{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:1992:112","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Fünfte Kammer","decided":"1992-03-10","aktenzeichen":"C-178/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers CECOM.","text_plain":"In der Rechtssache C-178/87\n\nMinolta Camera Co. Ltd, Osaka (Japan), Prozeßbevollmächtigte: Solicitors Christopher McGonigal und Simon Holmes, Kanzlei Clifford Chance, London, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Jean-Claude Wolter, 8, rue Zithe, Luxemburg,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nRat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Hans-Jürgen Lambers, Direktor im Juristischen Dienst des Rates, und Rechtsberater Erik Stein als Bevollmächtigte, Beistände: Rechtsanwälte Hans-Jürgen Rabe und Michael Schütte, Hamburg und Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Jörg Käser, Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg-Kirchberg,\n\nBeklagter,\n\nunterstützt durch\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater John Temple Lang und durch Eric White, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Roberto Hayder, Vertreter des Juristischen Dienstes, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,\n\nsowie durch\n\nCommittee of European Copier Manufacturers (CECOM), Köln, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dietrich Ehle und Volker Schiller, Köln, Zustellungsan- schrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Arendt und Harles, 4, avenue Marie-Thérèse, Luxemburg,\n\nStreithelfer,\n\nwegen Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 535/87 des Rates vom 23. Februar 1987 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Normalpapierkopierern mit Ursprung in Japan (ABl. L 54, S. 12), soweit sie die Klägerin betrifft,\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Joliét, der Richter Sir Gordon Slynn, F. Grevisse, J. C. Moitinho de Almeida und M. Zuleeg,\n\nGeneralanwalt: J. Mischo\n\nKanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin\n\naufgrund des Sitzungsberichts,\n\nnach Anhörung der Beteiligten in der Sitzung vom 3. Oktober 1990,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Dezember 1990,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDie Minolta Camera Co. Ltd mit Sitz in Osaka (nachstehend: Klägerin) hat mit Klageschrift, die am 9. Juni 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 535/87 des Rates vom 23. Februar 1987 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Normalpapierkopierern mit Ursprung in Japan (ABl. L 54, S. 12; nachstehend: angefochtene Verordnung), soweit sie die Klägerin betrifft.\n\n\n2\nDie Klägerin stellt Normalpapierkopierer (nachstehend: NPK) her. In der Gemeinschaft verkauft die Klägerin ihre NPK ausschließlich über die Minolta Camera Handelsgesellschaft mbH (nachstehend: Minolta Deutschland), die als ihr Vertriebsunternehmen in Deutschland sowohl an unabhängige Kunden als auch an nationale Vertriebsunternehmen in den anderen Mitgliedstaaten verkauft. In Japan verkauft die Klägerin ihre NPK über ihre Tochtergesellschaft Minolta Business Equipment Trading Co. Ltd (nachstehend: MBE), die Zweigniederlassungen in ganz Japan unterhält und an Händler und Endverbraucher verkauft.\n\n\n3\nIm Juli 1985 reichte das Committee of European Copier Manufacturers (CECOM) eine Beschwerde gegen Minolta sowie weitere japanische Hersteller ein, mit der die Klägerin beschuldigt wurde, ihre Produkte in der Gemeinschaft zu Dumpingpreisen zu verkaufen.\n\n\n4\nDas von der Kommission nach der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 201, S. 1) eingeleitete Antidumpingverfahren führte zum Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 2640/86 der Kommission vom 21. August 1986 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Photokopierapparaten mit Ursprung in Japan (ABl. L 239, S. 5). Der vorläufige Antidumpingzollsatz für die von der Klägerin hergestellten und ausgeführten NPK wurde auf 15,8 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft festgesetzt. Mit der auf Vorschlag der Kommission ergangenen angefochtenen Verordnung setzte der Rat den endgültigen Antidumpingzollsatz auf 20 % fest.