{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:1994:258","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Generalanwalt Marco Darmon","decided":"1994-06-16","aktenzeichen":"C-393/93","doktyp":"Schlussanträge des Generalanwalts","leitsatz":"Infolgedessen schlage ich Ihnen vor, wie folgt für Recht zu erkennen: Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, kann nur Fleisch von Schweinen, die ungeachtet ihrer Lebensweise oder der Art ihrer Haltung nach ihren morphologischen und/oder genetischen Merkmalen nicht als zu den Hausschweinarten gehörend angesehen werden können, der Tarifstelle 02.01 A III b des Gemeinsamen Zolltarifs zugewiesen werden.","text_plain":"Schlußanträge des Generalanwalts\n\nMarco Darmon\n\nvom 16. Juni 1994\n\nHerr Präsident,\n\nmeine Henen Richter!\n\n\n1\nWelche Kriterien sind in Erwägung zu ziehen, um im Hinblick auf den Gemeinsamen Zolltarif darüber zu entscheiden, ob Schweinefleisch als Fleisch von Hausschweinen oder als Fleisch von anderen Arten anzusehen ist?\n\n\n2\nDies ist im wesentlichen die Frage, die Ihnen das Finanzgericht Düsseldorf im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Walter Stanner GmbH & Co. KG und dem Hauptzollamt Bochum bezüglich der zolltariflichen Einstufung, die für die Einfuhr von Fleisch von in Bulgarien wildlebenden Schweinen gilt, vorgelegt hat.\n\n\n3\nDie Firma Stanner führte zwischen November 1983 und März 1985 mehrere Sendungen Schweinefleisch mit der Bezeichnung Wildschwein Typ B aus Bulgarien ein und meldete diese zur Tarifstelle 02.01 A III b an, die für Fleisch von anderen als Hausschweinarten gilt.\n\n\n4\nIm Anschluß an Untersuchungen, die auf Verlangen der deutschen Behörden durchgeführt wurden und die angeblich auf der Grundlage von anatomischen Kriterien und von Überlegungen im Zusammenhang mit der Farbe und dem Geschmack die Feststellung erlaubten, daß das betreffende Fleisch von einer wildlebenden primitiven Hattsschweinart stamme, änderten diese Behörden ihre ursprüngliche Einstufung und sahen die eingeführten Waren als zur Tarifstelle 02.01 A III a gehörend an, die für Fleisch von Hausschweinen gilt.\n\n\n5\nDas Finanzgericht Düsseldorf, das durch eine Klage der Firma Stanner mit der Angelegenheit befaßt wurde, sieht sich zum einen den Argumenten der Klägerin gegenüber, die die Auffassung vertritt, daß die Lebensweise der Arten bei ihrer zolltariflichen Einstufung berücksichtigt werden müsse (was zur Einstufung des Fleisches in die Tarifstelle 02.01 A III b führen würde), und zum anderen dem Standpunkt der deutschen Verwaltung, nach deren Auffassung die zoologischen und genetischen Merkmale der Arten hier entscheidend sind (was zu ihrer Einstufung in die Tarifstelle 02.01 A III a führen würde).\n\n\n6\nObwohl das vorlegende Gericht eher der zweiten Auffassung zuneigt, äußert es dennoch seine Unschlüssigkeit, und zwar wegen einer Änderung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die folgendes bestimmt: Fleisch von Schweinen, für das von den zuständigen Behörden Australiens bescheinigt wird, daß es sich um Fleisch von in Australien wildlebenden Schweinen handelt, gilt als Fleisch von anderen als Hausschweinen.\n\n\n7\nVorab möchte ich in diesem Zusammenhang bemerken, daß die Tarifstellen 02.01 A III a und 02.01 A III b Fleisch betreffen, das man nach dem Schlachten von Tieren der Schweinearten der Tarifstelle 01.03 A und der Tarifstelle 01.03 B erhält.\n\n\n8\nDie Wahl der Tarifierung wird also zwischen den Hausschweinarten und den anderen Arten getroffen.\n\n\n9\nNach Ihrer ständigen Rechtsprechung ist das entscheidende Kriterium für die Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind.\n\n\n10\nDa es sich um Tiere handelt, wird mit der Bezugnahme auf eine Art auf morphologische oder genetische Merkmale und nicht auf die Lebensweise oder die Art der Haltung verwiesen.\n\n\n11\nSie haben außerdem entschieden, daß die Erläuterungen ein wesentliches Hilfsmittel für die Auslegung bilden, das zu berücksichtigen ist, daß sie jedoch nicht die Bestimmungen des Zolltarifs ändern können, deren Sinn und Tragweite hinreichend klar sind.