{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:1992:243","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Zweite Kammer","decided":"1992-06-04","aktenzeichen":"C-157/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1) Die Entscheidung der Kommission, mit der Ausgaben in Höhe von 10474033 ESC im Rahmen des Zuschußantrags 870889 P3 an den Europäischen Sozialfonds für nicht zuschußfähig erklärt worden sind, wird für nichtig erklärt. 2) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.","text_plain":"In der Rechtssache C-157/90\n\nInfortec — Projectos e Consultadoria, Ld.a, Gesellschaft portugiesischen Rechts, Lissabon, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Antonio Pacheco Ferreira, Lissabon, Zustellungsbevollmächtigter: José Manuel Fonseca Antunes, União de Bancos Portugueses, 10, rue de la Grève, Luxemburg,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Herculano Lima als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Roberto Hayder, Vertreter des Juristischen Dienstes der Kommission, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,\n\nBeklagte,\n\nwegen Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, die der Klägerin am 9. März 1990 mitgeteilt wurde und mit der Ausgaben in Höhe von 10474033 ESC im Rahmen des Zuschußantrags 870889 P3 für nicht zuschußfähig und daher nicht in den Verantwortungsbereich des Europäischen Sozialfonds fallend erklärt worden sind,\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. A. Schockweiler, der Richter G. F. Mancini und J. L. Murray,\n\nGeneralanwalt: M. Darmon\n\nKanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat\n\naufgrund des Sitzungsberichts,\n\nnach Anhörung der Beklagten in der Sitzung vom 7. Januar 1992,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Februar 1992,\n\nUrteil\n\n\n1\nDie Infortec — Projectos e Consultadoria, Ld.a hat mit Klageschrift, die am 21. Mai 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der der Klägerin mit Schreiben vom 9. März 1990 mitgeteilten Entscheidung der Kommission, mit der der Zuschuß, den der Europäische Sozialfonds zunächst für ein für Rechnung der Klägerin vorgeschlagenes Bildungsvorhaben genehmigt hatte, gekürzt wurde.\n\n\n2\nNach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289, S. 38) beteiligt sich der Europäische Sozialfonds (im folgenden: der Fonds) an der Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung und Berufsberatung.\n\n\n3\nDie Genehmigung eines Finanzierungsantrags gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 83/516 durch den Fonds hat nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516/EWG über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289, S. 1; im folgenden: die Verordnung) zur Folge, daß ein Vorschuß in Höhe von 50 v. H. des gewährten Zuschusses zu dem Zeitpunkt gezahlt wird, an dem der Beginn der Maßnahme vorgesehen ist. Nach Artikel 5 Absatz 4 enthalten Anträge auf Restzahlung einen ins einzelne gehenden Bericht über den Inhalt, die Ergebnisse und die finanziellen Einzelheiten der betreffenden Maßnahme.\n\n\n4\nNach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung kann die Kommission, wenn ein Zuschuß des Fonds nicht unter den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung verwandt wird, ihn aussetzen, kürzen oder streichen, nachdem sie dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Nach Artikel 6 Absatz 1 ist ein Betrag, der nicht unter den in der Entscheidung über die Genehmigung festgelegten Bedingungen verwendet wurde, zu erstatten, und der betroffene Mitgliedstaat haftet subsidiär für die ohne Rechtsgrund empfangenen Beträge, die für Maßnahmen gezahlt wurden, für welche die Gewährleistung nach Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 83/516 gilt.\n\n\n5\nDas Departamento para os Assuntos do Fundo Social Europeu (Dienststelle für Angelegenheiten des Europäischen Sozialfonds; im folgenden: DAFSE) in Lissabon stellte im Namen der Portugiesischen Republik zugunsten einer Gruppe von Unternehmen, der die Klägerin angehört, einen Antrag auf einen Zuschuß des Fonds für das Wirtschaftsjahr 1987.\n\n\n6\nDas Bildungsvorhaben, für das der Zuschuß beantragt wurde und dessen Vorgang das Aktenzeichen FSE 870889 P3 trägt, wurde am 31. März 1987 vorbehaltlich bestimmter Änderungen mit Entscheidung der Kommission genehmigt. Diese Entscheidung wurde dem DAFSE mitgeteilt und dann von diesem der Klägerin übermittelt.\n\n\n7\nNach Abschluß der Bildungsmaßnahme stellte die Klägerin beim DAFSE einen Antrag auf Restzahlung und reichte den quantitativen und qualitativen Bewertungsbericht im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung ein.\n\n\n8\nNach der genannten Bestimmung bestätigte die Portugiesische Republik, daß die im Zahlungsantrag enthaltenen Angaben sachlich und rechnerisch richtig seien, und übermittelte den Antrag der Kommission.