{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:1992:343","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Generalanwalt Claus Gulmann","decided":"1992-09-15","aktenzeichen":"C-177/91","doktyp":"Schlussanträge des Generalanwalts","leitsatz":"Ich schlage deshalb dem Gerichtshof vor, die ihm vorgelegten Vorabentscheidungsfragen wie folgt zu beantworten: Der Gemeinsame Zolltarif ist dahin auszulegen, daß ein Erzeugnis wie Weißdorn-Tropfen (ein Weißdorn-Auszug mit 45,9 Vol.-% Alkohol), das als Stärkungsmittel angewendet wird, nicht in die Position 30.04, sondern in die Unterposition 22.08.90.59 einzureihen ist.","text_plain":"Schlußanträge des Generalanwalts\n\nClaus Gulmann\n\nvom 15. September 1992\n\nHerr Präsident,\n\nmeine Herren Richter!\n\n\n1\nDie vorliegende Rechtssache betrifft die Einordnung von Weißdornextrakt in den Gemeinsamen Zolltarif (GZT). Sie ist dem Gerichtshof vom Bundesfinanzhof vorgelegt worden, der eine Auslegung des Zolltarifs wünscht, um dazu Stellung nehmen zu können, ob dieses Erzeugnis in die Position 30.04, die Arzneiwaren umfaßt, oder verneinendenfalls in die Position 22.08, die Spirituosen umfaßt, einzuordnen ist.\n\n\n2\nDie Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Bioforce GmbH, wandte sich gegen die von der Beklagten des Ausgangsverfahrens, der Oberfinanzdirektion München, erteilte verbindliche Zolltarifauskunft über die Tarifierung des Erzeugnisses Weißdorn-Tropfen — eines Extrakts der Weißdorn-Pflanze, dem Alkohol (45,9 Vol.-%) zugesetzt wird —, das die Firma Bioforce aus der Schweiz einführt. Das Erzeugnis wird als ein Mittel angeboten, das angewandt werden soll zur Herzpflege und zur Förderung der Durchblutung des Herzens ... unterstützen die Herzmuskelzellen in ihrer Aktivität, damit verbunden ist eine bessere Versorgung der Herzkranzgefäße. Die deutschen Zollbehörden lehnten es ab, das Erzeugnis in die Position 30.04 einzureihen, und tarifierten es statt dessen nach der Position 22.08.\n\nZur Auslegung der Position 30.04 des GZT\n\n\n3\nDie erste Frage betrifft die Auslegung der Position 30.04 im Hinblick auf die Tarifierung des genannten Erzeugnisses.\n\nZum Begriff Arzneiwaren zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken\n\n\n4\nKapitel 30 des Gemeinsamen Zolltarifs umfaßt pharmazeutische Erzeugnisse. Die Positionen 30.03 und 30.04 betreffen Arzneiwaren ... zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken. Der Unterschied zwischen den beiden Positionen ist für die vorliegende Rechtssache nicht von entscheidender Bedeutung, und es besteht Einigkeit darüber, daß es auf die Auslegung der Position 30.04 ankommt. Dazu gehören\n\nArzneiwaren ..., die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf.\n\nNach Ziffer 1 a der einleitenden Anmerkungen zu Kapitel 30 gehören zu diesem Kapitel nicht\n\nNahrungsmittel oder Getränke (wie diätetische, diabetische oder angereicherte Lebensmittel, Ergänzungslebensmittel, tonische Getränke und Mineralwasser).\n\nDiese Erzeugnisse gehören zu anderen Positionen, deren Beschreibung ihre objektiven Eigenschaften entsprechen. Zum Beispiel können Spirituosen, die allgemein zur Erhaltung der Gesundheit bestimmt sind, nach der Erläuterung Nr. 14 der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in die Position 22.08 eingeordnet werden.