n\nIm übrigen falle aber die Regelung der Tätigkeit einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft eines Drittstaats in Ermangelung interner Gemeinschaftsvorschriften weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.\n\nZu Artikel VI Absatz 2 Buchstabe a des GATS (Beibehaltung oder Einführung von Gerichten oder Verfahren zur Überprüfung der Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungsverkehr) vertritt das Vereinigte Königreich die Auffassung, daß die Zuständigkeit für die Fragen, die die die Zuständigkeit, das Verfahren und die Rechtsbehelfe beträfen, den Mitgliedstaaten verbleibe, soweit nicht einige Vorschriften des abgeleiteten Rechts, die die Verfahren und Rechtsbehelfe im Innenverhältnis harmonisierten, etwas anders bestimmten.\n\nInsoweit führt das Vereinigte Königreich die Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33) an. Bei dieser Richtlinie handele es sich jedoch um eine Maßnahme der Teilharmonisierung, die den Mitgliedstaaten die Wahl zwischen zahlreichen Mitteln zur Erreichung ihrer Ziele belasse.\n\nInfolgedessen seien die Mitgliedstaaten zur Mitwirkung am Abschluß des GATS befugt, soweit es um den von Artikel VI Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens erfaßten Bereich gehe.\n\nZu Artikel VII des GATS (Anerkennung von Diplomen und Befähigungsnachweisen) schließlich weist das Vereinigte Königreich darauf hin, daß zwar die Gemeinschaftsvorschriften die Harmonisierung und die gegenseitige Anerkennung der in den Mitgliedstaaten erworbenen Befähigungsnachweise vorsähen, daß aber die Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Drittstaaten erteilten Befähigungsnachweise zuständig blieben. Es verweist insoweit auf das Urteil Tawil-Albertini (a. a. O.).\n\nii) Zu den Zuständigkeiten, die sich möglicherweise aus den Bestimmungen des EG-Vertrags mit allgemeinem Charakter (Artikel 100a und 235 EG-Vertrag) herleiten lassen\n\nDer Rat bezweifelt, daß die Artikel 100a und 235 EG-Vertrag dem Gemeinschaftsgesetzgeber eine rechtliche Handlungspflicht auferlegten. Eine solche Vorstellung würde die Unterscheidung zwischen dem Bestehen einer Zuständigkeit und ihrer Ausübung aufheben und stünde in krassem Widerspruch zu Artikel 3b EG-Vertrag, in dem das Subsidiaritätsprinzip niedergelegt sei.\n\nDas Vereinigte Königreich macht geltend, der Gerichtshof sei nicht davon ausgegangen, daß eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft auf Richtlinien gestützt werden könne, die Mindestvorschriften festlegten (vgl. Gutachten 2/91, a. a. O., Randnr. 21). Eine ausschließliche externe Zuständigkeit könne nämlich nur auf interne Maßnahmen über eine ausschließliche Harmonisierung gestützt werden. Erst recht könne sich eine ausschließliche externe Zuständigkeit, wenn interne Vorschriften fehlten, nicht allein aus Artikel 100 ergeben.\n\nFrankreich legt Artikel 235 EG-Vertrag anders aus als die Kommission. Im Gegensatz zu deren Auffassung verfüge der Rat bei der Beurteilung der Frage, ob ein Tätigwerden der Gemeinschaft zur Verwirklichung eines der Ziele der Gemeinschaft erforderlich sei, über ein weites Ermessen. Im vorliegenden Fall sei eine solche Notwendigkeit nicht zu bejahen.\n\nDie Bundesrepublik Deutschland legt dar, aus Artikel 235 könne die Gemeinschaft keine Abschlußkompetenz in den Bereichen herleiten, für die ausschließlich die Mitgliedstaaten zuständig seien; jedenfalls sei die weltweite Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs keines der Ziele der Gemeinschaft.\n\nPortugal führt aus, entgegen der Ansicht der Kommission lasse sich aus Artikel 235 EG-Vertrag eine obligatorische ausschließliche Zuständigkeit auf einem bestimmten Gebiet im Innen- oder Außenverhältnis aus folgenden Gründen nicht herleiten.\n\nZum einen stehe dem Rat die Beurteilung der Frage, welche Mittel für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft am geeignetsten seien, nach wie vor frei. Es könne ihm z. B. aus Gründen internationaler oder interner Art zweckmäßiger erscheinen, auf den Mechanismus der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten zurückzugreifen, was auf der Ebene der Außenbeziehungen zum Abschluß gemischter Abkommen führen würde. Das sei auch die Ansicht des Gerichtshofes, der ausgeführt habe: Artikel 235 gestattet dem Rat zwar auch auf dem Gebiet der Außenbeziehungen, die geeigneten Vorschriften zu erlassen, er begründet aber keine Verpflichtung, sondern verleiht dem Rat eine Befugnis, deren Nichtausübung einen Beschluß nicht in seiner Rechtmäßigkeit berühren kann (Urteil AETR, a.a.O., Randnr. 95). Zum anderen könnten die eigenen Restzuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht nach Artikel 235 auf die Gemeinschaft übertragen werden. Hierzu wäre eine Revision der Verträge unerläßlich.\n\nNach Ansicht Spaniens stellen die Artikel 100a und 235 EG-Vertrag neben zahlreichen anderen Bestimmungen eine Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit der Gemeinschaft dar.\n\nDas Europäische Parlament macht geltend, ein etwaiger Rückgriff auf Artikel 235 EG-Vertrag lasse sich unter Berücksichtigung der Ziele des Vertrages und der Interessen der Bürger keinesfalls dahin auslegen, daß damit die freie Entscheidung des Parlaments beschränkt werden könne, seine Zustimmung für den Fall zu verweigern, daß ihm das Abkommen unannehmbar erscheine.\n\nC. TRIPs\n\n1. Der Standpunkt der Kommission\n\nEbenso wie beim GATS läßt sich das Vorbringen der Kommission in zwei Teile gliedern. Im ersten Teil legt die Kommission dar, von welchen internen Zuständigkeiten der Organe sich auf eine Zuständigkeit der Gemeinschaft auf völkerrechtlicher Ebene schließen lasse. Im zweiten Teil führt sie aus, daß ein Tätigwerden der Gemeinschaft notwendig sei und daß ungeordnete Aktionen der Mitgliedstaaten gegenüber Drittstaaten mit Risiken verbunden seien.\n\na) Zum Bestehen interner Zuständigkeiten\n\nDie Kommission legt zunächst dar, daß die Zuständigkeit der Gemeinschaft im Innenverhältnis auf bestehenden Vorschriften des abgeleiteten Rechts auf dem Gebiet des geistigen Eigentums beruhe (i). Des weiteren hält sie für den Fall, daß der Gerichtshof zur Auffassung gelangen sollte, daß die Gemeinschaft nicht über hinreichende Befugnisse auf der Grundlage der Vorschriften des abgeleiteten Rechts verfüge, eine Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluß des TRIPs-Abkommens aufgrund allgemeiner Bestimmungen des EG-Vertrags, wie der Artikel 100a und 235, für gegeben (ii).\n\ni) Aus abgeleitetem Recht hergeleitete Zuständigkeiten\n\nZum TRIPs führt die Kommission zunächst aus, Artikel 36 EG-Vertrag habe nicht den Zweck, bestimmte Sachgebiete der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten vorzubehalten (Urteil vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-367/89, Richardt und Les Accessoires Scientifiques, Slg. 1991, I-4621, Randnrn. 19 bis 21).\n\nAnschließend stellt die Kommission in einem detaillierten Vergleich die Bestimmungen des TRIPs-Abkommens den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Punkt für Punkt gegenüber; sie gelangt allgemein zu dem Ergebnis, daß die Gemeinschaft die notwendige externe Zuständigkeit habe, um das TRIPs insgesamt abzuschließen.\n\n1. Was zunächst das Urheberrecht (Teil II Abschnitt 1 des TRIPs, Artikel 9 bis 14) angeht, räumt die Kommission ein, daß die Gemeinschaft weder der Berner Übereinkunft (zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der revidierten Fassung von Paris vom 24. Juli 1971) noch dem Abkommen von Rom (Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen vom 26. Oktober 1961) beigetreten sei.\n\nDas TRIPs-Abkommen verpflichte die WTO-Mitglieder in Teil II Abschnitt 1 über das Urheberrecht und diesem verwandte Schutzrechte, einen Mindestschutz vorzusehen.\n\nDer Rat habe mehrere Richtlinien auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte erlassen, die im Innenverhältnis die von den Artikeln 10 bis 14 des TRIPs erfaßten Bereiche abdeckten.\n\nSo entspreche Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 122, S. 42) Artikel 10 Absatz 1 des TRIPs-Abkommens, der vorschreibe, daß Computerprogramme als Werke der Literatur nach der Berner Übereinkunft geschützt würden. Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346, S. 61) entspreche Artikel 11 des TRIPs, der Vermietrechte betreffe. Die Artikel 6 Absatz 1, 7 und 8 Absatz 1 dieser Richtlinie regelten wiederum die Materie des Artikels 14 des TRIPs (verwandte Schutzrechte). Die Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. L 290, S. 9) erfasse das Sachgebiet des Artikels 12 des TRIPs über die Dauer des Schutzes des Urheberrechts. Schließlich weist die Kommission darauf hin, daß sie dem Rat einen Richtlinienvorschlag zum Rechtsschutz von Datenbanken (ABl. C 308 vom 15.11.1993, S. 1) vorgelegt habe, dessen Ziel es sei, den Schutz der dem Urheberrecht unterliegenden Datenbanken zu klären und das Recht zur Verhinderung eines unzulässigen Zugriffs auf eine Datenbank zu sichern. Dieser Vorschlag sei zwar noch nicht angenommen worden, doch sei die Befugnis der Gemeinschaft für den Erlaß einer derartigen Richtlinie nicht in Frage gestellt worden.\n\n2. Was die Marken (Teil II Abschnitt 2 des TRIPs, Artikel 15 bis 21) betrifft, so verweist die Kommission darauf, daß der Rat im internen Bereich die Verordnung (EG) Nr. 40/94 vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) und die Erste Richtlinie 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) erlassen habe.\n\nZwar sei die Erste Markenrichtlinie auf diejenigen innerstaatlichen Vorschriften beschränkt, die sich am unmittelbarsten auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirkten, doch habe der Rat seine Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, in der Folge weitere Richtlinien zur Angleichung des nationalen Markenrechts anzunehmen.\n\n3. Zu den Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen (Artikel 22 bis 24 des TRIPs, Abschnitt 3) vertritt die Kommission die Auffassung, daß die auf diesem Gebiet ergangenen Gemeinschaftsvorschriften erheblich präziser und weitreichender als die Vorschriften des entsprechenden Abschnitts des TRIPs-Abkommens seien.\n\nZunächst bestehe nach der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. 1979, L 33, S. 1) ein Verbot der Etikettierung von Lebensmitteln, die den Käufer hinsichtlich des Ursprungs oder der Herkunft eines Lebensmittels täuschen könnte. Weiter habe der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1) erlassen. Schließlich habe der Rat im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein oder auf der Grundlage von Artikel 43 und 100a EWG-Vertrag eine Reihe von Verordnungen erlassen, die sich auf die Aufmachung und Bezeichnung von Weinen und Spirituosen bezögen.\n\n4. Was gewerbliche Muster (erfaßt von den Artikeln 25 und 26 in Teil II Abschnitt 4 des TRIPs) angehe, so habe die Kommission dem Rat auf der Grundlage des Artikels 100a EG-Vertrag einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften über Muster sowie einen Vorschlag für eine Verordnung über ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster vorgelegt. Beide Vorschläge sähen einen umfangreicheren Schutz vor und enthielten detailliertere Vorschriften als die allgemeinen Verpflichtungen nach den Artikeln 25 und 26 des TRIPs.\n\n5. Auf dem Gebiet des Patentrechts (erfaßt von den Artikeln 27 bis 34 in Teil II Abschnitt 5 des TRIPs) seien sowohl das Übereinkommen von München über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 als auch die Vereinbarung von Luxemburg über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt vom 15. Dezember 1989 (ABl. L 401, S. 1), das von den Mitgliedstaaten unterzeichnet worden, aber noch nicht in Kraft getreten sei, Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung. Die Gemeinschaft habe Rechtsetzungskompetenzen im Bereich des Patentrechts, wenn die Bestimmungen für das einwandfreie Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich seien. Im übrigen habe der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (ABl. L 182, S. 1) erlassen und einen gemeinsamen Standpunkt zu dem Vorschlag für eine Richtlinie über den Rechtsschutz für biotechnologische Erfindungen angenommen, mit der das Recht der Mitgliedstaaten in bezug auf die Patentfähigkeit von biologischem Material harmonisiert werden solle.\n\n6. Zum Gebiet der Topographien integrierter Schaltkreise führt die Kommission aus, die Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. 1987, L 24, S. 36) sei im innergemeinschaftlichen Bereich das Pendant zu Teil II Abschnitt 6 des TRIPs (Artikel 35 bis 38 betreffend Layout-Designs integrierter Schaltkreise).\n\n7. Zu Teil III des TRIPs-Abkommens, der Regeln für die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum enthalte, macht die Kommission geltend, die Befugnisse, über die die Gemeinschaft auf diesem Gebiet intern verfüge, deckten sich mit den Bestimmungen der Artikel 41 bis 61 des TRIPs. Diese Befugnisse habe die Gemeinschaft auch bereits mit dem Erlaß der Verordnung Nr. 3842/86 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr wahrgenommen.\n\nIm Ergebnis finden nach Ansicht der Kommission alle Bestimmungen des TRIPs-Abkommens eine innergemeinschaftliche Entsprechung in den Bestimmungen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts.\n\nii) Zuständigkeiten, die sich möglicherweise aus Bestimmungen des EG-Vertrags mit allgemeinem Charakter (Artikel 100a und 235 EG-Vertrag) herleiten lassen\n\nAllgemein führt die Kommission für den Rückgriff auf Artikel 100a oder 235 als Rechtsgrundlage für den Abschluß des TRIPs-Abkommens die gleichen Argumente an wie beim GATS. Speziell zum TRIPs macht sie darüber hinaus folgendes geltend: Da das TRIPs Normen in Bereichen aufstelle, in denen keine Harmonisierungsmaßnahmen der Gemeinschaft bestünden, würde sein Abschluß es ermöglichen, erstmals eine Harmonisierung innerhalb der Gemeinschaft herbeizuführen und damit zur Errichtung und zum Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen.\n\nb) Zur Notwendigkeit eines nach außen gerichteten Tätigwerdens der Gemeinschaft\n\nDie Kommission macht geltend, wenn die Gemeinschaft nur neben ihren eigenen Mitgliedstaaten das TRIPs-Abkommen abschließen würde, wäre der Zusammenhalt des Binnenmarktes auf zweierlei Weise beeinträchtigt. Zum einen würde es zu einer Verzerrung des Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt kommen, zum anderen würden die Wettbewerbsbedingungen auf den Märkten von Drittstaaten künstlich verzerrt werden.\n\nDie Gefahr von Handelsverzerrungen bestehe in folgendem: Wenn die Mitgliedstaaten die Möglichkeit hätten, im Bereich des TRIPs frei zu verhandeln und ihre eigenen Abkommen zu schließen, könnten sie ihren eigenen Unternehmen im Vergleich zu denen der anderen Mitgliedstaaten eine bessere Wettbewerbsstellung verschaffen und damit ihre eigenen Volkswirtschaften auf eine Art und Weise bevorzugen, die mit einem verzerrungsfreien Wettbewerb im Binnenmarkt nicht vereinbar wäre.\n\nDie Kommission führt als Beispiel einen Rechtsakt des abgeleiteten Rechts an, der es den Mitgliedstaaten nicht erlaube, mit Drittstaaten bilaterale Abkommen frei auszuhandeln.\n\nIm Rahmen der Richtlinie 87/54 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnisse könnten die Mitgliedstaaten den Schutz nur unter bestimmten Voraussetzungen auf Staatsangehörige von Drittstaaten ausdehnen. Von dieser Richtlinie sei bereits mehrmals Gebrauch gemacht worden, um den Schutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auf eine beschränkte Liste von Ländern auszudehnen, die die Voraussetzungen der Richtlinie erfüllten und den Staatsangehörigen der Gemeinschaft dasselbe Schutzniveau gewährten. Die Mitgliedstaaten dürften von den Vorschriften der Entscheidungen des Rates, die einen derartigen Rechtsschutz gewährten, keine Ausnahmen zulassen. Die Gründe dafür würden in den Begründungserwägungen der Richtlinie genannt, in denen festgestellt werde, daß sich die bestehenden Unterschiede des durch die Gesetze der Mitgliedstaaten gewährten Rechtsschutzes unmittelbar nachteilig auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirkten.\n\nZur Gefahr einer Beeinträchtigung der Gesamtkohärenz der Gemeinschaftsvorschriften im Fall einer geteilten Zuständigkeit macht die Kommission geltend, der Erlaß des TRIPs-Abkommens durch die Mitgliedstaaten im eigenen Namen und durch die Gemeinschaft sei geeignet, das Gemeinschaftsrecht aus folgenden Gründen im Sinne der AETR-Rechtsprechung zu beeinträchtigen oder in seiner Tragweite zu ändern.\n\nErstens: Auch wenn das TRIPs-Abkommen nur Mindestnormen festlege, beeinträchtige es dennoch das Gemeinschaftsrecht in den Bereichen, in denen dieses ein niedrigeres Schutzniveau gewähre als das TRIPs.\n\nZweitens: Zwar sehe das TRIPs nur ein Mindestschutzniveau vor, doch müsse dieses für alle Mitglieder des TRIPs gelten. Wenn die Mitgliedstaaten — außerhalb des Gemeinschaftsrahmens — mit Drittstaaten verhandeln könnten, um den Schutz des geistigen Eigentums auf Staatsangehörige von Drittländern auszudehnen, entstünden Unterschiede und potentielle Konflikte zwischen den Außenbeziehungen der Mitgliedstaaten und denen der Gemeinschaft in diesem Bereich.\n\nDrittens: Selbst wenn das TRIPs nur Mindestnormen festlege, legten die Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des geistigen Eigentums ihrerseits kein Mindestschutzniveau fest. Dem Gutachten 2/91, in dem der Gerichtshof die Auffassung vertreten habe, daß das bloße Nebeneinander von völkerrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die denselben Gegenstand beträfen, das Gemeinschaftsrecht selbst dann beeinträchtigen könne, wenn zwischen ihnen kein Widerspruch bestehe, entnimmt die Kommission, daß der Abschluß des TRIPs-Abkommens durch die Mitgliedstaaten die bestehenden Gemeinschaftsvorschriften beeinträchtige.\n\nViertens: Nach dem TRIPs stehe es dessen Mitgliedern frei, ihr Schutzniveau unter der Voraussetzung zu heben, daß das neue Schutzniveau nicht die Mindestnormen des Abkommens verletze. Da im Gemeinschaftsrecht der Grundsatz der innerstaatlichen oder der Gemeinschafts-Erschöpfung gelte, würde es für eine Beeinträchtigung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und des Funktionierens des Binnenmarktes ausreichen, wenn ein Mitgliedstaat bei den handelsbezogenen Aspekten der Rechte an geistigem Eigentum den Grundsatz der internationalen Erschöpfung anwendete.\n\nFünftens: Wenn das TRIPs auf der Grundlage einer gemischten Zuständigkeit sowohl von der Gemeinschaft als auch von den Mitgliedstaaten geschlossen würde, so würde dies das Gemeinschaftsrecht in schwerwiegender Weise beeinträchtigen, da damit Harmonisierungsmaßnahmen der Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Abkommens praktisch eingefroren oder ausgeschlossen würden. Es würde das Gemeinschaftsrecht auch insoweit beeinträchtigen, als die Mitgliedstaaten zum Schutz des besonderen Gegenstands der Rechte an geistigem Eigentum dauerhaft von den Ausnahmetatbeständen des Artikels 36 EG-Vertrag Gebrauch machen und dadurch die Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene und die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarktes verhindern würden.\n\n2. Die Standpunkte der Beteiligten, die Stellungnahmen abgegeben haben\n\nDer Rat untersucht zunächst den Stand der Rechtssetzungstätigkeit der Gemeinschaft auf dem Gebiet des geistigen Eigentums. Er unterscheidet vier Blöcke von Gemeinschaftsvorschriften.\n\nDer erste Block betreffe die Gemeinschaftsmaßnahmen, die insbesondere auf der Grundlage des Artikels 43 EG-Vertrag ergangen seien und sich auf den Schutz geographischer Angaben bezögen.