{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:1993:246","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Sechste Kammer","decided":"1993-06-17","aktenzeichen":"C-88/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften ist in dem Sinne auszulegen, daß er dem Gemeinschaftsbeamten keine Wahlmöglichkeit zur Bestimmung seines steuerlichen Wohnsitzes einräumt und daß die vor dem Dienstantritt bei den Gemeinschaften bestehende Absicht des Beamten, seinen Wohnsitz in den Mitgliedstaat der Ausübung seiner Amtstätigkeit zu verlegen, nicht bei der Prüfung der Frage berücksichtigt werden kann, ob er seinen Wohnsitz dort lediglich zur Ausübung seiner Amtstätigkeit begründet hat, es sei denn, der Beamte erbringt den Nachweis, daß er unabhängig von seinem Dienstantritt bei den Gemeinschaften schon Maßnahmen zur Verlegung seines Wohnsitzes getroffen hatte.","text_plain":"In der Rechtssache C-88/92\n\nbetreffend ein dem Gerichtshof vom Hoge Raad der Nederlanden gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit\n\nX\n\ngegen\n\nStaatssecretaris van Financiën\n\nvorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 (nachstehend: Protokoll),\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. N. Kakouris, der Richter G. F. Mancini, F. A. Schockweiler, M. Diez de Velasco (Berichterstatter) und P. J. G. Kapteyn,\n\nGeneralanwalt: M. Darmon\n\nKanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat\n\nunter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen\n\nvon X, vertreten durch Rechtsanwalt J. J. M. Hertoghs, Breda,\n\nder niederländischen Regierung, vertreten durch T. Heukels, Stellvertretender Rechtsberater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,\n\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater D. Gilmour und B. Smulders, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,\n\naufgrund des Sitzungsberichts,\n\nnach Anhörung der mündlichen Ausführungen von X, der niederländischen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 21. Januar 1993,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 31. März 1993,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDer Hoge Raad der Nederlanden hat mit Urteil vom 11. März 1992, beim Gerichtshof eingegangen am 18. März 1992, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung von Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend: Protokoll) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen X und den Steuerbehörden der Niederlande.\n\n\n2\nX ist niederländischer Staatsangehöriger und hat bis Februar 1982 in den Niederlanden gelebt und gearbeitet. Am 1. März 1982 trat er als Beamter in den Dienst der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und verlegte seinen Wohnsitz von den Niederlanden nach Luxemburg.\n\n\n3\nAm 30. November 1988 erging an ihn ein Bescheid der Steuerbehörde Leyden über die Nacherhebung von Einkommensteuer für das Jahr 1982. Hiergegen legte X Rechtsmittel ein. Mit Urteil vom 2. Juli 1990 setzte der Gerechtshof Den Haag den Betrag der Steuernachzahlung auf das Einkommen des Jahres 1982 fest.\n\n\n4\nVor dem Hoge Raad der Nederlanden, bei dem Kassationsbeschwerde gegen dieses Urteil eingelegt wurde, streiten die Parteien vor allem um die Auslegung von Artikel 14 des Protokolls. X macht hierzu geltend, er habe schon vor Aufnahme seiner Amtstätigkeit bei den Gemeinschaften beabsichtigt, die Niederlande zu verlassen. Daher könne man nicht von einem Umzug in einen anderen Mitgliedstaat lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Gemeinschaften im Sinne des Artikels 14 des Protokolls ausgehen.\n\n\n5\nDer Hoge Raad hat daraufhin dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\n1) Läßt sich sagen, daß sich ein Beamter lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Gemeinschaften im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederläßt, in dem er zur Zeit des Dienstantritts bei den Gemeinschaften seinen steuerlichen Wohnsitz hat, wenn dieser Beamte bereits vor Aufnahme dieser Amtstätigkeit vorhatte, sich in dem anderen Mitgliedstaat niederzulassen?\n\nIst hierbei von Bedeutung,\n\na) ob dieser Beamte die Durchführung dieses Vorhabens davon abhängig gemacht hatte, daß er in diesem Mitgliedstaat eine geeignete Tätigkeit aufnehmen konnte, und/oder\n\nb) ob sich dieser Beamte aus Anlaß der Aufnahme der Amtstätigkeit bei den Gemeinschaften in diesem Mitgliedstaat zu dem Zweck niedergelassen hat, diese Amtstätigkeit ausüben zu können?\n\n2) Läßt es Artikel 14 nach dem Sinn und Zweck des Protokolls, wie sie sich aus dessen Präambel und Artikel 18 ergeben, zu, daß der betroffene Beamte — wenn er dies wünscht — seinen steuerlichen Wohnsitz in dem genannten anderen Mitgliedstaat hat? Ist es hierbei von Bedeutung, ob sich dieser Beamte im Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats niederläßt?\n\n\n6\nWegen weiterer Einzelheiten des rechtlichen Rahmens und des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens sowie des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.\n\n\n7\nMit den Vorlagefragen möchte das nationale Gericht im wesentlichen wissen, ob Artikel 14 des Protokolls dem Beamten eine Wahlmöglichkeit zur Bestimmung seines steuerlichen Wohnsitzes einräumt und ob die vor Dienstantritt bei den Gemeinschaften bestehende Absicht des Beamten, seinen Wohnsitz in den Mitgliedstaat der Ausübung seiner Amtstätigkeit zu verlegen, für die Anwendung dieser Vorschrift zu berücksichtigen ist.