{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:1993:207","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Sechste Kammer","decided":"1993-05-25","aktenzeichen":"C-263/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1) Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften ist dahin auszulegen, daß von den unter diese Bestimmung fallenden Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften im ursprünglichen Wohnsitzstaat Einkommensteuer aus dem Mietwert einer Wohnung auf einem in einem anderen Mitgliedstaat belegenen eigenen Grundstück erhoben werden darf. 2) Artikel 13 Absatz 2 dieses Protokolls ist dahin auszulegen, daß es keine mittelbare Besteuerung der von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge darstellt, wenn von den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften im ursprünglichen Wohnsitzstaat Einkommensteuer aus dem Mietwert einer eigenen Wohnung auf einem in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Grundstück erhoben wird.","text_plain":"In der Rechtssache C-263/91\n\nbetreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Østre Landsret (Dänemark) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit\n\nNiels Kristoffersen\n\ngegen\n\nSkatteministeriet\n\nvorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 13 und 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. N. Kakouris, der Richter G. F. Mancini, F. A. Schockweiler, M. Diez de Velasco und P. J. G. Kapteyn,\n\nGeneralanwalt: F. G. Jacobs\n\nKanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler\n\nunter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen\n\ndes Herrn Kristoffersen, vertreten durch Rechtsanwalt A. Torbøl, Kopenhagen,\n\nder dänischen Regierung, vertreten durch T. Lehmann, Leiter der Rechtsabteilung im Außenministerium, als Bevollmächtigten, und durch Rechtsanwalt K. Hagel-Sørensen, Kopenhagen,\n\nder italienischen Regierung, vertreten durch P. G. Ferri, Avvocato dello stato, als Bevollmächtigten,\n\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Rechtsberater J. F. Buhl, als Bevollmächtigten.\n\naufgrund des Sitzungsberichts,\n\nnach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Herrn Kristoffersen, der dänischen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 22. Oktober 1992,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. November 1992,\n\nUrteil\n\n\n1\nDer Østre Landsret hat mit Beschluß vom 7. Oktober 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Oktober 1991, gemäß Artikel 177 des Vertrages zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 13 und 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Protokoll) zur Vorabentscheidung vorgelegt.\n\n\n2\nDiese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem dänischen Staatsbürger Niels Kristoffersen, der Beamter des Europäischen Parlaments ist, und den dänischen Finanzbehörden.\n\n\n3\nHerr Kristoffersen ist Eigentümer eines Hauses in Luxemburg. Der in den Jahren 1982 und 1983 errichtete Bau wurde mit einem Darlehen finanziert, für das sich die Zinsen im Jahr 1983 auf 138804 DKR und 1984 auf 153604 DKR beliefen.\n\n\n4\nGemäß § 4 Buchstabe b des dänischen Gesetzes über die staatlichen Steuern gilt der Mietwert einer dem Steuerpflichtigen gehörenden Wohnung als Teil seines Einkommens, auch wenn er die Wohnung ausschließlich selbst bewohnt. Gemäß § 6 Absatz 1 Buchstabe e dieses Gesetzes können Zinszahlungen für Darlehen, die zum Erwerb einer solchen Wohnung verwendet wurden, vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden.\n\n\n5\nAufgrund dieser Vorschriften setzten die dänischen Steuerbehörden den Mietwert des Hauses von Herrn Kristoffersen für die Steuerjahre 1983 und 1984 auf 42283 DKR und 70927 DKR fest. Da die Zinszahlungen für das Darlehen, das zur Finanzierung des Hauses aufgenommen worden war, in diesen Jahren höher waren als der Mietwert der Wohnung, hatte Herr Kristoffersen ein negatives steuerpflichtiges Einkommen.\n\n\n6\nNach den maßgeblichen steuerrechtlichen Bestimmungen kann das negative steuerpflichtige Einkommen eines Ehegatten zur Kürzung des steuerpflichtigen Einkommens des anderen Ehegatten verwendet werden. Das negative Einkommen von Herrn Kristoffersen war freilich niedriger, als wenn der Mietweit seiner Wohnung nicht berücksichtigt worden wäre. Herr Kristoffersen rief daher die innerstaatlichen Gerichte an und machte geltend, die dänischen Steuerbehörden hätten die Artikel 13 und 14 des Protokolls dadurch verletzt, daß sie den Mietwert seiner Wohnung in Luxemburg als steuerpflichtiges Einkommen behandelt hätten.\n\n\n7\nDa der Østre Landsret der Auffassung ist, für die Entscheidung des Rechtsstreits komme es auf die Auslegung der erwähnten Bestimmungen des Protokolls an, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\n1) Ist Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften dahin auszulegen, daß von den unter diese Bestimmung fallenden Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften im ursprünglichen Wohnsitzstaat keine Einkommensteuer aus dem Mietwert einer Wohnung auf einem in einem anderen Mitgliedstaat belegenen eigenen Grundstück erhoben werden darf, wenn nach dem Steuersystem des ursprünglichen Wohnsitzstaats von allen Steuerpflichtigen mit einer Wohnung auf eigenem Grundstück Steuer aus dem Mietwert der Wohnung als einem persönlichen Einkommen erhoben wird?\n\n2) Ist Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften dahin auszulegen, daß es eine mittelbare Besteuerung der von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge darstellt, wenn von den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften im ursprünglichen Wohnsitzstaat Einkommensteuer aus dem Mietwert einer eigenen Wohnung auf einem in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Grundstück erhoben wird?\n\n\n8\nWegen weiterer Einzelheiten des rechtlichen Rahmens und des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens sowie des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.