\n\nDiese Unterscheidung zwischen Arzneiwaren und Mitteln, die allgemein zur Erhaltung der Gesundheit bestimmt sind, grenzt den Anwendungsbereich des Kapitels 30 von den übrigen Bestimmungen des Zolltarifs ab. Schon aus dieser Unterscheidung ergibt sich, daß der Begriff Arzneiwaren im Sinne des Zolltarifs nur Präparate umfaßt, die zur Vorbeugung oder zur Behandlung einer bestimmten Krankheit angewandt werden, während Präparate, die, da sie den allgemeinen Gesundheitszustand beeinflussen sollen, einen weiteren Anwendungsbereich haben und deren Wirkungen daher nicht sehr genau definiert sind, nicht unter den Begriff der Arzneiwaren fallen.\n\nDiese Auslegung des Begriffs Arzneiwaren im Sinne des Zolltarifs findet auch im Wortlaut der Position 30.04 selbst eine Stütze. Die Anwendung der Begriffe prophylaktisch oder therapeutisch setzt notwendig voraus, daß die prophylaktische oder therapeutische Wirkung genau definiert ist; dazu gehört, daß die Wirkung eine bestimmte Krankheit beeinflußt. Von der vorbeugenden oder behandelnden Wirkung eines Präparats zu sprechen, hat nur dann einen Sinn, wenn die Krankheit, der vorgebeugt oder die behandelt werden soll, genau definiert ist.\n\nOb ein Präparat unter den Begriff Arzneiwaren im Sinne des Zolltarifs zu subsumieren ist, hängt davon ab, ob nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis feststeht, daß es zur prophylaktischen oder therapeutischen Anwendung bestimmt ist, das heißt, ob die Krankheit, für die das Präparat bestimmt ist, genau definiert ist und ob die vorbeugende oder behandelnde Wirkung des Präparats speziell auf diese Krankheit gerichtet ist.\n\nBei der Beurteilung dieser Frage ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes auf die objektiven Eigenschaften des betreffenden Erzeugnisses abzustellen. Dies dient zum einen der Rechtssicherheit und zum anderen der Vereinfachung der Zollkontrollen und damit zugleich einer zügigen und wirtschaftlicheren Verwaltung.\n\nZur Bedeutung der Aufmachung des Erzeugnisses\n\n\n5\nDie Bioforce GmbH und die Kommission sind sich darin einig, daß sich das genannte Erzeugnis nach seiner Form oder Aufmachung (u. a. Verpackung, Beschreibung, Dosierungsanweisung, Flasche) als Arzneimittel darstellt.\n\nAus dem Wortlaut der Position 30.04 selbst ergibt sich, daß das fragliche Erzeugnis dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf vorliegen muß. Dazu gehören nach der Erläuterung 1 b zur Position 30.04 (Erläuterungen zum Harmonisierten System) solche Arzneiwaren, die aufgrund ihrer Aufmachung und insbesondere wegen des Vorhandenseins von entsprechenden Angaben erkennbar dazu bestimmt sind, unmittelbar und ohne weiteres Abpacken an den Verwender verkauft zu werden.\n\nEs kann somit eine Voraussetzung für die Einordnung eines Erzeugnisses in die Position 30.04 sein, daß es als für den Einzelverkauf bestimmt angeboten wird; es ist jedoch klar, daß die Aufmachung eines Erzeugnisses als solche für dessen Qualifizierung als Arzneiware nicht ausreicht. Wollte man die Aufmachung eines Erzeugnisses als solche für dessen Tarifierung als entscheidend ansehen, so könnte dies dazu führen, daß man allein durch eine besondere Aufmachung des Erzeugnisses bewirken könnte, daß dieses unter eine Zollposition fällt, selbst wenn seine objektiven Eigenschaften nicht den in der betreffenden Zollposition festgesetzten Kriterien entsprechen. Dies würde dem Grundsatz der Rechtssicherheit widersprechen und könnte zu einer willkürlichen unterschiedlichen Behandlung führen.\n\nZur Bedeutung des Umstands, daß das Erzeugnis Weißdorn-Tropfen unter das deutsche Arzneimittelrecht fällt und vom Bundesgesundheitsamt anerkannt ist\n\n\n6\nDie Bioforce GmbH macht geltend, entscheidende Bedeutung sei dem Umstand beizumessen, daß das Erzeugnis Weißdorn-Tropfen nach deutschem Arzneimittelrecht als Arzneimittel anerkannt sei.