\n\n\n8\nZur Beantwortung dieser Fragen ist darauf hinzuweisen, daß gemäß Artikel 13 des Protokolls von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, die die Gemeinschaften ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlen, zugunsten der Gemeinschaften eine Steuer erhoben wird und daß diese Beamten und sonstigen Bediensteten von innerstaatlichen Steuern auf diese Gehälter, Löhne und Bezüge befreit sind.\n\n\n9\nArtikel 14 des Protokolls bestimmt, daß die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Gemeinschaften im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zur Zeit ihres Dienstantritts bei den Gemeinschaften ihren steuerlichen Wohnsitz haben, für die Erhebung unter anderem der Einkommensteuer in den beiden genannten Staaten so behandelt werden, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft befindet.\n\n\n10\nAus Artikel 18 des Protokolls folgt außerdem, daß die Bestimmungen des Protokolls ausschließlich im Interesse der Gemeinschaften erlassen worden sind.\n\n\n11\nDie Artikel 13 und 14 des Protokolls regeln die Aufteilung der steuerlichen Befugnisse zwischen den Gemeinschaften, dem Mitgliedstaat, in dem der Beamte vor seinem Dienstantritt bei den Gemeinschaften seinen steuerlichen Wohnsitz hatte, und dem Mitgliedstaat, in dem er seine Amtstätigkeit ausübt.\n\n\n12\nDie Aufteilung der Befugnisse durch Artikel 14 des Protokolls wäre demnach in Frage gestellt, wenn der Beamte die freie Wahl hätte, seinen steuerlichen Wohnsitz in einen anderen Staat als den seines ursprünglichen steuerlichen Wohnsitzes zu verlegen.\n\n\n13\nNach alledem ist Artikel 14 des Protokolls so auszulegen, daß die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes des Gemeinschaftsbeamten nicht vom Willen des Betroffenen abhängen kann.\n\n\n14\nAußerdem steht die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung des Protokolls im Hinblick auf die Besteuerung der Gemeinschaftsbeamten einer Berücksichtigung der bloßen Absichten eines Beamten bei der Prüfung der Frage entgegen, ob der Beamte seinen Wohnsitz lediglich wegen seiner Amtstätigkeit begründet hat.\n\n\n15\nGleichwohl kann der Beamte den Beweis dafür erbringen, daß er unabhängig von seinem Dienstantritt bei den Gemeinschaften schon Maßnahmen zur Verlegung seines Wohnsitzes getroffen hatte.\n\n\n16\nMithin sind die Vorlagefragen so zu beantworten, daß Artikel 14 des Protokolls dem Gemeinschaftsbeamten keine Wahlmöglichkeit zur Bestimmung seines steuerlichen Wohnsitzes einräumt und daß die vor dem Dienstantritt bei den Gemeinschaften bestellende Absicht des Beamten, seinen Wohnsitz in den Mitgliedstaat der Ausübung seiner Amtstätigkeit zu verlegen, nicht bei der Prüfung der Frage berücksichtigt werden kann, ob er seinen Wohnsitz dort lediglich zur Ausübung seiner Amtstätigkeit begründet hat, es sei denn, der Beamte erbringt den Nachweis, daß er unabhängig von seinem Dienstantritt bei den Gemeinschaften schon Maßnahmen zur Verlegung seines Wohnsitzes getroffen hatte.\n\nKosten\n\n\n17\nDie Auslagen der niederländischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Aus gangs Verfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorliegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)\n\nauf die ihm vom Hoge Raad der Nederlanden mit Urteil vom 11. März 1992 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:\n\nArtikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften ist in dem Sinne auszulegen, daß er dem Gemeinschaftsbeamten keine Wahlmöglichkeit zur Bestimmung seines steuerlichen Wohnsitzes einräumt und daß die vor dem Dienstantritt bei den Gemeinschaften bestehende Absicht des Beamten, seinen Wohnsitz in den Mitgliedstaat der Ausübung seiner Amtstätigkeit zu verlegen, nicht bei der Prüfung der Frage berücksichtigt werden kann, ob er seinen Wohnsitz dort lediglich zur Ausübung seiner Amtstätigkeit begründet hat, es sei denn, der Beamte erbringt den Nachweis, daß er unabhängig von seinem Dienstantritt bei den Gemeinschaften schon Maßnahmen zur Verlegung seines Wohnsitzes getroffen hatte.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1993-06-17/c-88-92","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1993-06-17/c-88-92","retrieved":"2026-07-27 20:02:04.154221+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/1993-06-17/c-88-92","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Sechste Kammer","date":"1993-06-17","dockets":["C-88/92"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:1993:246","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:1993:246"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 17.06.1993 – C-88/92","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1993-06-17/c-88-92","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften ist in dem Sinne auszulegen, daß er dem Gemeinschaftsbeamten keine Wahlmöglichkeit zur Bestimmung seines steuerlichen Wohnsitzes einräumt und daß die vor dem Dienstantritt bei den Gemeinschaften bestehende Absicht des Beamten, seinen Wohnsitz in den Mitgliedstaat der Ausübung seiner Amtstätigkeit zu verlegen, nicht bei der Prüfung der Frage berücksichtigt werden kann, ob er seinen Wohnsitz dort lediglich zur Ausübung seiner Amtstätigkeit begründet hat, es sei denn, der Beamte erbringt den Nachweis, daß er unabhängig von seinem Dienstantritt bei den Gemeinschaften schon Maßnahmen zur Verlegung seines Wohnsitzes getroffen hatte.","basis":"operative_part","source":"eugh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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