\n\nNach Ansicht des Rates deckt sich der Anwendungsbereich dieses ersten Blocks mit dem des Teils II Abschnitt 3 des TRIPs über geographische Angaben, so daß in diesem Fall die Voraussetzungen für eine stillschweigende externe Zuständigkeit nach dem Urteil AETR im allgemeinen erfüllt seien.\n\nDer zweite Block von Rechtsvorschriften werde von den auf der Grundlage des Artikels 100a EG-Vertrag sowie, in bestimmten Fällen, der Artikel 57 und 66 ergangenen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften gebildet, die bestimmte Aspekte der Regelung des geistigen Eigentums beträfen.\n\nEs handele sich um die Richtlinien über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, ABl. L 346, S. 61; Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutz-rechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, ABl. L 248, S. 15; Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte, ABl. L 290, S. 9; Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, ABl.L 122, S.42; Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen, ABl. L 24, S. 36, und die Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Marken, ABl. L 40, S. 1).\n\nDer Anwendungbereich des zweiten Blocks von Rechtsvorschriften decke sich nur teilweise mit dem Anwendungsbereich der Abschnitte 1 und 2 von Teil II des TRIPs (Urheberrecht und Marken). Dagegen seien in den (von Teil II Abschnitte 4 und 5 des TRIPs erfaßten) Bereichen der gewerblichen Muster und Patente überhaupt keine Harmonisierungsmaßnahmen ergangen.\n\nJedenfalls sei mit dem Erlaß gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften nicht die Verpflichtung verbunden, diese Vorschriften auch auf Staatsangehörige dritter Länder anzuwenden, während das TRIPs gerade bezwecke, die Mindestnormen festzulegen, die auf die Staatsangehörigen dieser Länder anzuwenden seien.\n\nDer dritte Block von Gemeinschaftsvorschriften bestehe aus den Gemeinschaftsmaßnahmen, mit denen für bestimmte Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum eine gemeinschaftliche Schutzregelung geschaffen werden solle, die zu den Regelungen hinzutrete, die in den einzelnen nationalen Vorschriften niedergelegt seien. Es handele sich um die Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (ABl. L 182, S. 1) und um die Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.\n\nMit den von diesem dritten Block umfaßten Maßnahmen solle nur eine gemeinschaftliche Schutzregelung eingeführt werden, die die nationalen Regelungen überlagere. Daher könne die im Urteil AETR entwickelte Theorie der stillschweigenden Befugnisse zwar gegenüber den Gemeinschaftsverordnungen zum Zuge kommen, jedoch nur, soweit der Gegenstand dieser ergänzenden Regelungen reiche; dagegen erstrecke sich ihr Anwendungsbereich nicht auf das, was weiterhin Gegenstand der nationalen Regelungen über Marken (teilweise harmonisiert) und Patente (nicht harmonisiert) sei.\n\nDer vierte Block von Rechtsvorschriften werde durch die Verordnung Nr. 3842/86 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr gebildet.\n\nDer Rat führt dazu aus, diese Verordnung entspreche nur bestimmten Vorschriften des Teils III (über die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum) des TRIPs-Abkommens, nämlich denen, die sich auf das Verbot der Überlassung nachgeahmter Waren bezögen (Artikel 51 bis 60 des TRIPs). Dagegen falle der wesentliche Teil der Bestimmungen dieses Teils III (Artikel 41 bis 50 und 61) weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Dies sei insbesondere bei den Bestimmungen der Fall, die die Einführung von Strafen (Artikel 61 des TRIPs) beträfen.\n\nDaher könne das Urteil AETR nur in dem — geringen — Maße eingreifen, wie sich die Verordnung, die die Überführung nachgeahmter Waren in den freien Verkehr verbiete, mit bestimmten Vorschriften des TRIPs-Abkommens decke.\n\nDer Rat gelangt zu dem Ergebnis, daß die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten gemeinsam für den Abschluß des TRIPs-Abkommens zuständig seien.\n\nDas Vereinigte Königreich weist zunächst darauf hin, daß die Gemeinschaft immer dann, wenn sie Rechtsetzungsinitiativen im Bereich des geistigen Eigentums ergriffen habe, auf die Wahrung der nationalen Rechte betreffend das geistige Eigentum bedacht gewesen sei.\n\nDeshalb behalte jeder Mitgliedstaat sein eigenes rechtliches System zum Schutz der Patente, Marken, Urheberrechte und Muster. Das Vereinigte Königreich weist nachdrücklich darauf hin, daß selbst die Gemeinschaftsmarke und das Gemeinschaftspatent (nach seiner Einführung) neben den nationalen Rechten weiter bestehen und diese im wesentlichen unberührt lassen würden.\n\nGemeinschaftsvorschriften, die sich auf den Inhalt der Rechte an geistigem Eigentum bezögen, seien rar. Es gebe nur wenige Beispiele für eine Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften, die den besonderen Gegenstand des geistigen Eigentums festlegten. Das Vereinigte Königreich führt hierfür zwei Beispiele an: die Richtlinie 89/104 über die Marken und die Richtlinie 87/54 über die Topographien von Halbleitererzeugnissen.\n\nSpeziell zum Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten führt das Vereinigte Königreich aus, eine Reihe von Bestimmungen des TRIPs betreffe den Inhalt oder den besonderen Gegenstand des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, während ein Versuch der Harmonisierung dieser Punkte auf Gemeinschaftsebene nicht unternommen worden sei. Somit sei es Sache der Mitgliedstaaten, den besonderen Gegenstand des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte unter Heranziehung der [Berner] Übereinkunft oder in sonstiger Weise im innerstaatlichen Recht festzulegen.\n\nDas Vereinigte Königreich weist in bezug auf das Urheberrecht ferner darauf hin, daß Artikel 9 des TRIPs-Abkommens seine Mitglieder zur Einhaltung der Artikel 1 bis 21 der Berner Übereinkunft verpflichte. Da die Gemeinschaft als solche der Berner Übereinkunft nicht beigetreten sei, seien allein die Mitgliedstaaten zur Eintscheidung über den Abschluß eines Abkommens befugt, in dem sie sich verpflichteten, die Grundsätze der Übereinkunft in ihren Beziehungen mit Drittländern zu wahren.\n\nBei den Patenten liege keine Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene vor. Der Kommission, die sich auf das Gemeinschaftspatentübereinkommen berufe, hält das Vereinigte Königreich entgegen, daß dieses — noch nicht in Kraft getretene — Übereinkommen auf Regierungs- und nicht auf Gemeinschaftsebene ausgehandelt worden sei und die nationalen Regelungen des Patentrechts unberührt lasse.\n\nNeben den Bereichen der Patente und der Urheberrechte führt das Vereinigte Königreich insbesondere drei Bereiche der Rechte an geistigem Eigentum an, die vom TRIPs erfaßt würden und in denen keine Harmonisierungsmaßnahmen der Gemeinschaft bestünden, nämlich den Bereich der Muster, den des Schutzes vertraulicher Informationen und den der Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum.\n\nIn den wenigen Fällen, in denen eine Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften auf Gemeinschaftsebene durchgeführt worden sei, sei die Tragweite dieser Harmonisierung durch einen ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder dadurch beschränkt worden, daß stillschweigend davon ausgegangen worden sei, daß die Mitgliedstaaten in Bereichen, die von den Gemeinschaftsvorschriften nicht erfaßt würden, ihre eigene Regelung zum Schutz des geistigen Eigentums weiterhin anwenden könnten.\n\nDas Vereinigte Königreich führt dazu folgende Beispiele an:\n\na) Die Bestimmungen der Richtlinie 87/54 über die Topographien von Halbleitern berührten nicht die Rechte, die von den Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Abkommen verliehen worden seien.\n\nb) Die Richtlinie 89/104 über die Marken ziele nicht auf eine vollständige Angleichung der betreffenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ab, sondern nur auf die Angleichung der Rechtsvorschriften, die sich am unmittelbarsten auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirkten (dritte Begründungserwägung). Die Mitgliedstaaten behielten namentlich das Recht, die durch Benutzung erworbenen Marken zu schützen.\n\nc) Die Richtlinie 91/250 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen stehe nicht den nationalen Rechtsvorschriften über Rechte aus Patenten, Warenzeichen, unlauterem Wettbewerbsverhalten, Geschäftsgeheimnissen, dem Schutz von Halbleiterprodukten oder dem Vertragsrecht entgegen (Artikel 9 Absatz 1).\n\nd) Die Richtlinie 92/100 zum Vermiét- und Verleihrecht lasse das Ermessen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beurteilung der Zweckmäßigkeit, den Verwertungsgesellschaften die Verpflichtung aufzuerlegen, nur eine angemessene Vergütung zu verlangen, sowie hinsichtlich der Bestimmung der Schuldner unberührt (Artikel 4).\n\ne) Nach der Richtlinie 93/83 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungs-schutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung könnten die Mitgliedstaaten den Inhabern der betreffenden Rechte einen weitergehenden Schutz als das in Artikel 8 der Richtlinie 92/100 verbriefte Recht, sich einer Übertragung zu widersetzen, einräumen (Artikel 6).\n\nAußerdem weist die Regierung des Vereinigten Königreichs allgemein darauf hin, daß abgesehen von bestimmten von ihr genannten Ausnahmen keine Gemeinschaftsmaßnahme auf dem Gebiet des geistigen Eigentums die Fragen der Gegenseitigkeit, der gegenseitigen Anerkennung oder der Rechte, die Staatsangehörigen von Drittländern in der Gemeinschaft einzuräumen seien, behandele.\n\nIm Ergebnis bejaht das Vereinigte Königreich eine gemeinsame Zuständigkeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten für die Beteiligung am Abschluß des TRIPs-Abkommens. Da einige beschränkte Aspekte des TRIPs von innergemeinschaftlichen Maßnahmen erfaßt würden, die aufgrund der Artikel 100a und 235 EG-Vertrag ergangen seien, sei die Gemeinschaft zwar nach der Lehre der stillschweigenden Befugnisse zur Beteiligung am Abschluß des TRIPs befugt, doch seien hierfür auch die Mitgliedstaaten zuständig, da sie für die Gebiete, die vom TRIPs geregelt würden, eine interne Sachzuständigkeit behielten.\n\nHinsichtlich des TRIPs und der stillschweigenden Befugnisse schließen sich die übrigen Mitgliedstaaten allgemein den Ausführungen des Rates an. Nur die Bundesrepublik Deutschland, Spanien, Frankreich, Portugal und die Niederlande gehen auf diesen Punkt etwas näher ein.\n\nDie Bundesrepublik Deutschland vertritt die Auffassung, das TRIPs sei als gemischtes Abkommen zu schließen. Zum einen sei die Gemeinschaft zuständig, soweit sie im Bereich des geistigen Eigentums rechtsetzend tätig geworden sei. Daneben seien aber auch die Mitgliedstaaten zuständig, und zwar aus drei Gründen. Das Urheberrecht sei zum großen Teil noch nicht harmonisiert worden; einschlägigen völkerrechtlichen Abkommen seien die Mitgliedstaaten beigetreten, und die meisten Verpflichtungen aus dem TRIPs könnten nur von ihnen erfüllt werden, insbesondere die Verpflichtung, Verwaltungs-, Zivil- oder sogar Strafverfahren für die Durchsetzung der einzelnen Rechte an geistigem Eigentum einzuführen.\n\nAuch Spanien steht auf dem Standpunkt, daß das TRIPs als gemischtes Abkommen geschlossen werden müsse. Denn erstens erfaßten die Gemeinschaftsvorschriften nur bestimmte Aspekte der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum. Zweitens bezweckten sie nicht in jedem Fall die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften. So lasse die Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke die nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Markenrechts unberührt und schaffe nur eine spezifische Schutzregelung für die Gemeinschaftsmarke, die neben den nationalen Marken bestehe. Drittens werde mit bestimmten einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen nur ein Mindestschutz festgelegt. In diesem Fall behielten die Mitgliedstaaten das Recht, einschneidendere Maßnahmen zu treffen, so z. B. nach Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl. L 84, S. 59).\n\nAußerdem fielen die Bestimmungen des TRIPs über die Maßnahmen, die zur Gewährung eines wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum zu ergreifen seien, wie hinsichtlich eines gerechten und billigen Verfahrens, der Vorlage von Beweismitteln, des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Begründung der Entscheidungen, der Rechtsbehelfe, der einstweiligen und vorsorglichen Maßnahmen, der Handlungen, die die Zollbehörden von Amts wegen vorzunehmen hätten, von Schadensersatz und der Strafen, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die Gemeinschaftsrechtsordnung enthalte nämlich zu diesen Punkten keine Vorschriften.\n\nIm übrigen kritisiert Spanien die Bezugnahme der Kommission auf Artikel 36 EG-Vertrag. Diese Bestimmung sei nicht einschlägig. Artikel 36 finde nur auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und damit nicht auf Beschränkungen der Einfuhren aus Drittländern aus Gründen des Schutzes des geistigen Eigentums Anwendung (vgl. Urteil vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 96/75, EMI, Slg. 1976, 913).\n\nFrankreich schließt sich den Ausführungen des Rates an.\n\nEs betont jedoch, daß der Standpunkt der Kommission in bezug auf die Patente, die das Kernstück des TRIPs-Abkommens darstellten, kritikwürdig sei. In Europa sei die gesamte Materie durch völkerrechtliche Abkommen geregelt, von denen das praktisch wichtigste (das Münchener Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente) über den europäischen Rahmen hinausgehe, da ihm siebzehn europäische Staaten beigetreten seien.\n\nEine der Besonderheiten des TRIPs sei zudem, daß dieses Abkommen in einen Bereich eingreife, in dem seit langem weitgehende multilaterale Abkommen bestünden, die weiterhin von einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen, der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verwaltet würden. Der Gemeinschaft sei nie daran gelegen gewesen, sich im Rahmen dieser Abkommen an die Stelle der Mitgliedstaaten zu setzen, sie sei kein Mitglied der WIPO und strebe auch deren Mitgliedschaft nicht an. Billige man jedoch die Auffassung der Kommission, so verlören die Mitgliedstaaten jede parallele Außenkompetenz, und sie könnten dann auf den vom TRIPs erfaßten Gebieten keine bilateralen oder multilateralen Verträge mehr abschließen oder verwalten.\n\nAuch Portugal verweist wegen des TRIPs auf die Ausführungen des Rates.\n\nEs hebt insoweit nur hervor, daß sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (den Urteilen EMI u. a. und Phil Collins) ergebe, daß es beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts in Ermangelung von Gemeinschaftsbestimmungen zur Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften Sache der Mitgliedstaaten sei, die Voraussetzungen und Modalitäten des Schutzes von Werken der Literatur und Kunst festzulegen. Die Harmonisierungsmaßnahmen der Gemeinschaft beträfen nur einen ganz beschränkten Teil der vom TRIPs-Abkommen erfaßten Materien (Teil II Abschnitt 6 über Topographien integrierter Schaltkreise).\n\nSchließlich sei die Mitwirkung der Mitgliedstaaten auch deshalb geboten, weil Teil III des TRIPs Bestimmungen über gerichtliche Verfahren (Abschnitt 2) sowie strafrechtliche Bestimmungen (Abschnitt 5) enthalte und diese Materien in die eigene Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fielen.\n\nDas Königreich der Niederlande vertritt die Ansicht, das TRIPs erfasse in beträchtlichem Maße Bereiche, für die die Mitgliedstaaten zuständig seien, solange keine Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene durchgeführt worden sei. Neben der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke blieben die nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Markenrechts bestehen; zudem seien die patentrechtlichen Bestimmungen in Übereinkommen auf Regierungsebene vereinbart worden.\n\nIm übrigen weisen die Niederlande darauf hin, daß das TRIPs Gebiete abdecke, in denen die Mitgliedstaaten eine ausschließliche Zuständigkeit besäßen, insbesondere was Artikel 61 des TRIPs über Strafverfahren betreffe (a.a.O., Nr. 32, S. 9). Im Unterschied zu allen anderen Mitgliedstaaten beziehen sich die Niederlande auf die Bestimmungen des Titels VI des Vertrages über die Europäische Union über die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres. Indem die Regierungskonferenz den strafrechtlichen Bestimmungen eine eigenständige Stellung neben den Bestimmungen des EG-Vertrags eingeräumt habe, habe sie deutlich gemacht, daß dieses Gebiet zur Zuständigkeit der Mitgliedstaaten gehöre.\n\nSchon diese Gründe allein genügten, die Mitwirkung der Mitgliedstaaten am Abschluß des TRIPs-Abkommens erforderlich zu machen. Diese Mitwirkung sei um so wichtiger, als nur die Mitgliedstaaten für die Einhaltung der sich auf diesem Gebiet aus dem Abkommen ergebenden Verpflichtungen verantwortlich gemacht werden könnten (a. a. O., Nr. 33, S. 9).\n\nXIII. Probleme der Vertretung bestimmter von Mitgliedstaaten abhängiger Gebiete, die nicht zur Gemeinschaft gehören\n\nWas die Stellung der abhängigen Gebiete angeht, deren auswärtige Beziehungen von bestimmten Mitgliedstaaten wahrgenommen werden, so hält die Kommission es nicht für zweifelhaft, daß die betreffenden Mitgliedstaaten für den Abschluß des WTO-Abkommens im Namen dieser Gebiete zuständig seien, soweit diese selbst dem WTO-Abkommen beitreten könnten.\n\nDer Rat meint, im Rahmen des GATT blieben manche Mitgliedstaaten für den Abschluß und die Durchführung der Abkommen für diejenigen Gebiete zuständig, auf die die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften keine Anwendung fänden, nämlich die überseeischen Gebiete.\n\nDas Vereinigte Königreich legt dar, es sei allein zuständig, das WTO-Abkommen im Namen derjenigen ihrer abhängigen Gebiete abzuschließen, die nicht selbst Mitglieder der Welthandelsorganisation seien. Es verweist insoweit auf Randnummer 35 des Gutachtens 2/91.\n\nFrankreich vertritt unter Berufung auf das Gutachten 2/91 die Ansicht, wenn die Bestimmungen eines völkerrechtlichen Abkommens nicht das Gebiet erfaßten, das die Assoziierungsregelung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete betreffe, seien die Mitgliedstaaten, die die auswärtigen Beziehungen dieser Gebiete wahrnähmen, für den Abschluß dieses Abkommens zuständig.\n\nDas WTO-Abkommen und die ihm als Anhänge beigefügten Abkommen, Übereinkommen und Übereinkünfte fielen in zahlreichen Punkten nicht in den von der Assoziierungsregelung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete erfaßten Bereich. Dies liege in erster Linie am materiellen Anwendungsbereich der WTO-Abkommen, da bestimmte Sektoren, wie die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen, aber auch das geistige Eigentum, gegenwärtig nicht der Assoziierungsregelung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete unterlägen. Dies ergebe sich auch aus dem persönlichen Geltungsbereich der WTO-Abkommen. Der Warenaustausch zwischen überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten einerseits und Drittländern andererseits sowie die Niederlassung und die Erbringung von Dienstleistungen durch Staatsangehörige oder Unternehmen von Drittländern fielen nämlich nicht unter die Bestimmungen der genannten Assoziierungsregelung, wenn diese Staatsangehörigen und Unternehmen nicht in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ansässig seien.