{"status":"available","doknr":"61991CJ0199","ecli":"ECLI:EU:C:1993:205","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Sechste Kammer","decided":"1993-05-25","aktenzeichen":"C-199/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit mit ihr die Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 21707839 BFR, die Nichtigerklärung der Handlung der Kommission vom 18. Oktober 1990 betreffend das Verfahren 84/3643/B6 begehrt wird. 2) Die Entscheidungen der Kommission vom 18. Oktober 1990 betreffend die Kürzung der Zuschüsse des Europäischen Sozialfonds im Rahmen der Zuschußanträge 85/0186/B6, 87/0295/B2 und 87/0296/B2 werden für nichtig erklärt. 3) Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 4) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.","text_plain":"In der Rechtssache C-199/91\n\nFoyer culturel du Sart-Tilman, Gesellschaft ohne Gewinnzweck belgischen Rechts, in Liquidation, vertreten durch seine Liquidatoren Rechtsanwälte Michel Mersch und Pierre Cavenaille, Lüttich, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Schmitt, 62, avenue Guillaume, Luxemburg\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Marie Wolfcarius und Nicholas Khan, Vertreter des Juristischen Dienstes der Kommission als Bevollmächtigte, Rechtsbeistand: Rechtsanwalt Jean-Luc Fagnart, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Nicola Annecchino, Vertreter des Juristischen Dienstes der Kommission, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,\n\nBeklagte,\n\nwegen Nichtigerklärung von der Klägerin am 7. Juni 1991 zugestellten Entscheidungen der Kommission, mit denen Ausgaben in Höhe von 571762 BFR im Rahmen von Zuschußanträgen für nicht zuschußfähig erklärt wurden, und Verurteilung der Beklagten, gemäß den Anträgen auf Restzahlung an die Klägerin 21707839 BFR zu zahlen,\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. N. Kakouris, der Richter J. L. Murray, G. F. Mancini, F. A. Schockweiler und P. J. G. Kapteyn,\n\nGeneralanwalt: M. Darmon\n\nKanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat\n\naufgrund des Sitzungsberichts,\n\nnach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 19. November 1992, in der das Foyer culturel du Sart-Tilman durch Rechtsanwalt Koenraad Tanghe, Lüttich, vertreten worden ist,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Dezember 1992,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDas Foyer culturel du Sart-Tilman, Gesellschaft ohne Gewinnzweck, in Liquidation, hat mit Klageschrift, die am 30. Juli 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 18. Oktober 1990, die dem Kläger am 7. Juni 1991 zugestellt wurden (im folgenden: angefochtene Entscheidungen), mit denen Zuschüsse gekürzt wurden, die der Europäische Sozialfonds (im folgenden: Fonds) zunächst für verschiedene für Rechnung des Klägers vorgeschlagene Bildungsvorhaben mit den Aktenzeichen Nr. 84/3643/B6, 85/0077/B4, 85/0186/B6, 86/0274/B2, 87/0295/B2 und 87/0296/B2 genehmigt hatte, und auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 21707839 BFR aufgrund von Anträgen auf Restzahlung genehmigter Zuschüsse.\n\n\n2\nNach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289, S. 38) beteiligt sich dieser u. a. an der Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung und Berufsberatung.\n\n\n3\nDie innerstaatliche öffentlich-rechtliche Körperschaft, die die Mitfinanzierung des Vorhabens gewährleistet, reicht den Zuschußantrag im Namen des betroffenen Mitgliedstaats und für Rechnung des Kostenträgers des Vorhabens beim Fonds ein.