\n\nZur ersten Frage\n\n\n9\nIm Hinblick auf die Beantwortung der ersten Frage ist darauf hinzuweisen, daß in den Artikeln 13 und 14 des Protokolls eine Verteilung der steuerrechtlichen Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und dem Staat vorgenommen wird, in dem der Beamte vor dem Dienstantritt bei den Gemeinschaften seinen steuerlichen Wohnsitz hatte.\n\n\n10\nNach Artikel 13 des Protokolls wird von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, die die Gemeinschaften ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlen, zugunsten der Gemeinschaften eine Steuer erhoben, und diese Beamten und sonstigen Bediensteten sind danach von innerstaatlichen Steuern auf die von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.\n\n\n11\nNach Artikel 14 des Protokolls werden die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Gemeinschaften im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zur Zeit des Dienstantritts bei den Gemeinschaften ihren steuerlichen Wohnsitz haben, in beiden genannten Staaten u. a. für die Erhebung der Einkommensteuer so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaften befindet.\n\n\n12\nDie Bedeutung dieses Begriffs der Einkommensteuer im Sinne des Artikels 14 des Protokolls ist nach den Kriterien des anwendbaren innerstaatlichen Rechts zu bestimmen.\n\n\n13\nAuf die erste Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls dahin auszulegen ist, daß von den unter diese Bestimmung fallenden Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften im ursprünglichen Wohnsitzstaat Einkommensteuer aus dem Mietwert einer Wohnung auf einem in einem anderen Mitgliedstaat belegenen eigenen Grundstück erhoben werden darf.\n\nZur zweiten Frage\n\n\n14\nZur zweiten Frage ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof das in Artikel 13 des Protokolls enthaltene Verbot dahin auslegt, daß jede innerstaatliche Besteuerung, die die Beamten oder sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften deshalb unmittelbar oder mittelbar belastet, weil sie Dienstbezüge von den Gemeinschaften erhalten, unabhängig von ihrer Natur und ihren Erhebungsvoraussetzungen selbst dann untersagt ist, wenn die fragliche Steuer nicht nach der Höhe dieser Bezüge berechnet wird (Urteil vom 24. Februar 1988 in der Rechtssache 260/86, Kommission/Belgien, Slg. 1988, 955, Randnr. 10).\n\n\n15\nDie Besteuerung des Mietwerts der Wohnung eines europäischen Beamten steht in keinem rechtlichen Zusammenhang mit den von den Gemeinschaften gezahlten Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen; vielmehr handelt es sich dabei um einen objektiven Vorgang, der sich nach der von dem fraglichen Beamten getroffenen Investitionsentscheidung richtet. Im Eigentum an Grundstücken ist nämlich wie im Eigentum an anderen Sachen, unabhängig von der Herkunft der für seinen Erwerb verwendeten Mittel, eine eigenständige Einkommensquelle zu sehen.\n\n\n16\nAuf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß der Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls dahin auszulegen ist, daß es keine mittelbare Besteuerung der von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge darstellt, wenn von den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften im ursprünglichen Wohnsitzstaat Einkommensteuer aus dem Mietwert einer eigenen Wohnung auf einem in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Grundstück erhoben wird.\n\nKosten\n\n\n17\nDie Auslagen der dänischen und der italienischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)\n\nauf die ihm vom Østre Landsret mit Beschluß vom 7. Oktober 1991 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:\n\n1) Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften ist dahin auszulegen, daß von den unter diese Bestimmung fallenden Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften im ursprünglichen Wohnsitzstaat Einkommensteuer aus dem Mietwert einer Wohnung auf einem in einem anderen Mitgliedstaat belegenen eigenen Grundstück erhoben werden darf.\n\n2) Artikel 13 Absatz 2 dieses Protokolls ist dahin auszulegen, daß es keine mittelbare Besteuerung der von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge darstellt, wenn von den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften im ursprünglichen Wohnsitzstaat Einkommensteuer aus dem Mietwert einer eigenen Wohnung auf einem in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Grundstück erhoben wird.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1993-05-25/c-263-91","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1993-05-25/c-263-91","retrieved":"2026-07-27 19:52:16.307046+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/1993-05-25/c-263-91","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Sechste Kammer","date":"1993-05-25","dockets":["C-263/91"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:1993:207","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:1993:207"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 25.05.1993 – C-263/91","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1993-05-25/c-263-91","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1) Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften ist dahin auszulegen, daß von den unter diese Bestimmung fallenden Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften im ursprünglichen Wohnsitzstaat Einkommensteuer aus dem Mietwert einer Wohnung auf einem in einem anderen Mitgliedstaat belegenen eigenen Grundstück erhoben werden darf. 2) Artikel 13 Absatz 2 dieses Protokolls ist dahin auszulegen, daß es keine mittelbare Besteuerung der von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge darstellt, wenn von den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften im ursprünglichen Wohnsitzstaat Einkommensteuer aus dem Mietwert einer eigenen Wohnung auf einem in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Grundstück erhoben wird.","basis":"operative_part","source":"eugh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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