\n\nDas Königreich der Niederlande steht auf dem Standpunkt, unabhängig davon, wie die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten ausfalle, seien die Mitgliedstaaten mit überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten zumindest befugt, zur Wahrung der Interessen dieser Länder und Gebiete dem WTO-Abkommen selbst beizutreten und bei der Durchführung dieses Abkommens für diese Länder zu handeln.\n\nDazu verweisen die Niederlande auf die Ausführungen des Gerichtshofes in den Gutachten 1/78 über das internationale Naturkautschuk-Übereinkommen und 2/91 über das Übereinkommen Nr. 170 der IAO.\n\nDie Niederlande führen ferner die beim Abschluß des Vertrages über die Europäische Union angenommene Erklärung zur Vertretung der Interessen der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete nach Artikel 227 Absatz 3 und Absatz 5 Buchstaben a und b EG-Vertrag an. Sie legen diese Erklärung dahin aus, daß sie für alle Kapitel des Vertrages über die Europäische Union gelte. Nach dieser Erklärung müsse der Mitgliedstaat, der die abhängigen Gebiete völkerrechtlich vertrete, so weit wie möglich verhindern, daß sein Tätigwerden dem allgemeinen Standpunkt der Gemeinschaft auf dem betreffenden Gebiet zuwiderlaufe. Diese Grundsätze gälten auch für die Verwaltung des WTO-Abkommens.\n\nXIV. Bedeutung der Frage der Zuständigkeit für die Frage, wie in der Welthandelsorganisation Standpunkte zum Ausdruck gebracht werden können\n\nDie Kommission führt aus, sie habe es hingenommen, daß die Mitgliedstaaten Mitglieder der Welthandelsorganisation würden; denn aus politischen Gründen sei es für angemessen erachtet worden, die bereits im GATT bestehende Lage — d. h. eine gemeinsame Mitgliedschaft der Europäischen Gemeinschaften und der Mitgliedstaaten — unverändert zu lassen, bei der die Gemeinschaftsdisziplin zu gemeinsamen Auffassungen im Rahmen des GATT führe (siehe oben, IL Stellung der Europäischen Gemeinschaften in der WTO).\n\nWenn die Gemeinschaft das Abkommen allein schließen würde, so hätte dies zur Folge, daß die Mitgliedstaaten, die nach den Artikeln XI und XIV des WTO-Abkommens Vollmitglieder der Welthandelsorganisation würden (siehe oben, IL Stellung der Europäischen Gemeinschaften in der Welthandelsorganisation), ihre Souveränität im Rahmen der Welthandelsorganisation nicht mehr vollständig ausüben könnten, sondern als WTO-Mitglieder den Gemeinschaftsverfahren nach Artikel 113 oder nach anderen einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags unterliegen würden. Dies bedeute, daß die Kommission Sprecher der Mitgliedstaaten wäre und daß offizielle Positionen in der Welthandelsorganisation nur auf der Grundlage der in Artikel 113 (oder anderen einschlägigen Bestimmungen) des EG-Vertrags vorgesehenen Verfahren festgelegt werden könnten. Die Mitgliedstaaten könnten nur im Rahmen einer besonderen Erlaubnis oder dann, wenn sie im Namen eines ihrer abhängigen Gebiete sprächen, Stellung beziehen. Dies entspreche der gegenwärtigen Lage im GATT.\n\nWenn die Mitgliedstaaten in bezug auf das GATS oder das TRIPs bestimmte Zuständigkeiten behalten könnten, so könnte es ihnen wie auch der Gemeinschaft rechtlich unmöglich sein, das Recht zur Verhängung übereinkommensübergreifender Retorsionsmaßnahmen auszuüben. So hätte ein Mitgliedstaat dann, wenn er im Bereich seiner Zuständigkeit zwar ordnungsgemäß zum Ergreifen von Retorsionsmaßnahmen ermächtigt worden wäre, wenn er aber Retorsionsmaßnahmen in vom GATS oder vom TRIPs erfaßten Bereichen für wirkungslos hielte, nach dem Gemeinschaftsrecht nicht mehr die Möglichkeit, Retorsionsmaßnahmen im Bereich des Warenhandels zu ergreifen, da jedenfalls dieses Gebiet nach Artikel 113 EG-Vertrag in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft falle. Umgekehrt wäre es der Gemeinschaft, wenn sie im Warensektor zum Ergreifen von Retorsionsmaßnahmen berechtigt wäre, dieses Recht aber nicht wirksam ausüben könnte, wegen der den Mitgliedstaaten vorbehaltenen Befugnisse rechtlich unmöglich, in den Sektoren der Dienstleistungen oder der handelsbezogenen Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum Retorsionsmaßnahmen zu ergreifen.\n\nWürden den Mitgliedstaaten Zuständigkeiten im Bereich des GATS und des TRIPs zuerkannt, so könnte dies sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Gemeinschaft zu unbilligen Situationen führen. Wenn nämlich ein Drittland das Recht erhielte, wegen einer Verletzung des GATT oder eines der Warenabkommen gegenüber der Gemeinschaft Retorsionsmaßnahmen zu ergreifen, wenn es aber nach dem Verfahren des Artikels 22 der Streitbeilegungsvereinbarung die Genehmigung zum Ergreifen von Retorsionsmaßnahmen in dem Bereich des GATS oder des TRIPs erhalten hätte, der in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fiele, würden die Mitgliedstaaten für eine Verletzung, die allein der Gemeinschaft zuzurechnen wäre, bestraft werden. In gleicher Weise könnten gegen die Gemeinschaft wegen einer von einem ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des GATS oder des TRIPs begangenen Verletzung Retorsionsmaßnahmen im Warensektor verhängt werden.\n\nDer Rat stellt entschieden in Abrede, daß die Festlegung der Modalitäten des Beitritts der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zur Welthandelsorganisation eine politische Frage sei. Der gemeinsame Beitritt der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zur Welthandelsorganisation sei vielmehr aus rechtlichen Gründen gerechtfertigt und könne erfolgen unter Einhaltung des in Artikel C Absatz 2 und — in Titel V — Artikel J.1 Absatz 4 Sätze 2 und 3 des Vertrages über die Europäische Union niedergelegten Grundsatzes der Kohärenz der außenpolitischen Maßnahmen der Union, des Artikels 5 EG-Vertrag und der vom Gerichtshof im Gutachten 2/91 aufgestellten Voraussetzungen.\n\nDer Rat weist darauf hin, er sei sich der rechtlichen Verpflichtung der Gemeinschaftsorgane und der Mitgliedstaaten bewußt, Lösungen zu finden, die ein gemeinsames, koordiniertes und kohärentes Vorgehen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten gewährleisteten. Er sei zwar gegenwärtig nicht in der Lage, einen Text vorzulegen, mit dem derartige Beteiligungsmodelle festgelegt würden. Die Verantwortung hierfür trage jedoch die Kommission, die ihre Mitwirkung an einer Erörterung dieses Problems angesichts ihres kompromißlosen Standpunkts zur ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluß des WTO-Abkommens und seiner Anhänge verweigert habe.\n\nDieses Problem sei jedoch nicht unüberwindbar. Die Verhandlungen der Uruguay-Runde seien so für die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten geführt worden, daß ein geschlossenes Vorgehen gewährleistet sei. Die Verwaltung der Abkommen im Rahmen der Welthandelsorganisation sei wahrscheinlich nicht so kompliziert wie diese Verhandlungen.\n\nDie Kommission habe keine Veranlassung zu der Annahme, daß die im Unionsvertrag, in den Verträgen und in der Rechtsprechung des Gerichtshofes aufgestellten Anforderungen in Zukunft verletzt werden könnten. Im übrigen könne die Kommission die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe (Artikel 169 und 173 EG-Vertrag) in Anspruch nehmen, um über die Vereinbarkeit der Handlungen des Rates und der Mitgliedstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht zu wachen.\n\nDie Mitgliedstaaten, die Stellungnahmen abgegeben haben, pflichten dem Rat in vollem Umfang bei.\n\nDas Vereinigte Königreich bezieht sich zunächst, wie auch der Rat, auf das Gutachten 2/91 und auf Artikel C Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union und führt sodann aus, das in diesen Texten befürwortete enge Zusammenwirken kennzeichne gerade die Verhandlungen der Uruguay-Runde. Diese hätten gezeigt, daß es möglich sei, ein System für die Verhandlung mit Drittländern zu finden und wirksam anzuwenden, in dessen Rahmen die Befugnisse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten gewahrt blieben.\n\nFrankreich weist darauf hin, daß die Zahl der Stimmen der Gemeinschaft unmittelbar und ausschließlich von der Mitgliedschaft der Mitgliedstaaten in der Welthandelsorganisation abhängig sei, und vertritt mit dem Rat die Ansicht, daß die Mitgliedschaft der Mitgliedstaaten nicht durch angebliche politische Gründe, sondern durch das Bestehen der Befugnisse dieser Mitgliedstaaten, also dadurch gerechtfertigt sei, daß die Gemeinschaft für den Abschluß dieses Abkommens keine ausschließliche Zuständigkeit habe.\n\nDie Niederlande, die auf das Gutachten 2/91, auf die in Artikel 5 EG-Vertrag vorgeschriebene Gemeinschaftstreue und auf die in Artikel C Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union angesprochene Notwendigkeit, die Kohärenz der außenpolitischen Maßnahmen der Union sicherzustellen, verweisen, vertreten den Standpunkt, der Rat, die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten könnten sich über alle Aspekte des Vorgehens im Rahmen der Welthandelsorganisation, wie über die gegenseitige Abstimmung der Standpunkte, die Wortführerschaft bei den Verhandlungen und das Vorgehen im Rahmen der Beilegung von Streitigkeiten, verständigen.\n\nDas Zustandekommen einer solchen Vereinbarung, bei der die bestehenden Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten gewahrt blieben, sei eine interne Angelegenheit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten, die nichts daran ändere, daß die Gemeinschaft hinsichtlich der Regelungsmaterien des WTO-Abkommens nicht über ausschließliche Befugnisse verfüge.\n\nSpanien hält es für den Fall einer gemeinsamen Beteiligung der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft am Abschluß des WTO-Abkommens und seiner Anhänge für notwendig, die gegenwärtigen und künftigen Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten in der neuen Organisation zu koordinieren. Es führt hierfür wie die anderen Mitgliedstaaten, die Stellungnahmen abgegeben haben, die Ausführungen des Gerichtshofes in den Gutachten 1/78 und 2/91 sowie die Bestimmungen des EG-Vertrags (Pflicht zur Gemeinschaftstreue nach Artikel 5 EG-Vertrag) an.\n\nGriechenland weist lediglich darauf hin, daß eine gemeinsame Beteiligung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten an den Beschlußverfahren der Welthandelsorganisation nur funktionieren könne, wenn der Grundsatz der Kohärenz der außenpolitischen Maßnahmen der Europäischen Union nach Artikel C Absatz 2 des Vertrages über die Europäischen Union gewahrt bleibe.\n\nXV. Haushalts- und Finanzierungsfragen\n\nZu den Finanzbestimmungen des WTO-Abkommens führt die Kommission aus, die Verwaltungsausgaben der Welthandelsorganisation nähmen, obwohl sie für deren Funktionieren unerläßlich seien, im Gefüge des WTO-Abkommens nicht die zentrale Stellung ein wie die Finanzbestimmungen im Rahmen des Naturkautschuk-Übereinkommens, das Gegenstand des Gutachtens 1/78 des Gerichtshofes (vgl. Randnr. 55) gewesen sei. Der Haushalt der Welthandelsorganisation sei die bloße Konsequenz der Verfolgung ihrer allgemeinen Ziele.\n\nSelbst wenn also die Entrichtung der festgesetzten Beiträge durch die Mitgliedstaaten erfolgte, würde dies doch nicht die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluß des WTO-Abkommens in Frage stellen. Denn die Mitgliedstaaten würden lediglich für Rechnung der Gemeinschaft völkerrechtliche Verpflichtungen umsetzen, die nur die Gemeinschaft habe eingehen können.\n\nFalls der Gerichtshof trotzdem der Auffassung sein sollte, daß die Mitgliedstaaten aus eigenem Recht Beiträge zum Haushalt der Welthandelsorganisation leisten könnten, so müßten die sich daraus ergebenden geteilten Zuständigkeiten auf die den Haushalt und die Beiträge betreffenden Gesichtspunkte dieser neuen Organisation beschränkt bleiben.\n\nNach Ansicht Portugals ist einer der entscheidenden Gründe dafür, daß ein völkerrechtliches Abkommen von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten gemeinsam, aber autonom abgeschlossen werden müsse, die Finanzierung der sich aus der Anwendung des Vertrages ergebenden Ausgaben durch die Mitgliedstaaten. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften habe diese Auslegung im Gutachten 1/78 bestätigt.\n\nDie mit der Errichtung und der Tätigkeit der Welthandelsorganisation verbundenen Ausgaben würden von den Mitgliedstaaten finanziert, da sie deren Gründungsmitglieder seien (vgl. Artikel XI des WTO-Abkommens). Dieser Umstand genüge bereits, um die Mitwirkung der Mitgliedstaaten am Abschluß des Abkommens zu rechtfertigen, und zwar aus zwei Gründen.\n\nDer erste Grund ergebe sich aus dem Gemeinschaftsrecht: In der Praxis der Gemeinschaft sei einer der entscheidenden Gründe dafür, daß ein völkerrechtliches Abkommen von der Gemeinschaft und von den Mitgliedstaaten geschlossen werden müsse, der, daß die Finanzierung der sich aus der Anwendung des Vertrages ergebenden Ausgaben Sache der Mitgliedstaaten sei.\n\nIm Gegensatz zur Auffassung der Kommission komme es nicht darauf an, daß die Finanzierung eine wesentliche Stellung im Gefüge des Abkommens einnehme (wie dies beim Naturkautschuk-Abkommen der Fall gewesen sei, das zum Gutachten 1/78 geführt habe). So seien im Anschluß an das Gutachten 1/78 eine Reihe völkerrechtlicher Abkommen über Grunderzeugnisse nach dem Prinzip des gemischten Abkommens geschlossen worden, weil für die Finanzierung die nationalen Haushalte verantwortlich gewesen seien, obwohl die Beiträge nur der Deckung der Ausgaben gedient hätten, die für die Tätigkeit der zur Verwaltung der betreffenden Abkommen geschaffenen Einrichtungen notwendig gewesen seien. Umgekehrt seien ähnliche Abkommen nur deshalb von der Gemeinschaft allein geschlossen worden, weil vorgesehen gewesen sei, daß ihre Finanzierung zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts gehe.\n\nFür die Mitwirkung der Mitgliedstaaten am Abschluß des WTO-Abkommens führt Portugal einen zweiten Grund an, den es seinem eigenen Verfassungsrecht entnimmt. Nach Artikel 164 Buchstabe j der Verfassung der Portugiesischen Republik sei es Sache des Parlaments, die völkerrechtlichen Verträge zu genehmigen, die die Mitwirkung Portugals an internationalen Einrichtungen vorsähen, und danach Sache des Präsidenten der Republik, sie zu ratifizieren (vgl. Artikel 137 Buchstabe b). Der Beitritt Portugals zu den Europäischen Gemeinschaften stehe der Anwendung dieser Verfassungsbestimmungen nicht entgegen, zumindest nicht in den Fällen, in denen die Mitwirkung Portugals in internationalen Organisationen mit Finanzbeiträgen verbunden seien, die zu Lasten des portugiesischen Haushalts gingen.\n\nXVI. Die Antwortvorschläge der Kommission, des Rates, der Mitgliedstaaten, die Stellungnahmen abgegeben haben, und des Parlaments auf die im Gutachtenantrag gestellten Fragen\n\nNach allem schlagen die Kommission und die Beteiligten, die Stellungnahmen abgegeben haben, folgende Antworten auf die gestellten Fragen vor.\n\nDie Kommission gelangt zu folgenden Ergebnissen:\n\n— Die den Warenverkehr betreffenden Teile des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), d. h. das GATT 1994 und die darauf bezogenen Anhänge fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft gemäß Artikel 113 EG-Vertrag. Für bestimmte Gesichtspunkte in bezug auf EGKS-Erzeugnisse besteht möglicherweise eine Ausnahme.\n\n— Die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für den den Dienstleistungsverkehr (GATS) betreffenden Teil des WTO-Abkommens beruht ebenfalls auf Artikel 113 EG-Vertrag oder auf Artikel 235 und/oder 100a EG-Vertrag und, soweit erforderlich, auf dem Grundsatz der stillschweigenden Zuständigkeiten gemäß der Gutachten-l/76-Doktrin und der AETR-Doktrin.\n\n— Die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für den die Rechte an geistigem Eigentum (TRIPs) betreffenden Teil des WTO-Abkommens beruht ebenfalls auf Artikel 113 EG-Vertrag oder auf Artikel 100a und/oder Artikel 235 EG-Vertrag und, soweit erforderlich, auf dem Grundsatz der stillschweigenden Zuständigkeit gemäß der Gutachten-l/76-Doktrin und der AETR-Doktrin.\n\nDer Rat zieht folgende Schlußfolgerungen:\n\nZum Verfahren\n\nDer Rat stellt die Entscheidung der Frage, ob unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles — in dem es nicht um ein geplantes, sondern um ein unter dem Vorbehalt des Abschlusses unterzeichnetes Abkommen geht — der Antrag auf (Vorab) Gutachten zulässig ist, in das Ermessen des Gerichtshofes. Er hält es jedenfalls für unerläßlich, daß die von der Kommission gestellten Fragen vom Gerichtshof umformuliert werden.\n\nZur Begründetheit\n\nDie Gemeinschaft hat eine ausschließliche Zuständigkeit für nahezu das ganze GATT-Abkommen; Ausnahmen gelten insbesondere für die Regelung für Erzeugnisse, die unter den EGKS-Vertrag fallen, sowie für die überseeischen Gebiete, die nicht von den Gemeinschaftsverträgen erfaßt werden. Außerdem hat die Gemeinschaft nach der AETR-Rechtsprechung eine ausschließliche Zuständigkeit für bestimmte besondere Aspekte des GATS- und des TRIPs-Abkommens.\n\nDarüber hinaus ist aber für zahlreiche vom GATS- und vom TRIPs-Abkommen erfaßte Gebiete vor allem die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten vorrangig, zumal der Rat bereits beschlossen hat, die potentielle Zuständigkeit der Gemeinschaft in bezug auf diese beiden Abkommen nicht auszuüben. Schließlich fallen bestimmte vom GATS- und vom TRIPs-Abkommen erfaßte Gebiete nach der gegenwärtigen Fassung des EG-Vertrags auf jeden Fall in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.\n\nDer Rat schlägt dem Gerichtshof vor,\n\nsoweit der Antrag auf Gutachten zulässig ist, wie folgt zu antworten:\n\nDer gemeinsame Abschluß der aus der Uruguay-Runde hervorgegangenen Abkommen durch die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten ist mit der in den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Zuständigkeitsverteilung vereinbar.\n\nDas Vereinigte Königreich gelangt zu folgendem Ergebnis:\n\n1. Die Gemeinschaft ist nach den Artikeln 54, 57, 66, 75, 84, 99 und 100a EG-Vertrag befugt, sich am Abschluß des GATS-Abkommens zu beteiligen.\n\n2. Auch die Mitgliedstaaten sind zur Beteiligung am Abschluß des GATS-Abkommens befugt.\n\n3. Die Mitgliedstaaten sind zur Beteiligung am Abschluß des TRIPs-Abkommens befugt.\n\n4. Auch die Gemeinschaft ist — nach den Artikeln 100a, 113 und 235 EG-Vertrag — zur Beteiligung am Abschluß des TRIPs-Abkommens befugt.\n\n5. Die Mitgliedstaaten sind befugt, sich am Abschluß des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation zu beteiligen.\n\nFrankreich schlägt dem Gerichtshof vor, den Antrag der Kommission dahin gehend zu beantworten, daß für den Abschluß des WTO-Abkommens (zusammen mit den diesem als Anhänge beigefügten Abkommen, Übereinkommen und Übereinkünften) Zuständigkeiten sowohl der Gemeinschaft als auch der Mitgliedstaaten bestehen und daß, soweit es die Gemeinschaft betrifft, die Entscheidung nicht auf eine Rechtsgrundlage gestützt werden kann, die entweder nur auf Artikel 113 oder nur auf die Artikel 100a, 113 und 235 beschränkt ist.\n\nSpanien schlägt dem Gerichtshof vor, in seinem Gutachten festzustellen, daß hinsichtlich des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten aufgeteilte Zuständigkeiten bestünden und daß es sich bei diesem Abkommen somit um ein gemischtes Abkommen handele.