\n\n\n4\nGemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516 (ABl. L 289, S. 1, im folgenden: Verordnung) hat die Genehmigung eines Finanzierungsantrags durch den Fonds die Zahlung eines Vorschusses auf den gewährten Zuschuß zur Folge.\n\n\n5\nNach Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung enthalten Anträge auf Restzahlung einen ins einzelne gehenden Bericht über den Inhalt, die Ergebnisse und die finanziellen Einzelheiten der Maßnahme. Der Mitgliedstaat bestätigt, daß die im Antrag enthaltenen Aufgaben sachlich und rechnerisch richtig sind.\n\n\n6\nWird der Zuschuß des Fonds nicht unter den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung verwandt, kann ihn die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung aussetzen, kürzen oder streichen, nachdem sie dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Nach Artikel 6 Absatz 2 ist ein Betrag, der nicht unter den in der Entscheidung über die Genehmigung festgelegten Bedingungen verwendet wurde, zu erstatten, und der betroffene Mitgliedstaat haftet subsidiär für die ohne Rechtsgrund empfangenen Beträge, die für Maßnahmen gezahlt wurden, für die die Gewährleistung nach Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 83/516 gilt.\n\n\n7\nIm vorliegenden Fall stellte das belgische Ministerium für Beschäftigung und Arbeit (im folgenden: Ministerium) im Namen Belgiens und für Rechnung des Klägers beim Fond mehrere Zuschuß antrage für mehrere vom Kläger vorgeschlagene Bildungsmaßnahmen.\n\n\n8\nMit aufeinander folgenden Entscheidungen gewährte die Kommission dem Kläger Zuschüsse des Fonds, und zwar für die Vorhaben 84/3643/B6, 85/0077/B4, 85/0186/B6, 86/0274/B2, 87/0295/B2 und 87/0296/B2.\n\n\n9\nFür das Vorhaben 84/3643/B6 richtete die Kommission an den Kläger am 30. November 1988 eine Aufforderung zur Rückzahlung von 926513 BFR.\n\n\n10\nIm Dezember 1988 setzte das Ministerium die Kommission von der Auflösung des Klägers in Kenntnis und ersuchte sie, alle Zahlungen einzustellen und ihm die für diese Bildungsmaßnahme noch zu zahlenden Beträge anzugeben.\n\n\n11\nDie Kommission erstellte am 30. Oktober 1989 eine Abrechnung, die einen Minussaldo von 1096053 BFR für sämtliche Maßnahmen auswies. Durch die mit der vorliegenden Klage angefochtenen Entscheidungen vom 18. Oktober 1990, die die Kommission an das Ministerium gerichtet hatte, wies sie 11558135 BFR nicht zuschußfähige Ausgaben und 12129897 BFR zuschußfähige Ausgaben aus, also einen Plussaldo von 571762 BFR zugunsten des Klägers für sämtliche genehmigten Vorhaben. Die Kommission erklärte, daß dieser Betrag unverzüglich auf das Konto des Ministeriums überwiesen werde.\n\n\n12\nAm 7. Juni 1991 setzte das Ministerium die Liquidatoren des Klägers von den streitigen Entscheidungen der Kommission in Kenntnis.\n\n\n13\nHinsichtlich des Vorhabens 86/0274/B2 erkannte der Kläger in seiner Erwiderung die Ansprüche der Kommission an, so daß dieses Vorhaben nicht mehr streitig ist.\n\n\n14\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.\n\nZulässigkeit\n\n\n15\nDie Kommission macht geltend, daß eine Nichtigkeitsklage kein anderes Ziel als die Nichtigerklärung der bestrittenen Maßnahme haben könne. Die vorliegende Klage sei daher insoweit unzulässig, als sie auf Verurteilung der Kommission gerichtet sei, an den Kläger den Restbetrag der Zuschüsse, auf den er Anspruch zu haben behaupte, zu zahlen.\n\n\n16\nNach Ansicht des Klägers greift diese Einrede der Unzulässigkeit nicht durch, da der Gerichtshof nach Artikel 174 des Vertrages befugt sei, dem Kläger seine Stellung als rechtmäßiger Gläubiger im Sinne der Bestimmung der Verordnung wieder einzuräumen.