\n\n\n9\nNach Prüfung des Antrags auf Restzahlung wies die Kommission darauf hin, daß ein bestimmter Betrag der Ausgaben nicht zuschußfähig sei. Daraufhin kürzte die Kommission mit Entscheidung vom 7. September 1989, die dem DAFSE mit Schreiben des Fonds vom selben Tag bekanntgegeben wurde, den ursprünglich bewilligten Zuschuß des Fonds.\n\n\n10\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.\n\nZulässigkeit\n\n\n11\nDie Kommission hat eine Einrede der Unzulässigkeit nach Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung erhoben. Der Gerichtshof hat die Entscheidung über diesen Antrag mit Beschluß vom 21. November 1990 gemäß Artikel 91 § 4 der Verfahrensordnung dem Endurteil vorbehalten.\n\n\n12\nDie Kommission macht geltend, daß der Gegenstand des Rechtsstreits in der Klage nicht angegeben sei und daß die angefochtene Maßnahme nicht eindeutig abzugrenzen sei.\n\n\n13\nDer Klägerin wurde mit Schreiben des DAFSE vom 9. März 1990 Mitteilung von einer Entscheidung der Kommission gemacht, mit der der Zuschuß, den der Fonds auf den Zuschußantrag 870889 P3 gewährt hatte, gekürzt wurde.\n\n\n14\nDa in dieser Mitteilung weder der Zeitpunkt noch der Inhalt der Entscheidung der Kommission über die Kürzung des Zuschusses des Fonds angegeben war, kann es der Klägerin nicht zur Last gelegt werden, daß sie nicht zur Begründung ihrer Klage nähere Angaben über die streitige Entscheidung gemacht hat.\n\n\n15\nDaher ist die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.\n\n\n16\nDie fragliche Entscheidung wurde dem DAFSE im übrigen von der Kommission in Form eines Schreibens übermittelt, mit dem ihm mitgeteilt wurde, daß der Zuschuß des Fonds nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung auf einen unter der zunächst bewilligten Summe liegenden Betrag gekürzt worden sei.\n\n\n17\nDaher betrifft die streitige Entscheidung, obwohl sie an die Portugiesische Republik gerichtet ist, die Klägerin unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag, indem sie ihr einen Teil der ihr ursprünglich gewährten Unterstützung entzieht, ohne daß der Mitgliedstaat in dieser Hinsicht über eine eigene Beurteilungsbefugnis verfügt.\n\nBegründetheit\n\n\n18\nDen ersten Klagegrund, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, stützt die Klägerin darauf, daß die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat entgegen Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung nicht vor Erlaß der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe.\n\n\n19\nEs ist nicht bestritten, daß die Kommission der Portugiesischen Republik vor Erlaß der streitigen Entscheidung nicht Gelegenheit gegeben hat, Stellung zu nehmen, und somit gegen ihre eindeutige Verpflichtung aus Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung verstoßen hat.\n\n\n20\nNach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes stellt angesichts der zentralen Stellung des Mitgliedstaats und der Bedeutung seiner Verantwortung bei der Vorlage und Prüfung der Finanzierung der Bildungsmaßnahmen die ihm eröffnete Möglichkeit, vor Erlaß einer endgültigen Kürzungsentscheidung eine Stellungnähme abzugeben, ein wesentliches Formerfordernis dar, dessen Nichtbeachtung zur Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung führt (Urteile vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-291/89, Interhotel, Slg. 1991, I-2257, Randnr. 17, und in der Rechtssache C-304/89, Oliveira, Slg. 1991, I-2283, Randnr. 21).\n\n\n21\nDaher ist die streitige Kürzungsentscheidung für nichtig zu erklären, ohne daß die übrigen von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe geprüft zu werden brauchten.\n\nKosten\n\n\n22\nNach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)\n\nfür Recht erkannt und entschieden:\n\n1) Die Entscheidung der Kommission, mit der Ausgaben in Höhe von 10474033 ESC im Rahmen des Zuschußantrags 870889 P3 an den Europäischen Sozialfonds für nicht zuschußfähig erklärt worden sind, wird für nichtig erklärt.\n\n2) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1992-06-04/c-157-90","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1992-06-04/c-157-90","retrieved":"2026-07-27 19:35:19.518578+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/1992-06-04/c-157-90","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Zweite Kammer","date":"1992-06-04","dockets":["C-157/90"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:1992:243","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:1992:243"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 04.06.1992 – C-157/90","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1992-06-04/c-157-90","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1) Die Entscheidung der Kommission, mit der Ausgaben in Höhe von 10474033 ESC im Rahmen des Zuschußantrags 870889 P3 an den Europäischen Sozialfonds für nicht zuschußfähig erklärt worden sind, wird für nichtig erklärt. 2) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.","basis":"operative_part","source":"eugh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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