\n\nPortugal gelangt zu folgendem Ergebnis:\n\n— Das WTO-Abkommen regelt in den Teilen, die die Dienstleistungen, die Rechte an geistigem Eigentum, die Regelung des Handelsverkehrs von im EGKS-Vertrag genannten Erzeugnissen betreffen, Gebiete, die zum Teil in die konkurrierende oder in die eigene Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen;\n\n— die Finanzierung der Verwaltungsausgaben der Welthandelsorganisation durch die nationalen Haushalte ist der eigenen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten vorbehalten;\n\n— soweit die vom WTO-Abkommen erfaßten Gebiete zum Teil in die Zuständigkeit der Gemeinschaft und zum Teil in diejenige der Mitgliedstaaten fallen, ist die Form des gemischten Abkommens nicht nur mit dem in den Grundverträgen vorgesehenen Gemeinschaftssystem der Zuständigkeitsverteilung vereinbar, sondern sie ist auch die einzige Form, aufgrund deren bei der völkerrechtlichen Wahrnehmung der Interessen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten in der Welthandelsorganisation Geschlossenheit und Kohärenz gewährleistet werden können.\n\nDie Bundesrepublik Deutschland gelangt zu folgendem Ergebnis:\n\n[Das] GATS, das TRIPs-Abkommen, die EGKS-Zölle und das WTO-Abkommen [sind] als gemischte Abkommen abzuschließen ... Sie bedürfen der Ratifikation durch die Bundesrepublik Deutschland.\n\nDänemark gelangt zu folgendem Ergebnis:\n\n[Die] Europäischen Gemeinschaften [haben] keine ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluß des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation.\n\nSeiner Ansicht nach\n\nkönnen die Mitgliedstaaten wählen, ob die Gemeinschaft das Abkommen schließen soll. Die Mitgliedstaaten können auch die gemischte Form wählen, so daß das Abkommen sowohl von der Gemeinschaft als auch von den Mitgliedstaaten geschlossen wird. Nach Auffassung der dänischen Regierung ist bei dieser Wahlmöglichkeit die Frage der Durchführung des Abkommens zu berücksichtigen. In den Bereichen, in denen die Mitgliedstaaten jetzt oder künftig eine Durchführung des Abkommens auf nationaler Ebene beabsichtigen, ist sein Abschluß nur durch die Gemeinschaft nicht relevant. Dies trifft auf Teile des GATS- und des TRIPs-Abkommens zu. Hinsichtlich der von diesen beiden Abkommen erfaßten zwei Gebiete hält die dänische Regierung es für notwendig, die gemischte Zuständigkeit beizubehalten und die jeweils erforderliche Rechtsgrundlage hinzuzufügen.\n\nDie Niederlande vertreten für den Fall, daß der Gerichtshof den von der Kommission gestellten Antrag auf Gutachten für zulässig hält, die Auffassung, daß der Abschluß des WTO-Abkommens und seiner Anhänge in die gemeinsame Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft falle.\n\nGriechenland\n\nerwartet vom Gerichtshof, daß er sich für die vom Rat vertretenen Standpunkte ausspricht.\n\nDas Europäische Parlament schlägt dem Gerichtshof vor,\n\n— festzustellen, daß das Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation auf der Grundlage des Artikels 228 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zu schließen ist;\n\n— festzustellen, daß, unabhängig von der vorstehenden Erwägung, Artikel 113 EG-Vertrag keine hinreichende Rechtsgrundlage darstellt;\n\n— festzustellen, daß ein etwaiger Rückgriff auf Artikel 235 EG-Vertrag oder auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes keinesfalls dahin ausgelegt werden kann, daß hierdurch für das Europäische Parlament eine rechtliche Verpflichtung begründet wird, seine Zustimmung auch dann zu erteilen, wenn ihm der Abschluß des Abkommens im Hinblick auf seinen Inhalt unannehmbar erscheint.\n\nXVII. Fragen des Gerichtshofes an die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten und Antworten hierauf\n\nDer Gerichtshof hat der Kommission und den Beteiligten folgende Fragen gestellt:\n\nA. Erste Frage\n\nDie Kommission wird gebeten, zum Vorbringen des Rates hinsichtlich der Art und Weise Stellung zu nehmen, wie die im Namen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten abgegebene Liste der besonderen Verpflichtungen zustande gekommen ist. Bei der Prüfung dieses Schriftstücks ergibt sich nämlich, daß die Voraussetzungen für die Aufhebung der Beschränkungen des Zugangs zu den Dienstleistungsmärkten und die Einschränkungen dieser Aufhebung in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind.\n\nIn ihrer Antwort vertritt die Kommission die Auffassung, daß die Art und Weise, wie das Angebot der Gemeinschaft vorbereitet worden sei, sowie der Inhalt und die Bezeichnung dieses Angebots keinen Einfluß auf die Beantwortung der Frage habe, wie die Zuständigkeit der Gemeinschaft zu bestimmen sei.\n\nDie Einreichung der Liste im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten habe die Kommission mithin nur hingenommen, um den Mitgliedstaaten die Sorge zu nehmen, daß sie nicht Mitglieder der Welthandelsorganisation werden könnten, wenn ein Angebot in bezug auf Dienstleistungen nicht in ihrem Namen abgegeben werde. Dieses rein politische Entgegenkommen bedeute keine Anerkennung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Abschluß des GATS.\n\nDie in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Beschränkungen des Zugangs zu den Dienstleistungsmärkten erklärten sich durch die Anlage des GATS und dadurch, daß die Gemeinschaftsharmonisierung nicht abgeschlossen sei.\n\nGrundlegendes Ziel des GATS sei es, den internationalen Austausch von Dienstleistungen zu liberalisieren. Um Flexibilität bemüht, erlaubten jedoch die Artikel XVI und XVII des GATS den WHO-Mitgliedern, Beschränkungen und Bedingungen in ihre Listen der besonderen Verpflichtungen aufzunehmen. Aus Gründen der Transparenz sei es vorgezogen worden, die Arten der bestehenden Beschränkungen aufzuzählen, anstatt eine generelle Stillhalteklausel niederzulegen.\n\nDie Aufzählung der bestehenden Beschränkungen falle in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich aus, da die Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene nicht abgeschlossen sei und die Mitgliedstaaten im internen Bereich noch über eine konkurrierende Zuständigkeit verfügten. Daraus folge jedoch nicht, daß auch im Außenverhältnis die Zuständigkeiten geteilt seien.\n\nDer Warensektor biete ein prägnantes Beispiel für eine ausschließliche externe Zuständigkeit der Gemeinschaft, die eine teilweise konkurrierende interne Zuständigkeit überlagere. Die Regelung auf dem Gebiet der technischen Handelshemmnisse falle z. B. im Innenverhältnis weiterhin teilweise in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, während die Gemeinschaft im internationalen Bereich über eine ausschließliche Zuständigkeit nach Artikel 113 EG-Vertrag verfüge. Aufgrund dieser Bestimmung habe die Gemeinschaft den Kodex über die technischen Handelshemmnisse des GATT abgeschlossen. Wenn zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Bestandsaufnahme der Situation auf dem Gebiet der für Waren geltenden technischen Standards und Normen gemacht würde, die mit der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Dienstleistungen vergleichbar wäre, so würden sich beträchtliche Unterschiede zeigen. Dies würde jedoch nicht die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluß eines völkerrechtlichen Abkommens, das auf die Liberalisierung in diesem Bereich abziele, in Frage stellen. Deshalb lasse sich aus der Art und Weise des Zustandekommens der Listen der besonderen Verpflichtungen und aus ihrem Inhalt nichts für die Beantwortung der Frage herleiten, wie die jeweiligen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten für den Abschluß des GATS zu bestimmen seien.\n\nB. Zweite Frage\n\nNach der Zusammenfassung des Gutachtens 1/76, die die Kommission erstellt hat, ist die Zuständigkeit der Gemeinschaft für die Eingehung völkerrechtlicher Verpflichtungen nicht auf den Fall beschränkt, daß von der internen Zuständigkeit bereits Gebrauch gemacht worden ist, sondern sie kann auch dann bestehen, wenn die internen Maßnahmen der Gemeinschaft erst anläßlich des Abschlusses und der Inkraftsetzung der völkerrechtlichen Vereinbarungen ergriffen werden. Die Kommission wird gebeten, anzugeben, welche internen Maßnahmen anläßlich des Abschlusses und der Inkraftsetzung des GATS- und des TRIPs-Abkommens ergriffen werden sollen.\n\nDie Kommission macht geltend, sie habe in ihrem kürzlich dem Rat unterbreiteten Vorschlag für Maßnahmen zur Umsetzung der Ergebnisse der Uruguay-Runde folgendes vorgeschlagen:\n\neine Änderung der Artikel 5 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1);\n\neine Änderung der Verordnungen des Rates über den Schutz der geographischen Angaben von Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und Spirituosen (Verordnungen [EWG] des Rates Nr. 822/87 vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. L 84, S. 1, Nr. 1576/89 vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen, ABl. L 160, S. 1, und Nr. 1601/91 vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails, ABl. L 149, S. 1);\n\neinen Beschluß über die Ausdehnung der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. 1987, L 24, S. 36) auf natürliche und juristische Personen der Mitgliedsländer der Welthandelsorganisation;\n\neinen geänderten Vorschlag für eine Verordnung über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter und raubkopierter Waren in den freien Verkehr sowie der Ausfuhr oder des Versands dieser Waren.\n\nSie habe sich vorerst darauf beschränkt, nur die für eine ordnungsgemäße Durchführung des WTO-Abkommens und seiner Anhänge unbedingt notwendigen Maßnahmen vorzuschlagen. Deshalb werde sie sich mit den Gemeinschaftsmaßnahmen zur Durchführung des GATS erst später befassen.\n\nC. Dritte Frage\n\n1. Die Kommission legt dar, daß keine Bestimmung der Kapitel des EG-Vertrags über das Niederlassungsrecht und den freien Dienstleistungsverkehr den Gemeinschaftsgesetzgeber verpflichte, von den ihm in diesen Kapiteln verliehenen Befugnissen nur internen Gebrauch (d. h. nur gegenüber den Angehörigen der Mitgliedstaaten) zu machen. Die Kommission wird gebeten, anzugeben, in welchen Fällen und aufgrund welcher Erwägungen der Gemeinschaftsgesetzgeber bereits von diesen Befugnissen gegenüber Angehörigen von Drittstaaten Gebrauch gemacht hat.\n\nDie Kommission hat dreiunddreißig Akte des abgeleiteten Rechts, die jeweils einen Teil über Außenbeziehungen enthalten, aufgelistet. Einige dieser Akte sind den Sektoren Bank-, Finanz- und Versicherungswesen sowie Telekommunikation entnommen und sind auf die Artikel 54, 57 Absatz 2 oder 66 EWG-Vertrag gestützt. Andere sind im Verkehrsbereich aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 EWG-Vertrag ergangen. Die wichtigsten der von der Kommission angeführten Rechtsakte lassen sich wie folgt zusammenfassen:\n\na) Einige Akte des abgeleiteten Rechts sähen vor, daß ihre Bestimmungen auch für Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten in der Gemeinschaft gälten, oder sie sähen für diese besondere Bestimmungen vor.\n\nSiehe:\n\nArtikel 3 der auf Artikel 54 EWG-Vertrag gestützten Richtlinie 89/117/EWG des Rates vom 13. Februar 1989 über die Pflichten der in einem Mitgliedstaat eingerichteten Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten mit Sitz außerhalb dieses Mitgliedstaats zur Offenlegung von Jahresabschlußunterlagen (ABl. L 44, S. 40);\n\nArtikel 7 der auf Artikel 54 EWG-Vertrag gestützten Elften Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (ABl. L 395, S. 36);\n\ndie auf die Artikel 57 Absatz 2 und 100a gestützte Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (ABL L 166, S. 77);\n\ndie auf Artikel 57 Absatz 2 EG-Vertrag gestützte Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135, S. 5). Nach Artikel 6 dieser Richtlinie überprüfen die Mitgliedstaaten, ob die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft über eine Deckung verfügen, die der in dieser Richtlinie vorgesehenen Deckung gleichwertig ist. Verfügen sie nicht über eine solche Deckung, so können die Mitgliedstaaten verlangen, daß sie sich einem in ihrem Hoheitsgebiet bestehenden Einlagensicherungssystem anschließen.\n\nb) Im Finanzsektor finde die Gemeinschaftsregelung Anwendung auf alle Wertpapiere, die an einer in einem Mitgliedstaat ansässigen oder tätigen Wertpapierbörse zur amtlichen Notierung zugelassen seien oder für die ein Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung gestellt worden sei, auch wenn der Emittent in einem Drittland ansässig sei.\n\nSiehe jeweils Artikel 1 der Richtlinie 79/279/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Bedingungen für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (ABL L 66, S. 21) und der Richtlinie 80/390/EWG vom 17. März 1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist (ABl. L 100, S. 1), beide gestützt auf die Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g und 100 EWG-Vertrag.\n\nc) In ganz ähnlicher Weise sei eine Richtlinie anwendbar auf die Gesellschaften von Drittländern, deren Aktien zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse in der Gemeinschaft zugelassen seien.\n\nSiehe die auf die Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g und Artikel 100 EWG-Vertrag gestützte Richtlinie 82/121/EWG des Rates vom 15. Februar 1982 über regelmäßige Informationen, die von Gesellschaften zu veröffentlichen sind, deren Aktien zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind (ABl. L 48, S. 26).\n\nEine weitere Richtlinie sei auf Gesellschaften aus Drittländern anwendbar, die eine bedeutende Beteiligung an einer Gesellschaft, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliege und deren Aktien zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse in der Gemeinschaft zugelassen seien, erwürben oder veräußerten.\n\nSiehe die auf Artikel 54 EWG-Vertrag gestützte Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom 12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen (ABl. L 348, S. 62).\n\nd) Nach der Richtlinie Fernsehen ohne Grenzen sei jeder Mitgliedstaat verpflichtet, dafür zu sorgen, daß alle Fernsehsendungen, die von seiner Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstaltern oder von Fernsehveranstaltern gesendet würden, die eine von ihm zugeteilte Frequenz oder Übertragungskapazität eines Satelliten oder eine in ihm gelegene Erd-Satelliten-Sendestation benutzten, ohne jedoch der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterworfen zu sein, dem Recht entsprächen, das auf für die Allgemeinheit bestimmte Sendungen anwendbar sei.\n\nSiehe Artikel 2 der auf die Artikel 57 Absatz 2 und 66 EWG-Vertrag gestützten Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23).\n\ne) Nach bestimmten Akten des abgeleiteten Rechts sei die Gemeinschaft ermächtigt, mit den Behörden von Drittländern zusammenzuarbeiten, um die Wirksamkeit der Gemeinschaftsvorschriften zu verstärken.\n\nSiehe:\n\ndie auf Artikel 57 Absatz 2 EWG-Vertrag gestützte Richtlinie 92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis (ABl. L 110, S. 52). Nach Artikel 8 kann der Rat Abkommen mit Drittländern schließen, um die Einzelheiten der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis auszuhandeln, und zwar einerseits für Kreditinstitute, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in Drittländern haben, und andererseits für Kreditinstitute mit Sitz in einem Drittland, deren Mutterunternehmen ein Kreditinstitut oder eine Finanz-Holding-Gesellschaft mit Sitz in der Gemeinschaft ist;\n\ndie auf Artikel 100a EWG-Vertrag gestützte Richtlinie 89/592/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Koordinierung der Vorschriften betreffend Insider-Geschäfte (ABl. L 334, S. 30). Nach Artikel 11 kann die Gemeinschaft mit Drittstaaten in den unter die Richtlinie fallenden Bereichen Übereinkünfte schließen.\n\nf) Bestimmte Akte des abgeleiteten Rechts ermächtigten die Gemeinschaft, mit einem oder mehreren Drittländern Abkommen zu schließen, um für die Zweigstellen von Gesellschaften aus diesen Drittstaaten in der Gemeinschaft günstigere Regelungen als die auszuhandeln, die in diesen Akten des abgeleiteten Rechts vorgesehen seien, sofern den Zweigstellen von Gesellschaften aus der Gemeinschaft in diesen Drittländern eine vergleichbare Behandlung gewährt werde (Grundsatz der Gegenseitigkeit). Die Kommission bezieht sich hierzu auf:\n\nArtikel 9 Absatz 3 der auf Artikel 57 EWG-Vertrag gestützten Ersten Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 322, S. 30);\n\nArtikel 32 der ebenfalls auf Artikel 57 EWG-Vertrag gestützten Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) (ABl. L 63, S. 1);\n\nArtikel 29 der auf Artikel 57 Absatz 2 EWG-Vertrag gestützten Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228, S. 3). Nach Artikel 29 dieser Ersten Richtlinie wurde ein Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossen, das auf die Artikel 57 Absatz 2 und 235 gestützt ist (ABl. 1991, L 205, S. 2).\n\ng) Mit weiteren Akten des abgeleiteten Rechts sei ein ständiges Verfahren zur Beurteilung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern aus der Gemeinschaft zu den Märkten von Drittstaaten eingeführt worden. Zeige sich, daß die Gemeinschaftsunternehmen dort keinen Marktzugang erhielten, der demjenigen vergleichbar sei, den die Gemeinschaft den Unternehmen dieser Mitgliedstaaten biete, so könne die Gemeinschaft zur Behebung dieses Zustands mit den betreffenden Drittländern Verhandlungen aufnehmen oder dem Rat vorschlagen, den Gemeinschaftsmarkt gegenüber Tochtergesellschaften von Gesellschaften dieser Drittstaaten in der Gemeinschaft abzuschotten.\n\nDie Kommission beruft sich hierzu auf\n\ndie Artikel 8 und 9 der auf Artikel 57 Absatz 2 gestützten Zweiten Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG (ABl. L 386, S. 1);\n\nArtikel 4 der Richtlinie 90/618/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG und der Richtlinie 88/357/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), insbesondere bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 330, S. 44);\n\nArtikel 8 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (ABl. L 330, S. 50);\n\nArtikel 7 der auf Artikel 57 Absatz 2 EWG-Vertrag gestützten Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. L 141, S. 27).\n\nh) Im Finanzsektor sei die Gemeinschaft aufgrund von Richtlinien des Rates ermächtigt, Vereinbarungen mit Drittländern zu treffen, um auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die gemäß den Rechtsvorschriften dieser Drittländer für die Zulassung zur amtlichen Notierung oder zu öffentlichen Angeboten erstellten und kontrollierten Prospekte anzuerkennen.\n\nSiehe die auf Artikel 54 Absatz 2 EWG-Vertrag gestützte Richtlinie 87/345/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Änderung der genannten Richtlinie 80/390 (ABl. L 185, S. 81) und die auf Artikel 54 EWG-Vertrag gestützte Richtlinie 89/298/EWG des Rates vom 17. April 1989 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, Kontrolle und Verbreitung des Prospekts, der im Falle öffentlicher Angebote von Wertpapieren zu veröffentlichen ist (ABl. L 124, S. 8).\n\ni) Im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens sehe eine Richtlinie vor, daß ein im Hinblick auf die Vergabe eines Lieferauftrags eingereichtes Angebot, bei dem der Anteil der aus Drittländern stammenden Waren mehr als 50 % des Gesamtwertes der in dem Angebot enthaltenen Waren betrage, zurückgewiesen werden könne, sofern die Gemeinschaft mit diesem Drittland keine Übereinkunft geschlossen habe, durch die den Unternehmen der Gemeinschaft ein vergleichbarer und tatsächlicher Zugang zu den Märkten dieser Drittländer gewährleistet werde.\n\nSiehe Artikel 29 der auf die Artikel 57 Absatz 2, 66, 100a und 113 EWG-Vertrag gestützten Richtlinie 90/531/EWG des Rates vom 17. September 1990 betreffend die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 297, S. 1).