{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:1993:117","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Sechste Kammer","decided":"1993-03-30","aktenzeichen":"C-328/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Setzt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit für die Gewährung der Alters- und der Ruhestandsrente unterschiedliche Rentenalter für Männer und Frauen fest, so ist die mit der Wendung etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a zugelassene Ausnahme auf Diskriminierungen in anderen Leistungssystemen beschränkt, die notwendig und objektiv mit dem unterschiedlichen Rentenalter verbunden sind.","text_plain":"In der Rechtssache C-328/91\n\nbetreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom House of Lords in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten\n\nSecretary of State for Social Security\n\ngegen\n\nEvelyn Thomas,\n\nFrances Iris Cooze,\n\nJoyce Beard,\n\nSarah Murphy,\n\nEleanor Ethel Morley,\n\nEqual Opportunities Commission\n\nvorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24)\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. N. Kakouris, der Richter G. F. Mancini, F. A. Schockweiler, M. Díez de Velasco und R J. G. Kapteyn,\n\nGeneralanwalt: G. Tesauro\n\nKanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin\n\nunter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen\n\nvon Evelyn Thomas, Frances Iris Cooze, Joyce Beard, Eleanor Ethel Morley und Sarah Murphy sowie der Equal Opportunities Commission, vertreten durch den Solicitor and Legal Adviser J. A. Lakin von der Equal Opportunities Commission sowie durch Anthony Lester, QC, und die Barrister Judith Beale, Beverley Lang und Mark Rowland,\n\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Ministerialrat Ernst Röder, Bundeswirtschaftsministerium, als Bevollmächtigten,\n\ndes Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Lucinda Hudson, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte, Beistand: Richard Plender, QC,\n\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Karen Banks, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,\n\naufgrund des Sitzungsberichts,\n\nnach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Evelyn Thomas, Frances Ins Cooze, Joyce Beard, Eleanor Ethel Morley und Sarah Murphy sowie der Equal Opportunities Commission, des Vereinigten Königreichs und der Kommission in der Sitzung vom 26. November 1992,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Januar 1993,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDas House of Lords hat mit Urteil vom 27. November 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Dezember 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vier Fragen zur Auslegung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24) zur Vorabentscheidung vorgelegt.\n\n\n2\nDiese Fragen stellen sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen Evelyn Thomas, Frances Iris Cooze, Joyce Beard, Sarah Murphy sowie Eleanor Ethel Morley (im folgenden: Klägerinnen) und dem Adjudication Officer wegen Gewährung einer severe disablement allowance (Schwerbehindertengeld, im folgenden: SDA) bzw. einer invalid care allowance (Leistung für die Pflege von Behinderten, im folgenden: ICA).\n\n\n3\nIm Vereinigten Königreich erhalten nach dem Social Security Act 1975 in seiner geänderten Fassung arbeitsunfähige Personen eine SDA und Personen, die sich mit der Pflege eines Behinderten befassen, eine ICA. Davon ausgeschlossen sind Personen, die das Rentenalter erreicht haben, das für Männer auf 65 Jahre und für Frauen auf 60 Jahre festgesetzt ist.\n\n\n4\nDen Klägerinnen Thomas und Morley wurde die SDA mit der Begründung verweigert, ihr Arbeitsverhältnis sei wegen Arbeitsunfähigkeit beendet worden, nachdem sie das Rentenalter bereits überschritten hatten. Den Klägerinnen Cooze, Beard und Murphy wurde die ICA mit der Begründung verweigert, sie hätten diese Leistung beantragt, nachdem sie das Rentenalter bereits überschritten hatten.