{"status":"available","doknr":"61989CJ0073","ecli":"ECLI:EU:C:1992:431","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Sechste Kammer","decided":"1992-11-12","aktenzeichen":"C-73/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Nach Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 72/166 des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ist ein Fahrzeug, das bei Überschreitung der Grenze ein amtliches Kennzeichen trägt, das zwar von den Behörden eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß verliehen wurde, das aber falsch ist, weil es in Wahrheit einem anderen Fahrzeug zugeteilt wurde, so zu behandeln, als ob es seinen gewöhnlichen Standort im Gebiet des Staates hätte, der das fragliche Kennzeichen verliehen hat.","text_plain":"In der Rechtssache C-73/89\n\nbetreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de grande instance Toulon in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit\n\nAlain Fournier und Angehörige\n\ngegen\n\nVaiter van Werven u. a.\n\nBeteiligte:\n\nBureau central français u. a.\n\nvorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 1 Absatz 4 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L103, S. 1) in der Fassung der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. 1984, L 8, S. 17)\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. N. Kakouris, der Richter J. L. Murray, G. F. Mancini, F. A. Schockweiler und M. Diez de Velasco,\n\nGeneralanwalt: F. G. Jacobs\n\nKanzler: D. Triantafyllou, Verwaltungsrat\n\nunter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen\n\ndes Bureau central français des assurances und des Fonds de garantie automobile, vertreten durch Rechtsanwältin Lise Funck-Brentano, Paris;\n\ndes Nederlands Bureau der Motorrijtuigverzekeraars, vertreten durch Rechtsanwalt Jean Dechezleprêtre, Paris;\n\ndes HUK-Verband, vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Ranke, München;\n\nder HUK-Coburg, vertreten durch Rechtsanwalt Charles Turk, Luxemburg;\n\nder deutschen Regierung, vertreten durch Martin Seidel, Ministerialrat beim Bundeswirtschaftsministerium, und Horst Teske, Ministerialrat beim Bundesjustizministerium, als Bevollmächtigte;\n\nder französischen Regierung, vertreten durch Edwige Belliard, Sous-directeur des affaires juridiques im Außenministerium, und Sylvie Grassi, Secrétaire im Außenministerium, als Bevollmächtigte;\n\ndes Vereinigten Königreichs, vertreten durch Solicitor J. Α. Gensmantel, als Bevollmächtigte;\n\nder Kommission, vertreten durch Rechtsberater JeanAmphoux, als Bevollmächtigten;\n\naufgrund des Sitzungsberichts,\n\nnach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Bureau central français des assurances und des Fonds de garantie automobile, des Nederlands Bureau der Motorrijtuigverzekeraars, des HUK-Verbands, der HUK-Coburg, der deutschen Regierung, der französischen Regierung, vertreten durch Jean-Louis Falconi, Secrétaire im Außenministerium, in der Sitzung vom 12. März 1992,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Mai 1992,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDas Tribunal de grande instance Toulon hat mit Urteil vom 26. September 1988, beim Gerichtshof eingegangen am 9. März 1989, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Begriffs des Gebiets des gewöhnlichen Standorts in Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 103, S. 1) in der Fassung der zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. 1984, L 8, S. 17) zur Vorabentscheidung vorgelegt.\n\n\n2\nDiese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Bureau central français des assurances (französisches Zentralbüro) einerseits und dem Nederlands Bureau der Motorrijtuigverzekeraars (niederländisches Zentralbüro) sowie dem HUK-Verband (deutsches Zentralbüro) andererseits über die Frage, wem die Entschädigung von Opfern eines Verkehrsunfalls, der von einem gestohlenen und mit einem falschen amtlichen Kennzeichen versehenen privaten Kraftfahrzeug verursacht wurde, endgültig angelastet wird.