\n\n\n5\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.\n\n\n6\nDie Klägerin stützt ihre Klage auf mehrere Rügen, mit denen sie fehlerhafte Berechnung des Normalwerts, fehlerhaften Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis, fehlerhaften Rückgriff auf die Einzelgeschäftsmethode bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises, einen Verstoß gegen den Grundsatz audiatur et altera pars sowie eine Verletzung der Begründungspflicht geltend macht.\n\nZur Rüge der fehlerhaften Berechnung des Normalwerts\n\n\n7\nDie Klägerin macht geltend, die Gemeinschaftsorgane hätten gegen Artikel 2 Absätze 3 Buchstabe a Ziffer ii und 9. der Verordnung Nr. 2176/84 verstoßen, weil sie m den errechneten Normalwert die Vertriebs-, Verwaltungs- und anderen Gemeinkosten (WG-Kosten) ihrer Vertriebs-Tochtergesellschaften sowie einen Gewinn von 14,6% und bestimmte Nachlässe einbezogen hätten, die ihre japanischen Tochtergesellschaften ihren Kunden gewährt hätten.\n\n\n8\nZur Einbeziehung der WG-Kosten ihrer Vertriebs-Tochtergesellschaften macht die Klägerin geltend, sie habe dazu geführt, daß der Normalwert auf einer der Handelsstufe ab Werk nachgelagerten Stufe, nämlich der Einzelhandelsstufe, der Ausfuhrpreis dagegen auf der Handelsstufe ab Werk errechnet worden sei. In diesem Zusammenhang trägt die Klägerin vor, der Ausfuhrpreis sei gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung Nr. 2176/84 auf der Grundlage der Verkaufspreise ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaften in der Gemeinschaft errechnet worden, von denen der Rat sämtliche Kosten abgezogen habe, die diesen Tochtergesellschaften in Zusammenhang mit den betreffenden Verkäufen entstanden seien.\n\n\n9\nEs ist zunächst festzustellen, daß die Klägerin nach dem Akteninhalt ihre Vertriebsgesellschaften in Japan wirtschaftlich kontrolliert und ihnen Aufgaben überträgt, die normalerweise einer internen Vertriebsabteilung des Herstellers obliegen.\n\n\n10\nWie der Gerichtshof insbesondere in seinem Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 250/85 (Brother/Rat, Slg. 1988, 5683, Randnr. 16) entschieden hat, kann der Umstand, daß Produktions- und Verkaufstätigkeit innerhalb eines aus rechtlich selbständigen Gesellschaften bestehenden Konzerns aufgeteilt sind, nichts daran ändern, daß es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die auf diese Weise eine Gesamtheit von Tätigkeiten organisiert, die in anderen Fällen von einem auch rechtlich eine Einheit darstellenden Gebilde ausgeübt werden.\n\n\n11\nDemgemäß ermöglicht es die Einbeziehung der WG-Kosten der Vertriebs-Tochtergesellschaften in den Normalwert zu verhindern, daß Kosten, die notwendigerweise in den Verkaufspreis eines Erzeugnisses einzubeziehen sind, wenn der Verkauf durch eine Vertriebsabteilung innerhalb der Organisation des Herstellers erfolgt, dann nicht mehr einbezogen werden, wenn dieses Erzeugnis durch eine zwar rechtlich selbständige, aber wirtschaftlich vom Hersteller kontrollierte Gesellschaft vertrieben wird (Urteil vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 260/85 und 106/86, Tokyo Electric/Rat, Slg. 1988, 5855, Randnr. 29).\n\n\n12\nEs ist ferner darauf hinzuweisen, daß die Ermittlung des Normalwerts und die Ermittlung des Ausfuhrpreises nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe u. a. die Urteile vom 7. Mai 1987 in den Rechtssachen 240/84, Toyo/Rat, Slg. 1987, 1809, Randnr. 13, 255/84, Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861, Randnr. 14, 258/84, Nippon Seiko/Rat, Slg. 1987, 1923, Randnr. 14, und 260/84, Mine-bea/Rat, Slg. 1987, 1975, Randnr. 8) unterschiedlichen Regeln unterliegen und daß daher die WG-Kosten nicht notwendigerweise in beiden Fällen gleich behandelt werden müssen.\n\n\n13\nFemer sind die WG-Kosten der Vertriebs-Tochtergesellschaften, die wie oben festgestellt, die Aufgaben einer Vertriebsabteilung der Klägerin wahrnehmen, nur mit denen ihrer Exportabteilung, deren entsprechende Kosten nicht vom Ausfuhrpreis abgezogen wurden, nicht aber mit denen ihrer europäischen Tochtergesellschaften vergleichbar. Etwaige Unterschiede in der Höhe dieser Kosten könnten im Rahmen der Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2176/84 berücksichtigt werden.