\n\n\n5\nGegen ein Urteil des Court of Appeal, mit dem die britische Regelung für nicht vereinbar mit der Richtlinie 79/7 erklärt worden war, legte der Minister für soziale Sicherheit Rechtsmittel zum House of Lords ein. Dieses hat das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:\n\n1) Wenn ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit für Männer und Frauen unterschiedliche Rentenalter für die Gewährung der Alters- und der Ruhestandsrente beibehält, sind dann die mit der Wendung etwaige Auswirkungen ... auf andere Leistungen in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Ausnahmen beschränkt auf\n\na) Bestimmungen in Systemen solcher anderer Leistungen, die erforderlich sind, damit diese Systeme mit den Systemen der Alters- und Ruhestandsrenten harmonisch und ohne Widersprüche, Unbilligkeiten oder Abwegigkeiten zusammenwirken, oder\n\nb) Bestimmungen in Systemen solcher anderer Leistungen, die der Mitgliedstaat in Ausübung seines Gestaltungsspielraums und in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit den Bestimmungen in Regelungen über Alters- und Ruhestandsrenten verknüpft, oder\n\nc) andere Bestimmungen, gegebenenfalls welche?\n\n2) Falls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Anwendung findet:\n\nIst der Mitgliedstaat verpflichtet, darzutun,\n\na) daß die Bestimmung geeignet und erforderlich ist, um das Ziel des Mitgliedstaats zu erreichen, oder\n\nb) daß die Bestimmung geeignet und erforderlich ist, um das Ziel der Richtlinie 79/7 zu erreichen, oder\n\nc) beides, sowohl a) als auch b), oder\n\nd) daß die Bestimmung zu dem Zweck erlassen wurde, die diskriminierende Gesamtwirkung unterschiedlicher Rentenalter für Männer und Frauen zu verringern, zu minimieren oder zu beschränken,\n\ne) daß einem anderen Maßstab genügt wurde, gegebenenfalls welchem?\n\n3) Ist es dem Mitgliedstaat nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a erlaubt,\n\na) die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen mit statistischem Material über den Verlauf des Arbeitslebens und den Eintritt in den Ruhestand bei Männern und Frauen zu rechtfertigen, oder\n\nb) von dem Ausnahmevorbehalt ungeachtet dessen Gebrauch zu machen, daß die Anspruchsführerin im Einzelfall nachweisen kann, daß sie trotz Erreichung des Rentenalters keine Alters- oder Ruhestandsrente erhält und/oder arbeiten würde, wäre das einschlägige Risiko (Invalidität oder erhebliche Behinderung) nicht eingetreten?\n\n4) Schreibt die Richtlinie 79/7 einem Mitgliedstaat, in dessen Recht das Rentenalter für die Gewährung der Alters- und Ruhestandsrente für Frauen auf 60, für Männer auf 65 Jahre festgesetzt und ein System von Invaliditätsleistungen für Personen im arbeitsfähigen Alter vorgesehen ist, vor, bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs des Systems der Leistungen bei Invalidität für Männer und Frauen, wenn überhaupt eine, dann dieselbe höhere Altersgrenze festzusetzen?\n\n\n6\nWegen weiterer Einzelheiten der Sachverhalte der Ausgangsverfahren, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.\n\n\n7\nVor der Beantwortung der ersten Frage ist festzustellen, daß die Klägerinnen der Ausgangsverfahren in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7 fallen und daß die vom vorlegenden Gericht zu beurteilenden gesetzlichen Systeme, da sie einen Schutz gegen das Risiko der Arbeitsunfähigkeit bieten, von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie erfaßt werden. Eine innerstaatliche Regelung wie die vom vorlegenden Gericht beschriebene, nach der die fraglichen Leistungen Frauen nicht gewährt werden, die das 60. Lebensjahr überschritten haben, während Männer sie bis zum 65. Lebensjahr erhalten, hat diskriminierenden Charakter und kann somit nur aufgrund von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 gerechtfertigt werden, wonach die Richtlinie der Befugnis der Mitgliedstaaten nicht entgegensteht, die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente und Ruhestandsrente und etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen.\n\n\n8\nZur Bestimmung ihrer Tragweite ist die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 enthaltene Ausnahme vom Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts angesichts der wesentlichen Bedeutung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, auf die der Gerichtshof immer wieder hingewiesen hat, eng auszulegen (vgl. Urteile vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 36, und in der Rechtssache 262/84, Beets-Proper, Slg. 1986, 773, Randnr. 