{"status":"available","doknr":"61991CJ0310","ecli":"ECLI:EU:C:1993:221","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Fünfte Kammer","decided":"1993-05-27","aktenzeichen":"C-310/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1) Die Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der geänderten und aktualisierten Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 sind dahin auszulegen, daß sich ein unterhaltsberechtigter Abkömmling eines Wanderarbeitnehmers nicht auf diese Artikel berufen kann, um Anspruch auf eine Leistung für Behinderte zu erheben, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als eigener Anspruch und nicht aufgrund der Eigenschaft als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers gewährt wird. 2) Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, daß sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der Beamter einer internationalen Organisation gewesen ist, auf diese Bestimmung berufen kann, um zugunsten eines Abkömmlings, dem er Unterhalt gewährt, eine Leistung für erwachsene Behinderte zu erhalten, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er wohnt und bei dem es sich nicht um seinen Herkunftsstaat handelt, vorgesehen ist, und daß eine Voraussetzung bezüglich der Staatsangehörigkeit des Empfängers mit dieser Bestimmung unvereinbar ist.","text_plain":"In der Rechtssache C-310/91\n\nbetreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Arbeidshof Brüssel in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit\n\nHugo Schmid\n\ngegen\n\nBelgischer Staat, vertreten durch den Sozialminister,\n\nvorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der geänderten und aktualisierten Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6)\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Richter R. Joliét, J. C. Moitinho de Almeida, F. Grévisse und D. A. O. Edward,\n\nGeneralanwalt: C. O. Lenz\n\nKanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin\n\nunter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen\n\ndes Klägers des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Hemmerechts, Brüssel,\n\nder Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Cochrane, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte,\n\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B.J. Drijber und M. Patakia, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,\n\naufgrund des Sitzungsberichts,\n\nnach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Klägers des Ausgangsverfahrens, des belgischen Staates, vertreten durch den stellvertretenden Berater beim Sozialminister Verhaegen als Bevollmächtigten und durch Rechtsanwalt Declayn, Löwen, und der Kommission in der Sitzung vom 11. November 1992,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Januar 1993,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDer Arbeidshof Bilissel (Fünfte Kammer) hat mit Urteil vom 25. November 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Dezember 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der (aktualisierten) Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) zur Vorabentscheidung vorgelegt.\n\n\n2\nDiese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Hugo Schmid (im folgenden: Kläger) und dem belgischen Staat, vertreten durch den Sozialminister, über den Anspruch der Tochter Suzanne des Klägers auf Leistungen für erwachsene Behinderte.\n\n\n3\nNach der im entscheidungserheblichen Zeitraum geltenden belgischen Regelung können bestimmte Grappen von Behinderten eine allgemeine Leistung und andere Gruppen eine besondere Leistung erhalten. Allen Gruppen kann eine Leistung für die Hilfe einer dritten Person gewährt werden. Zu den Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen zählen die belgische Staatsangehörigkeit und ein Wohnsitz in Belgien.\n\n\n4\nAus den Akten geht hervor, daß die Tochter des Klägers, Suzanne, die wie ihr Vater die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, am 28. Februar 1961 geboren ist. Sie ist von Geburt an behindert und hat deshalb niemals gearbeitet. Sie wird von ihren Eltern unterhalten.\n\n\n5\nDer Kläger wurde 1962 von der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (im folgenden: Eurocontrol) eingestellt und ließ sich in Belgien nieder, wo er gegenwärtig seinen Wohnsitz hat. Er war dem eigenen System der sozialen Sicherheit dieser Organisation angeschlossen. Er ist heute im Ruhestand.\n\n\n6\nDer Kläger beantragte in seiner Eigenschaft als Vormund seiner Tochter Suzanne Leistungen für erwachsene Behinderte (besondere Leistung und Leistung für die Hilfe einer dritten Person) nach den belgischen Rechtsvorschriften. Dieser Antrag wurde vom belgischen Staat, dem Beklagten des Ausgangsverfahrens, mit der Begründung zurückgewiesen, die Tochter des Klägers sei niemals, weder in Belgien noch in einem anderen Mitgliedstaat, als Arbeitnehmerin den Sozialversicherungsvorschriften unterworfen gewesen und sie sei deutsche Staatsangehörige. Der Kläger erhob gegen diese Entscheidung Klage bei der Arbeidsrechtbank Löwen.\n\n\n7\nDiese bestätigte die Entscheidung und führte aus, Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 gelte für Beamte und die ihnen gleichgestellten Personen, jedoch nicht für deren Familienangehörige.