{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:1991:95","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Vierte Kammer","decided":"1991-03-05","aktenzeichen":"C-330/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.","text_plain":"In der Rechtssache C-330/88\n\nAlfredo Grifoni, Inhaber des gleichnamigen Unternehmens, Ispra (Varese), Italien, via G. Galilei, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Michele Tamburini und Franco Colussi, Mailand, letzterer zugleich Zustellungsbevollmächtigter unter der Anschrift Luxemburg, 36, rue de Wiltz,\n\nKläger,\n\ngegen\n\nEuropäische Atomgemeinschaft (EAG), vertreten durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, diese vertreten durch Sergio Fabro, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Guido Berardis, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,\n\nBeklagte,\n\nwegen einer auf vertragliche Haftung gestützten Klage auf Verurteilung der Kommission, an den Kläger einen Geldbetrag für Arbeiten zu zahlen, die er nach seinem Vorbringen in Erfüllung eines Vertrags für Rechnung der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle ausgeführt hat,\n\nerläßt\n\nDER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Diez de Velasco, der Richter C. N. Kakouris und P. J. G. Kapteyn,\n\nGeneralanwalt: G. Tesauro\n\nKanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat\n\naufgrund des Sitzungsberichts,\n\nnach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 28. Juni 1990,\n\nnach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Oktober 1990,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n\n1\nDer Kläger, Inhaber eines auf Klempner- und Schlosserarbeiten spezialisierten Unternehmens, hat mit Klageschrift, die am 14. November 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß den Artikeln 153 und 188 Absatz 1 EAG-Vertrag eine auf vertragliche Haftung gestützte Klage gegen die Europäische Atomgemeinschaft, vertreten durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, erhoben. Er beantragt, die Kommission zu verurteilen, ihm einen Geldbetrag für auf der Grundlage eines Rahmenvertrags ausgeführte Arbeiten zu zahlen.\n\n\n2\nDer Kläger macht geltend, er habe einen Auftrag für verschiedene Arbeiten auf seinem Spezialgebiet erhalten. Mit seinem Angebot vom 21. November 1979 und einem weiteren Angebot vom 10. März 1984, das die Kommission mit eingeschriebenem Brief vom 21. Mai 1984 angenommen habe, habe er einen Rahmenvertrag geschlossen. Auf der Grundlage dieses Vertrags habe er von März 1980 bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen mit der Kommission im Mai 1987 mehrfach im Auftrag der Kommission verschiedene Arbeiten für Rechnung der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle ausgeführt.\n\n\n3\nWegen weiterer Einzelheiten des Rahmenvertrags, des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.\n\n\n4\nDer Kläger führt aus, nach dem Rahmenvertrag hätte er für die ausgeführten Arbeiten zu Einheitspreisen bezahlt werden müssen; die Kommission habe ihm trotz seiner wiederholten Zahlungsaufforderungen nicht den ihm zustehenden Gesamtbetrag gezahlt. Er verlangt deshalb die Zahlung eines ursprünglich mit 450597910 LIT bezifferten und später in der Erwiderung auf 933494064 LIT erhöhten Betrags nebst Zinsen und Ersatz des Geldentwertungsschadens.\n\n\n5\nDer Gerichtshof ist für die Klage nach Artikel 153 EAG-Vertrag und nach einer Bestimmung des Rahmenvertrags zuständig, die dem Gerichtshof die ausschließliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über die Ausführung oder die Auslegung des Vertrags überträgt.