\n\nAufgrund des Artikels 29 dieser Richtlinie hat die Gemeinschaft ein Abkommen in Form einer Vereinbarung für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über das öffentliche Beschaffungswesen geschlossen. Durch dieses Abkommen wird den Unternehmen der Gemeinschaft ein vergleichbarer und tatsächlicher Zugang zu den Märkten der Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Gebiet der Vergabe von Liefer- und Bauaufträgen durch amerikanische Vergabestellen des Elektrizitätssektors gewährleistet (siehe den auf Artikel 113 gestützten Beschluß 93/323/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 zur Annahme des Abkommens, ABl. L 125, S. 1, sowie die gleichfalls auf Artikel 113 EWG-Vertrag gestützte Entscheidung 93/324/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 betreffend die Ausdehnung der Vorteile der Bestimmungen der Richtlinie 90/531/EWG auf die Vereinigten Staaten von Amerika, ABl. L 125, S. 54).\n\nNach einer anderen Richtlinie könne die Kommission, wenn sie feststelle, daß ein Drittland bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen den Unternehmen aus der Gemeinschaft keinen tatsächlichen Zugang gewähre, der mit demjenigen, den die Gemeinschaft den Unternehmen dieses Drittlands gewähre, vergleichbar sei, dem Rat vorschlagen, die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen\n\nan Unternehmen, die dem Recht des betreffenden Drittlands unterstünden,\n\nan mit den in Buchstabe a) bezeichneten Unternehmen verbundene Unternehmen, die ihren Sitz in der Gemeinschaft hätten, ohne daß ihre Tätigkeit in unmittelbarer und tatsächlicher Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats stehe,\n\nan Unternehmen, die Angebote für Dienstleistungen mit Ursprung in dem betreffenden Drittland einreichten,\n\naufzuschieben oder zu beschränken.\n\nSiehe Artikel 37 Absätze 3 und 4 der auf die Artikel 57 Absatz 2, 66,100a und 113 EWG-Vertrag gestützten Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 199, S. 84).\n\nj) Im Bereich der Seeschiffahrt lege eine Verordnung das Verfahren gegen unlautere Preisbildungspraktiken bestimmter im internationalen Verkehr tätiger Linienreedereien dritter Länder fest.\n\nSiehe die auf Artikel 84 Absatz 2 EWG-Vertrag gestützte Verordnung (EWG) Nr. 4057/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über unlautere Preisbildungspraktiken in der Seeschiffahrt.\n\nEine weitere Verordnung lege das Verfahren fest, das angewandt werde, wenn das Vorgehen eines Drittlands oder seiner Behörden den freien Zugang von Reedereien der Mitgliedstaaten oder von in einem Mitgliedstaat registrierten Schiffen beschränke oder zu beschränken drohe (Artikel 1). Das Verfahren sei anwendbar auf Reedereien eines Drittlands, die einen Verkehrsdienst zwischen dem eigenen Land oder einem anderen Drittland und einem oder mehreren Mitgliedstaaten unterhielten (Artikel 2). Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie könnten gegen diese Reedereien Gegenmaßnahmen getroffen werden.\n\nSiehe die auf Artikel 84 Absatz 2 EWG-Vertrag gestützte Verordnung (EWG) Nr. 4058/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 für ein koordiniertes Vorgehen zum Schutz des freien Zugangs zu Ladungen in der Seeschiffahrt (ABl. L 378, S. 21).\n\n2. Allgemein wird die Kommission gebeten, für den Fall, daß die Zuständigkeit, wie der Rat und einige beteiligte Staaten meinen, auf die Angehörigen der Mitgliedstaaten beschränkt ist, die Argumente vorzutragen, die den Schluß von dieser beschränkten internen Zuständigkeit auf eine externe Zuständigkeit, die die Behandlung der Angehörigen von Drittländern umfaßt, zulassen.\n\nZunächst weist die Kommission darauf hin, daß sowohl das GATS als auch der EG-Vertrag auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung beruhten und zur Verwirklichung ihres Ziels der Liberalisierung der Dienstleistungen auf die gleichen rechtlichen Mittel zurückgriffen. So sei es den Mitgliedstaaten nach den Artikeln 52 und 59 EG-Vertrag verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit verstießen. Das GATS verbiete seinen Mitgliedern, Diskriminierungen zwischen Angehörigen der einzelnen Mitglieder vorzunehmen (Meistbegünstigungsklausel) sowie die inländischen und ausländischen Dienstleistungserbringer hinsichtlich des Marktzugangs und der Bedingungen der Ausübung ihrer Tätigkeit unterschiedlich zu behandeln (Marktzugangs- und Inländerbehandlungsklausel).\n\nDaher würde, wenn der Gemeinschaft nach der Theorie der Parallelität der Zuständigkeiten eine externe Zuständigkeit für den Abschluß des GATS zuerkannt würde, dies nicht bedeuten, daß die Außenbefugnisse der Gemeinschaft weiter reichten als ihre Innenbefugnisse, sondern daß sie eine vergleichbare oder aber engere Reichweite hätten.\n\nSodann führt die Kommission zwei Argumente für eine Außenzuständigkeit der Gemeinschaft an, die sich auch auf die Behandlung von Angehörigen von Drittländern erstrecke. Sie bezieht sich zum einen auf die Notwendigkeit eines nach außen gerichteten Vorgehens und zum anderen auf die Gefahr der Beeinträchtigung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften.\n\nWas die Notwendigkeit eines nach außen gerichteten Vorgehens angehe, so stießen die wirtschaftlichen Vorteile, die die Dienstleistungserbringer aus der Gemeinschaft aus dem EG-Vertrag zögen, derzeit mit der Verwirklichung des Binnenmarktes an ihre Grenzen. Die Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs in den Drittländern sei derzeit das aussichtsreichste Mittel, um die wirtschaftliche Entwicklung der Mitgliedstaaten zu fördern. Die Gemeinschaft könne nicht danach trachten, Handelsvorteile für die Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft auf den Märkten der Drittländer zu erhalten, wenn sie nicht in der Lage sei, den Dienstleistungserbringern von Drittländern im Gemeinsamen Markt Gegenleistungen anzubieten, was voraussetze, daß sie für die Regelung des Zugangs dieser Dienstleistungserbringer zum Gemeinsamen Markt zuständig sei.\n\nZur Veranschaulichung des engen Zusammenhangs zwischen diesen beiden Dimensionen der Maßnahmen der Gemeinschaft führt die Kommission zwei Beispiele an: das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 10. Oktober 1989 betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung sowie die Zweite Bankenrichtlinie. Das mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossene Abkommen soll auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Bedingungen regeln, die erforderlich und hinreichend sind, um Agenturen und Zweigniederlassungen von Unternehmen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei haben und sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei niederlassen wollen oder dort bereits niedergelassen sind, die Aufnahme oder Ausübung der selbständigen Tätigkeit der Direktversicherung, mit Ausnahme der Lebensversicherung, zu ermöglichen (Artikel 1). Die Zweite Bankenrichtlinie sehe die Möglichkeit vor, Anträge auf Zulassung von Tochtergesellschaften von Kreditinstituten dritter Länder in der Gemeinschaft auszusetzen, um dieser ein Mittel an die Hand zu geben, für die in den betreffenden Drittländern gegründeten Tochtergesellschaften von Kreditinstituten aus der Gemeinschaft über einen tatsächlichen Zugang zum Markt dieser Drittländer zu verhandeln.\n\nDas zweite Argument der Kommission geht dahin, daß die Grundsätze der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs beeinträchtigt werden könnten, wenn die interne Zuständigkeit der Gemeinschaft auf Angehörige der Mitgliedstaaten beschränkt wäre.\n\nZunächst könnte es zu Umleitungen von Dienstleistungsströmen und zu Wettbewerbsverzerrungen kommen, wenn jeder Mitgliedstaat in bezug auf die Angehörigen von Drittstaaten die Regeln für den Zugang zu seinem Markt und für die Ausübung selbständiger Tätigkeiten selbst festlegen könnte. Beispielsweise würde der Mitgliedstaat, der im Banken- und im Versicherungssektor am liberalsten wäre, dadurch, daß er (u. a. hinsichtlich des Mindestkapitals, der technischen Reserven und der Liquiditätsspanne) weniger strenge Bedingungen als das Gemeinschaftsrecht vorsehe, den größten Teil der entsprechenden Dienstleistungserbringer von Drittländern an sich ziehen. Ferner würden sich die Versicherten, die in weniger liberalen Mitgliedstaaten wohnten, von den in diesen Staaten ansässigen Versicherungsunternehmen abwenden, um sich den im liberalsten Staat tätigen Versicherungsunternehmen zuzuwenden.\n\nAußerdem würde die Gefahr, daß die tragenden Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt werden könnten, unabhängig davon bestehen, ob eine Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene durchgeführt worden wäre. Wenn z. B. auf dem Gebiet der Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise ein Mitgliedstaat für die Angehörigen eines Drittstaats eine Regelung vorsehe, die günstiger sei als diejenige, die für Gemeinschaftsangehörige gelte, so beeinträchtige er die Rechte der Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten, sich in seinem Hoheitsgebiet niederzulassen und hier frei Dienstleistungen zu erbringen. Eine solche Regelung würde auch dem Grundsatz der Kohärenz oder der Gemeinschaftspräferenz bzw. Artikel 5 EG-Vertrag zuwiderlaufen.\n\nD. Vierte Frage\n\nDer Rat vertritt im wesentlichen die Ansicht, daß die Kapitel des EG-Vertrags über das Niederlassungsrecht und die Dienstleistungen sich nicht dazu äußerten, wie die Angehörigen (Gesellschaften und natürliche Personen) von Drittländern zu behandeln seien. Bei der Erbringungsweise commercial presence nach der Terminologie des GATS-Abkommens unterscheidet der Rat sodann zwischen den Tochtergesellschaften einer Gesellschaft eines Drittstaats und den bloßen Niederlassungen einer Gesellschaft eines Drittstaats. Der Rat wird gebeten, seinen Standpunkt näher zu erläutern.\n\nDer Rat teilt zunächst mit, er habe auf der Tagung des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) vom 4. Oktober 1994 in Luxemburg einen Vorschlag für einen Beschluß über den Abschluß der Übereinkünfte im Rahmen der Uruguay-Runde genehmigt, der dem Europäischen Parlament übersandt worden sei, damit dieses im Rahmen des Zustimmungsverfahrens seinen Standpunkt festlegen könne. Dieser Beschlußentwurf werde möglicherweise im Lichte des vom Gerichtshof am 15. November 1994 abzugebenden Gutachtens revidiert. Im gegenwärtigen Stadium ziehe der Rat die Artikel 43, 54, 57, 66, 75, 84 Absatz 2, 99, 100, 100a, 113 und 235 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag als Rechtsgrundlagen für die Zuständigkeit der Gemeinschaft heran.\n\nNach der Sitzung vom 11. Oktober 1994 hat der Rat dem Gerichtshof den im gegenseitigen Einvernehmen zwischen ihm, den Mitgliedstaaten und der Kommission erstellten Verhaltenskodex für die nach der Uruguay-Runde zu führenden Verhandlungen über die Dienstleistungen übermittelt. Er hat folgenden Wortlaut:\n\n1. Im Hinblick auf die Verhandlungen über den Dienstleistungsverkehr, die gemäß den von den Ministern am 15. April 1994 in Marrakesch gefaßten Beschlüssen oder aufgrund sonstiger, unter der Ägide entweder des Vorbereitenden Ausschusses oder des Dienstleistungsrates der Welthandelsorganisation geführter Erörterungen über den Dienstleistungsverkehr erfolgen, wurde vereinbart, daß vorbehaltlich der Standpunkte bezüglich eines neuen Mandats und der Frage der Verteilung der Zuständigkeiten sowie unbeschadet der Ergebnisse des Ersuchens der Kommission an den Gerichtshof um ein Gutachten zur Zuständigkeitsfrage die Kommission auch weiterhin\n\na) die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bei den obengenannten Verhandlungen und Erörterungen vertreten sollte;\n\nb) die Mitgliedstaaten möglichst weit im voraus über Ort und Zeit aller Erörterungen und Verhandlungen, die mit anderen Parteien entweder im Rahmen förmlicher Verhandlungsgruppen oder in einem anderen Rahmen vorgesehen werden, unterrichten sollte, soweit die Mitgliedstaaten nicht schon unmittelbar unterrichtet wurden;\n\nc) Standpunkten zu allen Fragen Ausdruck geben sollte, soweit diese Standpunkte nach dem dafür maßgeblichen Beschlußfassungsverfahren erreicht wurden;\n\nd) dafür Sorge tragen sollte, daß Vertreter aller Mitgliedstaaten in der Lage sind, an allen wichtigen Begegnungen und Verhandlungen teilzunehmen, wobei die Mitgliedstaaten den Vorsitz um Teilnahme in ihrem Namen ersuchen können;\n\ne) den Mitgliedstaaten umgehend alle offiziellen oder inoffiziellen Aufzeichnungen übermitteln sollte, die vom GATT-Sekretariat und anderen Teilnehmern, einschließlich der Kommission selbst, erstellt und den Mitgliedstaaten nicht unmittelbar übermittelt wurden.\n\n2. Der Rat beschließt, die Verhandlüngsfortschritte auf der Grundlage rechtzeitig von der Kommission vorgelegter Berichte in regelmäßigen Abständen zu prüfen, so daß er seine eigenen Erörterungen gebührend vorbereitet führen kann. Der Rat wird ferner erwägen, für jeden Dienstleistungssektor Verhandlungsziele zu formulieren, und er behält sich vor, der Kommission zu gegebener Zeit entsprechende Richtlinien zu erteilen.\n\nDer Rat vertritt die Ansicht, die Kapitel des EG-Vertrags über das Niederlassungsrecht und die Dienstleistungen äußerten sich zum überwiegenden Teil nicht dazu, wie die natürlichen oder die juristischen Personen, die Angehörige von Drittländern seien, zu behandeln seien, da der EG-Vertrag bereits nach dem Wortlaut der Artikel 52 ff., 59 ff. und 221 den Mitgliedstaaten keine Verpflichtung hinsichtlich der Behandlung von Angehörigen von Drittstaaten auferlege.\n\nDer Rat konkretisiert seine Argumentation anhand eines Beispiels: der Privatisierung eines öffentlichen Dienstleistungsunternehmens.\n\nDa in diesem Bereich Harmonisierungsmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene fehlten, blieben die Mitgliedstaaten für die Festlegung der Privatisierungsbedingungen zuständig. Bei der Ausübung dieser Zuständigkeit müßten die Mitgliedstaaten jedoch die Bedingungen und Beschränkungen beachten, die die einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags ihnen auferlegten (z. B. das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, das nach Artikel 58 auch für Gesellschaften gelte). Hierbei sei zwischen in den Mitgliedstaaten gegründeten und ausländischen, d. h. in Drittländern gegründeten Gesellschaften zu unterscheiden. So dürfe bei der Festlegung der Bedingungen, unter denen private Gesellschaften Zugang zum Kapital des zu privatisierenden Unternehmens erhalten könnten, nach dem nationalen Recht keine Ungleichbehandlung zwischen den in den Mitgliedstaaten gegründeten Gesellschaften aufgrund der Staatsangehörigkeit vorgenommen werden. Dagegen bleibe die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in bezug auf ausländische Gesellschaften unberührt und könne ohne Eingreifen einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung ausgeübt werden.\n\nAnhand des gleichen Beispiels erläutert der Rat, warum er bei der Erbringungsweise durch die gewerbliche Niederlassung zwischen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen oder Zweigstellen von Gesellschaften aus Drittländern unterscheide.\n\nWenn eine Gesellschaft aus einem Drittland über zwei in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Tochtergesellschaften verfüge, dürfe der Mitgliedstaat, der die Privatisierung vornehme, nach Artikel 58 in Verbindung mit Artikel 52 EG-Vertrag diese beiden Tochtergesellschaften bei der Festlegung der Bedingungen des Zugangs privater Gesellschaften zum Grundkapital nicht unterschiedlich behandeln.\n\nVerfüge jedoch eine Gesellschaft aus einem Drittland in den Mitgliedstaaten nur über Zweigniederlassungen oder Zweigstellen (die somit keine Rechtspersönlichkeit hätten), so finde Artikel 58, der sich nur auf Gesellschaften beziehe, keine Anwendung, und der Mitgliedstaat, der die Privatisierung vornehme, könne diese einzelnen Zweigniederlassungen oder Zweigstellen unterschiedlich behandeln.\n\nE. Fünfte Frage\n\nDas Vereinigte Königreich führt aus, die erste Niederlassung von Angehörigen von Drittländern — natürlichen oder juristischen Personen—, die in den Mitgliedstaaten Dienstleistungen erbringen möchten, werde in keiner Bestimmung des EG-Vertrags behandelt. Die Gemeinschaftsorgane hätten jedoch Maßnahmen für den Erlaß von Vorschriften über die Ausübung der externen Zuständigkeit der Gemeinschaft hinsichtlich der Niederlassung von Angehörigen von Drittländern in der Gemeinschaft getroffen. Das Vereinigte Königreich führt insoweit Richtlinien an, die im Bereich des Banken-und Versicherungswesens ergangen sind. Das Vereinigte Königreich wird gebeten, anzugeben, wie es diese (von ihm nicht beanstandete) Praxis mit dem von ihm sonst vertretenen grundsätzlichen Standpunkt zur Tragweite der Kapitel über die Niederlassung und den freien Dienstleistungsverkehr in Einklang bringt.\n\nDas Vereinigte Königreich stellt fest, daß die Kapitel des EG-Vertrags über das Niederlassungsrecht und die Dienstleistungen keine spezifische Bestimmung über eine interne Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Bereich der ersten Niederlassung von Angehörigen von Drittstaaten in den Mitgliedstaaten enthielten.\n\nDer einzige Zweck des Kapitels über das Niederlassungsrecht sei es, die Niederlassung von Angehörigen eines Mitgliedstaats im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu gewährleisten. Zweck des Kapitels über den freien Dienstleistungsverkehr sei es, diese Freiheit für die Angehörigen eines Mitgliedstaats zu sichern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft ansässig seien. Diese Kapitel verfolgen also keinen spezifischen Zweck im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes über die Abschlußkompetenz, der die Grundlage für eine stillschweigende Abschlußkompetenz für Abkommen mit Drittländern liefern könne.\n\nInsoweit bestehe ein Unterschied zwischen den Kapiteln über das Niederlassungsrecht und den freien Diensdeistungsverkehr einerseits und den Bestimmungen über den Verkehr andererseits.\n\nIm Urteil vom 14. Juli 1976 in den verbundenen Rechtssachen 3/76, 4/76 und 6/76 (Kramer, Slg. 1976, 1279) habe der Gerichtshof ausgeführt, daß einige Bestimmungen des EWG-Vertrags und der Beitrittsakte sowie die Verordnung (EWG) Nr. 2142/70 des Rates vom 20. Oktober 1970 über die gemeinsame Marktordnung für Fischereierzeugnisse (ABl. L 236, S. 5) der Gemeinschaft zur Erhaltung ihrer biologischen Schätze eine interne Zuständigkeit für die Regelung der Seefischerei verleihe. Wie der Gerichtshof festgestellt habe, ergebe sich aus den Pflichten und Befugnissen, die den Gemeinschaftsorganen im Innenverhältnis zugewiesen seien, daß die Gemeinschaft zuständig sei, zur Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres völkerrechtliche Verpflichtungen einzugehen. Auf hoher See sei die Zuständigkeit jedes Mitgliedstaats auf die unter seiner Flagge fahrenden Schiffe beschränkt, und zudem seien die Fischbestände Wanderungen unterworfen. Infolgedessen hätten die Erhaltungsmaßnahmen eines Staates (oder der Gemeinschaft in bezug auf die Gewässer, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterlägen) keine praktische Wirksamkeit, wenn von den Nachbarstaaten keine entsprechenden Maßnahmen getroffen worden seien. Daher lasse sich die Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres ihrer Natur nach nur durch den Abschluß internationaler Übereinkünfte zwischen den Beteiligten, die über die Hoheitsgewalt für diese Gewässer verfügten, bewerkstelligen.\n\nIm Urteil AETR habe der Gerichtshof eine interne Zuständigkeit aus den Artikeln 74 und 75 EWG-Vertrag nur unter Hinweis auf Artikel 75 Buchstabe a ableiten können, der für den innergemeinschaftlichen Strekkenteil auch den Verkehr aus oder nach dritten Staaten [betrifft]. Der Gerichtshof habe demgemäß gefolgert, daß sich die Zuständigkeit der Gemeinschaft... auf Beziehungen erstreckt, die dem internationalen Recht unterliegen; sie schließt damit die Notwendigkeit ein, mit den beteiligten dritten Ländern Abkommen zu schließen.