{"status":"available","doknr":"61991CJ0166","ecli":"ECLI:EU:C:1992:184","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Vierte Kammer","decided":"1992-04-08","aktenzeichen":"C-166/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Artikel 11 Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr ist dahin auszulegen, daß eine vierjährige Ausbildung, in die zwei Praxissemester unter der Leitung der Fachhochschule Stuttgart integriert sind, als eine vier Studienjahre umfassende Ausbildung anzusehen ist.","text_plain":"In der Rechtssache C-166/91\n\nbetreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Conseil d'appel d'expression française de l'ordre des architectes in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit\n\nGerhard Bauer\n\ngegen\n\nConseil national de l'ordre des architectes\n\nvorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 11 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 223, S. 15)\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn, der Richter C. N. Kakouris und M. Diez de Velasco,\n\nGeneralanwalt: M. Darmon\n\nKanzler: D. Triantafyllou, Verwaltungsrat\n\nunter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen\n\nvon Gerhard Bauer, vertreten durch Rechtsanwalt I. Igartua Arregui, Madrid,\n\ndes Conseil national de l'ordre des architectes, vertreten durch Rechtsanwalt Yvon Hannequart, Lüttich,\n\nder deutschen Regierung, vertreten durch den Regierungsdirektor im Wirtschaftsministerium E. Röder als Bevollmächtigten,\n\nder italienischen Regierung, vertreten durch Oscar Fiumara, Avvocato dello Stato, als Bevollmächtigten,\n\nder Kommission, vertreten durch Rechtsberater E. Lasnet und P. van Nuffel, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,\n\naufgrund des Sitzungsberichts,\n\nnach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Bauer, des Conseil national de l'ordre des architectes, vertreten durch Rechtsanwalt F. Moisés, Brüssel, der deutschen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 20. Februar 1992,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. März 1992,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDer Conseil d'appel d'expression française de l'ordre des architectes, Brüssel, hat mit Beschluß vom 19. Juni 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Juni 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 11 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 223, S. 15) zur Vorabentscheidung vorgelegt.\n\n\n2\nDiese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger des Ausgangsverfahrens, Gerhard Bauer, und dem Conseil national de l'ordre des architectes.\n\n\n3\nDer Kläger, ein deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in Belgien, beantragte, in das Verzeichnis der Architektenkammer der Provinz Brabant eingetragen zu werden. Er besitzt ein Diplom, das am 9. Februar 1989 von der Fachhochschule Stuttgart im Studiengang Architektur nach einem vierjährigen Studium ausgestellt worden ist, zu dem gemäß dem Gesetz über die Fachhochschulen des Landes Baden-Württemberg zwei Praxissemester gehörten. Der Antrag wurde vom Conseil de l'ordre des architectes der Provinz Brabant zurückgewiesen.\n\n\n4\nDiese Entscheidung ficht der Kläger beim Conseil d'appel d'expression française de l'ordre des architectes an. Der Conseil national de l'ordre des architectes ist dem Streit beigetreten, um die vom Conseil de l'ordre des architectes der Provinz Brabant gestellten Anträge zu unterstützen.\n\n\n5\nDer Kläger macht im Ausgangsverfahren geltend, auf ihn fänden die Vorschriften des Kapitels III der Richtlinie (Artikel 10 und 11) Anwendung, die eine Übergangsregelung für die Angehörigen der Gemeinschaft enthielten, die ihr Studium spätestens im dritten Studienjahr nach der Bekanntgabe der Richtlinie (August 1985) aufgenommen hätten. Das Studium, nach dessen Abschluß er ein Diplom erhalten habe, stelle ein Studium auf Vollzeitbasis dar und begründe einen Anspruch auf Anerkennung seines Diploms in Belgien nicht nur gemäß Artikel 11, sondern auch gemäß Artikel 4 der Richtlinie.