38).\n\n\n9\nIm Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-9/91 (Equal Opportunities Commission, Slg. 1992, I-4297, Randnr. 15) hat der Gerichtshof festgestellt, daß sich, obwohl in den Begründungserwägungen der Richtlinie 79/7 die Gründe für diese Ausnahmeregelungen nicht genannt sind, der Art der in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen entnehmen läßt, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber die Mitgliedstaaten ermächtigen wollte, die Bevorzugung von Frauen im Zusammenhang mit dem Ruhestand vorübergehend aufrechtzuerhalten, damit sie ihre Rentensysteme in dieser Hinsicht schrittweise anpassen können, ohne das komplexe finanzielle Gleichgewicht dieser Systeme zu erschüttern, dessen Bedeutung er nicht verkennen konnte. Der Gerichtshof hat in diesem Urteil auch festgestellt, daß zu dieser Bevorzugung gerade auch die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 vorgesehene Möglichkeit gehört, daß Arbeitnehmerinnen früher als Arbeitnehmer eine Rente beanspruchen können.\n\n\n10\nIn diesem Urteil, in dem es keineswegs um etwaige Auswirkungen aus der nach Geschlecht unterschiedlichen Festsetzung des Rentenalters auf andere Leistungen ging, sondern um Diskriminierungen bei Beitragszeiten, hat der Gerichtshof Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a dahin ausgelegt, daß er die Festsetzung eines nach Maßgabe des Geschlechts unterschiedlichen gesetzlichen Rentenalters für die Gewährung von Alters- und Ruhestandsrente sowie Formen der Diskriminierung erlaubt, die notwendig mit diesem Unterschied verbunden sind.\n\n\n11\nDas Erfordernis einer solchen Verbindung gilt aber aus den gleichen Gründen auch, soweit es um die diskriminierenden Auswirkungen geht, die sich für andere Leistungen aus der Festsetzung eines nach Maßgabe des Geschlechts unterschiedlichen gesetzlichen Rentenalters für die Gewährung der Alters- und Ruhestandsrente ergeben können.\n\n\n12\nDaraus folgt, daß Diskriminierungen in Regelungen über andere Leistungen als Alters- und Ruhestandsrenten als Auswirkung einer nach Maßgabe des Geschlechts unterschiedlichen Festsetzung des Rentenalters nur gerechtfertigt werden können, wenn sie objektiv erforderlich sind, um zu verhindern, daß das finanzielle Gleichgewicht des Sozialversicherungssystems gefährdet wird, oder um die Kohärenz zwischen dem System der Ruhestandsrenten und dem System der anderen Leistungen zu gewährleisten.\n\n\n13\nIm Rahmen eines Vorlageverfahrens ist es zwar Sache des innerstaatlichen Gerichts, das Vorliegen einer solchen Notwendigkeit in dem ihm unterbreiteten konkreten Fall festzustellen, doch ist es andererseits Aufgabe des Gerichtshofes, der dem innerstaatlichen Richter nützliche Antworten geben soll, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der ihm unterbreiteten schriftlichen und mündlichen Erklärungen dem innerstaatlichen Gericht die Hinweise zu geben, die diesem die Entscheidung ermöglichen.\n\n\n14\nWas die Notwendigkeit angeht, ein finanzielles Gleichgewicht zwischen dem Altersrentensystem und anderen Leistungssystemen aufrechtzuerhalten, so hat es keinen unmittelbaren Einfluß auf das finanzielle Gleichgewicht von beitragsabhängigen Rentensystemen, wenn Personen, bei denen bestimmte Risiken eingetreten sind, ungeachtet ihrer Ansprüche auf Altersrenten nach Maßgabe von Beitragszeiten Leistungen im Rahmen von beitragsfreien Systemen wie die SDA und die ICA gewährt werden.\n\n\n15\nWie der Generalanwalt unter Nummer 10 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, ist im übrigen eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen in beitragsfreien Systemen wie denen der SDA und der ICA auch zur Aufrechterhaltung eines finanziellen Gleichgewichts im gesamten Sozialversicherungssystem nicht notwendig, zumal wenn die innerstaatlichen Regelungen Vorschriften über das Zusammentreffen von Leistungen wie der SDA oder der ICA und Altersrenten enthalten und wenn diese Leistungen tatsächlich anstelle von Leistungen im Rahmen anderer beitragsfreier Systeme gewährt werden wie der Beihilfen für Personen, die nicht über ausreichende Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts verfügen.