\n\n\n12\nDazu stelle ich fest, daß nach den Erläuterungen zur Tarifstelle 01.03 B in ihrer zur Zeit der streitigen Ereignisse geltenden Fassung hierher\n\n... nur lebende Schweine [gehören], die nicht Haustiere sind, und zwar zum Beispiel:\n\n1. das Wildschwein ...;\n\n2. das Warzenschwein..., das Pinselohrschwein ... und das Waldschwein ...;\n\n3. der Celebes-Hirscheber...;\n\n4. das Pekári....\n\n\n13\nZwei Bemerkungen in diesem Stadium: 1. Der Ausdruck nur — der allerdings nicht in der gegenwärtigen Fassung der Erläuterungen enthalten ist — verlangt eine enge Auslegung des Wortlauts dieser Tarifstelle; 2. die Aufzählung beschränkt sich, auch wenn sie nicht erschöpfend ist, auf Arten, die vom zoologischen Standpunkt aus eine gewisse Eigentümlichkeit aufweisen, und nimmt nicht auf ihre Lebensweise Bezug.\n\n\n14\nZwar erinnert die Kommission daran, daß Sie im Zusammenhang mit den Tarifnummern 01.05 und 02.02 des Gemeinsamen Zolltarifs, die Hausgeflügel..., lebend und Hausgeflügel, nichtlebend... betreffen, entschieden haben, daß\n\n[für] diese Einordnung... Erwägungen, die auf die Geschmackseigenschaften, den Verkaufspreis oder die zoologischen Merkmale des Geflügels abstellen, für sich allein keine entscheidende Rolle [spielen].\n\n\n15\nEs handelte sich aber um diese Tarifierung, also die Tarifierung von Hausgeflügel, d. h. von Tieren, die, wie Sie ausgeführt haben, in landwirtschaftlichen oder industriellen Betrieben gezüchtet werden, wobei die Art ihrer Haltung, im Wortlaut ausdrücklich erwähnt, in diesem Fall entscheidend war.\n\n\n16\nDies ist nicht der Fall, wenn das zentrale Kriterium für die Tarifierung die Art ist, d. h. eine Kategorie, die durch ihre morphologischen und/oder genetischen Bestandteile bestimmt wird.\n\n\n17\nDie zolltarifliche Einstufung des Fleisches von in Australien wildlebenden Schweinen kann meiner Ansicht nach die vorstehenden Bemerkungen nicht in Frage stellen.\n\n\n18\nDenn der Text der Erläuterung, die sich darauf bezieht, kommt zu den bereits bestehenden Erläuterungen hinzu, ohne sie zu ändern. Es handelt sich also um einen Sonderfall, aus dem man kein allgemeines Kriterium herleiten kann.\n\n\n19\nIst eine besondere Erläuterung erforderlich gewesen, um die zolltarifliche Einstufung des Fleisches von in Australien wildlebenden Schweinen zu bestimmen, so liegt der Grund hierfür wahrscheinlich darin, daß es die Auslegung der Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs allein nicht gestattet hat, zu einer solchen Tarifierung zu gelangen.\n\n\n20\nWie dem auch sei, es ist festzustellen, daß kein derartiger Text für die Schweine aus Bulgarien verabschiedet worden ist. Die Tarifierung dieser Schweine muß also durch Bezugnahme auf die allgemeinen Bestimmungen des Gemeinsamen Zolltarifs und nicht durch Analogie zu den australischen Schweinen vorgenommen werden.\n\n\n21\nInfolgedessen schlage ich Ihnen vor, wie folgt für Recht zu erkennen:\n\nWenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, kann nur Fleisch von Schweinen, die ungeachtet ihrer Lebensweise oder der Art ihrer Haltung nach ihren morphologischen und/oder genetischen Merkmalen nicht als zu den Hausschweinarten gehörend angesehen werden können, der Tarifstelle 02.01 A III b des Gemeinsamen Zolltarifs zugewiesen werden.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"is_opinion":true,"kind_note":"An opinion (for example an Advocate General's), not a decision of the court: it proposes how the court should rule.","label":"EuGH (GA), Schlussanträge vom 16.06.1994 – C-393/93","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1994-06-16/c-393-93","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1994-06-16/c-393-93","retrieved":"2026-07-27 20:11:27.342112+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/1994-06-16/c-393-93","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Generalanwalt Marco Darmon","date":"1994-06-16","dockets":["C-393/93"],"decision_type":"Schlussanträge des Generalanwalts","ecli":"ECLI:EU:C:1994:258","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:1994:258"},"cite_as":"EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Marco Darmon vom 16.06.1994 – C-393/93","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1994-06-16/c-393-93","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_a_decision","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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