\n\n\n14\nDie Rüge der Einbeziehung der WG-Kosten in den Normalwert greift daher nicht durch.\n\n\n15\nDie Klägerin hält die in den Normalwert einbezogene Gewinnspanne von 14,6 % für zu hoch angesetzt, da der Rat weder den Durchschnittsgewinn bei allen auf dem japanischen Markt verkauften Modellen noch den Umsatz mit nicht einträglichen Modellen auf dem japanischen Markt berücksichtigt und die Gewinnspanne auch nicht auf der Stufe ab Werk berechnet habe.\n\n\n16\nIn diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß der Normalwert deshalb nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2176/84 errechnet worden ist, weil alle in die Gemeinschaft ausgeführten NPK-Modelle der Klägerin in Japan zu Preisen verkauft wurden, die im Durchschnitt unter den Produktionskosten lagen. Wie in Randnummer 10 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung ausgeführt wird, hat der Rat bei der Festlegung der Gewinnspanne den Gewinn zugrunde gelegt, den die anderen NPK-Exporteure durchschnittlich bei denjenigen ihrer_ Modelle erzielten, die im Untersuchungszeitraum in Japan im Durchschnitt zu einem über den Produktionskosten liegenden Preis verkauft wurden. Wie der Rat während des Verfahrens erklärt hat, hat er bei der Berechnung dieses Gewinns den Gewinn, der bei den Verkäufen eines bestimmten Modells erzielt wurde, auch dann berücksichtigt, wenn einige dieser Verkäufe mit Verlust erfolgten.\n\n\n17\nIn diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Zweck der Berechnung des Normalwerts nicht erreicht würde, wenn der Rat bei der Ermittlung des Durchschnittsgewinns die Verkäufe eines bestimmten Modells berücksichtigen müßte, obwohl insgesamt kein Gewinn erzielt worden ist. Zweck der Berechnung des Normalwerts ist es nämlich, einen Wert zu ermitteln, der so nahe wie möglich an dem Verkaufspreis liegt, den das betreffende Erzeugnis hätte, wenn es im normalen Handelsverkehr des Ausfuhr- oder Ursprungslandes verkauft würde. Dies ist nicht der Fall, wenn — u. a. aus Gründen der Geschäftsstrategie — bei Verkäufen eines bestimmten Modells überhaupt kein Gewinn erzielt wird.\n\n\n18\nUm den genannten Zweck zu verwirklichen, können die Gemeinschaftsorgane entweder die bei den Verkäufen anderer Modelle desselben Herstellers erzielte Gewinnspanne oder die Gewinnspanne anderer Unternehmen zugrunde legen (Urteile vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 277/85 und 300/85, Canon/Rat, Slg. 1988, 5731, Randnrn. 21 und 22, und in der Rechtssache 301/85, Sharp Corporation/Rat, Slg. 1988, 5813, Randnr. 8). Mithin ist es auch als zulässig anzusehen, daß sie nach der in Randnummer 16 angeführten Methode auf einen Durchschnittsgewinn zurückgreifen.\n\n\n19\nWeiterhin ist darauf hinzuweisen, daß sich der Rat in der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1), mit der die Verordnung Nr. 2176/84 aufgehoben wurde, eindeutig diesen Standpunkt zu eigen gemacht hat. Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii dieser Verordnung bestimmt nämlich ausdrücklich, daß die in den Normalwert einzubeziehende Gewinnspanne aufgrund des Gewinns, zu ermitteln ist, der bei gewinnbringenden Verkäufen des Herstellers oder anderer Hersteller von Waren gleicher Art erzielt wird.\n\n\n20\nAuch dem weiteren Vorbringen der Klägerin, daß der Rat auf jeden Fall den Gewinn bei allen Verkäufen einschließlich der nicht gewinnbringenden Verkäufe hätte berücksichtigen müssen, ist nicht zu folgen. Wäre der Rat so vorgegangen, so hätte er nämlich einen Normalwert ermittelt, der nicht dem im normalen Handelsverkehr erzielten Preis entsprochen hätte.\n\n\n21\nZu dem Vorbringen der Klägerin, daß der Rat angesichts der Rentabilitätsschwankungen bei einem Modell den über die gesamte Lebensdauer eines NPK-Modells erzielten Gewinn hätte berücksichtigen müssen, ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2176/84 den Ausschluß von Verlustverkäufen ermöglicht, falls sie über einen längeren Zeitraum hinweg getätigt wurden. