{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:1992:27","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Sechste Kammer","decided":"1992-01-21","aktenzeichen":"C-310/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr ist dahin auszulegen, daß eine Ausbildung, die vier Jahre dauert und die von einer Fachhochschule organisierte und begleitete Praxissemester umfaßt, als vierjähriges Studium auf Vollzeitbasis anzusehen ist.","text_plain":"In der Rechtssache C-310/90\n\nbetreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom belgischen Hof van Cassatie in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit\n\nNationale Raad van de Orde van Architecten\n\ngegen\n\nUlrich Egle\n\nvorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 223, S. 15)\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. A. Schockweiler, der Richter G. F. Mancini, P. J. G. Kapteyn, M. Díez de Velasco und J. L. Murray,\n\nGeneralanwalt: M. Darmon\n\nKanzler: Η. Α. Rühi, Hauptverwaltungsrat\n\nunter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen\n\ndes Nationale Raad van de Orde van Architecten, vertreten durch Rechtsanwalt René Bützler, zugelassen beim belgischen Hof van Cassatie,\n\nder deutschen Regierung, vertreten durch Regierungsdirektor E. Röder, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigten,\n\nder italienischen Regierung, vertreten durch P. G. Ferri, Avvocato dello Stato, als Bevollmächtigten,\n\nder Kommission, vertreten durch E, Lasnet und P. van Nuffel, beide Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,\n\naufgrund des Sitzungsberichts,\n\nnach Anhörung der mündlichen Ausführungen der deutschen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 23. Oktober 1991,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. November 1991,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDer belgische Hof van Cassatie hat mit Urteil vom 5. Oktober 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Oktober 1990, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 223, S. 15; im folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.\n\n\n2\nDiese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Ulrich Egle und dem Nationale Raad van de Orde van Architecten.\n\n\n3\nHerr Egle, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und in Belgien wohnt, beantragte seine Aufnahme in die Liste der Architektenkammer (Orde van Architecten) der Provinz Limburg. Er ist Inhaber eines Diploms, das von der Fachhochschule Konstanz im Studiengang Architektur (Architektur/Hochbau) am 25. Juli 1981 nach einem vierjährigen Studium, das zwei Praxissemester einschloß, gemäß dem Gesetz über die Fachhochschulen des Landes Baden-Württemberg ausgestellt worden ist. Sein Antrag wurde vom Raad van de Orde van Architecten der Provinz Limburg abgelehnt.\n\n\n4\nHerr Egle legte gegen diese Entscheidung unter Berufung auf die Richtlinie Rechtsmittel beim Raad van Beroep van de Orde van Architecten ein. Dieser war der Ansicht, der Raad van de Orde van Architecten der Provinz Limburg habe Herrn Egles Aufnahme in die Liste zu Unrecht abgelehnt. Gegen diese Entscheidung legte der Nationale Raad van de Orde van Architecten Rechtsmittel beim Hof van Cassatie ein.\n\n\n5\nDer Hof van Cassatie ist der Auffassung, daß der Rechtsstreit eine Frage nach der Auslegung des Artikels 4 der Richtlinie aufwerfe, und hat den Gerichtshof daher mit Urteil vom 5. Oktober 1990 um Entscheidung über folgende Frage ersucht:\n\nIst Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 85/384/EWG dahin auszulegen, daß eine Ausbildung, die vier Jahre dauert und die integrierte und von der Hochschule begleitete Praxissemester umfaßt, als vierjähriges Studium auf Vollzeitbasis angesehen werden kann?\n\n\n6\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akeninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.\n\n\n7\nVorab ist festzustellen, daß die Richtlinie die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur vorschreibt, die die in ihren Artikeln 3 und 4 festgelegten Kriterien erfüllen.\n\n\n8\nWas die Dauer der Architektenausbildung angeht, die Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage ist, verlangt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie, daß sie mindestens vier Studienjahre auf Vollzeitbasis an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung beträgt. Abweichend von dieser Bestimmung sieht Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie vor, daß die dreijährige Ausbildung an den Fachhochschulen in Deutschland der Anforderung der Richtlinie in bezug auf die Dauer der Ausbildung entspricht, sofern sie durch eine vierjährige Berufserfahrung in demselben Staat ergänzt wird.