\n\n\n3\nAus den Akten ergibt sich, daß die Familie Fournier (Kläger) am 25. Juli 1985 in Toulon einen Verkehrsunfall erlitt, der von einem niederländischen Staatsangehörigen namens Vaiter van Werven (Beklagter) am Steuer eines Fahrzeugs mit niederländischem amtlichen Kennzeichen verursacht worden war.\n\n\n4\nNachforschungen, die sich auf das Kennzeichen und die Fahrgestellnummer des fraglichen Fahrzeugs stützten, ergaben, daß dieses ursprünglich in Deutschland ordnungsgemäß zugelassen war, aber seinem rechtmäßigen Eigentümer, einem deutschen Staatsangehörigen, in den Niederlanden entwendet und infolge dieses Diebstahls von den deutschen Behörden stillgelegt worden war. Im übrigen war das niederländische Nummernschild, das das fragliche Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls trug, falsch; es bezog sich in Wirklichkeit auf die Zulassung eines anderen Fahrzeugs, das einem niederländischen Staatsangehörigen gehörte.\n\n\n5\nDie Kläger erhoben gegen den Beklagten und das französische Zentralbüro Klage auf Schadensersatz.\n\n\n6\nMit Entscheidung vom 26. September 1988 verurteilte das mit dem Rechtsstreit befaßte Tribunal de grande instance Toulon den Beklagten und das französische Zentralbüro als Gesamtschuldner zum Ersatz des gesamten Schadens.\n\n\n7\nDas nationale Gericht war der Ansicht, die vom französischen Zentralbüro gegenüber dem niederländischen Zentralbüro und dem deutschen Zentralbüro erklärten Streitverkündigungen würfen ein Auslegungsproblem zu dem in den Richtlinien 72/166 und 84/5 enthaltenen Begriff des gewöhnlichen Standorts auf; es setzte mit derselben Entscheidung das Verfahren aus, um dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Welches Gebiet ist der gewöhnliche Standort im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Gemeinschaftsrichtlinie 72/166 vom 24. April 1972 in der Fassung der Gemeinschaftsrichtlinie vom 30. Dezember 1983 bei einem Fahrzeug, das nacheinander in verschiedenen Staaten zugelassen wurde, unabhängig davon, ob diese Zulassungen von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß vorgenommen wurden oder ob sie sich aus dem Anbringen falscher Kennzeichen an dem Fahrzeug ergeben?\n\n\n8\nWegen weiterer Einzelheiten des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.\n\nDas Gemeinschaftsrecht\n\n\n9\nUm den Reiseverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, wurde mit der Richtlinie 72/166 (im folgenden: Richtlinie) ein System geschaffen, das auf den folgenden Grundsätzen beruht: der Verpflichtung der einzelnen Mitgliedstaaten, sicherzustellen, daß die Kraftfahrzeug-Haftpflicht durch eine Versicherung gedeckt ist (Artikel 3), und demzufolge der Vermutung, daß jedes im Gebiet der Gemeinschaft verkehrende gemeinschaftsangehörige Kraftfahrzeug durch eine Versicherung gedeckt ist; Abschaffung der Kontrolle der grünen Versicherungskarte bei Überschreiten der Binnengrenzen der Gemeinschaft bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort in einem Mitgliedstaat haben (Artikel 2 Absatz 1).\n\n\n10\nDas Funktionieren dieses Systems setzt voraus, daß jedes nationale zentrale Versicherungsbüro — eine Vereinigung aller oder der Mehrzahl der Versicherungsgesellschaften — die Deckung zu Ersatzansprüchen führender Schäden garantiert, die in seinem Gebiet von einem versicherten oder nicht versicherten Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort in einem Mitgliedstaat verursacht worden sind. Um diesem Erfordernis gerecht zu werden, sieht Artikel 2 Absatz 2 dieser Richtlinie vor:\n\nBei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines der Mitgliedstaaten haben, werden die Vorschriften dieser Richtlinie, mit Ausnahme der Artikel 3 und 4, wirksam:\n\nsobald zwischen den sechs nationalen Versicherungsbüros ein Übereinkommen geschlossen worden ist, wonach sich jedes nationale Büro nach Maßgabe der eigenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften betreffend die Pflichtversicherung zur Regelung von Schadensfällen verpflichtet, die sich in seinem Gebiet ereignen und durch den Verkehr von versicherten oder nicht versicherten Fahrzeugen verursacht werden, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats haben;\n\nvon dem Zeitpunkt an, den die Kommission bestimmen wird, nachdem sie in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten das Bestehen eines solchen Übereinkommens festgestellt hat;\n\nfür die Geltungsdauer dieses Übereinkommens.