\n\nDagegen sei die Grundlage für eine Außenzuständigkeit der Gemeinschaft zum Abschluß des GATS nicht in den Vorschriften des EG-Vertrags über das Niederlassungsrecht und die Dienstleistungen zu suchen, sondern vielmehr in denjenigen des abgeleiteten Rechts, die im Rahmen der Kapitel über das Niederlassungsrecht und die Dienstleistungen ergangen seien.\n\nDaß die Kapitel über das Niederlassungsrecht und die Dienstleistungen keinen spezifischen Zweck in bezug auf die erste Niederlassung oder die Dienstleistungsfreiheit von Angehörigen dritter Länder definierten, schließe nicht aus, daß die Gemeinschaft unter bestimmten Umständen Handlungen vornehmen könne, die die Angehörigen von Drittländern beträfen. Das Vereinigte Königreich führt zwei Situationen an, in denen die Gemeinschaft hierzu befugt sei.\n\nErstens könnten interne Vorschriften, die der Rat zum Zweck der Erleichterung der Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs durch die Angehörigen der Mitgliedstaaten erlasse, auch die Situation von Angehörigen von Drittstaaten regeln, soweit dies notwendig sei, um die tatsächliche Ausübung dieser Rechte durch die Angehörigen der Mitgliedstaaten unter den im EG-Vertrag für das Funktionieren des Binnenmarktes vorgesehenen Bedingungen sicherzustellen. Das Vereinigte Königreich führt hierfür zwei Beispiele an. Zur erleichterten Ausübung des Niederlassungsrechts durch die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten spreche eine Richtlinie deren Familienangehörigen, die Staatsangehörige dritter Länder seien, das Einreise- und das Aufenthaltsrecht zu. Das andere Beispiel beziehe sich auf die Ausweitung der Vorschriften über die Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat auf Zweigniederlassungen von Gesellschaften, die ihren Sitz in Drittländern hätten. Hierzu bezieht sich das Vereinigte Königreich auf die Elfte Gesellschaftsrechtsrichtslinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (ABl. L 395, S. 36).\n\nZweitens könnten interne Vorschriften durch ausdrückliche Bestimmung eine Außenzuständigkeit der Gemeinschaft für die von ihnen erfaßten Materien vorsehen. So könnten die internen Vorschriften den Abschluß von Übereinkünften mit Drittländern vorsehen, die bestimmten, daß die Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittländern in den einzelnen Mitgliedstaaten gleich zu behandeln seien, oder sie könnten den Abschluß von Übereinkünften mit den Drittländern in dem Sinne vorsehen, daß den Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Mitgliedstaaten eine Behandlung zuteil werde, die nicht ungünstiger sei als die, die in der Gemeinschaft den Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittländern gewährt werde. Das Vereinigte Königreich bezieht sich hierfür auf die Bestimmungen der Ersten und der Zweiten Bankenrichtlinie sowie der Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) (ABl. L 63, S. 1), auf die es in seinen schriftlichen Erklärungen (unter XII. B.2. i) näher eingegangen ist.\n\nSchließlich weist das Vereinigte Königreich darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes dann, wenn die Gemeinschaft aufgrund der Kapitel über das Niederlassungsrecht und den Dienstleistungsverkehr Vorschriften erlassen habe, die ihrerseits Maßnahmen einer abschließenden Harmonisierung darstellten, diese internen Vorschriften selbst die Grundlage für eine stillschweigende Abschlußkompetenz der Gemeinschaft bilden könnten, selbst wenn sie keine ausdrücklichen Bestimmungen in bezug auf die Ausübung einer Abschlußkompetenz enthielten (siehe Urteil AETR, a. a. O.). Wenn jedoch die einschlägigen internen Vorschriften Keine Maßnahmen einer abschließenden Harmonisierung darstellten, sei auch die von der Ausübung der internen Zuständigkeit abgeleitete Außenzuständigkeit keine ausschließliche.\n\nF. Sechste Frage\n\nWeder der Rat noch die beteiligten Staaten gehen auf die Argumente der Kommission ein, mit denen diese die Notwendigkeit eines externen Tátigwerdens der Gemeinschaft allein darzulegen sucht. Der Rat und die beteiligten Staaten werden gebeten, entweder auf dieses Vorbringen einzugehen oder anzugeben, warum sie dies nicht für erforderlich halten.\n\nDer Rat weist darauf hin, daß ihm das Verständnis des Vorbbingens der Kommission schwergefallen sei, mit dem diese die NotWendigkeit eines externen Tátigwerdens der Gemeinschaft allein darzulegen gesucht habe. Er habe es im übrigen nicht für notwendig gehalten, auf dieses Vorbringen im einzelnen einzugehen, wozu folgendes auszuführen sei.\n\nZunächst sei festzustellen, daß der Präzedenzfall, auf den sich die Kommission berufen habe, um die NoTwendigkeit einer alleinigen Mitwirkung der Gemeinschaft am Abschluß des GATS-Abkommens zu begründen, sich auf die sogenannten Europa-Abkommen mit den mittel- und osteuropäischen Staaten beziehe, die gerade durch die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten gemeinsam geschlossen worden seien.\n\nMit dem Europäischen Parlament vertritt der Rat sodann die Auffassung, daß die Kommission zwei verschiedene Fragen miteinander vermenge, nämlich die Frage, welchen rechtlichen Rahmen der Gemeinschaftsgesetzgeber zu beachten habe, und die Frage, nach welchen Kriterien der politischen Zweckmäßigkeit der Gemeinschaftsgesetzgeber zu handeln (oder nicht zu handeln) beschließe und wie weit seine Maßnahmen gehen sollten.\n\nSchließlich beruhe das Argument der Kommission, daß mit ungeordneten internationalen Aktionen der Mitgliedstaaten Risiken verbunden seien, falls diese Mitgliedstaaten das GATS und das TRIPs im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeiten schlössen, auf einer irrigen Darstellung der Tatsachen.\n\nBisher sei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für einen Großteil der von diesen beiden Abkommen erfaßten Bereiche unstreitig gewesen und im internationalen Bereich ständig ausgeübt worden (z. B. die unter der Schirmherrschaft der WIPO geschlossenen Abkommen). Das sei für die Weiterentwicklung der internen Gemeinschaftsvorschriften und des internationalen Vorgehens der Gemeinschaft kein Hindernis gewesen.\n\nDänemark und Griechenland haben zu dieser Frage des Gerichtshofes keine Ausführungen gemacht.\n\nDie Bundesrepublik Deutschland führt aus, wenn man, wie hilfsweise die Kommission, annehme, daß die Gemeinschaft unter Wahrnehmung der ihr in den Artikeln 100a und 235 EG-Vertrag verliehenen Befugnisse zum Handeln verpflichtet sei, so würde diese Auffassung gegen Artikel 4 EG-Vertrag verstoßen und zu einer Änderung dieses Vertrags führen. Eine solche Auffassung würde angesichts der Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil vom 12. Oktober 1993 zur Ratifizierung des Vertrags über die Europäische Union, insbesondere in Teil CII3 b, zu verfassungsrechtlichen Problemen führen; hierin heiße es:\n\n[Zu] beachten ... [ist], daß der Unions-Vertrag grundsätzlich zwischen der Wahrnehmung einer begrenzt eingeräumten Hoheitsbefugnis und der Vertragsänderung unterscheidet, seine Auslegung deshalb in ihrem Ergebnis nicht einer Vertragserweiterung gleichkommen darf; eine solche Auslegung von Befugnisnormen würde für Deutschland keine Bindungswirkung entfalten.\n\nNach Ansicht Spaniens laufen die Argumente, die die Kommission angeführt habe, um die Notwendigkeit eines externen Tätigwerdens der Gemeinschaft allein darzulegen, dem Grundsatz der besonderen Zuweisung von Befugnissen nach den Artikeln 3b und 4 Absatz 1 EG-Vertrag zuwider. Die Feststellung, daß ein nach außen gerichtetes Tätigwerden notwendig sei, könne als solche keine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft begründen, wenn dieser diese Zuständigkeit nicht von den Mitgliedstaaten zugewiesen worden sei. Die gegenteilige Ansicht liefe auf eine Änderung des EG-Vertrags unter Verstoß gegen das hierfür in Artikel N des Vertrags über die Europäische Union festgelegte Verfahren hinaus. Außerdem bedeute die vom Gerichtshof entwickelte Theorie der Parallelität der internen und externen Befugnisse nicht, daß die Gemeinschaft in den Bereichen, in denen sie nicht über eine interne Zuständigkeit verfüge, diese durch den Abschluß eines externen Abkommens erlangen und damit im Innenverhältnis in den Bereichen rechtsetzend tätig werden könne, in denen ihr dies vorher versagt gewesen sei.\n\nFrankreich vertritt die Auffassung, die Artikel 100a und 235 EG-Vertrag, die von der Kommission hilfsweise herangezogen worden seien, um eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft zu begründen, beließen dem Rat ein weites Ermessens bei der Prüfung, ob ihre Anwendungsvoraussetzungen erfüllt seien.\n\nIn den meisten vom TRIPs und vom GATS erfaßten Sektoren würden die bestehenden Gemeinschaftsregeln nicht geändert. Es bestehe auch nicht die Notwendigkeit eines alleinigen Vorgehens der Gemeinschaft, um die Ziele der Gemeinschaft zu verwirklichen. Von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, werde es keine Durchführung dieser Abkommen durch die Gemeinschaft geben, da die Mitgliedstaaten hinsichtlich zahlreicher Punkte zuständig blieben. Daher sei es weder notwendig noch möglich, daß die Gemeinschaft das WTO-Abkommen allein schließe.\n\nNach Ansicht der Niederlande beruhen die Ausführungen der Kommission zur Darlegung der Notwendigkeit eines externen Tätigwerdens der Gemeinschaft allein auf einer Politik, die von ihr de lege ferenda ins Auge gefaßt sei. Beim gegenwärtigen Integrationsstand der Gemeinschaft ließen sie sich jedoch nicht mit einer Anwendung des Urteils AETR begründen.\n\nPortugal steht auf dem Standpunkt, die Außenzuständigkeit der Gemeinschaft müsse sich auf rechtliche Kriterien gründen und könne nicht davon abhängen, ob ein gemeinsames Vorgehen seiner Art oder dem Grad seiner Notwendigkeit nach zweckmäßig erscheine. Die Außenzuständigkeit könne aus Bestimmungen des EG-Vertrags, mit denen eine interne Zuständigkeit begründet werde, fließen, soweit davon auszugehen sei, daß die Ausübung dieser Außenzuständigkeit für die Verwirklichung eines der Ziele der Gemeinschaft notwendig sei und nicht dazu führe, daß die Gemeinschaft sich das Recht anmaße, im Bereich der eigenen Befugnisse der Mitgliedstaaten Maßnahmen zu ergreifen. Auch Portugal verweist auf den Grundsatz der spezifischen Zuweisung von Befugnissen, gegen den der Standpunkt der Kommission verstoße.\n\nUnter diesen Umständen genüge die Notwendigkeit eines externen Tätigwerdens der Gemeinschaft nicht, um die Ausschließlichkeit ihrer Zuständigkeit darzutun. Es stehe fest, daß das WTO-Abkommen in seinen Anhängen über das GATS und das TRIPs Materien betreffe, die zum Teil in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fielen, so daß die Ausführungen der Kommission, mit denen sie die Ausschließlichkeit der Zuständigkeit der Gemeinschaft in diesem Bereich darzulegen suche, nur eine politische Bewertung zum Ausdruck brächten.\n\nDer Kommission, die geltend mache, daß im Fall der Bejahung einer zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten geteilten Zuständigkeit für den Abschluß des Abkommens der Zusammenhalt des Binnenmarktes beeinträchtigt, Wettbewerbsverzerrungen entstehen und die Wettbewerbsmöglichkeiten auf dem Markt der Drittstaaten verfälscht würden, erwidert das Vereinigte Königreich, daß die Situation, die die Kommission als Möglichkeit habe darstellen wollen, in Wahrheit während der Verhandlungen der Uruguay-Runde vorherrschend gewesen sei. Von Beginn der Verhandlungen an und während der gesamten Verhandlungsdauer sei klar darauf hingewiesen worden, daß diese Verhandlungen geführt würden, ohne der Zuständigkeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten bei spezifischen Themen vorzugreifen. Die Verhandlungen seien von der Kommission geführt worden, die zur Vertretung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten beauftragt gewesen sei. Die Interessen der Mitgliedstaaten seien durch Gemeinschaftsverfahren zur Erreichung eines Konsenses gewahrt worden. Aus der Sicht der Mitgliedstaaten sei bei den Verhandlungen davon ausgegangen worden, daß die Zuständigkeit zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten geteilt sei. Das Ergebnis dieser Verhandlungen habe sowohl den Interessen der Gemeinschaft als auch denen der Mitgliedstaaten voll Rechnung getragen.\n\nDie Kommission nenne die Finanzdienstleistungen als Beispiel für einen Sektor, in dem Wettbewerbsverzerrungen auftreten könnten. Dieser Fall sei jedoch bei den multilateralen Verhandlungen geprüft worden (das GATS enthalte einen Anhang über die Finanzdienstleistungen). Dies lasse sich als Ausdruck dieser ausgeglichenen Verhandlungsbefugnis sehen, die nach Auffassung der Kommission nur durch eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft erzielt werden könne. Tatsächlich seien beträchtliche Schwierigkeiten wie die, die bei der Verhandlung über die Anhänge des GATS über die Finanzdienstleistungen aufgetreten seien, ebenfalls aufgetreten, als es darum gegangen sei, im Rat ein Einvernehmen über Materien zu erzielen, bei denen von einer ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft ausgegangen worden sei (Gegenseitigkeit bei Kreditinstituten nach Artikel 9 der Zweiten Bankenrichtlinie).\n\nDie Kommission habe zu Recht eingeräumt, daß ein freier Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht bestehe. Das bedeute, daß ein Angehöriger eines Drittlands nicht schon deshalb, weil er Zugang zum Markt eines Mitgliedstaats habe, auch ein garantiertes Recht zur Erbringung von Dienstleistungen oder zur Niederlassung in den anderen Mitgliedstaaten habe, da die Kapitel über das Niederlassungsrecht und die Dienstleistungen nur für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten gälten.\n\nGleichwohl stelle die Kommission zwei Argumente in den Vordergrund. Erstens würde der Abschluß von Abkommen mit Drittländern durch die Mitgliedstaaten zu Vorteilen in einigen Ländern führen, die in anderen nicht zum Zuge kämen, was eine nicht hinnehmbare Wettbewerbsverzerrung bedeute. Zweitens würden die Staatsangehörigen einiger Mitgliedstaaten auf den Märkten von Drittländern Vorteile erhalten, die die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten nicht in Anspruch nehmen könnten.\n\nDas Vereinigte Königreich weist jedoch darauf hin, daß die Möglichkeit, daß ein Mitgliedstaat mit einem Drittstaat ein Abkommen über die Bedingungen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in seinem Gebiet schließe, nicht als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehen werden könne. Im Urteil vom 9. Februar 1994 in der Rechtssache C-154/93 (Tawil-Albertini, Slg. 1994, I-451) habe der Gerichtshof ausgeführt, daß die Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 233, S. 1) die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lasse, externe Abkommen mit Drittländern auf diesem Gebiet zu schließen. Die Ausübung einer solchen Befugnis könne jedoch die Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten verändern. Es sei somit möglich, daß die in einem Drittland erworbenen Befähigungsnachweise in einem Mitgliedstaat, nicht aber in einem anderen anerkannt würden. Eine solche Befugnis könne auch dazu führen, daß die Befähigungsnachweise von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Gebiet eines Drittstaats anerkannt würden, während dies bei den Befähigungsnachweisen von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats nicht der Fall sei, obwohl doch in der Gemeinschaft die Befähigungsnachweise beider als gleichwertig anzusehen seien. Diese Situation, die sich aus der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten in dem betreffenden Sektor ergebe, könne jedoch als solche nicht als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehen werden. Dies müsse erst recht für die Möglichkeit der Mitgliedstaaten gelten, auf dem Gebiet der Dienstleistungen Abkommen mit Drittländern in den Sektoren zu schließen, in denen keine internen Vorschriften ergangen seien.\n\nIn den Sachbereichen allerdings, in denen interne Vorschriften ergangen seien, könne der Rat bestimmen, daß die Gemeinschaft eine ausschließliche Außenzuständigkeit auszuüben habe (siehe z. B. Artikel 9 der Zweiten Bankenrichtlinie). Es sei Sache des Rates, beim Erlaß interner Vorschriften für einen bestimmten Sektor zu entscheiden, ob eine ausschließliche Außenzuständigkeit der Gemeinschaft für den betroffenen Bereich vorzusehen sei. Wenn der Rat der Gemeinschaft in dieser Weise eine ausschließliche Außenzuständigkeit zuweise, so ließen sich hierdurch die Wettbewerbsbedingungen sowohl innerhalb der Gemeinschaft als auch zwischen den Staatsangehörigen der einzelnen Mitgliedstaaten auf den Märkten von Drittstaaten angleichen. So hänge der Umfang der Außenzuständigkeit, die den Mitgliedstaaten belassen sei, nachdem interne Vorschriften nach den Kapiteln über das Niederlassungsrecht und die Dienstleistungen ergangen seien, von einer Entscheidung des Gemeinschaftsgesetzgebers ab. Dieses Ergebnis sei angemessener als die Auffassung der Kommission, wonach eine ausschließliche Außenkompetenz der Gemeinschaft automatisch aus den Bestimmungen des EG-Vertrags selbst fließe. Da die Kapitel des EG-Vertrags über das Niederlassungsrecht und die Dienstleistungen selbst keinen spezifischen Zweck auswiesen, der geeignet sei, der Gemeinschaft eine stillschweigende Außenzuständigkeit zu verleihen, könnten nur die aufgrund dieser Kapitel erlassenen internen Vorschriften des abgeleiteten Rechts die Grundlage für eine Außenzuständigkeit der Gemeinschaft im Bereich der Dienstleistungen ergeben. Diese Vorschriften bestünden jedoch nicht für den gesamten Bereich der vom GATS erfaßten wirtschaftlichen Tätigkeiten, und soweit sie bestünden, führten sie nicht stets eine abschließende Harmonisierung der von ihnen erfaßten Sektoren durch.\n\nDie Kommission habe geltend gemacht, daß eine gemeinsame Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft den Binnenmarkt untergraben würde. Zur Stützung dieses Arguments habe sie vorgetragen, daß die Dienstleistungserbringer, die Staatsangehörige eines Drittlands seien, eine Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaats gründen könnten, das ihnen diese Gründung erlaube; nach Ansicht der Kommission könnten diese Dienstleistungserbringer anschließend Zweigstellen und Zweigniederlassungen in den anderen Mitgliedstaaten errichten, wodurch die Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten einem erhöhten Wettbewerb seitens der Gesellschaften der betreffenden Drittländer ausgesetzt würden. Das Vereinigte Königreich hält dieses Argument nicht für überzeugend.\n\nErstens unterliege eine von einem Staatsangehörigen eines Drittlands in einem Mitgliedstaat gegründete Tochtergesellschaft dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats, und ihre Zweigniederlassungen und Zweigstellen unterlägen ihrerseits dem Recht der Mitgliedstaaten, in denen sie errichtet worden seien.\n\nZweitens habe das GATS nicht die Wirkung, daß die bloße Gründung einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat als Sprungbrett dafür dienen könne, über die Märkte der anderen Mitgliedstaaten herzufallen. In der Liste der besonderen Verpflichtungen heiße es unter der Überschrift Beschränkungen der Inländerbehandlung: Tochtergesellschaften (von Gesellschaften aus Drittstaaten), die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet worden sind, kann eine weniger günstige Behandlung gewährt werden, wenn sich nur ihr Sitz im Gebiet der Gemeinschaft befindet, oline daß nachgewiesen werden kann, daß sie zur Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten einen tatsächlichen und dauerhaften Bezug aufweisen.