\n\n\n6\nDer Kläger stellt, wie sich aus der Klageerwiderung und aus seinen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung ergibt, vier Behauptungen auf. Er trägt vor,\n\na) Leistungen aufgrund mündlicher Aufträge, die teilweise nachträglich durch formgemäße schriftliche Aufträge bestätigt worden seien, erbracht zu haben, wobei er nur für Leistungen bezahlt worden sei, für die schriftliche Aufträge vorgelegen hätten;\n\nb) Leistungen erbracht zu haben, für die ausschließlich mündliche Aufträge bestanden hätten;\n\nc) Leistungen aufgrund schriftlicher Aufträge, die in der Folge durch mündliche Aufträge ergänzt worden seien, erbracht zu haben, wobei er nur für die durch schriftliche Aufträge gedeckten Leistungen bezahlt worden sei;\n\nd) Leistungen erbracht zu haben, die durch schriftliche Aufträge gedeckt, aber fehlerhaft abgerechnet worden seien.\n\n\n7\nZunächst sind die Fälle unter a) und b) zu untersuchen. Der Kläger macht geltend, er habe Anspruch auf zusätzliche Zahlungen, weil er auf der Grundlage des Rahmenvertrags verschiedene Arbeiten ausgeführt habe, mit denen ihn die Kommission mündlich beauftragt habe. In der Folge seien mehrere dieser mündlichen Aufträge durch schriftliche Aufträge bestätigt worden, von denen nur einige den gesamten mündlichen Auftrag umfaßt hätten. In mehreren anderen Fällen seien die Aufträge ausschließlich mündlich und ohne spätere schriftliche Bestätigung erteilt worden.\n\n\n8\nGemäß Artikel 50 Absatz 1 Satz 1 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 356, S. 1) werden die Aufträge über die Lieferung oder die Vermietung von Bürobedarf, Mobiliar und Material sowie Bau- und sonstige Leistungen in Form schriftlicher Verträge vergeben. Auch nach Artikel 3 Absatz 1 der Verdingungsordnung, die gemäß Artikel 15 des bereits erwähnten Rahmenvertrags integrierender Bestandteil dieses Vertrags ist, ist für Verträge zwischen der Kommission und Dritten Schriftform erforderlich.\n\n\n9\nNach Artikel 18 der Verdingungsordnung bedürfen alle Vertragsänderungen (einschließlich Ergänzungen oder Streichungen) einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung, die in der gleichen Form wie der Vertrag geschlossen werden muß; eine mündliche Einigung bindet die Parteien nicht.\n\n\n10\nDaraus ergibt sich, daß für die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien — für den Vertragsabschluß wie für Vertragsänderungen — ausschließlich die Schriftform gilt. Hieraus folgt weiter, daß die ursprünglichen Aufträge und ihre späteren Änderungen auf der Grundlage des genannten Rahmenvertrags ebenfalls Schriftform haben müssen. Folglich können mündliche Aufträge keine wirksame Rechtsgrundlage für die Bezahlung erbrachter Arbeiten sein.\n\n\n11\nDemnach ist die Argumentation des Klägers, abgesehen davon, daß die Kommission eine mündliche Auftragsvergabe bestreitet, rechtlich unbegründet und somit zurückzuweisen.\n\n\n12\nDer Kläger beruft sich auch auf Arbeiten, für die schriftliche Aufträge erteilt worden seien, die später mündlich ergänzt bzw. geändert worden seien. Er sei nur für die durch die schriftlichen Aufträge gedeckten Arbeiten bezahlt worden.\n\n\n13\nHierzu ist zu sagen, daß aufgrund von Artikel 50 Absatz 1 der Haushaltsordnung und der vorerwähnten Bestimmungen eine mündliche Änderung schriftlicher Aufträge nicht wirksam sein kann. Für diese Auslegung spricht auch Artikel 6 des zwischen dem Kläger und der Kommission geschlossenen Rahmenvertrags, der folgendes bestimmt: Zeigt sich bei Ausführung der Arbeiten, daß im Auftrag nicht aufgeführte Arbeiten erforderlich sind, so müssen diese von der Bauleitung aufgrund einer vom Unternehmen vorgelegten ausführlichen und endgültigen Abrechnung im voraus schriftlich genehmigt werden. Arbeiten, bei deren Ausführung dieses Verfahren nicht beachtet wurde, werden nicht anerkannt und folglich nicht bezahlt. Aus den Akten ergibt sich, daß diese Klausel unter Buchstabe G in die dem Kläger von der Kommission erteilten schriftlichen Aufträge aufgenommen wurde.\n\n\n14\nFolglich fehlt dem Vorbringen des Klägers, soweit er sich auf mündliche Ergänzungen oder Änderungen schriftlicher Aufträge beruft, die rechtliche Grundlage.