\n\n\n16\nWas die Sicherung der Kohärenz zwischen Systemen wie denen der SDA und der ICA einerseits und dem Rentensystem andererseits angeht, so ist hervorzuheben, daß das vom Vereinigten Königreich vorgebrachte Argument, diese Leistungen hätten eine Einkommensersatzfunktion im Fall des Eintritts des Risikos, keineswegs allgemein dagegen spricht, diese Leistungen Frauen zu gewähren, die das Rentenalter überschritten haben, sondern daß es im Gegenteil die Gewährung der Leistung in Fällen wie den im Ausgangsverfahren zu behandelnden rechtfertigen müßte.\n\n\n17\nDer Gerichtshof hat nämlich im Urteil in der Rechtssache Marshall festgestellt, daß Frauen das Recht haben, ihre berufliche Tätigkeit über das Alter hinaus fortzusetzen, in dem sie Anspruch auf eine Altersrente hätte, also zumindest bis zu dem Alter, das für Männer als Rentenalter gilt.\n\n\n18\nWenn Frauen — was sie übrigens nach innerstaatlichem Recht können — nach Erreichung des gewöhnlichen Rentenalters für Frauen und vor Erreichung des gewöhnlichen Rentenalters für Männer weiter gearbeitet haben oder — obwohl sie das gewöhnliche Rentenalter überschritten haben — noch keine Leistungen aufgrund der Regelung über die Altersrenten erhalten, haben sie bei Eintritt des versicherten Risikos Anspruch auf Leistungen wie die SDA oder die ICA.\n\n\n19\nZu dem Argument des Vereinigten Königreichs, die allermeisten Frauen erhielten nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Altersrente, genügt die Feststellung, daß die Gewährung von Leistungen wie der SDA oder der ICA an Frauen, die trotz Überschreitung des gewöhnlichen Rentenalters noch keine Altersrente erhalten, einem individuellen Recht entspricht, das ihnen nicht mit der Begründung abgesprochen werden kann, nach der Statistik befänden sie sich im Vergleich zur Lage der meisten Frauen in einer Ausnahmesituation.\n\n\n20\nNach alledem ist auf die erste vom House of Lords gestellte Frage zu antworten, daß, wenn ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 für die Gewährung der Alters- und der Ruhestandsrente verschiedene Rentenalter für Männer und Frauen festsetzt, die mit der Wendung etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a zugelassene Ausnahme auf Diskriminierungen in anderen Leistungssystemen beschränkt ist, die notwendig und objektiv mit dem unterschiedlichen Rentenalter verbunden sind.\n\n\n21\nAngesichts dieser Antwort auf die erste Frage ist auf die drei anderen Fragen nicht einzugehen.\n\nKosten\n\n\n22\nDie Auslagen der Bundesregierung, des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)\n\nauf die ihm vom House auf Lords mit Urteil vom 27. November 1991 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:\n\nSetzt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit für die Gewährung der Alters- und der Ruhestandsrente unterschiedliche Rentenalter für Männer und Frauen fest, so ist die mit der Wendung etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a zugelassene Ausnahme auf Diskriminierungen in anderen Leistungssystemen beschränkt, die notwendig und objektiv mit dem unterschiedlichen Rentenalter verbunden sind.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1993-03-30/c-328-91","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1993-03-30/c-328-91","retrieved":"2026-07-27 19:53:31.053437+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/1993-03-30/c-328-91","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Sechste Kammer","date":"1993-03-30","dockets":["C-328/91"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:1993:117","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:1993:117"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 30.03.1993 – C-328/91","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1993-03-30/c-328-91","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Setzt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. 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