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall gegeben, weil solche Verkäufe während des gesamten Untersuchungszeitraum von Januar bis Juli 1985 zu beobachten waren.\n\n\n22\nWas schließlich die Einbeziehung des von den Vertriebs-Tochtergesellschaften in Japan erzielten Gewinns angeht, genügt der Hinweis, daß die Gemeinschaftsorgane nicht verpflichtet sind, als angemessene Gewinnspanne im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 2176/84 die Gewinnspanne des Herstellers anstatt derjenigen seiner Vertriebs-Tochtergesellschaft auf dem japanischen Markt zugrunde zu legen. Sie durften insoweit auf die kombinierte Gewinnspanne der beiden Gesellschaften abstellen, weil diese eine wirtschaftliche Einheit bilden (Urteil vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 273/85 und 107/86, Silver Seiko/Rat, Slg. 1988, 5927, Randnr. 17).\n\n\n23\nDemnach hat der Rat die Gewinnspanne im vorliegenden Fall im Einklang mit Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung Nr. 2176/84 bestimmt.\n\n\n24\nIm Hinblick darauf, daß bestimmte Nachlässe bei Inzahlungnahmen (Rücknahmezahlungen), die die japanischen Vertriebs-Tochtergesellschaften ihren Kunden gewährten, in den Normalwert einbezogen wurden, bringt die Klägerin vor, es handele sich bei diesen Nachlässen um normale Nachlässe, die in keinem Zusammenhang mit Inzahlungnahmen stünden. Solche Nachlässe würden automatisch und pauschal Mitgliedern der Minolta Society gewährt, bei der es sich um einen Verein handele, der seinen Mitgliedern verschiedene Vorteile biete und MBEHändlern offenstehe. Da solche Nachlässe im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2176/84 in direkter Beziehung zu den betreffenden Verkäufen stünden, hätte der Rat sie nicht in den Normalwert einbeziehen dürfen.\n\n\n25\nHierzu ist festzustellen, daß nach Randnummer 13 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung dem Nachlaß, der dem Käufer eines neuen Gerätes für die Inzahlungnahme eines alten Gerätes gewährt wird, der Vorteil gegenübersteht, den die Hersteller aus dem Abzug der in Zahlung genommenen Geräte vom Markt und aus dem Fehlen eines Marktes für gebrauchte NPK in Japan ziehen. Nach Auffassung des Rates wird nämlich [d]ie Nachfrage nach neuen Geräten... auf dem höchstmöglichen Niveau gehalten, zu Preisen, die infolgedessen ebenfalls höher sind, als dies der Fall wäre, wenn ein Gebrauchtgerätemarkt bestände. Diese gesteigerte Nachfrage zieht nicht nur höhere Preise, sondern auch eine höhere Produktion nach sich und dürfte normalerweise zu höheren Kosteneinsparungen und entsprechend höheren Gewinnen führen.\n\n\n26\nUnter diesen Umständen müssen die betreffenden Nachlässe, die dem Wert entsprechen, den der Hersteller dem Abzug der gebrauchten NPK vom Markt beimißt, bei der Ermittlung des Normalwerts gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2176/84 berücksichtigt werden.\n\n\n27\nDem steht nicht der von der Klägerin angeführte Umstand entgegen, daß die Nachlässe pauschal gewährt werden und sich von Geschäft zu Geschäft nicht unterscheiden.\n\n\n28\nFolglich hat der Rat den Normalwert ordnungsgemäß errechnet, indem er in diesen Wert einen Betrag für die Nachlässe bei Inzahlungnahme einbezogen hat.\n\n\n29\nNach alledem ist die Rüge der fehlerhaften Berechnung des Normalwerts zurückzuweisen.\n\nZur Rüge des fehlerhaften Vergleichs von Normalwert und Ausfuhrpreis\n\n\n30\nDie Klägerin rügt einen Verstoß des Rates gegen Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2176/84, weil er keine Berichtigungen für die Gehälter der Verkäufer, bestimmte Transportkosten und andere Kosten ihres Produktionsunternehmens in Japan (nachstehend: MO) und von MBE vorgenommen habe, obwohl sie im Sinne dieser Vorschrift in direkter Beziehung zu diesen Verkäufen stünden.\n\n\n31\nErstens ist zu der verlangten Berichtigung wegen der Gehälter der Verkäufer festzustellen, daß der Rat diese Berichtigung vorgenommen, allerdings die Gehälter der Verkaufsleiter davon ausgenommen hat. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß sich im Verlauf der Untersuchung gezeigt hat, daß die Rolle der Verkaufsleiter im wesentlichen in der Erfüllung allgemeiner Aufgaben in Management und Geschäftsleitung und nicht im unmittelbaren Verkauf von NPK an Kunden bestand. Der Rat hat daher zu Recht die Gehälter der Verkaufsleiter nicht als im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2176/84 in direkter Beziehung zu den Verkäufen stehend betrachtet.\n\n\n32\nZweitens ist zu den Transportkosten festzustellen, daß der Rat zu Recht nur eine Berichtigung in Höhe von zwei Dritteln der mit der Benutzung von Fahrzeugen durch die Verkäufer zusammenhängenden Kosten vornahm, weil das auf die normalen Fahrtkosten der Verkäufer entfallende restliche Drittel seiner Ansicht nach nicht in direkter Beziehung zu den Verkäufen stand. Gleiches gilt für die Berichtigung im Hinblick auf die Reisekosten der Verkäufer.\n\n\n33\nDrittens genügt zu bestimmten Kosten von MO (für Lagerung, Transport, Versicherung und Kredite) sowie von MBE (für Transport, Fuhrpark und Kredite) der Hinweis, daß diese Kosten, wie der Rat vorgetragen hat, nicht in direkter Beziehung zu den Verkäufen standen.\n\n\n34\nSchließlich ist zu den verlangten Berichtigungen wegen des Vergleichs von Normalwert und Ausfuhrpreis auf angeblichen unterschiedlichen Handelsstufen festzustellen, daß beide auf der Grundlage des Preises ermittelt worden sind, zu dem die Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer verkauft worden ist.\n\n\n35\nWeiterhin hat die Klägerin nicht nachgewiesen, daß die Verkäufe, anhand deren Normalwert und Ausfuhrpreis errechnet worden sind, unterschiedliche Gruppen von Käufern betrafen und folglich auf unterschiedlichen Handelsstufen stattfanden, so daß die verlangten Berichtigungen gerechtfertigt gewesen wären. Die Gemeinschaftsorgane waren daher zu ihrer Vornahme nicht verpflichtet.\n\n\n36\nIm Hinblick auf diese Feststellung bedarf es keiner Prüfung des Vorbringens der Klägerin, daß der Rat Artikel VI des GATT und die Artikel 1 und 2 des Antidumpingkodex verletzt habe, indem er Normalwert und Ausfuhrpreis auf unterschiedlichen Handelsstufen verglichen habe.\n\n\n37\nNach alledem ist die Rüge des fehlerhaften Vergleichs von Normalwert und Ausfuhrpreis zurückzuweisen.\n\nZur Rüge des fehlerhaften Rückgriffs auf die Einzelgeschäftsmethode bei der Ermittlung des Ausfuhrpreise\n\n\n38\nDie Klägerin macht geltend, der Rückgriff auf die Einzelgeschäftsmethode bei der Berechnung des Ausfuhrpreises habe keinen gerechten Vergleich von Normalwert und Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absätze 2, 9 und 13 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2176/84 ermöglicht. Da die Normalwerte für jedes NPK-Modell ermittelt worden seien, hätten die Ausfuhrpreise, um einen solchen Vergleich zu ermöglichen, durch Heranziehung der gewichteten Durchschnittspreise errechnet werden müssen.\n\n\n39\nAus dem Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 258/84 (Nippon Seiko/Rat, a. a. O., Randnr. 25) folge, daß die Methode der Berechnung für jedes einzelne Geschäft nur angewandt werden dürfe, wenn der Exporteur fahrlässig oder vorsätzlich zur Verschleierung eines Dumping gehandelt habe. Im vorliegenden Fall habe er dies nicht getan, und es habe demzufolge keine Notwendigkeit bestanden, diese Methode anzuwenden und von der Methode des gewichteten durchschnittlichen Ausfuhrpreises abzugehen.\n\n\n40\nErstens schreibt Artikel 2 Absatz 9 der Verordnung Nr. 2176/84 nicht vor, daß Normalwert und Ausfuhrpreis nach derselben Methode zu berechnen sind. Artikel 2 Absatz 13 nennt lediglich die verschiedenen Möglichkeiten für die Berechnung der Dumpingspanne, ohne zu verlangen, daß für die Berechnung des Normalwerts und des Ausfuhrpreises ähnliche oder dieselben Methoden anzuwenden sind (siehe u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 258/84, a. a. O., Randnrn. 15 und 18).