\n\nZudem stelle die Gründung einer Tochtergesellschaft nur eine der im GATS vorgesehenen Erbringungsweisen für Dienstleistungen dar. Daneben könnten Dienstleistungen auch durch Zweigstellen oder Zweigniederlassungen erbracht werden. Auf jeden Fall könne die Errichtung von Zweigstellen oder -niederlassungen durch Angehörige von Drittstaaten für den Binnenmarkt nicht die Wirkungen haben, die die Kommission der Gründung von Tochtergesellschaften in den Mitgliedstaaten durch diese Personen zuschreibe. Die in einem Mitgliedstaat errichtete Zweigniederlassung oder Zweigstelle einer Gesellschaft aus einem Drittstaat könne sich nämlich weder im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten niederlassen noch dort Dienstleistungen erbringen; trotz dieser Einschränkungen finde das GATS auf die Errichtung von Zweigstellen oder Zweigniederlassungen in gleicher Weise Anwendung wie auf die Gründung von Tochtergesellschaften.\n\nSomit lasse sich eine ausschließliche Außenkompetenz nicht mit dem Hinweis auf die Folgen des Artikels 58 EG-Vertrag für die Staatsangehörigen von Drittstaaten, die sich im Gebiet eines Mitgliedstaats niederließen, begründen. Das von der Kommission auf Artikel 58 gestützte Argument könne daher an der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anwendung des GATS auf die Niederlassung von Zweigstellen oder Zweigniederlassungen in den Mitgliedstaaten jedenfalls nichts ändern.\n\nZu dem auf die Möglichkeit des Ergreifens übereinkommensübergreifender Retorsionsmaßnahmen gestützten Argument der Kommission führt das Vereinigte Königreich aus, die Antwort auf die Frage nach der Verteilung der Zuständigkeiten für den Abschluß eines völkerrechtlichen Abkommens zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten könne sich nicht nach einer einzigen Bestimmung dieses Abkommens richten, sondern sie müsse im Lichte aller Bestimmungen des Abkommens gegeben werden. Die Bestimmung über übereinkommensübergreifende Retorsionsmaßnahmen könne als solche nicht zu einer Ausweitung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft hinsichtlich des Dienstleistungsabkommens oder zu einer Schmälerung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten hinsichtlich dieses Abkommens führen.\n\nDie Auffassung der Kommission, daß der Abschluß des GATS durch die Mitgliedstaaten das Gemeinschaftsrecht beeinträchtigen oder in seiner Tragweite ändern würde, weil die Gemeinschaftsvorschriften das gesamte GATS erfaßten, geht nach Ansicht des Vereinigte Königreichs völlig fehl. Die internen Gemeinschaftsvorschriften beträfen nämlich nicht alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Bereich des Niederlassungsrechts und der Dienstleistungen, und soweit derartige Vorschriften bestünden, handele es sich bei ihnen oft um Maßnahmen einer teilweisen Harmonisierung, oder aber sie legten nur Mindestnormen fest.\n\nÜberraschend sei die Behauptung der Kommission, daß das GATS in der einen oder anderen Weise gegen — primäres oder abgeleitetes — Gemeinschaftsrecht verstoßen könne, was nach der AETR-Rechtsprechung die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluß des GATS gebiete. Tatsächlich habe es bei der Aushandlung des GATS Ziel der Kommission sein müssen, dafür zu sorgen, daß dieses Abkommen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Die Kommission behaupte, die Verhandlungen unter Berücksichtigung des gesamten bestehenden Gemeinschaftsrechts geführt zu haben. Das Vereinigte Königreich könne sich nicht des Eindrucks erwehren, daß die Kommission beharrlich darum bemüht sei, jegliche zwischen dem GATS und dem Gemeinschaftsrecht etwa bestehende Unvereinbarkeit aufzudecken, um sich dieser als Vorwand für die Behauptung zu bedienen, daß die Gemeinschaft ausschließlich zuständig sei. Die Kommission zeige allerdings nicht auf, daß zwischen dem GATS und den geltenden Gemeinschaftsvorschriften tatsächlich Widersprüche bestünden. Selbst wenn sich aber derartige Widersprüche zwischen dem GATS und bestimmten bestehenden Gemeinschaftsvorschriften herausstellen sollten, so schlössen sie jedenfalls nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten außerhalb des Anwendungsbereichs der betreffenden Gemeinschaftsvorschriften aus.\n\nDem Argument der Kommission, daß durch den Abschluß des TRIPs-Abkommens auch durch die Mitgliedstaaten im eigenen Namen das Gemeinschaftsrecht beeinträchtigt oder in seiner Tragweite geändert werden könne, hält das Vereinigte Königreich entgegen, daß die Gemeinschaft zwar in bezug auf das TRIPs zuständig sei, jedoch nur insoweit, als dieses Abkommen die aufgrund des Artikels 100a ergangenen Harmonisierungsmaßnahmen oder die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke, die auf der Grundlage des Artikels 235 ergangen sei, beeinträchtigen könne. Daher gehe es bei der Meinungsdifferenz zwischen dem Vereinigten Königreich und der Kommission nicht um die Frage, ob die Gemeinschaft im Bereich des TRIPs überhaupt die Außenzuständigkeit habe, sondern vielmehr darum, ob diese Zuständigkeit ausschließlich sei.\n\nUnter Berufung auf die vom Gerichtshof in seinem Gutachten 2/91 aufgestellten Grundsätze hält das Vereinigte Königreich die Zuständigkeit für den Abschluß des TRIPs für zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten geteilt, da die meisten vom TRIPs erfaßten Bereiche entweder überhaupt nicht von der Gemeinschaftsharmonisierung erfaßt würden oder aber nur Gegenstand einer wegen der ausdrücklichen oder stillschweigenden Anerkennung des nationalen Rechts über das geistige Eigentum beschränkten Teilharmonisierung seien.\n\nDie Kommission nenne nur ein Beispiel für einen Bereich, in dem die im TRIPs festgelegten Mindestvoraussetzungen strenger als die der Gemeinschaftsvorschriften seien (es handele sich um die Voraussetzungen für die Erteilung von Zwangslizenzen auf dem Gebiet der Topographien von Halbleitern nach der genannten Richtlinie 87/54). Daß das TRIPs diese Richtlinie beeinträchtigen oder in ihrer Tragweite ändern könne, sei ein guter Grund für die Mitwirkung der Gemeinschaft am Abschluß des TRIPs-Abkommens. Dieser Umstand könne es jedoch nicht rechtfertigen, daß der Gemeinschaft eine externe Zuständigkeit für den Abschluß eines Abkommens übertragen werde, das zum großen Teil Bereiche betreffe, in denen der Gemeinschaftsgesetzgeber noch nicht tätig geworden sei oder in denen der EG-Vertrag oder das anwendbare abgeleitete Recht ausdrücklich von einer fortbestehenden Zuständigkeit der Mitgliedstaaten ausgingen.\n\nGegenüber dem Vorbringen der Kommission, wonach dann, wenn die Mitgliedstaaten befugt wären, in dem vom TRIPs erfaßten Bereich tätig zu werden, Widersprüche und Konflikte in ihren Vorschriften über die Außenbeziehungen entstehen könnten, die wiederum die bestehende oder künftige Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene behindern könnten, gibt das Vereinigte Königreich zu bedenken, daß die Mitgliedstaaten aufgrund der Zuständigkeit für den Abschluß des TRIPs-Abkommens, die zwischen ihnen und der Gemeinschaft geteilt sei, jedenfalls nicht ermächtigt seien, durch den Erlaß von Rechtsvorschriften oder den Abschluß neuer völkerrechtlicher Abkommen, die gegen Gemeinschaftsrecht verstießen, in einer Weise zu handeln, die mit den bestehenden Gemeinschaftsvorschriften unvereinbar sei.\n\nG. Siebte Frage\n\nDie Kommission wird gebeten, ihr Vorbringen zu verdeutlichen, mit dem sie dartun will, daß im Fall der gemeinsamen Beteiligung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten am Abschluß des GATS- und des TRIPs-Abkommens die bestehenden Vorschriften der Gemeinschaft beeinträchtigt oder geändert würden.\n\nDie Kommission vertritt die Ansicht, wenn im Banksektor die gemischte Zuständigkeit bejaht würde, könnten die Gemeinschaftsvorschriften auf dreierlei Weise im Sinne der AETR-Rechtsprechung beeinträchtigt oder verändert werden.\n\nZunächst wären die Bestimmungen der genannten Zweiten Bankenrichtlinie, speziell diejenigen über die Harmonisierung der Zulassungsbedingungen (Titel II), beeinträchtigt, wenn die Mitgliedstaaten ihre besonderen Verpflichtungen hinsichtlich der Aufnahme der Tätigkeit von Banken in ihrem Gebiet selbst festlegen könnten. Außerdem liefe der Verhandlungsmechanismus leer, den Artikel 9 der Zweiten Richtlinie vorsehe, um für die Kreditinstitute der Gemeinschaft einen Zugang zu den Märkten der Drittstaaten zu erhalten, der mit demjenigen vergleichbar sei, den die Gesellschaften aus Drittstaaten auf dem Gemeinschaftsmarkt hätten. Damit würde man zu der Zeit zurückkehren, in der jeder Mitgliedstaat seine eigene Gegenseitigkeitsregelung gehabt habe.\n\nSodann hätten die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Möglichkeit, Art und Umfang ihrer besonderen Verpflichtungen selbst festzulegen. In dem Fall könnten verschiedene Ebenen von Verpflichtungen nebeneinander bestehen: In den Bereichen, die in die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten fielen, gäbe es eine Ebene A für besondere Verpflichtungen im Rahmen des GATS, und in den Bereichen, die in die Gemeinschaftszuständigkeit fielen, gäbe es zum einen die Gemeinschaftsvorschriften (Ebene B) und zum anderen die von der Gemeinschaft im Rahmen des GATS übernommenen besonderen Verpflichtungen (Ebene C). Da diese drei Ebenen voneinander abweichen könnten, wären Beeinträchtigungen oder Änderungen der Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Urteils AETR wahrscheinlich.\n\nSchließlich würden die Gemeinschaftsvorschriften über den Zugang zum Bankenmarkt erheblich an Bedeutung verlieren, wenn jeder Mitgliedstaat seine Verpflichtungen selbst bestimmen könnte, die, wie diejenigen der Gemeinschaft nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung anzuwenden wären. Das wäre insbesondere bei den Bereichen der Fall, in denen eine gemischte Zuständigkeit mit der Begründung gefordert werde, daß die Gemeinschaftsvorschriften Mindestnormen enthielten. Da sich die Befugnisse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten in diesem Fall auf den gleichen Gegenstand beziehen würden, würde jede von einem Mitgliedstaat übernommene Verpflichtung die von der Gemeinschaft übernommene entsprechende Verpflichtung bedeutungslos machen.\n\nDie Kommission kommt dann noch einmal auf das Problem der Erschöpfung der Rechte an geistigem Eigentum zu sprechen. Sie führt aus, nach dem TRIPs stehe es den Mitgliedern frei, ihre Erschöpfungsregelung selbst festzulegen, sofern sie diese nach den Grundsätzen der Meistbegünstigung und der Inländerbehandlung anwendeten (vgl. Artikel 6) und sofern nach dem Gemeinschaftsrecht der Grundsatz der Gemeinschaftserschöpfung anwendbar sei. Damit könnten im Fall der gemischten Zuständigkeit drei Erschöpfungsregelungen nebeneinander bestehen:\n\nIm Rahmen ihrer Zuständigkeit könnten bestimmte Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern das System der internationalen Erschöpfung anwenden;\n\ndie übrigen Mitgliedstaaten würden den Grundsatz der nationalen Erschöpfung anwenden;\n\ndabei hätten jedenfalls alle Mitgliedstaaten in den zur Gemeinschaftszuständigkeit gehörenden Bereichen den Grundsatz der Gemeinschaftserschöpfung anzuwenden.\n\nDa es nicht immer leicht sein würde, festzustellen, nach welcher Regelung ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung, an denen ein Recht an geistigem Eigentum bestehe, in einen Mitgliedstaat eingeführt werde, könnten in den Mitgliedstaaten Klagen wegen der Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum erhoben werden. Auch würden möglicherweise Parallelimporte beeinträchtigt. Wahrscheinlich würde der Grundsatz des freien Warenverkehrs beeinträchtigt oder in seiner Tragweite geändert.\n\nWenn beispielsweise in einem Drittland eine Ware durch den Inhaber eines Rechts an geistigem Eigentum oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sei, könne diese Ware von einem Parallelimporteur in die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft eingeführt werden, die den Grundsatz der internationalen Erschöpfung anwendeten. Der Rechtsinhaber könnte sich jedoch in den Mitgliedstaaten, die den Grundsatz der nationalen Erschöpfung anwendeten, der Einfuhr dieser Ware widersetzen. Dem genannten Urteil EMI/CBS des Gerichtshofes sei zu entnehmen, daß der Rechtsinhaber verbieten könne, daß das betreffende Erzeugnis von einem Parallelimporteur aus dem Mitgliedstaat, der den Grundsatz der internationalen Erschöpfung anwende, in die übrigen Mitgliedstaaten eingeführt werde. Der Grund hierfür sei der, daß der Rechtsinhaber der ersten Einfuhr der Ware in die Gemeinschaft durch den Parallelimporteur tatsächlich nicht zugestimmt habe. Daher wäre hier eine Anwendung des Grundsatzes der Gemeinschaftserschöpfung nicht möglich gewesen. Eine Harmonisierung erscheine also in diesem Bereich notwendig und sei auch bereits in bezug auf bestimmte Rechte an geistigem Eigentum mit der Maßgabe in Angriff genommen worden, daß die Möglichkeit einer internationalen Erschöpfung ausgeschlossen sein solle.\n\nDie Kommission weist darauf hin, daß das GATS eine einseitige Änderung der Listen der besonderen Verpflichtungen innerhalb der ersten drei Jahre nach seinem Inkrafttreten nicht zulasse. Wenn danach durch eine solche Änderung die Rechte anderer Mitglieder des GATS aufgehoben oder beeinträchtigt würden, müsse diesen ein Ausgleich gewährt werden (Artikel XXI). Im Fall der geteilten Zuständigkeit könnten nun die Mitgliedstaaten aus Angst, Drittländern einen Ausgleich anbieten zu müssen, versucht sein, sich jeder Fortentwicklung des Gemeinschaftsrechts zu widersetzen. Diese Gefahr des Einfrierens des Gemeinschaftsrechts stelle eine Beeinträchtigung oder Änderung des Gemeinschaftsrechts im Sinne der AETR-Rechtsprechung dar.\n\nFerner sehe Artikel V des GATS eine allgemeine Ausnahmeregelung für Übereinkünfte im Rahmen einer wirtschaftlichen Integration vor. Es bestünden jedoch Unklarheiten hinsichtlich der genauen Tragweite einiger Bestimmungen dieses Artikels. So sei nicht völlig sicher, daß die mit den mittel- und osteuropäischen Staaten geschlossenen Europa-Abkommen (vgl. die Abkommen der Gemeinschaft bzw. der Gemeinschaften mit der Republik Polen vom 16. Dezember 1991, ABl. L 348, S. 2; mit der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik vom 16. Dezember 1991, ABl. 1992, L 115, S. 2; mit der Republik Ungarn vom 16. Dezember 1991, ABl. 1993, L 347, S. 2; mit der Republik Bulgarien vom 8. März 1993, ABl. L 323, S. 2; mit Rumänien vom 1. Februar 1993, ABl. L 81, S. 2) die Bedingungen des Artikels 5 erfüllten. Sollte sich herausstellen, daß manche Abkommen mit dieser Bestimmung nicht vereinbar seien, so könnten sie als Präferenzabkommen nur aufrechterhalten werden, wenn eine Genehmigung zur Abweichung vom Grundsatz der Meistbegünstigung erlangt werde. Wenn sich die Mitgliedstaaten weigerten, einen entsprechenden Antrag zu stellen, müßten die aus diesen Abkommen fließenden Vorteile nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung auf alle GATS-Mitglieder ausgedehnt werden.\n\nArtikel 6 der genannten Richtlinie 87/54 über die Topographien von Halbleitererzeugnissen sehe für die Erteilung von Zwangslizenzen weniger strenge Voraussetzungen als das TRIPs im Rahmen der Mindestvoraussetzungen vor. Unter Bezugnahme auf das genannte Gutachten 2/91 (Randnrn. 25 f.) weist die Kommission darauf hin, daß das bloße Nebeneinander von völkerrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in einem Bereich das Gemeinschaftsrecht selbst dann beeinträchtigen könne, wenn zwischen ihnen kein Widerspruch bestehe.\n\nSchließlich macht die Kommission geltend, wegen der Gesamtpaketlösung des WTO-Abkommens und wegen der Vorschrift über die übereinkommensübergreifenden Retorsionsmaßnahmen in der Streitbeilegungsvereinbarung könnte ein Verstoß eines Mitgliedstaats gegen eines der dem WTO-Abkommen als Anlage beigefügten Abkommen, wenn eine gemischte Zuständigkeit bejaht würde, zu Retorsionsmaßnahmen im Rahmen eines Abkommens führen, das in den Bereich der Gemeinschaftszuständigkeit falle. Diese Möglichkeit der übereinkommensübergreifenden Retorsionsmaßnahmen stelle allein schon eine Beeinträchtigung oder eine Änderung der Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Urteils AETR dar.\n\nH. Achte Frage\n\nNach Abschnitt 3 des Teils II des TRIPs-Abkommens ist jedes Mitglied verpflichtet, die geographischen Angaben der anderen Mitglieder zu schützen. Nach Auffassung des Rates und der Kommission entspricht die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1) diesem Erfordernis zum Teil. Der Rat und die Kommission werden gebeten, darzulegen, wie diese Verordnung zum Schutz von Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen von Drittländern als Grundlage dienen kann.\n\nDie Kommission führt aus, nach ihrem Artikel 12 finde diese Verordnung auch auf geographische Angaben von Drittländern Anwendung: Die geographischen Angaben, die die Voraussetzungen der Verordnung erfüllten (sie müßten insbesondere einem Lastenheft entsprechen und einer Kontrollregelung unterliegen) könnten nach dem gleichen Verfahren den nach Artikel 13 der Verordnung gewährten besonderen Schutz erhalten.\n\nDer Rat weist darauf hin, daß nach Abschnitt 3 von Teil II des TRIPs jede Abkommenspartei verpflichtet sei, für die geschützten Bezeichnungen der anderen Abkommensparteien Schutz zu gewähren. Schon nach der Konzeption des Abkommens sei es gewollt, daß seine Anwendung den durch die Gemeinschaftsvorschriften gewährten Schutz in Frage stellen könne.\n\nZur Veranschaulichung dieser Situation führt der Rat das Beispiel einer Beschwerde der Republik Ungarn als eines Mitglieds der Welthandelsorganisation an, die etwa behaupte, daß der Schutz, den die Gemeinschaft der Bezeichnung Tokaier zukommen lasse, gegen das TRIPs verstoße, weil diese Bezeichnung den in der ungarischen Region Tokaj erzeugten Weinen vorbehalten werden müsse. Da die Bezeichnung Tokaier durch die Gemeinschaftsvorschriften geschützt werde, sei die Gemeinschaft und nicht die Mitgliedstaaten zuständig, sich gegenüber den Forderungen der Republik Ungarn im Rahmen einer derartigen Streitigkeit zur Wehr zu setzen.\n\nDas Problem des Schutzes der geographischen Angaben von Drittländern könne sich allerdings auch stellen, ohne daß die Gemeinschaftsvorschriften tangiert seien; diesen Fall habe der Rat in seinen schriftlichen Erklärungen nicht in Betracht gezogen.\n\nInsoweit führt der Rat das Beispiel des in Spanien zu gewährenden Schutzes für ein in Mexiko erzeugtes alkoholisches Getränk namens Mexikanischer Tequila an. Dieses Problem falle in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, sofern nicht ein Rechtsakt des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts diese Frage betreffe. In Anbetracht dieses Beispiels möchte der Rat seine schriftlichen Erklärungen dahin gehend ändern, daß die Tragweite der Maßnahmen der Gemeinschaft auf dem Gebiet der geographischen Angaben nicht völlig mit derjenigen von Teil II Abschnitt 3 des TRIPs übereinstimme. Die auf das Urteil AETR zurückgehende Zuständigkeit der Gemeinschaft erstrecke sich somit nicht auf den gesamten Abschnitt 3 des TRIPs, und die Befugnisse der Mitgliedstaaten blieben mithin zum Teil bestehen.\n\nI. Neunte Frage\n\nDie Kommission und der Rat werden gebeten, darzulegen, ob dann, wenn eine Gemeinschaftsmaßnahme zur Harmonisierung von Rechten an geistigem Eigentum vorliegt, die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Vorschriften, deren Erlaß ihnen vorgeschrieben ist, gegenüber den Angehörigen von Drittländern anzuwenden.\n\nDie Kommission vertritt die Ansicht, hinsichtlich der Gemeinschaftsmaßnahmen, mit denen von der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst erfaßte Rechte an geistigem Eigentum harmonisiert würden, werde diese Frage durch diese völkerrechtlichen Abkommen selbst geregelt.