{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:1994:331","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Fünfte Kammer","decided":"1994-09-15","aktenzeichen":"C-318/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Gerichte des Wohnsitzstaats des Verbrauchers sind nach Artikel 14 Absatz 1 2. Alternative des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland für die Entscheidung über eine Streitigkeit zuständig, wenn die andere Vertragspartei ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat oder nach Artikel 13 Absatz 2 dieses Übereinkommens so zu behandeln ist, wie wenn dies der Fall wäre.","text_plain":"In der Rechtssache C-318/93\n\nwegen eines dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen durch den Gerichtshof (ABl. 1972, L 299, S. 32) vom Bundesgerichtshof in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten\n\nWolfgang Brenner,\n\nPeter Noller\n\ngegen\n\nDean Witter Reynolds Inc.\n\nvorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 13 und 14 des genannten Übereinkommens vom 27. September 1968 in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1)\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, der Richter R. Joliét, G. C. Rodríguez Iglesias (Berichterstatter), F. Grévisse und M. Zuleeg,\n\nGeneralanwalt: M. Darmon\n\nKanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin\n\nunter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen\n\ndes W. Brenner und des P. Noller, vertreten durch Rechtsanwalt C. Klaas, Karlsruhe,\n\nder deutschen Regierung, vertreten durch C. Böhmer, Ministerialrat im Bundesministerium der Justiz, als Bevollmächtigten,\n\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R Van Nuffel, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt A. Böhlke, Frankfurt und Brüssel,\n\naufgrund des Sitzungsberichts,\n\nnach Anhörung der mündlichen Ausführungen des W. Brenner und des P. Noller in der Sitzung vom 28. April 1994,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Juni 1994,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDer Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 25. Mai 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Juni 1993, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1; im folgenden: Übereinkommen) mehrere Fragen nach der Auslegung der Artikel 13 und 14 des Übereinkommens zur Vorabentscheidung vorgelegt.\n\n\n2\nDiese Fragen stellen sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen W.Brenner, einem selbständigen Schreinermeister, und P. Noller, einem angestellten Textiltechniker, beide wohnhaft in der Bundesrepublik Deutschland, auf der einen und der Dean Witter Reynolds Inc., einer Brokerfirma mit Sitz in New York, auf der anderen Seite.\n\n\n3\nWie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, beauftragten die Kläger — außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit — die Beklagte mit der kommissionsweisen Durchführung von Warentermingeschäften.\n\n\n4\nDie Kläger leisteten erhebliche Einschüsse, die bis auf geringe Restbeträge durch Spekulationsverluste und Provisionen aufgezehrt wurden.\n\n\n5\nDie Beklagte wirbt in Deutschland durch Einschaltung der Dean Witter Reynolds GmbH, einer deutschen Firma mit Sitz in Frankfurt am Main. Zwischen den Parteien ist jedoch unstreitig, daß der Kontakt zwischen ihnen ausschließlich von der MWB Metzler Wirtschafts- und Börsenberatungsgesellschaft mbH in Frankfurt am Main vermittelt wurde, die von der Beklagten unabhängig ist.\n\n\n6\nDie Kläger verlangten Schadensersatz, wobei sie sich auf eine Verletzung der vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten durch die Beklagte, auf ein deliktisches Verhalten im Zusammenhang mit Spesenreiterei durch eine Vielzahl teils unsinniger Geschäfte (churning) sowie auf Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung stützten.\n\n\n7\nDas von den Klägern angerufene Landgericht hielt sich für die Klagen gegen die Beklagte für unzuständig. Seine Entscheidungen wurden in der Berufungsinstanz bestätigt. Darauf legten W Brenner und P. Noller Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein.\n\n\n8\nNach Ansicht des BGH ist es auf der Grundlage der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nur in Anwendung der Artikel 13 und 14 des Übereinkommens möglich, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu bejahen.\n\n\n9\nArtikel 13 des Übereinkommens lautet:\n\nFür Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, bestimmt sich die Zuständigkeit, unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5, nach diesem Abschnitt,\n\n1) wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,\n\n2) wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, die zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt sind, oder\n\n3) für andere Verträge, wenn sie die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, sofern\n\na) dem Vertragsabschluß in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist\n\nund\n\nb) der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat.\n\nHat der Vertragspartner des Verbrauchers in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Vertragsstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses Staates hätte.\n\nDieser Abschnitt ist nicht auf Beförderungsverträge anzuwenden.\n\n\n10\nSodann bestimmt Artikel 14 Absatz 1:\n\nDie Klage eines Verbrauchers gegen die andere Vertragspartei kann entweder voiden Gerichten des Vertragsstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet diese Vertragspartei ihren Wohnsitz hat, oder vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.\n\n\n11\nDer BGH führt aus, in den vorliegenden Fällen habe die andere Vertragspartei in den Vertragsstaaten des Übereinkommens keinen Wohnsitz und es sei auch keine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 des Übereinkommens in den Abschluß oder die Durchführung des Vertrages eingeschaltet gewesen. Es frage sich, ob es für den Verbraucher in einer solchen Situation nur ausgeschlossen sei, gegen die andere Vertragspartei vor den Gerichten des Staates Klage zu erheben, in dessen Hoheitsgebiet diese Vertragspartei ihren Wohnsitz habe, oder ob es auch ausgeschlossen sei, die Klage vor den Gerichten des Vertragsstaats zu erheben, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz habe. Für letzteres könnte Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens sprechen, der die Anwendbarkeit des Übereinkommens davon abhängig mache, daß der Beklagte einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat habe.