{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:1993:240","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":null,"decided":"1993-06-15","aktenzeichen":"C-264/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2) Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. 3) Die Kommission trägt als Streithelferin ihre eigenen Kosten.","text_plain":"In der Rechtssache C-264/91\n\nAbertal SAT Ltda, Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Reus, Tarragona (Spanien), und achtzehn weitere Organisationen spanischer Erzeuger von Schalenfrüchten und Johannisbrot mit Sitz in Spanien, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Fernando Pombo García, Ricardo García Vicente und Iñigo Igartua Arregui, Madrid, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Claude Wassenich, 6, rue Dicks, Luxemburg,\n\nKlägerinnen,\n\ngegen\n\nRat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Rechtsberater Bernhard Schloh und Ramón Torrent als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Xavier Herlin, Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,\n\nBeklagter,\n\nunterstützt durch\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Rechtsberater Francisco José Santaolalla und Eugenio de March als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Nicola Annecchino, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,\n\nStreithelferin,\n\nwegen Nichtigerklärung des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2145/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 790/89 hinsichtlich des Höchstbetrags der Beihilfe für die Verbesserung der Qualität und der Vermarktung im Sektor Schalenfrüchte und Johannisbrot (ABl. L 200, S. 1)\n\nerläßt DER GERICHTSHOF\n\nunter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten C. N. Kakouris, G. C. Rodríguez Iglesias, M. Zuleeg und J. L. Murray, der Richter G. F. Mancini, R. Joliet, F. A. Schockweiler, J. C. Moitinho de Almeida, E Grévisse und P. J. G. Kapteyn,\n\nGeneralanwalt: W. Van Gerven\n\nKanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler\n\naufgrund des Sitzungsberichts,\n\nnach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 10. März 1993,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. April 1993,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDie Abertal SAT Limitada und achtzehn weitere Organisationen spanischer Erzeuger von Schalenfrüchten und Johannisbrot haben mit Klageschrift, die am 15. Oktober 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2145/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 790/89 hinsichtlich des Höchstbetrags der Beihilfe für die Verbesserung der Qualität und der Vermarktung im Sektor Schalenfrüchte und Johannisbrot (ABl. L 200, S. 1).\n\n\n2\nDie Verordnung (EWG) Nr. 789/89 des Rates vom 20. März 1989 mit Sondermaßnahmen für Schalenfrüchte und Johannisbrot und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 85, S. 3) fügte in die genannte Verordnung Nr. 1035/72 vom 18. Mai 1972 (ABl. L 118, S. 1) einen Titel IIa ein, der später geändert wurde.\n\n\n3\nIn Titel IIa der Verordnung Nr. 1035/72 sind bestimmte Beihilfen für Schalenfrüchte und Johannisbrot vorgesehen, zu denen insbesondere eine Beihilfe für die Verwirklichung von Plänen zur Verbesserung der Qualität und Vermarktung zählt, die von den Erzeugerorganisationen vorgelegt und von den nationalen Behörden genehmigt werden (Artikel 14d der Verordnung Nr. 1035/72).\n\n\n4\nDie Pläne im Sinne dieser Bestimmung haben die Verbesserung der Qualität der Erzeugung durch Sortenumstellung und durch Anbauverbesserung auf homogenen, nicht verstreuten Anbauflächen und gegebenenfalls auch die Verbesserung der Vermarktung der Erzeugnisse zum Ziel.\n\n\n5\nGemäß Artikel 14d der genannten Verordnung Nr. 1035/72 wird für die Durchführung der genehmigten Verbesserungspläne eine Gemeinschaftsbeihilfe von 45 % gewährt, wenn ihre Finanzierung zu 45 % von den Erzeugerorganisationen und zu 10 % vom Mitgliedstaat übernommen wird. Für die Gemeinschaftsbeihilfe und den Zuschuß des Mitgliedstaats gilt ein Höchstbetrag; sie werden für einen Zeitraum von zehn Jahren gewährt. Der Beihilfehöchstbetrag ist degressiv ausgestaltet.\n\n\n6\nDer für die Beihilfe zur Verbesserung geltende Höchstbetrag je Hektar, der durch Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 790/89 des Rates vom 20. März 1989 (ABl. L 85, S. 6) auf 300 ECU für die ersten fünf Jahre und auf 210 ECU für die folgenden fünf Jahre festgesetzt worden war, wurde durch Artikel 1 der erwähnten Verordnung Nr. 2145/91 geändert.\n\n\n7\nNach der letztgenannten Vorschrift, die Gegenstand der vorliegenden Klage ist, ist der Beihilfehöchstbetrag je Hektar je nach der Art der zur Durchführung des Planes vorgenommenen Arbeiten unterschiedlich hoch und wird auf folgende Beträge festgesetzt:\n\n475 ECU jährlich in fünf Jahren für Rodungs-, gefolgt von Neupflanzungs- und/oder Sortenumstellungsmaßnahmen, wobei diese Maßnahmen nicht mehr als 40 % der im Plan ausgewiesenen Gesamtanbaufläche einbeziehen können (davon höchstens 20 % während der ersten beiden Jahre und höchstens 20 % während der drei folgenden Jahre);\n\n200 ECU jährlich in den übrigen Durchführungsjahren des Planes für Pflanzungs- oder Umstellungsmaßnahmen;\n\n200 ECU jährlich für die Arbeiten, die im Zusammenhang mit den anderen Maßnahmen, die sich auf die restliche Anbaufläche erstrecken dürfen, durchzuführen sind.