\n\n\n7\nEs gibt mehrere Gründe, dieses Vorbringen zurückzuweisen. Schon nach der allgemeinen Vorbemerkung zum Kapitel 30 der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs ist\n\ndie Bezeichnung eines Erzeugnisses als Medikament in anderen Rechtsakten der Gemeinschaften ... z. B. in nationalen Gesetzen der Mitgliedstaaten oder in einer Pharmakopoe ... nicht entscheidend für die Einreihung in dieses Kapitel.\n\nDer Kommission ist im übrigen darin Recht zu geben, daß der Arzneimittelbegriff der Richtlinie 65/65/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten sich von dem zolltarifrechtlichen Arzneimittelbegriff dadurch unterscheidet, daß die Richtlinie zum Schutz der öffentlichen Gesundheit einen eher weit gefaßten Bereich von Erzeugnissen dem arzneimittelrechtlichen Kontrollsystem unterstellt. Deshalb umfaßt diese Richtlinie auch Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Bezeichnung als Arzneimittel erscheinen, während die Bezeichnung eines Erzeugnisses, wie bereits ausgeführt, keine Eigenschaft ist, der als solche entscheidende Bedeutung für die Tarifierung zukommt. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82 entschieden hat, soll die Richtlinie den Verbraucher nicht nur vor schädlichen oder giftigen Arzneimitteln als solchen schützen, sondern auch vor Erzeugnissen, die anstelle der geeigneten Heilmittel verwendet werden. Die Position 30.04 des Zolltarifs umfaßt dagegen nur Erzeugnisse, die rein faktisch zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestimmt sind.\n\nDie Kriterien, die die Anerkennung als Arzneimittel nach nationalem Arzneimittelrecht begründen, als entscheidend anzusehen, würde dem Grundsatz der Rechtssicherheit widersprechen, auf dem die Tarifierung nach den objektiven Eigenschaften des Erzeugnisses beruht. Die Richtlinie 65/65/EWG räumt den nationalen Behörden hinsichtlich der Frage, welche Erzeugnisse von der Anerkennung auf nationaler Ebene erfaßt werden sollen, ein gewisses Ermessen ein, und es ist möglich, daß dasselbe Erzeugnis in einem Mitgliedstaat als Arzneimittel angesehen wird, während in einem anderen das Gegenteil der Fall ist. Dies könnte je nachdem, ob ein Erzeugnis in einem Mitgliedstaat als Arzneimittel anerkannt ist oder nicht, zu einer uneinheitlichen Tarifierung desselben Erzeugnisses führen.\n\nZur angeblichen unterschiedlichen Behandlung der Phytotherapeutika\n\n\n8\nDie Bioforce GmbH macht geltend, daß eine Tarifierung des Erzeugnisses Weißdorn-Tropfen nach einer anderen als der Position 30.04 eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bedeuten würde, denn eine solche Tarifierung würde Phytotherapeutika gegenüber synthetischen (chemisch hergestellten) Erzeugnissen diskriminieren.\n\nEs ist in diesem Zusammenhang zu unterstreichen, daß der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache nicht dazu Stellung zu nehmen braucht, ob Phytotherapeutika als solche als Arzneiwaren im Sinne des Zolltarifs angesehen werden können, sondern allein dazu, ob die objektiven Eigenschaften des Erzeugnisses Weißdorn-Tropfen nach den vorliegenden Erklärungen so beschaffen sind, daß das Erzeugnis in die Position 30.04 einzureihen ist. Für die Tarifierung nach der Position 30.04 ist nicht entscheidend, ob das Erzeugnis aus Stoffen der einen oder der anderen Kategorie hergestellt ist. Entscheidend sind die Wirkungen des Erzeugnisses bei der Bekämpfung von Krankheiten. Ein pflanzliches Arzneimittel ist ebenso wie ein synthetisches Arzneimittel, das prophylaktisch oder therapeutisch angewandt wird, in die Position 30.04 einzureihen.