\n\n\n15\nZudem hatte die Kommission ausweislich der Akten dem Kläger mit eingeschriebenem Brief vom 4. Mai 1981 mitgeteilt, daß für alle aufgrund der geltenden Verträge gewünschten Änderungen oder Ergänzungen der Arbeiten, wenn sie zusätzliche Ausgaben verursachen könnten, vom Kläger ein schriftlicher Voranschlag in doppelter Ausfertigung zu erstellen sei und diese zusätzlichen Arbeiten erst nach Erhalt des vom Leiter der Abteilung Infrastruktur genehmigten Voranschlags ausgeführt würden.\n\n\n16\nSchließlich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich geltend gemacht, die Kommission habe bestimmte schriftliche Aufträge unrichtig gebucht und ihn deshalb nicht vollständig bezahlt.\n\n\n17\nDer Kläger hat seine Behauptungen jedoch weder in der Klageschrift noch in der Erwiderung dadurch substantiiert, daß er in den von ihm eingereichten Unterlagen angegeben hätte, welche Fehler der buchmäßigen Erfassung er rügt. Im übrigen hat er weder das Vorliegen konkreter Fehler bewiesen noch vorgetragen, in die von ihm bei jeder Zahlung unterzeichneten Schriftstücke Vorbehalte aufgenommen zu haben. Eine Substantiierung des klägerischen Vorbringens war erforderlich, da die Kommission, wie der Generalanwalt ausführt, als Anlage zur Klagebeantwortung für jeden Auftrag Unterlagen zur Bestätigung des Abschlusses der ausgeführten Arbeiten mit den entsprechenden vom Kläger selbst angegebenen Beträgen vorgelegt hat, die den Satz Die Arbeiten entsprechen technisch den Aufträgen sowie die Unterschrift des Klägers und des Vertreters der Forschungsstelle enthalten.\n\n\n18\nWie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Dezember 1961 in den verbundenen Rechtssachen 19/60, 21/60, 2/61 und 3/61 (Fives Lille Cail, Slg. 1961, 613, 644) entschieden hat, entspricht eine bloße abstrakte Aufzählung der Klagegründe in der Klageschrift nicht den Erfordernissen der Satzung und der Verfahrensordnung; es muß in der Klageschrift im einzelnen dargelegt werden, worin der Rechtsfehler besteht, auf den die Klage gestützt wird. Der Antrag des Klägers ist folglich insoweit zu allgemein und zu ungenau, um Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein zu können.\n\n\n19\nNeben den vorstehend geprüften Klagegründen scheint der Kläger allgemein geltend zu machen, der Wert der von ihm ausgeführten Arbeiten liege — unabhängig davon, ob die Aufträge mündlich oder schriftlich vergeben worden seien — eindeutig über dem von ihm erhaltenen Betrag. Er beantragt deshalb, ein Verzeichnis der von ihm ausgeführten Arbeiten aufzustellen und ihren Gesamtwert zu schätzen, um ihm den ihm zustehenden Restbetrag zuzusprechen.\n\n\n20\nWie bereits ausgeführt, kann ein derartiger Klagegrund nicht auf die vorstehend erläuterten Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien gestützt werden. Wäre im übrigen dieser Klagegrund im Sinne einer ungerechtfertigten Bereicherung der Gemeinschaft auf Kosten des Klägers aufzufassen, so würde es sich dabei um ein neues Angriffsmittel handeln, das jedenfalls eine außervertragliche Grundlage hätte, so daß es nicht unter die Schiedsklausel fiele und der Gerichtshof für seine Prüfung nicht zuständig wäre.\n\n\n21\nNach alledem ist die Klage als unbegründet abzuweisen.\n\nKosten\n\n\n22\nNach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)\n\nfür Recht erkannt und entschieden:\n\n1) Die Klage wird abgewiesen.\n\n2) Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1991-03-05/c-330-88","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1991-03-05/c-330-88","retrieved":"2026-07-27 19:10:36.464713+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/1991-03-05/c-330-88","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Vierte Kammer","date":"1991-03-05","dockets":["C-330/88"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:1991:95","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:1991:95"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 05.03.1991 – C-330/88","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/1991-03-05/c-330-88","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.","basis":"operative_part","source":"eugh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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