\n\n\n6\nNach Auffassung des vorlegenden Gerichts stellt sich die Frage, ob das Studium, nach dem der Kläger sein Diplom erhalten hat, vier Studienjahre im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie umfaßt, obwohl dazu zwei Praxissemester gehören, die nicht als Studienjahr theoretischen Zuschnitts anzusehen sind, sondern als notwendiges Praktikum.\n\n\n7\nDer Conseil d'appel d'expression française de l'ordre des architectes hat daher dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\nIst Artikel 11 Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Richtlinie 85/384/EWG dahin auszulegen, daß eine vierjährige Ausbildung, in die zwei Praxissemester unter der Leitung der Fachhochschule Stuttgart integriert sind, als vier Studienjahre anzusehen ist?\n\n\n8\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.\n\n\n9\nNach Artikel 10 der Richtlinie erkennt jeder Mitgliedstaat die in Artikel 11 genannten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise an, die die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausstellen, die bereits zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie im Besitz dieser Qualifikationen sind oder die Studiengänge begonnen haben, die zum Erwerb solcher Diplome, Prüfungszeugnisse oder anderer Befähigungsnachweise spätestens am Ende des dritten Studienjahres nach dieser Bekanntgabe berechtigen, selbst wenn sie den Mindestanforderungen der in Kapitel II genannten Ausbildungsnachweise nicht genügen, und erkennt ihnen hinsichtlich des Zugangs zu den in Artikel 23 genannten Tätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung zu wie den Diplomen, Prüfungszeugnissen und Befähigungsnachweisen, die er selbst im Fachgebiet Architektur ausstellt. Die Mitgliedstaaten sind also verpflichtet, diese Diplome anzuerkennen, ohne zu prüfen, ob sie den in Kapitel II der Richtlinie festgelegten Kriterien entsprechen.\n\n\n10\nZu den in Artikel 11 der Richtlinie genannten deutschen Diplomen gehören u. a. die von den Fachhochschulen im Studiengang für Architektur ausgestellten, wobei eine mindestens vierjährige Berufserfahrung verlangt wird, wenn das Diplom nach einem Studium von weniger als vier, mindestens aber drei Jahren ausgestellt wird. Bei einer Studiendauer von vier Jahren wird dagegen eine Berufserfahrung nicht verlangt.\n\n\n11\nIm Urteil vom 21. Januar 1992 in der Rechtssache C-310/90 (Egle, Slg. 1992, I-177) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie dahin auszulegen ist, daß eine Ausbildung von vier Jahren, zu der von einer Fachhochschule organisierte und begleitete Praxissemester gehören, als ein Vollzeitstudium von vier Jahren anzusehen ist.\n\n\n12\nDieselbe Auslegung gilt, was die Dauer des in Rede stehenden Studiums angeht, für Artikel 11 Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Richtlinie, der auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie Bezug nimmt.\n\n\n13\nFolglich ist auf die Vorlagefrage zu antworten, daß Artikel 11 Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Richtlinie 85/384/EWG dahin auszulegen ist, daß eine Ausbildung von vier Jahren, in die zwei Praxissemester unter der Leitung der Fachhochschule Stuttgart integriert sind, als eine vier Studienjahre umfassende Ausbildung anzusehen ist.\n\nKosten\n\n\n14\nDie Auslagen der deutschen Regierung, der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)\n\nauf die ihm vom Conseil d'appel d'expression française de l'ordre des architectes mit Beschluß vom 19. Juni 1991 vorgelegte Frage für Recht erkannt:\n\nArtikel 11 Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr ist dahin auszulegen, daß eine vierjährige Ausbildung, in die zwei Praxissemester unter der Leitung der Fachhochschule Stuttgart integriert sind, als eine vier Studienjahre umfassende Ausbildung anzusehen ist.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-166/91","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1992-04-08/c-166-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-166/91","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-166/91"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1992-04-08/c-166-91","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-166/91","retrieved":"2026-07-27 19:50:10.992528+00:00"}}