{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:1992:244","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Zweite Kammer","decided":"1992-06-04","aktenzeichen":"C-181/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1) Die Entscheidung der Kommission vom 30. März 1990, mit der Ausgaben in Höhe von 30501190 ESC im Rahmen des Zuschußantrags 871106 P1 an den Europäischen Sozialfonds für nicht zuschußfähig erklärt worden sind, wird für nichtig erklärt. 2) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.","text_plain":"In der Rechtssache C-181/90\n\nConsorgan — Gestão de Empresas, Ld.a, Gesellschaft portugiesischen Rechts, Lissabon, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Onofre Dos Santos, Lissabon, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Guy Hades, 4, avenue Marie-Thérèse, Luxemburg,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Herculano Lima als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Roberto Hayder, Vertreter des Juristischen Dienstes der Kommission, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,\n\nBeklagte,\n\nwegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. März 1990, mit der Ausgaben in Höhe von 30501190 ESC im Rahmen des Zuschußantrags 871106 P1 für nicht zuschußfähig und daher nicht in den Verantwortungsbereich des Europäischen Sozialfonds fallend erklärt worden sind,\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. A. Schockweiler, der Richter G. F. Mancini und J. L. Murray,\n\nGeneralanwalt: M. Darmon\n\nKanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat\n\naufgrund des Sitzungsberichts,\n\nnach Anhörung der Beklagten in der Sitzung vom 7. Januar 1992,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Februar 1992,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDie Consorgan — Gestão de Empresas, Ld.a, hat mit Klageschrift, die am 8. Juni 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. März 1990, mit der der Zuschuß, den der Europäische Sozialfonds zunächst für ein auf Rechnung der Klägerin vorgeschlagenes Bildungsvorhaben berechnet hatte, gekürzt wurde.\n\n\n2\nNach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289, S. 38) beteiligt sich der Europäische Sozialfonds (im folgenden: der Fonds) an der Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung und Berufsberatung.\n\n\n3\nDie Genehmigung eines Finanzierungsantrags gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 83/516 durch den Fonds hat nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289, S. 1; im folgenden: die Verordnung) zur Folge, daß ein Vorschuß in Höhe von 50 % des gewährten Zuschusses zu dem Zeitpunkt gezahlt wird, an dem der Beginn der Maßnahme vorgesehen ist. Nach Artikel 5 Absatz 4 enthalten Anträge auf Restzahlung einen ins einzelne gehenden Bericht über den Inhalt, die Ergebnisse und die finanziellen Einzelheiten der betreffenden Maßnahme.\n\n\n4\nNach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung kann die Kommission, wenn ein Zuschuß des Fonds nicht unter den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung verwandt wird, ihn aussetzen, kürzen oder streichen, nachdem sie dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Nach Artikel 6 Absatz 1 ¡st ein Betrag, der nicht unter den in der Entscheidung über die Genehmigung festgelegten Bedingungen verwendet wurde, zu erstatten, und der betroffene Mitgliedstaat haftet subsidiär für die ohne Rechtsgrund empfangenen Beträge, die für Maßnahmen gezahlt wurden, für welche die Gewährleistung nach Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 83/516 gilt.\n\n\n5\nDas Departamento para os Assuntos do Fundo Social Europeu (Dienststelle für Angelegenheiten des Europäischen Sozialfonds; im folgenden: DAFSE) in Lissabon stellte im Namen der Portugiesischen Republik zugunsten einer Gruppe von Unternehmen, der die Klägerin angehört, einen Antrag auf einen Zuschuß des Fonds für das Wirtschaftsjahr 1987.\n\n\n6\nDas Bildungsvorhaben, für das der Zuschuß beantragt wurde und dessen Vorgang das Aktenzeichen FSE 871106 P1 trägt, wurde am 30. April 1987 vorbehaltlich bestimmter Änderungen mit Entscheidung der Kommission genehmigt. Diese Entscheidung wurde dem DAFSE mitgeteilt und dann von diesem der Klägerin übermittelt.\n\n\n7\nNach Abschluß der Bildungsmaßnahme stellte die Klägerin beim DAFSE einen Antrag auf Restzahlung und reichte den quantitativen und qualitativen Bewertungsbericht im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung ein.\n\n\n8\nNach der genannten Bestimmung bestätigte die Portugiesische Republik, daß die im Zahlungsantrag enthaltenen Angaben sachlich und rechnerisch richtig seien, und übermittelte den Antrag der Kommission.\n\n\n9\nNach Prüfung des Antrags auf Restzahlung wies die Kommission mit Schreiben vom 5. September 1989 darauf hin, daß ein bestimmter Betrag der Ausgaben nicht zuschußfähig sei. Nach einem Schriftwechsel zwischen dem DAFSE und der Kommission kürzte die Kommission mit Schreiben vom 2. März 1990 den ursprünglich bewilligten Zuschuß des Fonds. Diese Entscheidung wurde der Klägerin mit Schreiben des DAFSE vom 30. März 1990 mitgeteilt.\n\n\n10\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.\n\n\n11\nDie fragliche Entscheidung wurde dem DAFSE von der Kommission in Form eines Schreibens übermittelt, mit dem ihm mitgeteilt wurde, daß der Zuschuß des Fonds nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung auf einen unter der zunächst bewilligten Summe liegenden Betrag gekürzt worden sei.