\n\n\n8\nDie genannte Verordnung Nr. 2145/91 trat gemäß ihrem Artikel 3 am 23. Juli 1991 in Kraft. Nach den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels gelten die neuen Beihilfehöchstbeträge ab sofort für die Pläne, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2145/91 genehmigt werden; dagegen sind diese Beträge erst ab 1. September 1993 auf die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigten Pläne anwendbar, und sie gelten nicht für die Ausgabeverpflichtungen, die die Erzeugerorganisationen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zur Durchführung der zuvor genehmigten Pläne eingegangen sind.\n\n\n9\nDer Rat hat mit besonderem Schriftsatz, der am 23. Dezember 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung gegen die Klage eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Der Gerichtshof hat gemäß Artikel 91 § 3 der Verfahrensordnung beschlossen, die mündliche Verhandlung über diese Einrede zu eröffnen.\n\n\n10\nDurch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 9. März 1992 ist die Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden.\n\n\n11\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des rechtlichen Rahmens des Rechtsstreits, des Verfahrensablaufs sowie des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.\n\n\n12\nZur Begründung der Einrede der Unzulässigkeit trägt der Rat, unterstützt durch die Kommission, vor, daß die Klägerinnen durch die angefochtene Verordnung weder unmittelbar noch individuell betroffen seien.\n\n\n13\nDagegen behaupten die Klägerinnen zum einen, daß sie durch die angefochtene Verordnung unmittelbar betroffen seien, da die zuständigen nationalen Behörden bei der Anwendung der streitigen Änderungen über keinen Ermessensspielraum verfügten. Zum anderen betreffe die angefochtene Verordnung, auch wenn sie für die Erzeugerorganisationen, deren Pläne nach ihrem Inkrafttreten genehmigt worden seien, einen allgemeinen tind abstrakten Charakter habe, die Klägerinnen individuell, da diese vor einem bestimmten Zeitpunkt eine genau festgelegte Formalität, nämlich die Vorlage der Verbesserungspläne, die gebilligt worden seien, erfüllt hätten und da die Änderung der Beihilfehöchstbeträge für die bereits vor dem Erlaß der angefochtenen Verordnung genehmigten Pläne wegen des Umfangs der von den Klägerinnen beantragten Beihilfen, der die Ansätze des Gemeinschaftshaushalts überstiegen habe, eingeführt worden sei.\n\n\n14\nFür die Entscheidung über die Begründetheit der vom Rat erhobenen Einrede der Unzulässigkeit ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages es den natürlichen oder juristischen Personen gestattet, die an sie ergangenen Entscheidungen sowie diejenigen Entscheidungen anzufechten, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.\n\n\n15\nDa die vorliegende Klage die Nichtigerklärung einer Verordnungsbestimmung zum Gegenstand hat, ist zu prüfen, ob die Klägerinnen durch die angefochtene Maßnahme unmittelbar und individuell betroffen sind.\n\n\n16\nZur Frage, ob die Klägerinnen individuell betroffen sind, ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, daß sich die Personen, für die eine Maßnahme gilt, der Zahl nach oder sogar namentlich mehr oder weniger genau bestimmen lassen, keineswegs bedeutet, daß diese Personen als durch diese Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern nur feststeht, daß die Maßnahme aufgrund eines objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist, den sie bestimmt (vgl. z. B. Urteil vom 16. März 1978 in der Rechtssache 123/77, UNICME/Rat, Slg. 1978, 845, und Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 26/86, Deutz und Geldermann/Rat, Slg. 1987, 941).\n\n\n17\nZu diesem Punkt ist festzustellen, daß durch die angefochtene Bestimmung der genannten Verordnung Nr. 2145/91 der Beihilfehöchstbetrag für die Durchführung von Verbesserungsplänen im Sektor Schalenfrüchte und Johannisbrot mit Wirkung für die Zukunft für sämtliche Erzeugerorganisationen geändert wird, indem dieser Betrag für die Rodungs-, gefolgt von Neupflanzungs- und/oder Sortenumstellungsmaßnahmen, spürbar erhöht wird und der Beihilfehöchstbetrag für die anderen Maßnahmearten herabgesetzt wird, die nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2159/85 der Kommission vom 18. Juli 1989 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen für Schalenfrüchte und Johannisbrot gemäß Titel IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates (ABl. L 207, S. 19) Gegenstand eines Planes sein können.