\n\nVor diesem Hintergrund kann dem Vorbringen der Bioforce GmbH, die Tarifierung des Erzeugnisses Weißdorn-Tropfen nach einer anderen als der Position 30.04 wäre Ausdruck einer unsachlichen unterschiedlichen Behandlung, nicht gefolgt werden.\n\nZu der Frage, ob das Erzeugnis Weißdorn-Tropfen eine Arzneiware im Sitine der Position 30.04 ist\n\n\n9\nAus den vorliegenden Erklärungen geht hervor, daß der Hauptanwendungsbereich der Erzeugnisses Weißdorn-Tropfen die modernen degenerativen Herzleiden sind und primär ein Zustand, der nicht als wirklicher Krankheitszustand angesehen werden kann, sondern in einem altersbedingten Nachlassen der Herzkapazitäten besteht. Das Erzeugnis scheint somit die Herz- und Kreislauffunktionen als solche zu betreffen. Dies geht auch aus der Beschreibung der Wirkungsweise des Erzeugnisses hervor, nämlich Herzpflege, Förderung der Durchblutung des Herzens, Unterstützung der Herzmuskelzellen in ihrer Aktivität und damit verbundene bessere Versorgung der Herzkranzgefäße. Durch diese Erklärungen soll dargetan werden, daß das Erzeugnis eine generell heilsame Wirkung auf den allgemeinen Gesundheitszustand hat, namentlich auf die Herz- und Kreislauffunktionen in einem Zustand, der nicht als genau definierte Krankheit bezeichnet werden kann, sondern eher als Ausdruck einer generellen Schwächung dieser Funktionen, insbesondere aus Altersgründen, anzusehen ist.\n\nDer Anwendungsbereich des Erzeugnisses Weißdorn-Tropfen ist somit als weit zu bezeichnen, was für die milden Phytotherapeutika, zu denen Weißdorn-Tropfen gehören, kennzeichnend ist. Es kann nicht als bewiesen angesehen werden, daß das Erzeugnis für eine bestimmte Krankheit bestimmt ist, wie auch seine Wirkungen nicht ganz spezifisch sind. Es kann deshalb nicht als eine Arzneiware, die zur prophylaktischen oder therapeutischen Anwendung bei einer bestimmten Krankheit bestimmt ist, angesehen werden.\n\nDa die objektiven Eigenschaften der Weißdorn-Tropfen somit nicht den in der Position 30.04 festgesetzten Kriterien entsprechen, kann das Präparat nicht in die Position 30.04 eingeordnet werden.\n\nZur Auslegung der Position 22.08 des GZT\n\n\n10\nDie zweite Frage des Bundesfinanzhofes geht dahin, ob das Erzeugnis Weißdorn-Tropfen, wenn es nicht unter die Position 30.04 fällt, in die Unterposition 22.08.90.59 einzureihen ist.\n\n\n11\nDie Position 22.08 des GZT umfaßt\n\nEthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art.\n\nDie Unterposition 22.08.90.59 umfaßt\n\nandere Spirituosen, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 1 oder weniger.\n\nIm Urteil vom 26. März 1981 in der Rechtssache 114/80 hat der Gerichtshof entschieden, daß unter Getränken im Sinne des GZT\n\nalle Flüssigkeiten zu verstehen [sind], die zu menschlichem Genuß geeignet und bestimmt sind, ohne daß es auf die eingenommene Menge oder die besonderen Zwecke ankommt, denen die verschiedenen Arten genießbarer Flüssigkeiten dienen können.\n\nDer Gerichtshof hat in dem Urteil ausgeführt, daß der Inhalt dieses Begriffs nach objektiven und nachprüfbaren Kriterien zu bestimmen ist und daß folglich seine Tragweite nicht von rein subjektiven und veränderlichen Faktoren abhängig gemacht werden darf wie zum Beispiel von der Art und Weise, in der ein Erzeugnis eingenommen wird, oder vom Zweck seiner Einnahme. Deshalb kann dem Umstand, daß das Erzeugnis Weißdorn-Tropfen zur Einnahme in Tropfenform bestimmt ist oder daß es aufgrund seiner heilsamen Wirkung für den Organismus eingenommen wird, keine Bedeutung beigemessen werden. Letzteres geht auch aus den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur hervor. Nach der Erläuterung Nr. 14 (Erläuterungen zum Harmonisierten System) umfaßt die Position 22.08\n\nSpirituosen, manchmal als Ergänzungslebensmittel bezeichnet, die allgemein zur Erhaltung der Gesundheit oder des Wohlbefindens bestimmt sind.