\n\n\n17\nIm Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Artikel 173 des Vertrages kann der Gerichtshof die ihm zur Prüfung vorgelegte Handlung nur für nichtig erklären oder die Klage abweisen; er kann daher ein Organ nicht zur Zahlung eines Geldbetrags venuteilen. Es ist Sache der Kommission, gemäß Artikel 176 des Vertrages die sich aus einem eventuellen Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen (Urteil vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85, Akzo/Kommission, Slg. 1986, 1965, Randnr. 23).\n\n\n18\nDer Antrag auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 21707839 BFR ist daher als unzulässig abzuweisen.\n\n\n19\nNach Ansicht der Kommission ist die Klage auch insoweit unzulässig, als sie gegen die Entscheidung betreffend das Vorhaben 84/3643/B6 gerichtet ist, die nur die Aufforderung zur Rückzahlung von 926513 BFR bestätige, die sie dem Kläger schon am 30. November 1988 zugestellt habe.\n\n\n20\nDer Kläger bestreitet nicht, diese Rückzahlungsaufforderung von der Kommission am 5. Januar 1989 erhalten zu haben, ist aber der Ansicht, daß er darin um so weniger eine Entscheidung der Kommission habe sehen können, als diese nicht berechtigt gewesen sei, ihm diese Rückzahlungsaufforderung zuzustellen, ohne den betroffenen Mitgliedstaat einzuschalten.\n\n\n21\nDie Rückzahlungsaufforderung stellt sich eindeutig als eine Handlung der Kommission dar, mit der der dem Kläger zunächst gewährte Zuschuß endgültig gekürzt und ihm darüber hinaus die Rückzahlung eines Teils des überwiesenen Vorschusses aufgegeben wird. Somit erzeugt diese Aufforderung rechtliche Wirkungen in der Weise, daß sie durch eine Änderung der Rechtsstellung des Klägers dessen Interessen berührt, und ist daher hinsichtlich des Vorhabens 84/3643/B6 als eine mit der Nichtigkeitsklage anfechtbare Entscheidung anzusehen.\n\n\n22\nDie Rechtsnatur dieser Entscheidung wird keineswegs durch den Umstand beeinträchtigt, daß sie dem Kläger unmittelbar von der Kommission und nicht von dem betroffenen Mitgliedstaat, dem einzigen Anspruchpartner des Fonds, zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Urteil vom 15. März 1984 in der Rechtssache 310/81, EISS/Kommission, Slg. 1984, 1341, Randnr. 15). Es steht fest, daß diese Entscheidung vor dem Gerichtshof nicht angefochten worden ist.\n\n\n23\nHingegen ändert die Handlung der Kommission vom 18. Oktober 1990 betreffend das Vorhaben 84/3643/B6, die dem Kläger vom Ministerium am 7. Juni 1991 zugestellt wurde, soweit sie sich darauf beschränkt, die ursprüngliche Entscheidung, die zur Durchführung dieses Vorhabens erlassen wurde, zu bestätigen, nicht die Rechtsstellung des Klägers und stellt daher keine durch eine Nichtigkeitsklage anfechtbare Entscheidung dar.\n\n\n24\nFolglich ist die vorliegende Klage teilweise für unzulässig zu erklären, soweit sie sich gegen eine nur zur Bestätigung einer früheren Entscheidung vorgenommene Handlung richtet (vgl. u. a. Urteil vom 15. Dezember 1988 in den Rechtssachen 166/86 und 220/86, Irish Cement Limited/Kommission, Slg. 1988, 6473, Randnr. 16).\n\nBegründetheit\n\nFehlende Anhörung des betroffenen Mitgliedstaats\n\n\n25\nZur Begründung seiner Nichtigkeitsklage bringt der Kläger in erster Linie vor, daß die Kommission dadurch gegen Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung verstoßen habe, daß sie entgegen dieser Bestimmung dem betroffenen Mitgliedstaat keine Gelegenheit gegeben habe, seine Stellungnahme vor dem Erlaß der streitigen Entscheidungen abzugeben.