\n\n\n8\nDer Kläger legte gegen dieses Urteil Berufung beim Arbeidshof Brüssel ein. Da dieser der Ansicht ist, daß der Rechtsstreit Probleme der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwerfe, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\nSind die Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dahin auszulegen, daß die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die einen eigenen gesetzlich geschützten Anspruch auf Leistungen für Behinderte zuerkennen, zugunsten einer Behinderten gelten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats ist, jedoch selbst niemals Arbeitnehmerin, Selbständige oder Beamtin im Sinne von Artikel 2 dieser Verordnung war, aber in dem Mitgliedstaat, in dem in Anwendung des Gesetzes über Leistungen an Behinderte ein Anspruch geltend gemacht wird, früher bestimmte Leistungen erhalten hat, jedoch allein aufgrund ihres Zustands als Behinderte und ohne daß sie oder ihr Vater nach den Rechtsvorschriften oder Regelungen der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats versicherungspflichtig gewesen wären, während ihr Vater, selbst Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, sehr wohl die Eigenschaft eines Arbeitnehmers oder Beamten im Sinne des genannten Artikels 2 Absätze 1 bzw. 3 hatte, jedoch nicht Gesetzen oder anderen Bestimmungen über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaats, gegen den sie ihren Anspruch geltend macht, oder irgendeines anderen in der Verordnung genannten unterworfen war?\n\nHilfsweise, für den Fall, daß die erste Frage bejaht wird:\n\n1) Wie ist der Begriff Beamte in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 auszulegen, insbesondere, ist hierunter der ohne Bezüge beurlaubte Beamte eines Mitgliedstaats zu verstehen, der Beamter einer internationalen Organisation mit eigenem Statut und eigenem System der sozialen Sicherheit ist und von sämtlichen Pflichtbeiträgen an staatliche Sozialversicherungsträger befreit ist?\n\nFalls dies bejaht wird, erstreckt sich die Geltung auch auf die Familienangehörigen und Hinterbliebenen, obwohl dies in der Bestimmung nicht vorgesehen ist?\n\n2) Kann ein eigener Anspruch aufgrund der Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 geltend gemacht werden; ist dies auch möglich, wenn die Antragstellerin in einer vom Staat subventionierten Einrichtung mit Beteiligung eines Fonds untergebracht ist, wenn andererseits gemäß den geltend gemachten Rechtsvorschriften über die Leistungen an Behinderte deren Zuerkennung von einer Prüfung der Existenzmittel abhängig ist und (ab der Volljährigkeit) das Einkommen der Eltern nicht mehr berücksichtigt wird?\n\n\n9\nWegen weiterer Einzelheiten des Ausgangsverfahrens, der anwendbaren Regelung, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.\n\n\n10\nVorab ist festzustellen, daß die Leistungen für Behinderte gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71, der ausdrücklich die Leistungen bei Invalidität nennt, in den sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fallen und daß nach den Akten und dem Urteil vom 8. Juli 1992 in der Rechtssache C-243/91 (Taghavi, Slg. 1992, I-4401, Randnr. 8) die in den betreffenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen eigene Ansprüche sind, die nicht aufgrund der Eigenschaft als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers gewährt werden.\n\n\n11\nMit der ersten Frage möchte das nationale Gericht im wesentlichen wissen, ob die Artikel 2 und 3 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen sind, daß sich ein unterhaltsberechtigter Abkömmling eines Wanderarbeitnehmers auf diese Artikel berufen kann, um eine Leistung für Behinderte zu erhalten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als eigener Anspruch und nicht aufgrund der Eigenschaft als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers gewährt wird.\n\n\n12\nNach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 gilt diese Verordnung für Arbeitnehmer ..., für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind ..., sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76 (Kermaschek, Slg. 1976, 1669) ausgeführt hat, können die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers nach der Verordnung Nr. 1408/71 nur abgeleitete Ansprüche, d. h. aufgrund der Eigenschaft als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers erworbene Ansprüche geltend machen.\n\n\n13\nDaraus folgt, daß ein Abkömmling eines Wanderarbeitnehmers aufgrund der Verordnung Nr. 1408/71 keinen Anspruch auf eine Leistung für Behinderte hat, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als eigener Anspruch gewährt wird.\n\n\n14\nMithin ist auf die erste Frage zu antworten, daß die Artikel 2 und 3 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen sind, daß sich ein unterhaltsberechtigter Abkömmling eines Wanderarbeitnehmers nicht auf diese Artikel berufen kann, um Anspruch auf eine Leistung für Behinderte zu erheben, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als eigener Anspruch und nicht aufgrund der Eigenschaft als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers gewährt wird.\n\n\n15\nDa die weiteren Vorabentscheidungsfragen für den Fall gestellt worden sind, daß die erste Frage bejaht wird, brauchen sie nicht beantwortet zu werden.\n\n\n16\nWie die Kommission und die Regierung des Vereinigten Königreichs vorschlagen und um dem vorlegenden Gericht eine nützliche Antwort zu geben, sind die betreffenden Leistungen jedoch unter dem Blickwinkel des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) zu prüfen.\n\n\n17\nDa die Verordnung Nr. 1612/68 allgemeine Bedeutung für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hat, kann diese Bestimmung nämlich für soziale Vergünstigungen gelten, die zugleich in den besonderen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen (Urteil vom 10. März 1993 in der Rechtssache C-111/91, Kommission/Luxemburg, Slg. 1993, I-817, Randnr. 21).\n\n\n18\nNach dem Urteil vom 27. März 1985 in der Rechtssache 249/83 (Hoeckx, Slg. 1985, 973, Randnr. 