\n\n\n12\nUnter diesen Umständen hat der BGH beschlossen, die Verfahren bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes über folgende Fragen auszusetzen:\n\n1) Setzt die Bejahung der internationalen Zuständigkeit des Wohnsitzstaats des Verbrauchers nach Artikel 14 Absatz 1 2. Alternative des Übereinkommens (EuGVÜ) voraus, daß die andere Vertragspartei ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des Übereinkommens hat bzw. nach Artikel 13 Absatz 2 EuGVÜ so zu behandeln ist, wie wenn dies der Fall wäre?\n\n2) Schließt Artikel 13 Absatz 1 Nr. 3 EuGVÜ Kommissionsverträge ein, die auf die Durchführung von Warentermingeschäften gerichtet sind?\n\n3) Ist Artikel 13 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a EuGVÜ bereits anwendbar, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers vor dem Vertragsabschluß im Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers geworben hat, oder verlangt die Bestimmung einen Zusammenhang zwischen der Werbung und dem Vertragsabschluß?\n\n4) a)Umfaßt der Begriff Klagen aus einem Vertrag in Artikel 13 Absatz 1 EuGVÜ neben der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten auch diejenige von Ansprüchen aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten (culpa in contrahendo) und aus ungerechtfertigter Bereicherung im Zusammenhang mit der Rückabwicklung vertraglicher Leistungen?b)Eröffnet Artikel 13 Absatz 1 EuGVÜ für eine Klage, mit der Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung vertraglicher und vorvertraglicher Pflichten, Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden, eine Annexzuständigkeit kraft Sachzusammenhangs auch für die nichtvertraglichen Klageansprüche?\n\n\n13\nDer BGH weist darauf hin, daß die Fragen 2, 3 und 4 nur für den Fall gestellt seien, daß die Frage 1 im Sinne der Anwendbarkeit des Artikels 14 Absatz 1 des Übereinkommens auf einen Fall wie den vorliegenden zu beantworten sei.\n\n\n14\nZunächst ist festzustellen, daß die Artikel 13 und 14 zum Abschnitt über die Zuständigkeit für Verbrauchersachen gehören.\n\n\n15\nAus Artikel 13 Absatz 1 ergibt sich ausdrücklich, daß dieser gesamte Abschnitt unbeschadet des Artikels 4 gilt.\n\n\n16\nArtikel 4 Absatz 1 lautet: Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, so bestimmt sich, vorbehaltlich des Artikels 16, die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Vertragsstaats nach seinen eigenen Gesetzen. Artikel 16 enthält Regeln über die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen betreffend dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen, die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person, die Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register, die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten, Warenzeichen, Mustern und Modellen sowie ähnlicher Rechte und für Verfahren betreffend die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen.\n\n\n17\nDaraus folgt, daß sich vorbehaltlich dieser ausschließlichen Zuständigkeiten die Zuständigkeit der Gerichte für die Entscheidung über Streitigkeiten, bei denen der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, nicht nach dem Übereinkommen, sondern nach den Gesetzen des Vertragsstaats bestimmt, in dessen Hoheitsgebiet sich das angerufene Gericht befindet.\n\n\n18\nIn Verbrauchersachen ist die einzige Ausnahme von der Regel des Artikels 4 in Artikel 13 Absatz 2 enthalten, der eingreift, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers, auch wenn er im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats keinen Wohnsitz hat, dort eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung besitzt und die Streitigkeit mit ihrem Betrieb zusammenhängt.\n\n\n19\nInsoweit genügt die Feststellung, daß ausweislich des Vorlagebeschlusses keine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 in den Abschluß oder die Durchführung der Verträge zwischen W Brenner und P. Noller auf der einen und der Beklagten auf der anderen Seite eingeschaltet war und daß diese Ausnahme im vorliegenden Fall also nicht eingreift.\n\n\n20\nAufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, daß die Gerichte des Wohnsitzstaats des Verbrauchers nach Artikel 14 Absatz 1 2. Alternative des Übereinkommens für die Entscheidung über eine Streitigkeit zuständig sind, wenn die andere Vertragspartei ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat oder nach Artikel 13 Absatz 2 des Übereinkommens so zu behandeln ist, wie wenn dies der Fall wäre.\n\n\n21\nAngesichts dieser Antwort auf die erste Frage brauchen die anderen Fragen nicht beantwortet zu werden.\n\nKosten\n\n\n22\nDie Auslagen der deutschen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)\n\nauf die ihm vom Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 25. Mai 1993 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:\n\nDie Gerichte des Wohnsitzstaats des Verbrauchers sind nach Artikel 14 Absatz 1 2. Alternative des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland für die Entscheidung über eine Streitigkeit zuständig, wenn die andere Vertragspartei ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat oder nach Artikel 13 Absatz 2 dieses Übereinkommens so zu behandeln ist, wie wenn dies der Fall wäre.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1994-09-15/c-318-93","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1994-09-15/c-318-93","retrieved":"2026-07-27 20:16:44.009608+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/1994-09-15/c-318-93","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Fünfte Kammer","date":"1994-09-15","dockets":["C-318/93"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:1994:331","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:1994:331"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 15.09.1994 – C-318/93","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1994-09-15/c-318-93","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Gerichte des Wohnsitzstaats des Verbrauchers sind nach Artikel 14 Absatz 1 2. 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