\n\n\n26\nDemgegenüber vertritt die Kommission die Auffassung, daß die genannte Bestimmung kein förmliches Anhörungsverfahren erfordere. Angesichts der häufigen informellen Kontakte, die die Dienststellen des Fonds mit den nationalen Behörden bei der Durchführung der spezifischen Maßnahmen des Klägers unterhalten hätten, hätten diese Behörden die Möglichkeit gehabt, ihre Stellungnahme vor dem Erlaß der angefochtenen Entscheidungen abzugeben.\n\n\n27\nDer Fonds hatte den belgischen Behörden auf zwei Informationsersuchen hin mit Schreiben vom 30. Juni 1988 zum Vorhaben 85/0077/B4 eindeutig erklärt, daß zwölf der 189 betroffenen erwachsenen Arbeitslosen nicht die in der Genehmigungsentscheidung festgelegte Voraussetzung einer mehr als zwölfmonatigen Arbeitslosigkeit erfüllten und daß die Finanzierung daher auf der Grundlage von 177 Praktikanten berechnet worden sei, so daß ein Teil des bereits überwiesenen Vorschusses zurückzuzahlen sei.\n\n\n28\nIm übrigen hatte es über das Vorhaben 85/0077/B4 bereits einen Schriftwechsel zwischen der Kommission und den belgischen Behörden gegeben, dem diese den nicht zuschußfähigen Teil der Ausgaben entnehmen konnten.\n\n\n29\nSo wird in einem Schreiben des Ministeriums, mit dem dieses einem Auskunftsersuchen der Kommission nachkam, erklärt, daß die besagten zwölf Beschäftigungsuchenden zu Beginn der Bildungsmaßnahmen bis acht Monate lang arbeitslos gewesen seien.\n\n\n30\nBei dieser Sachlage hatten die belgischen Behörden die Möglichkeit, vor der angefochtenen Kürzungsentscheidung sowohl zum Grundsatz als auch zum Betrag der Kürzung, die die Kommission beim Vorhaben 85/0077/B4 vorzunehmen beabsichtigte, Stellung zu nehmen.\n\n\n31\nDie Rüge des Klägers hinsichtlich des Vorhabens 85/0077/B4 ist somit zurückzuweisen.\n\n\n32\nHingegen geht aus den Akten keineswegs hervor, daß die belgischen Behörden bei den Zuschußanträgen 85/0186/B6, 87/0295/B2 und 87/0296/B2 Gelegenheit hatten, vor den angefochtenen Kürzungsentscheidungen sowohl zum Grundsatz als auch zum Betrag der Kürzungen der Gemeinschaftszuschüsse, die die Kommission vorzunehmen beabsichtigte, Stellung zu nehmen.\n\n\n33\nWie bereits festgestellt wurde, ist der betreffende Mitgliedstaat der einzige Ansprechpartner des Fonds. Er ist sogar haftbar insofern, als er die sachliche und rechnerische Richtigkeit der in den Anträgen auf Restzahlung enthaltenen Angaben bescheinigt und sogar verpflichtet sein kann, den ordnungsgemäßen Abschluß der Bildungsmaßnahmen zu gewährleisten.\n\n\n34\nAngesichts der zentralen Stellung und der Bedeutung der Verantwortung, die der betreffende Mitgliedstaat bei der Vorlage und Kontrolle der Finanzierung der Bildungsmaßnahmen übernimmt, stellt die ihm eröffnete Möglichkeit, vor Erlaß einer endgültigen Kürzungsentscheidung eine Stellungnahme abzugeben, ein wesentliches Formerfordernis dar, dessen Nichtbeachtung zur Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidungen führt (vgl. Urteile vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-291/89, Interhotel/Kommission, Slg. 1991, I-2257, Randnr. 17, C-304/89, Oliveira/Kommission, Slg. 1991, I-2283, Randnr. 21, und vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-157/90, Infortec/Kommission, Slg. 1992, I-3525, Randnr. 20).\n\n\n35\nDaraus folgt, daß die Kürzungsentscheidungen betreffend die Vorhaben 85/0186/B6, 87/0295/B2 und 87/0296/B2 für nichtig erklärt werden müssen, ohne daß die anderen vom Kläger gegen sie vorgebrachten Rügen zu prüfen sind.