\n\n\n9\nZum Begriff des Studiums im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie ist festzustellen, daß der Unterricht auf dem Gebiet der Architektur nach Artikel 3 der Richtlinie die theoretischen und praktischen Aspekte der Ausbildung in ausgewogener Form berücksichtigen muß. Demnach fällt auch der praktische Unterricht, an dem die Studenten teilnehmen müssen, wenn sie das Architektendiplom erhalten wollen, unter den Begriff des Studiums. In der Richtlinie wird nicht angegeben, wie die theoretische Ausbildung mit der praktischen Ausbildung zu verbinden ist.\n\n\n10\nIn diesem Zusammenhang geht aus den Akten hervor, daß die Praxissemester, die von den Fachhochschulen organisiert werden, integrierender Bestandteil des Studiums sind. Der Inhalt dieser Semester ist nämlich durch die Fachhochschule genau geregelt, und ihre Ableistung durch den Studenten wird von einem Hochschullehrer bewertet. Die Praxissemester sind im übrigen in der Weise in das Architekturstudium integriert, daß sie immer zwischen Semester der theoretischen Ausbildung gelegt werden, so daß das Studium niemals mit einem Praxissemester enden kann. Eine derartige praktische Ausbildung stellt daher einen integrierenden Bestandteil des Architekturstudiums im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie dar.\n\n\n11\nWas das durch diese Bestimmung aufgestellte Erfordernis einer Ausbildung auf Vollzeitbasis angeht, ist hervorzuheben, daß dieser Begriff sich auf die Zeit bezieht, die der Student der Ausbildung widmen muß, wenn er das Architekturdiplom erhalten will. Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn die Praxissemester durch die Hochschule organisiert und kontrolliert werden und von dem Studenten verlangen, daß er auf Vollzeitbasis in ähnlicher Weise verfügbar ist, wie dies von ihm während der Semester der theoretischen Ausbildung gefordert wird.\n\n\n12\nDiese Auslegung wird durch eine gemeinsame Erklärung der Kommission und des Rates bestätigt, die in das Protokoll der Sitzung aufgenommen worden ist, in der die Richtlinie erlassen worden ist; danach berührt die Praktikantenzeit, die während der mit einer Prüfung abzuschließenden Ausbildung abgeleistet wird, den Vollzeitcharakter dieser Ausbildung nicht.\n\n\n13\nDie gleiche Auslegung wird auch noch dadurch bestätigt, daß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 eine andere Regelung für dreijährige Ausbildungsgänge für Architekten an den Fachhochschulen vorsieht. Diese Ausbildungsjahre werden nur anerkannt, sofern sie durch eine vierjährige Berufserfahrung ergänzt werden.\n\n\n14\nDieses Erfordernis einer Berufserfahrung, das für dreijährige Ausbildungsgänge gilt, wäre aber sinnlos, wenn die Ausbildungsgänge mit vier Studienjahren ebenfalls unter diese Regelung fielen. Hätte der Gemeinschaftsgesetzgeber nämlich alle Ausbildungsgänge für Architekten an den Fachhochschulen in Deutschland in die Regelung einbeziehen wollen, so hätte er nicht danach unterschieden, ob sie drei oder vier Jahre dauern.\n\n\n15\nAuf die Vorabentscheidungsfrage ist daher zu antworten, daß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 85/384/EWG dahin auszulegen ist, daß eine Ausbildung, die vier Jahre dauert und die von einer Fachhochschule organisierte und begleitete Praxissemester umfaßt, als vierjähriges Studium auf Vollzeitbasis anzusehen ist.\n\nKosten\n\n\n16\nDie Auslagen der Bundesrepublik Deutschland, der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)\n\nauf die ihm vom belgischen Hof van Cassatie mit Urteil vom 5. Oktober 1990 vorgelegte Frage für Recht erkannt:\n\nArtikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr ist dahin auszulegen, daß eine Ausbildung, die vier Jahre dauert und die von einer Fachhochschule organisierte und begleitete Praxissemester umfaßt, als vierjähriges Studium auf Vollzeitbasis anzusehen ist.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1992-01-21/c-310-90","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1992-01-21/c-310-90","retrieved":"2026-07-27 19:37:52.243594+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/1992-01-21/c-310-90","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Sechste Kammer","date":"1992-01-21","dockets":["C-310/90"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:1992:27","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:1992:27"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 21.01.1992 – C-310/90","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1992-01-21/c-310-90","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. 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