{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:1993:10","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Vierte Kammer","decided":"1993-01-14","aktenzeichen":"C-177/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Gemeinsame Zolltarif ist dahin auszulegen, daß Weißdorn-Tropfen der Position 30.04 zuzuordnen sind.","text_plain":"In der Rechtssache C-177/91\n\nbetreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit\n\nBioforce GmbH\n\ngegen\n\nOberfinanzdirektion München\n\nvorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Positionen 30.04 und 22.08 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2886/89 der Kommission vom 2. August 1989 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 282, S. 1)\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. N. Kakouris, der Richter M. Diez de Velasco und P. J. G. Kapteyn,\n\nGeneralanwalt: C. Gulmann\n\nKanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin\n\nunter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen\n\nder Bioforce GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Berthold Widemann, Konstanz,\n\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Bianca Rodriguez-Galindo, Juristischer Dienst, und Roberto Hayder, zum Juristischen Dienst abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigten,\n\naufgrund des Sitzungsberichts,\n\nnach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Bioforce GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B. Widemann, Beistand: Dr. med. V. Harth, Präsident der Sektion Innere Medizin in der Europäischen Vereinigung der Fachärzte, als Sachverständiger, und der Kommission in der Sitzung vom 25. Juni 1992,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. September 1992,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDer Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 14. Mai 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Juli 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2886/89 der Kommission vom 2. August 1989 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 282, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt; sie beziehen sich auf die Tarifierung von Weißdorn-Tropfen, einem Weißdornauszug mit Zusatz von Alkohol, der als Herzstärkungsmittel eingenommen werden kann.\n\n\n2\nDie vorgelegten Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Bioforce GmbH, der Klägerin des Ausgangsverfahrens, und der Oberfinanzdirektion München, der Beklagten des Ausgangsverfahrens, über die Tarifierung des oben genannten Stoffes, zu dessen Anwendungsgebiet es in der Verpackungsaufmachung heißt:\n\nZur Herzpflege und zur Förderung der Durchblutung des Herzens ... unterstützen die Herzmuskelzellen in ihrer Aktivität, damit verbunden ist eine bessere Versorgung der Herzkranzgefäße.\n\n\n3\nDie Oberfinanzdirektion München hatte eine verbindliche Zolltarifauskunft erteilt, in der sie für das streitige Erzeugnis eine Tarifierung als Arzneiware ausschloß. Dagegen richtet sich die Klage der Bioforce GmbH.\n\n\n4\nDas vorlegende Gericht hat festgestellt, daß der bei ihm anhängige Rechtsstreit eine Frage nach der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs aufwerfe; es hat daher das Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof eine Vorabentscheidung über folgende Fragen erlassen hat:\n\n1) Ist der Gemeinsame Zolltarif — Kombinierte Nomenklatur 1990 — dahin auszulegen, daß Erzeugnisse wie Weißdorn-Tropfen (Weißdornauszug mit 45,9 Vol.-% Alkohol, zur Verwendung als [Herz-]Tonikum) der Position 30.04 — Arzneiwaren, die aus ... ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, ... in Aufmachungen für den Einzelverkauf — zuzuordnen sind?\n\n2) Verneinendenfalls: Ist der Zolltarif dahin auszulegen, daß Erzeugnisse wie zu Frage 1 als andere Spirituosen in die Unterposition 22.08.90.59 einzureihen sind?\n\n\n5\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.\n\nZur ersten Frage\n\n\n6\nIm Hinblick auf diese Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Position 30.04 des Gemeinsamen Zolltarifs folgendes umfaßt:\n\nArzneiwaren ..., die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf.\n\n\n7\nAußerdem ergibt sich aus Anmerkung 1 a zu Kapitel 30 des Gemeinsamen Zolltarifs, daß Ergänzungslebensmittel nicht zu diesem Kapitel gehören.\n\n\n8\nSodann ist festzustellen, daß nach ständiger Rechtsprechung (siehe zuletzt das Urteil vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-338/90, Hamlin Electronics, Slg. 1992, I-2333, Randnr. 8) aus zwingenden Gründen der Rechtssicherheit das entscheidende Kriterium für die Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind.\n\n\n9\nEs ist daher zu prüfen, ob das streitige Erzeugnis die in der Position 30.04 des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegten Merkmale und Eigenschaften aufweist, wobei diese im Lichte der medizinischen Entwicklung auszulegen sind.\n\n\n10\nWie sich aus der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof und den zu den Akten gegebenen wissenschaftlichen Veröffentlichungen, deren Richtigkeit nicht bestritten worden ist, ergibt, bestehen für das Erzeugnis im Rahmen sowohl einer therapeutischen als auch einer prophylaktischen Anwendung bei angemessener, durch ärztliche Verordnung festgelegter Dosierung u. a. folgende Indikationen: — Kardiovaskuläre Beschwerden (nachlassende Leistungsfähigkeit des Herzens, Druck- und Beklemmungsgefühl in der Herzgegend, noch nicht digitalisbedürftiges Altersherz und leichte Formen der Bradykardie); —neurovegetative Störun-' gen; — Schlafstörungen.\n\n\n11\nWie sich ebenfalls aus den Akten ergibt, verändert der in dem Erzeugnis enthaltene Alkohol den Charakter des Erzeugnisses nicht, auch wenn dessen Alkoholgehalt erheblich ist. Vielmehr ist seine Funktion die eines Hilfsstoffs, eines Konservierers und eines Trägers der Wirkstoffe des Erzeugnisses.\n\n\n12\nNach alledem läßt sich das streitige Erzeugnis nicht als ein Ergänzungslebensmittel im Sinne der Anmerkung 1 a zu Kapitel 30 des Gemeinsamen Zolltarifs oder als eine zur Erhaltung der Gesundheit bestimmte Spirituose im Sinne der Erläuterung 14 zu Position 22.08 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren betrachten, sondern es ist als ein Erzeugnis anzusehen, das genau umschriebene therapeutische und vor allem prophylaktische Eigenschaften aufweist und dessen Wirkung auf ganz bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus konzentriert ist, nämlich auf die Herzfunktion, die Kreislauffunktion und die neurovegetative Funktion.\n\n\n13\nDem vorlegenden Gericht ist daher zu antworten, daß der Gemeinsame Zolltarif dahin auszulegen ist, daß Weißdorn-Tropfen der Position 30.04 zuzuordnen sind.\n\nZur zweiten Frage\n\n\n14\nIn Anbetracht der Antwort auf die erste Frage des vorlegenden Gerichts braucht die zweite Frage nicht beantwortet zu werden.\n\nKosten\n\n\n15\nDie Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)\n\nauf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 14. Mai 1991 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:\n\nDer Gemeinsame Zolltarif ist dahin auszulegen, daß Weißdorn-Tropfen der Position 30.04 zuzuordnen sind.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1993-01-14/c-177-91","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1993-01-14/c-177-91","retrieved":"2026-07-27 19:50:25.723116+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/1993-01-14/c-177-91","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Vierte Kammer","date":"1993-01-14","dockets":["C-177/91"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:1993:10","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:1993:10"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 14.01.1993 – C-177/91","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1993-01-14/c-177-91","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Gemeinsame Zolltarif ist dahin auszulegen, daß Weißdorn-Tropfen der Position 30.04 zuzuordnen sind.","basis":"operative_part","source":"eugh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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