\n\n\n41\nZweitens soll die Freiheit der Wahl zwischen einer der in Artikel 2 Absatz 13 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2176/84 genannten Methoden gerade sicherstellen, daß die Methode angewandt wird, die dem Zweck des Verfahrens zur Einführung eines Antidumpingzolls am besten entspricht; auch setzt diese Wahl die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraus (Urteil vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 258/84, a. a. O., Randnrn. 21 und 24). Weder den Akten noch dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung läßt sich entnehmen, daß der Rat einen offensichtlichen Irrtum begangen hätte, als er sich für die Einzelgeschäftsmethode entschied.\n\n\n42\nDem Vorbringen der Klägerin, daß die Einzelgeschäftsmethode nur gerechtfertigt sei, wenn der Exporteur sich schuldhaft auf Verschleierung des Dumping gerichteter Praktiken bedient habe, kann nicht gefolgt werden. Obwohl diese Methode geeignet ist, solchen Praktiken zu begegnen, ist ihre Anwendung doch keineswegs auf Fälle beschränkt, in denen die Gemeinschaftsorgane ein solches Verhalten festgestellt haben.\n\n\n43\nAus alledem folgt, daß die Rüge des fehlerhaften Rückgriffs auf die Einzelgeschäftsmethode bei der Berechnung des Ausfuhrpreises zurückzuweisen ist.\n\nZur Rüge der Verletzung des Grundsatzes audiatur et altera pars\n\n\n44\nDie Klägerin macht geltend, der Rat habe dadurch, daß er die Auffächerung ihrer Preise als ein Manöver zur Verschleierung des Dumping angesehen und deshalb die Einzelgeschäftsmethode angewandt habe, gegen den Grundsatz audiatur et altera pars verstoßen, denn er habe ihr zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit gegeben, sich zu dieser Frage zu äußern.\n\n\n45\nEs genügt der Hinweis, daß der Rat bei der Anwendung dieser Methode, auch wenn keine Manöver zur Verschleierung des Dumping vorlagen, nicht verpflichtet war, die Klägerin wegen ihm möglicherweise zur Verfügung stehender Beweise anzuhören.\n\n\n46\nDie Rüge der Verletzung des Grundsatzes audiatur et altera pars ist daher zurückzuweisen.\n\nZur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht\n\n\n47\nDie Klägerin rügt eine Verletzung des Artikels 190 EWG-Vertrag durch den Rat, weil dieser keine hinreichenden Gründe für seinen Rückgriff auf die Einzelgeschäftsmethode bei der Ermittlung der Dumpingspanne gemäß Artikel 2 Absatz 13 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2176/84 abgegeben habe.\n\n\n48\nHierzu ist festzustellen, daß die Methode der Berechnung der Dumpingspanne in den Randnummern 6 und 29 der Begründungserwägungen der vorläufigen Verordnung angegeben war und in den Randnummern 5 und 26 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung bestätigt worden ist. Darüber hinaus wird die Einzelgeschäftsmethode von den Gemeinschaftsorganen üblicherweise herangezogen, was interessierten Personen nicht verborgen geblieben sein kann.\n\n\n49\nDemnach ist die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht zurückzuweisen und die Klage damit insgesamt abzuweisen.\n\nKosten\n\n\n50\nNach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers CECOM, der einen entsprechenden Antrag gestellt hat, aufzuerlegen. Die Kommission hat gemäß Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten zu tragen.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)\n\nfür Recht erkannt und entschieden:\n\n1) Die Klage wird abgewiesen.\n\n2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers CECOM.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1992-03-10/c-178-87","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1992-03-10/c-178-87","retrieved":"2026-07-27 18:53:25.110393+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/1992-03-10/c-178-87","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Fünfte Kammer","date":"1992-03-10","dockets":["C-178/87"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:1992:112","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:1992:112"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 10.03.1992 – C-178/87","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1992-03-10/c-178-87","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers CECOM.","basis":"operative_part","source":"eugh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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