\n\n\n11\nNach Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie ist zu verstehen unter\n\nGebiet, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat:\n\ndas Gebiet des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, oder,\n\nsoweit es für eine Fahrzeugart keine Zulassung gibt, das betreffende Fahrzeug jedoch eine Versicherungsplakette oder ein dem amtlichen Kennzeichen ähnliches Unterscheidungszeichen trägt, das Gebiet des Staates, in dem diese Plakette oder dieses Unterscheidungszeichen verliehen wurde, oder,\n\nsoweit es für bestimmte Fahrzeugarten weder eine Zulassung noch eine Versicherungsplakette noch ein unterscheidendes Kennzeichen gibt, das Gebiet des Staates, in dem der Fahrzeughalter seinen Wohnsitz hat.\n\n\n12\nDer erste Gedankenstrich dieser Vorschrift hat mit der Richtlinie 84/5 folgende Fassung erhalten:\n\ndas Gebiet des Staates, dessen amtliches Kennzeichen das Fahrzeug trägt, oder,.\n\n\n13\nVor dem Erlaß der Richtlinie 72/166 war die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der Gemeinschaft nur Gegenstand privatrechtlicher Verträge. Der erste Vertrag dieser Art, das am 17. Dezember 1953 zwischen einer Reihe von nationalen Versicherungsbüros geschlossene sogenannte Interbüro-Musterabkommen, schuf ein System der Zusammenarbeit, das sogenannte System der grünen Karte, das auf einer vereinheitlichten grünen Versicherungskarte beruht.\n\n\n14\nIm Hinblick auf Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie schlossen die Zentralbüros der Mitgliedstaaten sowie zweier Drittländer am 16. Oktober 1972 ein das Abkommen von 1953 ergänzendes Zusatzabkommen. Mit der Empfehlung 73/185/EWG vom 13. Mai 1973 (ABl. L 194, S. 13) stellte die Kommission fest, daß dieses Zusatzabkommen die Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich erfülle, und bestimmte, daß vom 1. Juli 1973 an die ursprünglichen Mitgliedstaaten bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats auf eine Kontrolle der Haftpflichtversicherung an den Grenzen verzichten.\n\nZur Vorlagefrage\n\n\n15\nAus dem Vorlagebeschluß und den Akten ergibt sich, daß die Frage des vorlegenden Gerichts im wesentlichen dahin geht, ob nach Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie in seiner geänderten Fassung ein Fahrzeug, das bei Überschreitung der Grenze ein amtliches Kennzeichen trägt, das zwar von den Behörden eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß verliehen wurde, das aber falsch ist, weil es in Wahrheit einem anderen Fahrzeug zugeteilt wurde, so zu behandeln ist, als ob es seinen gewöhnlichen Standort im Gebiet des Staates hätte, der das fragliche Kennzeichen verliehen hat.\n\n\n16\nWie vorstehend ausgeführt, besteht das Ziel der fraglichen Richtlinie im wesentlichen darin, die Kontrolle der individuellen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung an den Grenzen abzuschaffen, um den Reiseverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern; diese Aufhebung von Kontrollen betrifft Fahrzeuge, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines Mitgliedstaats haben.\n\n\n17\nAus diesem Grand hat die Richtlinie die Aufhebung von Kontrollen an den Grenzen von dem Abschluß eines Abkommens zwischen den nationalen Versicherungsbüros abhängig gemacht, aufgrund dessen sich jedes nationale Büro zur Entschädigung der Opfer von Schadensfällen verpflichtet, die sich im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ereignen.\n\n\n18\nDieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn sich die bei Überschreitung der Grenze vorgenommene Kontrolle nur auf die Feststellung richtet, ob das Fahrzeug ein Kennzeichen trägt, das einem von den Behörden eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß verliehenen Kennzeichen gleicht, und wenn ein Beweis für die Zulassung nur dann verlangt werden darf, wenn ein Kennzeichen sichtlich gefälscht ist.