20) sind unter sozialen Vergünstigungen alle Vergünstigungen zu verstehen, die — ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht — den inländischen Arbeitnehmern wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnortes im Inland allgemein gewährt werden und deren Ausdehnung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern. Dies ist bei den Leistungen für Behinderte der Fall.\n\n\n19\nNach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 genießt der Wanderarbeitnehmer die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.\n\n\n20\nEs unterliegt keinem Zweifel, daß ein Beamter von Eurocontrol Wanderarbeitnehmer ist. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 15. März 1989 in den Rechtssachen 389/87 und 390/87 (Echternach u. a., Slg. 1989, 723, Randnr. 11) festgestellt hat, verliert ein Gemeinschaftsbürger, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat arbeitet, die Eigenschaft eines Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Vertrages nämlich nicht deshalb, weil er bei einer internationalen Organisation beschäftigt ist, selbst wenn die Bedingungen seiner Einreise in das Beschäftigungsland und seines Aufenthalts in diesem Land durch ein internationales Abkommen besonders geregelt sind.\n\n\n21\nNach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (ABl. L 142, S. 24), gilt das in der Verordnung Nr. 1612/68 festgelegte Recht auf Gleichbehandlung auch für die Arbeitnehmer, die, wie der Kläger, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine Beschäftigung ausgeübt haben.\n\n\n22\nFolglich kann sich eine Person, die sich in der Lage des Klägers befindet, auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1612/68 und insbesondere auf deren Artikel 7 Absatz 2 berufen.\n\n\n23\nWie insbesondere aus dem Urteil vom 8. Juni 1987 in der Rechtssache 316/85 (Lebon, Slg. 1987, 2811, Randnr. 13) hervorgeht, kann sich der erwachsene Abkömmling eines Arbeitnehmers, dem dieser weiter Unterhalt gewährt, auf das durch Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung berufen, um Anspruch auf eine in den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehene Sozialleistung zu erheben, denn diese Leistung stellt eine soziale Vergünstigung für den Arbeitnehmer dar.\n\n\n24\nWird die Gewährung dieser sozialen Vergünstigung von einer Staatsangehörigkeitsbedingung abhängig gemacht wie in der belgischen Regelung, so ist dies mit dem genannten Artikel 7 Absatz 2 unvereinbar, selbst wenn dies gleichermaßen für die Abkömmlinge der inländischen Arbeitnehmer gilt.\n\n\n25\nEs genügt nämlich die Feststellung, daß das Erfordernis der Staatsangehörigkeit des Aufnahmestaats von den Abkömmlingen inländischer Arbeitnehmer leichter erfüllt wird als von den Abkömmlingen der Wander ar b eitnehmer.\n\n\n26\nSomit ist dem vorlegenden Gericht auch zu antworten, daß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 dahin auszulegen ist, daß sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der Beamter einer internationalen Organisation gewesen ist, auf diesen Artikel berufen kann, um zugunsten eines Abkömmlings, dem er Unterhalt gewährt, eine Leistung für erwachsene Behinderte zu erhalten, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er wohnt und bei dem es sich nicht um seinen Herkunftsstaat handelt, vorgesehen ist, und daß eine Voraussetzung bezüglich der Staatsangehörigkeit des Empfängers mit dieser Bestimmung unvereinbar ist.\n\nKosten\n\n\n27\nDie Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)\n\nauf die ihm vom Arbeidshof Brüssel mit Urteil vom 25. November 1991 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:\n\n1) Die Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der geänderten und aktualisierten Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 sind dahin auszulegen, daß sich ein unterhaltsberechtigter Abkömmling eines Wanderarbeitnehmers nicht auf diese Artikel berufen kann, um Anspruch auf eine Leistung für Behinderte zu erheben, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als eigener Anspruch und nicht aufgrund der Eigenschaft als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers gewährt wird.\n\n2) Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, daß sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der Beamter einer internationalen Organisation gewesen ist, auf diese Bestimmung berufen kann, um zugunsten eines Abkömmlings, dem er Unterhalt gewährt, eine Leistung für erwachsene Behinderte zu erhalten, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er wohnt und bei dem es sich nicht um seinen Herkunftsstaat handelt, vorgesehen ist, und daß eine Voraussetzung bezüglich der Staatsangehörigkeit des Empfängers mit dieser Bestimmung unvereinbar ist.","source":"eugh","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1993-05-27/c-310-91","cited_norms":[{"jurabk":"VO (EWG) Nr. 1408/71","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":9},{"jurabk":"VO (EWG) Nr. 1408/71","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"VO (EWG) Nr. 1408/71","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1993-05-27/c-310-91","retrieved":"2026-07-27 19:53:10.755780+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/1993-05-27/c-310-91","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Fünfte Kammer","date":"1993-05-27","dockets":["C-310/91"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:1993:221","ids":{"doknr":"61991CJ0310","ecli":"ECLI:EU:C:1993:221"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 27.05.1993 – C-310/91","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1993-05-27/c-310-91","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1) Die Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. 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