\n\nFehlende Begründung der Entscheidung betreffend das Vorhaben 85/0077/B4\n\n\n36\nDer Kläger ist ferner der Ansicht, daß die Entscheidung betreffend das Vorhaben 85/0077/B4 so lapidar sei, daß sie nicht die Feststellung erlaube, welche Kriterien der Fonds für die Kürzung seines Zuschusses angewandt habe.\n\n\n37\nWie sich aus ihrem Wortlaut ergibt, rechtfertigt die angefochtene Entscheidung die Kürzung des Zuschusses eindeutig damit, daß eine bestimmte Zahl von Praktikanten keine Langzeitarbeitslosen gewesen seien.\n\n\n38\nDie vom Kläger vorgebrachte Rüge ist daher zurückzuweisen.\n\nAngebliche Verletzung der Bedingungen für die Gewährung des Zuschusses durch die Entscheidung über das Vorhaben 85/0077/B4\n\n\n39\nDer Kläger macht gegen die Kürzungsentscheidung betreffend das Vorhaben 85/0077/B4 ferner geltend, daß der Fonds seine Zustimmung zur Ausbildung der Langzeitarbeitslosen ohne Berücksichtigung ihres Alters erteilt und erst nach dem Beginn der Ausbildungsmaßnahme mitgeteilt habe, daß seine Zuschußzahlung auf die über 25 Jahre alten Arbeitslosen begrenzt sei.\n\n\n40\nHierzu genüge die Feststellung, daß sowohl der Zuschußantrag als auch die Genehmigungsentscheidung ausdrücklich vorsahen, daß die besagte Ausbildungsmaßnahme Personen ab 25 Jahren betrifft.\n\n\n41\nMithin ist diese Rüge zurückzuweisen.\n\nUnrechtmäßigkeit der mit den angefochtenen Entscheidungen vorgenommenen Aufrechnung\n\n\n42\nDer Kläger macht geltend, daß die Kommission in den angefochtenen Entscheidungen zu Unrecht eine Aufrechnung zwischen ihren Forderungen und ihren Verbindlichkeiten bei den verschiedenen streitigen Vorhaben vorgenommen habe, obwohl sie die dem Kläger geschuldeten Beträge hätte zahlen und die ihr ohne Rechtsgrund überwiesenen Beträge hätte zurückfordern müssen. Im übrigen stehe die von der Kommission vorgenommene Aufrechnung im direkten Widerspruch zu dem allgemeinen Grundsatz des Konkurses, den eine Liquidation bewirke.\n\n\n43\nAus den vorstehenden Feststellungen ergibt sich, daß von allen angefochtenen Entscheidungen, deren Rechtmäßigkeit der Gerichtshof im Rahmen dieser Klage zu prüfen hatte, nur eine Entscheidung verbleibt, die einen Forderungstitel der Kommission gegen den Kläger darstellt.\n\n\n44\nDaher ist die Rüge, die Kommission habe zu Unrecht eine Aufrechnung vorgenommen, im hier anhängigen Rechtsstreit gegenstandslos.\n\nKosten\n\n\n45\nNach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 69 § 3 kann der Gerichtshof beschließen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.\n\n\n46\nDa beide Parteien mit einem Teil ihres Vorbringens unterlegen sind, sind ihnen jeweils ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)\n\nfür Recht erkannt und entschieden:\n\n1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit mit ihr\n\ndie Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 21707839 BFR,\n\ndie Nichtigerklärung der Handlung der Kommission vom 18. Oktober 1990 betreffend das Verfahren 84/3643/B6 begehrt wird.\n\n2) Die Entscheidungen der Kommission vom 18. Oktober 1990 betreffend die Kürzung der Zuschüsse des Europäischen Sozialfonds im Rahmen der Zuschußanträge 85/0186/B6, 87/0295/B2 und 87/0296/B2 werden für nichtig erklärt.\n\n3) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n4) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-199/91","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1993-05-25/c-199-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-199/91","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-199/91"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1993-05-25/c-199-91","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-199/91","retrieved":"2026-07-27 19:51:00.787842+00:00"}}