\n\n\n12\nDaher betrifft die streitige Entscheidung, obwohl sie an die Portugiesische Republik gerichtet ist, die Klägerin unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag, indem sie ihr einen Teil der ihr ursprünglich gewährten Unterstützung entzieht, ohne daß der Mitgliedstaat in dieser Hinsicht über eine eigene Beurteilungsbefugnis verfügt.\n\n\n13\nZur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, daß die Kommission dadurch wesentliche Formvorschriften verletzt habe, daß die angefochtene Entscheidung nicht dem Begründungserfordernis des Artikels 190 EWG-Vertrag entspreche.\n\n\n14\nNach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes hat die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen den Zweck, dem Gerichtshof die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, daß er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht. Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (Urteil vom 7. April 1987 in der Rechtssache 32/86, Sisma, Sig. 1987, 1645, Randnr. 8).\n\n\n15\nDer Gerichtshof hat im Rahmen eines ersten Antrags auf Zuschuß des Fonds, wie der Generalanwalt unter Nr. 74 seiner Schlußanträge ausführt, für Recht erkannt, daß eine gedrängte Begründung den Erfordernissen von Artikel 190 EWG-Vertrag genügt (Urteil vom 7. Februar 1990 in der Rechtssache C-213/87, Gemeente Amsterdam, Slg. 1990, I-221, Randnr. 28). Diese Lösung ist dadurch gerechtfertigt, daß die Ablehnung eines solchen Antrags nur die Versagung der beantragten finanziellen Unterstützung beinhaltet.\n\n\n16\nIst hingegen der erste Antrag genehmigt worden, so hat die Entscheidung über die Kürzung des Betrags des zunächst bewilligten Zuschusses für den Antragsteller gewichtigere Folgen.\n\n\n17\nDer Antragsteller hat nämlich einen Vorschuß erhalten, der 50 % der bewilligten Ausgaben abdeckt, so daß er selbst bis zur Zahlung des Restbetrags, auf die er vertrauen darf, soweit er nachgewiesen hat, daß er den Zuschuß des Fonds gemäß den in der Entscheidung über die Genehmigung festgelegten Bedingungen verwendet hat, erhebliche Mittel verauslagen muß.\n\n\n18\nDaher muß eine Entscheidung über die Kürzung eines Zuschusses die Gründe klar wiedergeben, die diese Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigen.\n\n\n19\nIn bezug auf den ersten Grund, auf den sich die Kommission für ihre Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses stützt, nämlich die Angleichung der Dauer der praktischen Ausbildung an die Dauer der theoretischen Ausbildung, räumt die Klägerin ein, daß sie davon unterrichtet gewesen sei, daß die Dauer der praktischen und der theoretischen Lehrgänge dieselbe habe sein müssen.\n\n\n20\nUnter diesen Umständen hatte die Klägerin vor Erlaß der streitigen Entscheidung hinreichende Kenntnis vom ersten Grund, auf den sich die Kommission zur Stützung dieser Entscheidung berief. Die Entscheidung kann daher nicht als in diesem Punkt unzureichend begründet angesehen werden.\n\n\n21\nWas den zweiten Grund betrifft, auf den sich die Kommission stützt, nämlich daß bestimmte Ausgaben im Zuschußantrag nicht genehmigt worden seien, ist auszuführen, daß die Genehmigung für einen Gesamtbetrag erteilt wurde und daß der Antrag auf Restzahlung insgesamt für das gesamte Vorhaben eingereicht wurde, ohne daß jedem der betroffenen Unternehmen eine detaillierte und genaue Genehmigungsentscheidung mitgeteilt worden wäre.\n\n\n22\nFerner hat die Kommission die Kürzungen auf die Mitglieder der Gruppe von Unternehmen, zu denen die Klägerin gehört, proportional nach dem Anteil der einzelnen Unternehmen an den betreffenden Posten aufgeteilt, nicht aber nach dem genauen Betrag der zuviel getätigten Ausgaben. Diese Berechnungsweise wurde jedoch der Klägerin niemals zur Kenntnis gebracht.\n\n\n23\nZwar konnte die Klägerin tatsächlich den Gesamtbetrag der Kürzung erfahren, die genaue Aufstellung der betroffenen Posten oder Spalten, die Aufteilung der Kürzung je Posten und die Berechnungsweise dieser Kürzung waren ihr jedoch unbekannt.\n\n\n24\nDa die Klägerin nicht über die Einzelheiten der Kürzung des Zuschusses des Fonds unterrichtet wurde, ist die streitige Entscheidung nicht hinreichend im Sinne von Artikel 190 EWG-Vertrag begründet.\n\n\n25\nDaher ist die Entscheidung über die streitige Kürzung für nichtig zu erklären.\n\nKosten\n\n\n26\nNach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:\n\n1) Die Entscheidung der Kommission vom 30. März 1990, mit der Ausgaben in Höhe von 30501190 ESC im Rahmen des Zuschußantrags 871106 P1 an den Europäischen Sozialfonds für nicht zuschußfähig erklärt worden sind, wird für nichtig erklärt.\n\n2) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1992-06-04/c-181-90","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1992-06-04/c-181-90","retrieved":"2026-07-27 19:35:39.618098+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/1992-06-04/c-181-90","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Zweite Kammer","date":"1992-06-04","dockets":["C-181/90"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:1992:244","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:1992:244"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 04.06.1992 – C-181/90","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1992-06-04/c-181-90","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1) Die Entscheidung der Kommission vom 30. 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