\n\nDie Artikel 2 und 3 der Pariser Verbandsübereinkunft sähen nämlich für die Angehörigen der Verbandsländer sowie für die Personen, die im Hoheitsgebiet eines Verbandslandes ihren Wohnsitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende Handelsniederlassung hätten, die Inländerbehandlung in bezug auf die durch die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Eigentums gegenwärtig oder in Zukunft gewährten Vorteile vor. Dieser Grundsatz gelte mithin ohne weiteres auch für die Bestimmungen der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1).\n\nNach den Artikeln 3 und 5 der Berner Übereinkunft stünden den Urhebern, die einem Verbandsland angehörten oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Verbandsland hätten, die gegenwärtigen und zukünftigen Rechte zu, die die Rechtsvorschriften den Inländern gewährten.\n\nDieser Grundsatz sei ohne weiteres anzuwenden auf die urheberrechtlichen Bestimmungen\n\nder Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346, S. 61),\n\nder Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutz-rechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. L 248, S. 15).\n\nBei den anderen Rechten an geistigem Eigentum sei nach den einzelnen Gemeinschaftshandlungen zu unterscheiden. Nach Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. 1987, L 24, S. 36) entscheide der Rat über die Ausdehnung des Schutzes auf Angehörige von Drittländern. Bei der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346, S. 61) sei stillschweigend davon ausgegangen worden, daß die Mitgliedstaaten diese Rechte auf der Grundlage der Gegenseitigkeit weitergewähren und den Angehörigen der Länder, die Parteien des Abkommens von Rom seien, die Inländerbehandlung weitergewähren würden. Dieser Standpunkt sei in der Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. L 290, S. 9) ausdrücklich bestätigt worden. Deren dreiundzwanzigste Begründungserwägung beziehe sich nämlich auf den Schutz von Angehörigen von Drittländern aufgrund internationaler Vereinbarungen.\n\nDer Rat macht zunächst geltend, wenn eine Maßnahme der Gemeinschaft zur Harmonisierung der Rechte an geistigem Eigentum bestehe, seien die Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht verpflichtet, die Vorschriften, deren Erlaß ihnen vorgeschrieben sei, auch gegenüber Angehörigen von Drittstaaten anzuwenden.\n\nAllgemein seien nämlich die Harmonisierungsmaßnahmen auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes gerichtet, und sie bezweckten, die Hindernisse für den freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft zu beseitigen. Ihr Zweck sei es nicht, die den Angehörigen und Gesellschaften von Drittländern zu gewährende Behandlung zu harmonisieren. In den meisten Fällen äußerten sie sich auch nicht dazu, welche Behandlung die einzelnen Mitgliedstaaten den Angehörigen von Drittländern gewähren könnten.\n\nBisweilen könnten die Harmonisierungsmaßnahmen der Gemeinschaft jedoch eine allgemeine Vorschrift enthalten, die für jede Tätigkeit im Gebiet der Mitgliedstaaten, einschließlich der von Angehörigen oder Gesellschaften von Drittländern ausgeübten, gelte. Beispielsweise könne eine Harmonisierungsmaßnahme jedem Berufsausübenden, der seine Tätigkeiten in der Gemeinschaft ausüben wolle, oder jeder natürlichen oder juristischen Person, die ein ihr zustehendes Recht an geistigem Eigentum schützen lassen wolle, die Verpflichtung zur Registrierung auferlegen. Diese allgemeine Vorschrift fände auch auf die Angehörigen von Drittländern Anwendung.\n\nDaher könne die Antwort auf die neunte Frage nur mit Rücksicht auf den gegenwärtigen Stand der Gemeinschaftsharmonisierung erteilt werden. Denn zum gegenwärtigen Zeitpunkt erlegten die Gemeinschaftsvorschriften den Mitgliedstaaten nur ausnahmsweise Verpflichtungen hinsichtlich der den Angehörigen von Drittländern zu gewährenden Rechte an geistigem Eigentum auf.\n\nJ. Zehnte Frage\n\nDa die Gemeinschaft bei mehreren von der WIPO verwalteten Übereinkommen im Bereich des geistigen Eigentums nicht Vertragspartei ist, wird die Kommission gebeten, anzugeben, wer an der Verwaltung dieser Übereinkommen teilnehmen würde, wenn die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluß von Übereinkommen mit Drittländern auf dem Gebiet des geistigen Eigentums zu bejahen wäre.\n\nZunächst stellt die Kommission klar, daß sie die Ansicht vertreten habe, die Gemeinschaft sei für den Abschluß des WTO-Abkommens ausschließlich zuständig, weil es sich in erster Linie um ein Abkommen handele, das den Handel betreffe (trade-related); dagegen habe sie nicht die Ansicht vertreten, die Gemeinschaft sei für den Abschluß aller Abkommen mit Drittländern auf dem Gebiet des geistigen Eigentums zuständig.\n\nEs müsse in jedem Einzelfall geprüft werden, ob es sich bei dem jeweiligen Abkommen um ein Handelsabkommen handele und, wenn dies nicht der Fall sei, ob der Gemeinschaftsgesetzgeber bereits Maßnahmen ergriffen habe, die durch das fragliche Abkommen tangiert werden könnten, oder ob er sich beim Abschluß des fraglichen Abkommens anschicke, solche Maßnahmen zu ergreifen.\n\nDie Außenzuständigkeiten der Gemeinschaft, insbesondere im Bereich des geistigen Eigentums, seien in der Entwicklung begriffen. So könne die Gemeinschaft zur Zeit nicht Mitglied der WIPO werden oder den bestehenden Abkommen, wie der Pariser Verbandsübereinkunft oder der Berner Übereinkunft, beitreten, da diese Möglichkeit nur für Staaten bestehe. Die Kommission habe bei der WIPO nur Beobachterstatus, bei der ihr Vorgehen mit den Mitgliedstaaten abgestimmt werde. Dagegen sei die Kommission an der Ausarbeitung zweier vor kurzem errichteter WIPO-Abkommen, dem Vertrag von Washington vom 26. Mai 1989 über den Schutz des geistigen Eigentums an integrierten Schaltkreisen und dem Protokoll von Madrid vom 28. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, enger beteiligt gewesen. Sie habe nämlich an der diplomatischen Konferenz mit Delegationsstatus teilgenommen und könne diesen Abkommen selbst beitreten.\n\nK. Elfte Frage\n\nDer Rat und die Mitgliedstaaten, die Stellungnahmen abgegeben haben, werden gebeten, genau darzulegen, nach welchen Modalitäten das einheitliche Vorgehen nach außen seitens der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten in dem Fall gewährleistet werden könnte, daß entschieden würde, daß für den Abschluß des GATS- und des TRIPs-Abkommens die gemeinsame Beteiligung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten erforderlich ist.\n\nDer Rat führt aus, die Frage der Modalitäten der gemeinsamen Teilnahme von Gemeinschaft und Mitgliedstaaten an der Welthandelsorganisation sei noch nicht geklärt, da hinsichtlich des Bestehens einer geteilten Zuständigkeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten nach wie vor Ungewißheit bestehe, solange das Gutachten des Gerichtshofes nicht vorliege.\n\nDer Rat beschränkt sich darauf, die Umrisse der Lösung zu skizzieren, die im Fall einer gemeinsamen Beteiligung maßgeblich wäre.\n\nZunächst müsse die Lösung die Verträge und den gemeinschaftlichen Besitzstand in vollem Umfang beachten. Sodann, müsse auf den Grundsatz eines einzigen gemeinsamen Sprechers, auch in den Bereichen, die nicht oder nicht vollständig zur ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft gehörten, abgestellt werden. Die eigentlichen Entscheidungen müßten — auch in den Nichtgemeinschaftsmaterien — im Rat getroffen werden, damit dieser die ihm im Vertrag über die Europäische Union zugeschriebene Rolle in vollem Umfang wahrnehmen könne. Schließlich müsse der Grundsatz eines einzigen Briefkastens angenommen werden, um nicht den übrigen Mitgliedern der Welthandelsorganisation die Klärung der Frage aufzubürden, ob die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten zuständig seien. Jedes Ersuchen um Konsultation oder jede Beschwerde könnte dann entweder an die Europäische Union oder an die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten gerichtet und müßte unabhängig von der Beantwortung der Frage, wer zuständig sei, entgegengenommen werden.\n\nAußerdem brauche der Gerichtshof, um die ihm gestellte Frage, ob die Mitgliedstaaten für diesen oder jenen konkreten Bereich, in dem durch das GATS oder das TRIPs Verpflichtungen begründet würden, eine Zuständigkeit hätten, nicht die Modalitäten zu kennen, die im Fall einer gemeinsamen Beteiligung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten beschlossen würden. Jedenfalls sei sich der Rat der Verpflichtungen bewußt, die die Bestimmungen des EG-Vertrags, die die Kohärenz der außenpolitischen Maßnahmen der Europäischen Union vorschrieben, ihm auferlegten.\n\nNach Ansicht Dänemarks ergibt sich aus Artikel C des Vertrages über die Europäische Union und Artikel 5 EG-Vertrag sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß die Organe der Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zur loyalen Zusammenarbeit verpflichtet seien und daß diese Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit für den Fall einer ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft wie für den einer zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten geteilten Zuständigkeit gelte. Im letztgenannten Fall bestehe diese Pflicht unabhängig davon, wie die Mitgliedstaaten ihre Befugnisse ausübten.\n\nDie Bundesrepublik Deutschland verweist auf den vom Rat im Mai 1994 angenommenen Verhaltenskodex für die Dienstleistungsverhandlungen nach der Uruguay-Runde (siehe den in der Antwort auf die vierte Frage wiedergegebenen Wortlaut dieser Vereinbarung) sowie auf den Entwurf eines dem Rat zur Beratung vorliegenden Verhaltenskodex der allgemeiner für den gesamten Rahmen der Welthandelsorganisation vorgesehen sei. Aufgrund dieser Kodices ließen sich die Schwierigkeiten vermeiden, die mit der Wahrung der Einheitlichkeit der außenpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten verbunden seien.\n\nAuch Griechenland meint, daß die Einheitlichkeit des Vorgehens der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft im Rahmen der Welthandelsorganisation durch einen Verhaltenskodex gewahrt werden könne, der durch Beschluß der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten anzunehmen sei. Dieser Verhaltenskodex bezeichne die Kommission als gemeinsamen Sprecher der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft bei der Welthandelsorganisation, und zwar sowohl hinsichtlich der Fragen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fielen, als auch für diejenigen, die zur Zuständigkeit der Mitgliedstaaten gehörten. Was die zweite Kategorie von Fragen angehe, so seien die Mitgliedstaaten aufgefordert, gemeinsame Standpunkte festzulegen, die die Kommission vor den zuständigen Organe der Welthandelsorganisation vertreten würde. In dem Fall schließlich, in dem es den Mitgliedstaaten nicht gelänge, einen gemeinsamen Standpunkt festzulegen, und auch nur in diesem Fall, könnten die Mitgliedstaaten ihre nationalen Auffassungen in der Welthandelsorganisation selbst zur Geltung bringen.\n\nAuch Spanien hebt die Notwendigkeit des Erlasses eines Verhaltenskodex vor, wonach für die Materien, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fielen, auf die in den Verträgen vorgesehenen Verfahren zurückzugreifen sei und für die Materien, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fielen, ein Konsens zwischen den Mitgliedstaaten anzustreben sei. Wenn sich dieser Konsens als unerreichbar erweise, stehe es den Mitgliedstaaten frei, ihren eigenen Standpunkt vorzutragen. Die Kommission schließlich sei aufgefordert, für die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten aufzutreten und im Namen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zu verhandeln und dabei die je nach Einzelfall vom Rat oder von den Mitgliedstaaten erteilten Instruktionen zu befolgen.\n\nFrankreich vertritt ebenfalls die Auffassung, daß gemäß Artikel C Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union und Artikel 5 EG-Vertrag die Kohärenz des Vorgehens der Gemeinschaft und derjenigen ihrer Mitgliedstaaten bei der Durchführung der aus der Uruguay-Runde hervorgegangenen Übereinkünfte gewährleistet werden müsse. Der Entwurf eines Verhaltenskodex, der Gegenstand von Beratungen im Rat sei, ermögliche die Wahrung dieses einheitlichen Vorgehens. Dieses Instrument müsse folgende Bestandteile enthalten: Grundsatz, daß die Kommission einziger Sprecher bei der Welthandelsorganisation sei, Führung der Verhandlungen bei der Welthandelsorganisation durch die Kommission im Namen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im Rahmen eines Mandats, regelmäßige Berichterstattung über die Verhandlungen an den Rat und dessen für die Befassung mit diesen Verhandlungen zuständigen Stellen, Hinzuziehung der Mitgliedstaaten zu allen Phasen der Verhandlungen oder Erörterungen. Außerdem müsse die Kommission die Konsultationsersuchen der Mitgliedstaaten entgegennehmen und notwendigenfalls die Erörterungen zeitweise aussetzen. Zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und dem Generalsekretariat des Rates müsse eine enge Zusammenarbeit im Hinblick auf eine geordnete Führung der Verhandlungen Platz greifen. Die Maßnahmen und Stellungnahmen müßten auf einem gemeinsamen Standpunkt beruhen, der bei den Materien, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fielen, nach den einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags und bei den Materien, die zur nationalen Zuständigkeit gehörten, im gegenseitigen Einvernehmen anzunehmen sei. Die Mitgliedstaaten äußerten sich zu den Fragen, die in die nationale Zuständigkeit fielen, nur dann, wenn ein gemeinsamer Standpunkt nicht habe angenommen werden können.\n\nDie Niederlande halten es unter Berufung auf das Gutachten 2/91 für notwendig, daß die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Fall einer gemeinsamen Zuständigkeit so eng wie möglich zusammenarbeiteten. Diese Zusammenarbeit müsse in der Annahme eines Verhaltenskodex zum Ausdruck kommen. Die Niederlande verweisen insoweit auf den früheren Artikel 116 E WG-Vertrag, die im Rahmen der FAO bestehende Vereinbarung und die Verfahren im Rahmen der dritten Säule des Vertrages über die Europäische Union, insbesondere das Verfahren des Artikels K.5.\n\nPortugal vertritt die Auffassung, etwaige Schwierigkeiten bei der Vertretung der eigenen Interessen der Mitgliedstaaten bei der Welthandelsorganisation oder bei ihrer Willensbildung könnten nicht für die Beantwortung der Frage nach der Verteilung der Zuständigkeiten ausschlaggebend sein und einer Bejahung des Mischcharakters der Übereinkünfte, um die es hier gehe, im Wege stehen. Portugal verweist insoweit auf die Verpflichtungen zur Zusammenarbeit und zur Kohärenz nach den Artikeln C, J.1 Absatz 4 und J.2 Absatz 3 des Vertrages über die Europäische Union und nach Artikel 5 EG-Vertrag. Das Ziel des einheitlichen Vorgehens der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten sei bei den WTO-Verhandlungen erreicht worden. Die dabei gesammelten Erfahrungen sollten nach Ansicht Portugals als Beispiel für die Erarbeitung eines Verhaltenskodex dienen, der sowohl die speziellen Pflichten der Kommission als Sprecher der Mitgliedstaaten als auch die Art und Weise festlegen würden, wie gemeinsame oder abgestimmte Standpunkte der Mitgliedstaaten über in ihre Zuständigkeit fallende Fragen anzunehmen seien. Wenn es um lebenswichtige oder sehr wichtige Interessen eines Mitgliedstaats gehe, sollte eine einvernehmliche Entscheidung angestrebt werden.\n\nNach Auffassung des Vereinigten Königreichs liegt die wahre Bedeutung der Frage des Gerichtshofes in der künftigen Beteiligung der Gemeinschaft und der Mitglied-Staaten an der Welthandelsorganisation. Die Zusammenarbeit von Gemeinschaft und Mitgliedstaaten während der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde sei ebenso wirkungsvoll gewesen, wie sie es gewesen wäre, wenn alle Beteiligten von Anfang an von einer gemeinsamen Zuständigkeit ausgegangen wären. Das zeige, daß eine solche Zusammenarbeit politisch möglich sei und besonders wirkungsvoll sein könne, um die Interessen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zu wahren.\n\nEine genau festgelegte Methode der Zusammenarbeit sei jedoch nicht unbedingt bei allen Übereinkünften und unter allen Umständen angemessen. Daher könne das Vereinigte Königreich nur die wahrscheinlichen Umrisse eines einvernehmlichen Verfahrens umreißen, anhand dessen die Kohärenz eines nach außen gerichteten Vorgehens im Rahmen der Welthandelsorganisation erreicht werden könne.\n\n1 Das Verfahren würde für das Vorgehen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im Rahmen der Welthandelsorganisation unabhängig davon gelten, ob die Fragen in die Zuständigkeit der Gemeinschaft oder diejenige der Mitgliedstaaten fielen.\n\n2 Die Kommission würde normalerweise allein für die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sprechen und in ihrem Namen verhandeln; in Ausnahmefällen müßten sich jedoch auch die Mitgliedstaaten äußern und verhandeln dürfen. Das anwendbare Verfahren würde die Umstände festlegen, unter denen sie von diesem Recht Gebrauch machen könnten.\n\n3 Die Kommission würde die Mitgliedstaaten über den Stand der Verhandlungen und Erörterungen unterrichten und ihnen eine Teilnahme ermöglichen, wenn dies angemessen sei.\n\n4 Die Kommission würde den Mitgliedstaaten alle wichtigen Schriftstücke, einschließlich der Vorschriften, zukommen lassen.\n\n5 Die Kommission würde den Ansichten der Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Die anwendbaren Verfahren müßten einvernehmlich festgelegt werden.\n\n6 Die eingenommenen Standpunkte oder die beschlossenen Maßnahmen würden, soweit Gemeinschaftsvorschriften und -verfahren anwendbar seien, auf diesen beruhen (z. B. im Rahmen des Artikels 228 Absatz 1 Satz 2 EG-Vertrag) und sich in den übrigen Fällen aus einem einvernehmlich erzielten gemeinsamen Standpunkt ergeben.\n\n7 In verwaltungs- und haushaltsrechtlichen Fragen würden die Mitgliedstaaten, wie bisher, im eigenen Namen auftreten, dabei aber voneinander abweichende Stellungnahmen vermeiden.\n\n8 Es sei notwendig, Bestimmungen zu erlassen, um festzulegen, wie die Gemeinschaft die Verfahren zur Streitbeilegung im Rahmen der Welthandelsorganisation handhaben müsse. Diese Bestimmungen müßten eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten vorsehen.\n\n9 Für den Fall, daß einzelne Mitgliedstaaten durch andere Parteien des WTO-Abkommens, die gegen dieses verstießen, geschädigt würden, müßten Bestimmungen erlassen werden, in denen ein Verfahren zur Konsultation zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie zur engen Zusammenarbeit zwischen ihnen vorzusehen sei.\n\nFür das Vereinigte Königreich stehe es außer Zweifel, daß schon bald ein Verfahren eingeführt werde, das den vorstehend skizzierten Punkten entspreche. Die Mitgliedstaaten hätten nicht die Absicht, die enorme Verhandlungsmacht, über die sie gemeinsam verfügten, zu untergraben; ihr vorrangiges Interesse gehe dahin, diese Verhandlungsmacht so wirkungsvoll wie möglich einzusetzen.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-1/94","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1994-11-15/c-1-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-1/94","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-1/94"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1994-11-15/c-1-94","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-1/94","retrieved":"2026-09-30 07:34:14.474448+00:00"}}