\n\n\n12\nDie Klägerin hat geltend gemacht, daß das Erzeugnis Weißdorn-Tropfen nicht in die Position 22.08 eingereiht werden könne, denn der in dem Präparat enthaltene Alkohol sei nicht für das Produkt prägend, sondern lediglich ein Hilfsstoff, ein Auszugsmittel, ein Konservierer und ein Träger der Wirkstoffe.\n\nDiesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Es sind, wie bereits ausgeführt, allein die objektiven Eigenschaften des Erzeugnisses, die für die Tarifierung berücksichtigt werden können. Ungeachtet der Funktion des Alkohols und ungeachtet der Frage, ob der Alkohol für das Erzeugnis kennzeichnend ist, ist unbestritten, daß das Erzeugnis einen Alkoholgehalt von 45,9 Vol.-% hat. Es kann somit nicht nach den Positionen des Kapitels 22 tarifiert werden, die nicht alkoholhaltige Flüssigkeiten umfassen. Aus Ziffer 1 d der einleitenden Anmerkungen zu Kapitel 13 des GZT, in der unter anderem Pflanzenauszüge aufgeführt werden, geht weiter hervor, daß der Alkoholgehalt des Präparats die Einordnung in die Position 13.02 ausschließt.\n\n\n13\nDie objektiven Eigenschaften des Präparats sprechen somit für die Tarifierung nach der Position 22.08, in der die Rede von alkoholhaltigen Flüssigkeiten ist, die geeignet oder dazu bestimmt sind, getrunken zu werden. Genauer gesagt ist das Präparat in die Unterposition 22.08.90.59, andere Spirituosen, in Behältnissen mit einem Inahlt von 2 1 oder weniger — einzuordnen.\n\nEntscheidungsvorschlag\n\n\n14\nIch schlage deshalb dem Gerichtshof vor, die ihm vorgelegten Vorabentscheidungsfragen wie folgt zu beantworten:\n\nDer Gemeinsame Zolltarif ist dahin auszulegen, daß ein Erzeugnis wie Weißdorn-Tropfen (ein Weißdorn-Auszug mit 45,9 Vol.-% Alkohol), das als Stärkungsmittel angewendet wird, nicht in die Position 30.04, sondern in die Unterposition 22.08.90.59 einzureihen ist.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"is_opinion":true,"kind_note":"An opinion (for example an Advocate General's), not a decision of the court: it proposes how the court should rule.","label":"EuGH (GA), Schlussanträge vom 15.09.1992 – C-177/91","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1992-09-15/c-177-91","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1992-09-15/c-177-91","retrieved":"2026-07-27 19:43:30.628547+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/1992-09-15/c-177-91","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Generalanwalt Claus Gulmann","date":"1992-09-15","dockets":["C-177/91"],"decision_type":"Schlussanträge des Generalanwalts","ecli":"ECLI:EU:C:1992:343","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:1992:343"},"cite_as":"EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Claus Gulmann vom 15.09.1992 – C-177/91","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1992-09-15/c-177-91","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_a_decision","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"eugh","source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-27T19:43:30.628547+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}