\n\n\n18\nWie aus der ersten Begründungserwägung der streitigen Verordnung hervorgeht, sollen mit diesem Beihilfesystem vor allem die Rodungs-, gefolgt von Neupflanzungs- und/oder Sortenumstellungsmaßnahmen, gefördert werden, da diese Art von Maßnahmen am stärksten zur Verbesserung der Qualität der betreffenden Erzeugnisse beiträgt. Unter diesen Umständen muß der bedeutendste Teil der Beihilfe diese Maßnahmen decken, zumal diese nicht nur erhöhte Kosten, sondern auch einen vorübergehenden Einkommensverlust für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer mit sich bringen, während ein niedrigerer Betrag zur Finanzierung der anderen Maßnahmearten vorzusehen ist, die sich auf die restliche Anbaufläche erstrecken.\n\n\n19\nSomit erfaßt die streitige Vorschrift keineswegs die Klägerinnen wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushebender Umstände, sondern wendet sich mit abstrakten und allgemeinen Begriffen an unbestimmte Personengruppen und findet auf objektiv bestimmte Sachverhalte Anwendung.\n\n\n20\nDenn die angefochtene Verordnung zielt nach ihrer Zweckbestimmung nicht spezifisch auf die Klägerinnen ab, sondern betrifft diese nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Erzeugerorganisationen in dem betreffenden Sektor und damit genauso wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer, der sich tatsächlich oder potentiell in der gleichen Lage befindet.\n\n\n21\nWie der Generalanwalt unter Nummer 32 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, besteht die einzige Unterscheidung, die diese Verordnung zwischen den bereits genehmigten und denjenigen Plänen trifft, die ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens genehmigt werden, darin, daß sie zugunsten der Wirtschaftsteilnehmer, die über bereits genehmigte Pläne verfügen, Übergangsvorschriften vorsieht.\n\n\n22\nDenn nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2145/91 gelten die neuen Beihilfebeträge zum einen für die bereits genehmigten Pläne erst ab 1. September 1993, d. h. mehr als zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung, und zum anderen gelten sie nicht für die Ausgabenverpflichtungen, die die Erzeugerorganisationen vor dem Zeitpunkt dieses Inkrafttretens eingegangen sind.\n\n\n23\nZudem sieht die Verordnung (EWG) Nr. 3746/91 der Kommission vom 18. Dezember 1991 zur vierten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2159/89 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen für Schalenfrüchte und Johannisbrot gemäß Titel IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates (ABl. L 352, S. 53) vor, daß die Wirtschaftsteilnehmer für die bereits genehmigten Pläne bis zum 31. Dezember 1992 Änderungsanträge einreichen können, um ihre Pläne auf die Rodungs-, gefolgt von Neupflanzungs- und/oder Sortenumstellungsmaßnahmen, auszurichten und damit die erhöhte Beihilfe für diese Art von Maßnahmen zu erhalten.\n\n\n24\nDiese Unterschiede werden jedoch durch die Notwendigkeit, den Zweck dieser Regelung nach Maßgabe der jeweils bestehenden Sachlage zu verwirklichen, objektiv gerechtfertigt und stellen infolgedessen keinen Grund für die Annahme dar, daß die Klägerinnen deshalb durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 2145/91, der allein Gegenstand der vorliegenden Nichtigkeitsklage ist, individuell betroffen sind.\n\n\n25\nAußerdem lassen sich der streitigen Verordnung keine konkreten Umstände entnehmen, die den Schluß erlauben würden, daß diese Maßnahmen eigens im Hinblick auf die Pläne der Klägerinnen getroffen worden sind.\n\n\n26\nUnter diesen Umständen betrifft die angefochtene Vorschrift die Klägerinnen nicht individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages, so daß die Klage als unzulässig abzuweisen ist.\n\nKosten\n\n\n27\nNach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrer Klage unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen. Gemäß Artikel 69 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung trägt die Kommission als Streithelferin ihre eigenen Kosten.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat DER GERICHTSHOF\n\nfür Recht erkannt und entschieden:\n\n1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.\n\n2) Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.\n\n3) Die Kommission trägt als Streithelferin ihre eigenen Kosten.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1993-06-15/c-264-91","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1993-06-15/c-264-91","retrieved":"2026-07-27 19:52:18.372276+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/1993-06-15/c-264-91","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":null,"date":"1993-06-15","dockets":["C-264/91"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:1993:240","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:1993:240"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 15.06.1993 – C-264/91","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1993-06-15/c-264-91","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2) Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. 3) Die Kommission trägt als Streithelferin ihre eigenen Kosten.","basis":"operative_part","source":"eugh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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