\n\n\n19\nDarin besteht der Grund für die Präzisierung des Artikels 1 Absatz 4 erster Gedankenstrich der Richtlinie 72/166 durch die Richtlinie 84/5, mit der die Wendung Gebiet des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist durch die Wendung das Gebiet des Staates, dessen amtliches Kennzeichen das Fahrzeug trägt ersetzt wurde.\n\n\n20\nNach Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 72/166 in seiner geänderten Fassung ist deshalb ein Fahrzeug, das bei Überschreitung der Grenze ein amtliches Kennzeichen trägt, das zwar von den Behörden eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß verliehen wurde, das aber falsch ist, weil es in Wahrheit einem anderen Fahrzeug zugeteilt wurde, so zu behandeln, als ob es seinen gewöhnlichen Standort im Gebiet des Staates hätte, der das fragliche Kennzeichen verliehen hat.\n\n\n21\nEs ist geltend gemacht worden, eine solche Auslegung führe zu dem unbefriedigenden Ergebnis, daß das nationale Büro des Staates, in dem sich ein Schadensfall ereignet habe, nach Entschädigung der Opfer die Erstattung vom nationalen Büro des Staates des gestohlenen oder falschen Kennzeichens verlangen könne, obwohl dieser zum Fahrzeug, das den Unfall verursacht habe, in keiner Beziehung stehe.\n\n\n22\nAuch wenn das vorlegende Gericht die Vorlagefrage im Hinblick auf die Auslegung des Abkommens gestellt hat, das zwischen den nationalen Büros zur Bestimmung desjenigen Büros geschlossen wurde, das schließlich die Entschädigung des Opfers zu tragen hat, ist dieses Vorbringen unerheblich, da die in diesem Abkommen vorgenommene Bestimmung des Büros, das die Entschädigung zu tragen hat, von der Richtlinie nicht erfaßt wird; die im Abkommen verwendeten Begriffe müssen also nicht unbedingt dieselbe Bedeutung haben wie die in der Richtlinie verwendeten.\n\n\n23\nEs ist deshalb Sache des vorlegenden Gerichts, das allein für die Auslegung des zwischen den nationalen Büros geschlossenen Abkommens zuständig ist, die darin verwendeten Begriffe in dem von ihm für angemessen erachteten Sinne auszulegen, ohne daß es dabei an die Bedeutung gebunden wäre, die dem identischen Ausdruck der Richtlinie zukommt.\n\n\n24\nAufgrund all dieser Erwägungen ist auf die Frage des vorlegenden Gerichts Frage zu antworten, daß nach Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie in seiner geänderten Fassung ein Fahrzeug, das bei Überschreitung der Grenze ein amtliches Kennzeichen trägt, das zwar von den Behörden eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß zugeteilt wurde, das aber falsch ist, weil es in Wahrheit einem anderen Fahrzeug verliehen wurde, so zu behandeln ist, als ob es seinen gewöhnlichen Standort im Gebiet des Staates hätte, der das fragliche Kennzeichen verliehen hat.\n\nKosten\n\n\n25\nDie Auslagen der deutschen und der französischen Regierung sowie des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)\n\nauf die ihm vom Tribunal de grande instance Toulon mit Urteil vom 26. September 1988 vorgelegte Frage für Recht erkannt:\n\nNach Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 72/166 des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ist ein Fahrzeug, das bei Überschreitung der Grenze ein amtliches Kennzeichen trägt, das zwar von den Behörden eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß verliehen wurde, das aber falsch ist, weil es in Wahrheit einem anderen Fahrzeug zugeteilt wurde, so zu behandeln, als ob es seinen gewöhnlichen Standort im Gebiet des Staates hätte, der das fragliche Kennzeichen verliehen hat.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-73/89","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1992-11-12/c-73-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-73/89","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-73/89"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1992-11-12/c-73-89","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-73/89","retrieved":"2026-07-27 19:20:28.518520+00:00"}}